Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
E19 300.466-3/2010-4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Singer, 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2010, Zahl: 09 12.668-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Singer, 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2010, Zahl: 09 12.668-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Erstverfahren
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von G.D. (GZ: 401.914) und Lebensgefährtin von G.A. (AIS-Zahl: 10 00.693) und brachte am 17.01.2006 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 3).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 23.01.2007, Zahl: 06 00.823-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt III) (EAS 197 - 235).Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 23.01.2007, Zahl: 06 00.823-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (Spruchpunkt römisch drei) (EAS 197 - 235).
Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (EAS 243 - 263) wies der Asylgerichtshof mit Bescheid vom 29.09.2009, GZ: E10 300.466-2/2008-18E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 2/2008-18).Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (EAS 243 - 263) wies der Asylgerichtshof mit Bescheid vom 29.09.2009, GZ: E10 300.466-2/2008-18E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab (Ordnungszahl des Berufungs- nunmehr Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 2/2008-18).
Gegenständliches Verfahren
Am 13.10.2009 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 19). Am 14.10.2009 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i. Attergau - EAST West statt (AS 17 - 25).
Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 14.01.2010, Zahl: 09 12.668-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 159 - 213).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 14.01.2010, Zahl: 09 12.668-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 159 - 213).
Gegen diesen am 19.01.2010 fristauslösend zugestellten (AS 253) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 25.01.2010 (AS 255 - 317).
Am 05.02.2010 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofs ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 3/2010-1).
Der Beschwerde des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahl:
E19 401.914-2/2010-4E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.E19 401.914-2/2010-4E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 durch Einzelrichter.Über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 durch Einzelrichter.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Z 22 leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, leg. cit. ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren sind jedoch "unter einem zu führen" und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, dies im Hinblick auf die in § 10 Abs. 5 AsylG 2005 angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn bedeutet. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt (vgl. Feßl/Holzschuster, aaO., 238; 120 BlgNR 22. GP, 15).Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 sind die Verfahren von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren sind jedoch "unter einem zu führen" und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, dies im Hinblick auf die in Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn bedeutet. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt vergleiche Feßl/Holzschuster, aaO., 238; 120 BlgNR 22. GP, 15).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren (VwGH 16.12.2008, 2006/20/0775) - Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 1997 bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen (und materiell zu führen) ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Ebenso ist eine Zurückweisung gemäß § 68 AVG nicht zulässig, sondern die Führung eines Familienverfahrens schon dann geboten, wenn ein Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist (VwGH E 25.11.2009, 2007/01/1153; E 11.11.2008, 2008/23/1251).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren (VwGH 16.12.2008, 2006/20/0775) - Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen (und materiell zu führen) ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Ebenso ist eine Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG nicht zulässig, sondern die Führung eines Familienverfahrens schon dann geboten, wenn ein Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist (VwGH E 25.11.2009, 2007/01/1153; E 11.11.2008, 2008/23/1251).
Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof der Beschwerde des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin, somit einem Familienmitglied im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, stattgegeben und den zu Grunde liegenden Bescheid ersatzlos behoben (siehe I.3).Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof der Beschwerde des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin, somit einem Familienmitglied im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, stattgegeben und den zu Grunde liegenden Bescheid ersatzlos behoben (siehe römisch eins.3).
Das Verfahren des minderjährigen Sohnes ist somit wieder vor dem Bundesasylamt anhängig, weshalb eine Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 68 unzulässig ist.Das Verfahren des minderjährigen Sohnes ist somit wieder vor dem Bundesasylamt anhängig, weshalb eine Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, unzulässig ist.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
26.02.2010