TE AsylGH Beschluss 2010/2/9 D7 254982-3/2009

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Veröffentlicht am 09.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §61 Abs2
AVG §73 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D7 254982-3/2009/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 61 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Der Beschwerdeführer stellte am 11.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (aus dem AIS, nicht jedoch dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ersichtlich).

Am selben Tag wurde der Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt eingebracht und der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, unnummeriert).

Am 17.06.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, unnummeriert).

Nach Zulassung des Verfahrens ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 05.10.2009 um eine rasche Einvernahme des Beschwerdeführers und Gewährung desselben Schutzes nach seiner als Flüchtling anerkannten minderjährigen Tochter (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, unnummeriert).

Mit Schreiben vom 02.11.2009 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter um Anberaumung einer Einvernahme (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, unnummeriert).

Mit Schreiben vom 04.12.2009 betonte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter nochmals die Flüchtlingseigenschaft seiner minderjährigen Tochter und ersuchte um rasche Entscheidung (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, unnummeriert).

Mit Faxschreiben vom 09.12.2009 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen "Antrag gemäß § 73 (1) AVG auf Übergang der Zuständigkeit auf den Asylgerichtshof". Der Beschwerdeführer führte aus, dass er am 06.06.2009 einen Antrag gestellt habe und trotz mehrmaliger Urgenz keine Entscheidung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer könne keinen Entschuldigungsgrund für das erstbehördliche Verhalten erkennen und gehe von einem schuldhaften Nichtentscheiden aus.Mit Faxschreiben vom 09.12.2009 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen "Antrag gemäß Paragraph 73, (1) AVG auf Übergang der Zuständigkeit auf den Asylgerichtshof". Der Beschwerdeführer führte aus, dass er am 06.06.2009 einen Antrag gestellt habe und trotz mehrmaliger Urgenz keine Entscheidung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer könne keinen Entschuldigungsgrund für das erstbehördliche Verhalten erkennen und gehe von einem schuldhaften Nichtentscheiden aus.

Mit Schreiben vom 18.12.2009 teilte das Bundesasylamt mit, dass eine Erledigung aufgrund Arbeitsauslastung nicht möglich gewesen sei und legte dem Asylgerichtshof den Verwaltungsakt vor.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidung des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidung des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß

§ 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 1. Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, 1. Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3. Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen VerfahrenGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren

(§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.(Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (Paragraph 59,) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

Gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (Paragraph 43, Absatz 2,) - bei der Erstaufnahmestelle (Paragraph 59,) gestellt wird.

Gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, kann ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, auch bei einer Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, kann ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, auch bei einer Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (Paragraph 34,) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.

Nachdem sich der Beschwerdeführer im "Antrag gemäß § 73 (1) AVG auf Übergang der Zuständigkeit auf den Asylgerichtshof" erkennbar gegen eine behauptete Säumnis des Bundesasylamtes richtet und den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof intendiert, war dieser als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes nach § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, zu qualifizieren.Nachdem sich der Beschwerdeführer im "Antrag gemäß Paragraph 73, (1) AVG auf Übergang der Zuständigkeit auf den Asylgerichtshof" erkennbar gegen eine behauptete Säumnis des Bundesasylamtes richtet und den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof intendiert, war dieser als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, zu qualifizieren.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.06.2009 beim Bundesasylamt eingebracht, da der Beschwerdeführer an diesem Tag bei der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen persönlich den Antrag stellte. Die Behauptung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 09.12.2009, wonach der Antrag am 06.06.2009 gestellt worden sei, findet im Verwaltungsakt keine Deckung und ist auch nicht entscheidungsrelevant, nachdem beim volljährigen Beschwerdeführer der soeben zitierte

§ 17 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, nicht anwendbar ist. Die Einbringung des Antrags löst die Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes aus und nicht schon die Stellung (vgl. dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage 2008, K8. zu § 17, Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 352).Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, nicht anwendbar ist. Die Einbringung des Antrags löst die Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes aus und nicht schon die Stellung vergleiche dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage 2008, K8. zu Paragraph 17,, Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 352).

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof am 09.12.2009 vor Ablauf der Entscheidungsfrist, die mit 11.06.2009 begann, eingebracht wurde und daher keine Säumnis des Bundesasylamtes eingetreten ist (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb,Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof am 09.12.2009 vor Ablauf der Entscheidungsfrist, die mit 11.06.2009 begann, eingebracht wurde und daher keine Säumnis des Bundesasylamtes eingetreten ist vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb,

AVG § 73 Rz 95). Nachdem die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem Ende der Frist eingebracht wurde, konnte die Entscheidungspflicht nicht auf den Asylgerichtshof übergehen.AVG Paragraph 73, Rz 95). Nachdem die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem Ende der Frist eingebracht wurde, konnte die Entscheidungspflicht nicht auf den Asylgerichtshof übergehen.

Es war daher die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als unzulässig zurückzuweisenEs war daher die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, als unzulässig zurückzuweisen

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Rechtzeitigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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