TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/9 C9 237494-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §10
AVG §66 Abs4

Spruch

C9 237494-3/2009/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Wolfgang FROMHERZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2003, Zl. 02 07.192-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Wolfgang FROMHERZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2003, Zl. 02 07.192-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.03.2002 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und diesen, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, in der Folge am 25.04.2003 nunmehr als Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 bezogen auf den Asylantrag ihres Vaters beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL), persönlich eingebracht.1. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.03.2002 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und diesen, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, in der Folge am 25.04.2003 nunmehr als Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 bezogen auf den Asylantrag ihres Vaters beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL), persönlich eingebracht.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2003, Zl. 02 07.192-BAL, zugestellt am 30.04.2003, den Asylerstreckungsantrag der Bf. gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2003, Zl. 02 07.192-BAL, zugestellt am 30.04.2003, den Asylerstreckungsantrag der Bf. gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 15.05.2003 beim BAL fristgerecht eingelangte und mit 14.05.2003 datierte Berufung der Bf. an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS).

Die Berufung und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 21.05.2003 vom Bundesasylamt vorgelegt.

3. Am 27.01.2006 langte beim Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) eine Säumnisbeschwerde der Bf. gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. b B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UBAS ein.3. Am 27.01.2006 langte beim Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) eine Säumnisbeschwerde der Bf. gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera b, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UBAS ein.

4. Mit der am 02.09.2008 eingelangten Benachrichtigung des VwGH vom 18.07.2008, Zl. 2006/19/0661-8, wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass das beim VwGH anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF der Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 mit Ablauf des 30.06.2008 als eingestellt gilt und das Asylverfahren, auf das sich die Beschwerde bezieht, vom Asylgerichtshof weiterzuführen ist. Die Verwaltungsakten wurden zurückgestellt.4. Mit der am 02.09.2008 eingelangten Benachrichtigung des VwGH vom 18.07.2008, Zl. 2006/19/0661-8, wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass das beim VwGH anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 5, B-VG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, mit Ablauf des 30.06.2008 als eingestellt gilt und das Asylverfahren, auf das sich die Beschwerde bezieht, vom Asylgerichtshof weiterzuführen ist. Die Verwaltungsakten wurden zurückgestellt.

5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.02.2010, Zl. C9 237494-2/2008/12E, der Beschwerde der Bf. gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, Zl. 05 01.703-BAL, stattgegeben und der Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass der Bf. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.02.2010, Zl. C9 237494-2/2008/12E, der Beschwerde der Bf. gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, Zl. 05 01.703-BAL, stattgegeben und der Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass der Bf. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

5. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 3 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.5. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegenständlichen Beschwerde geklärt erscheint.

II.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides)

1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde (hier: des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz) auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens (hier: während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (VwGH 29.10.1996, Zl. 95/07/0227; 30.01.2004, Zl. 2000/02/0118).

3. Der Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2010, Zl. C9 237494-2/2008/12E, gemäß § 7 Asyl 1997 gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass der Bf. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Der Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2010, Zl. C9 237494-2/2008/12E, gemäß Paragraph 7, Asyl 1997 gewährt und gleichzeitig gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass der Bf. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Durch die rechtskräftige Gewährung von Asyl an die Bf. und der Feststellung der ihr zukommenden Flüchtlingseigenschaft mit dem oben genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ist nachträglich eine geänderte materiell-rechtliche Situation eingetreten, durch die die Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes während des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unzulässig geworden ist. Da nur allein die Kassation dieses Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.4. Durch die rechtskräftige Gewährung von Asyl an die Bf. und der Feststellung der ihr zukommenden Flüchtlingseigenschaft mit dem oben genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ist nachträglich eine geänderte materiell-rechtliche Situation eingetreten, durch die die Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes während des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unzulässig geworden ist. Da nur allein die Kassation dieses Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

5. Auf die Frage, ob der gegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde überhaupt zu Recht erlassen wurde, war nicht weiter einzugehen.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten