TE AsylGH Beschluss 2010/2/10 B3 303299-3/2010

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Veröffentlicht am 10.02.2010
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Spruch

B3 303.299-3/2010/2Z

B3 303.302-3/2010/2Z

B3 303.301-3/2010/2Z

B3 303.303-3/2010/2Z

B3 303.305-3/2010/2Z

B3 303.307-3/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerden (1.) der XXXX (2.) der XXXXDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerden (1.) der römisch 40 (2.) der römisch 40

(3.) des XXXX (4.) des XXXX (5.) der XXXX und (6.) des XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamts vom 11. Jänner 2010, Zlen. (1.) 09 16.098-EWEST, (2.) 09 16.099-EWEST, (3.) 09 16.100-EWEST, (4.) 09 16.101-EWEST, (5.) 09 16.102-EWEST und (6.) 09 16.103-EWEST, beschlossen:(3.) des römisch 40 (4.) des römisch 40 (5.) der römisch 40 und (6.) des römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamts vom 11. Jänner 2010, Zlen. (1.) 09 16.098-EWEST, (2.) 09 16.099-EWEST, (3.) 09 16.100-EWEST, (4.) 09 16.101-EWEST, (5.) 09 16.102-EWEST und (6.) 09 16.103-EWEST, beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. der angefochtenen Bescheide die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (eine Mutter und ihre fünf minderjährigen Kinder) sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Am 21. April 2005 stellten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer jeweils einen Asylantrag, am 20. Jänner 2006 stellte der Sechstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Die Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 27. Juni 2006, Zlen. 05 05.705-BAE ua., gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" für zulässig und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.1.2. Die Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 27. Juni 2006, Zlen. 05 05.705-BAE ua., gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" für zulässig und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2006, Zl. 06 00.954-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Sechstbeschwerdeführer gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.Mit Bescheid vom 27. Juni 2006, Zl. 06 00.954-BAE, erkannte das Bundesasylamt dem Sechstbeschwerdeführer gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus.

1.3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

Mit Bescheiden vom 7., 8. und 9. Mai 2007, Zlen.

303.299-C1/2E-VII/20/06 ua., wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufungen gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 bzw. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 ab.303.299-C1/2E-VII/20/06 ua., wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufungen gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 bzw. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 ab.

1.4. Die Erstbeschwerdeführerin und die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof; dieser lehnte die Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom 25. November 2009, Zlen. 2007/01/0876 bis 0880, ab.

2. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer, XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 21. November 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem erkannte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 3. April 2008, Zl. 07 10.813-BAE, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.2. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer, römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 21. November 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem erkannte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 3. April 2008, Zl. 07 10.813-BAE, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben; das Verfahren ist nach wie vor beim Asylgerichtshof anhängig.

3.1. Am 28. Dezember 2009 stellten die Beschwerdeführer (erneut) Anträge auf internationalen Schutz.

3.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt diese Anträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil I.) und wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil II.).3.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt diese Anträge gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil römisch eins.) und wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil römisch zwei.).

3.3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerechten Beschwerden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 Asylgesetz 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, keine aufschiebende Wirkung zu. Einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer solchen Entscheidung verbunden ist, kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Asylgesetz 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, keine aufschiebende Wirkung zu. Einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer solchen Entscheidung verbunden ist, kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

§ 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 lautet:

"(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.""(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

2.1. Mit Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof § 5 a Abs. 1 zweiter Satz und § 32 Abs. 2 zweiter Satz Asylgesetz 1997 als verfassungswidrig auf. Er hatte keine Bedenken dagegen, der Berufung gegen den bloßen Ausspruch über die Unzuständigkeit Österreichs die aufschiebende Wirkung generell zu versagen, wohl aber hinsichtlich der damit verbundenen Ausweisung. Dazu führte er aus:2.1. Mit Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 5, a Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz Asylgesetz 1997 als verfassungswidrig auf. Er hatte keine Bedenken dagegen, der Berufung gegen den bloßen Ausspruch über die Unzuständigkeit Österreichs die aufschiebende Wirkung generell zu versagen, wohl aber hinsichtlich der damit verbundenen Ausweisung. Dazu führte er aus:

"Den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung können mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK (zB. Durchführung der Ausweisung von schwangeren oder kranken Personen) oder Art. 8 EMRK fallen können. Eine solche Interessensabwägung kann aber nur im Einzelfall vorgenommen werden. Der ausnahmslose Ausschluss der aufzuschiebenden Wirkung würde selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessensabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich machen und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belasten [...]"Den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung können mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK (zB. Durchführung der Ausweisung von schwangeren oder kranken Personen) oder Artikel 8, EMRK fallen können. Eine solche Interessensabwägung kann aber nur im Einzelfall vorgenommen werden. Der ausnahmslose Ausschluss der aufzuschiebenden Wirkung würde selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessensabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich machen und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belasten [...]

Zum Vorbringen der Bundesregierung, der Asylwerber könne - gegen Vorlage der stattgebenden Berufungsentscheidung - gemäß § 19 Abs. 3 AsylG wieder einreisen, genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Erk. VfSlg. 14.374/1995 ausgesprochen hat, dass die faktische Möglichkeit der Rückkehr nicht die effektive Rechtsschutzgewähr substituieren kann."Zum Vorbringen der Bundesregierung, der Asylwerber könne - gegen Vorlage der stattgebenden Berufungsentscheidung - gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AsylG wieder einreisen, genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Erk. VfSlg. 14.374 aus 1995, ausgesprochen hat, dass die faktische Möglichkeit der Rückkehr nicht die effektive Rechtsschutzgewähr substituieren kann."

2.2. Bei der Neuregelung der Materie im Rahmen des Asylgesetzes 2005 wollte der Gesetzgeber dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragen (wie dies in den Erläut. zur RV hinsichtlich des Fremdenpolizeigesetzes auch ausdrücklich festgehalten wird: 952 BlgNR 22. GP, 8, 97). So heißt es in den Erläut. zur RV (952 BlgNR 22. GP, 55): "Die Zuerkennung ist Angelegenheit des unabhängigen Bundesasylsenates, womit ein System vorgeschlagen wird, dass den Rechtsschutzwerber nicht mit allen Folgen einer potentiell negativen Entscheidung belastet" (sic). Die Neuregelung ist also - schon nach dem Willen des historischen Gesetzgebers - verfassungskonform, mithin im Lichte dieses Erkenntnisses auszulegen. Dies kann nicht nur für die Frage der Zuständigkeit gelten, wie es der Wortlaut der Materialien nahezulegen scheint, sondern auch für die Kriterien für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die in § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 geregelt sind. Diese Kriterien - aus der Sicht der Bundesverfassung - zählt der Verfassungsgerichtshof beispielhaft auf: "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK [...] oder Art. 8 EMRK fallen können". Verfassungskonform ausgelegt, sind bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Beschwerdeführers schützen (wie die Art. 2 und 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK), sondern auch andere Grundrechte und Interessen des Beschwerdeführers.2.2. Bei der Neuregelung der Materie im Rahmen des Asylgesetzes 2005 wollte der Gesetzgeber dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragen (wie dies in den Erläut. zur Regierungsvorlage hinsichtlich des Fremdenpolizeigesetzes auch ausdrücklich festgehalten wird: 952 BlgNR 22. GP, 8, 97). So heißt es in den Erläut. zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP, 55): "Die Zuerkennung ist Angelegenheit des unabhängigen Bundesasylsenates, womit ein System vorgeschlagen wird, dass den Rechtsschutzwerber nicht mit allen Folgen einer potentiell negativen Entscheidung belastet" (sic). Die Neuregelung ist also - schon nach dem Willen des historischen Gesetzgebers - verfassungskonform, mithin im Lichte dieses Erkenntnisses auszulegen. Dies kann nicht nur für die Frage der Zuständigkeit gelten, wie es der Wortlaut der Materialien nahezulegen scheint, sondern auch für die Kriterien für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die in Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 geregelt sind. Diese Kriterien - aus der Sicht der Bundesverfassung - zählt der Verfassungsgerichtshof beispielhaft auf: "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK [...] oder Artikel 8, EMRK fallen können". Verfassungskonform ausgelegt, sind bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Beschwerdeführers schützen (wie die Artikel 2 und 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK), sondern auch andere Grundrechte und Interessen des Beschwerdeführers.

2.3. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur sieben Tage zur Verfügung stehen. Daher ist davon auszugehen, dass die Formulierung in § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005: "wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.2.3. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur sieben Tage zur Verfügung stehen. Daher ist davon auszugehen, dass die Formulierung in Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005: "wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.

Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkennt, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach § 5 Asylgesetz 1997 - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Art. 3 EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Art. 13 EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Art. 3 EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Art. 13 EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582). Schließlich erkannte der Verwaltungsgerichtshof Beschwerden gegen Bescheide, die nach § 5 Asylgesetz 2005 ergingen, regelmäßig die aufschiebende Wirkung zu.Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkennt, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach Paragraph 5, Asylgesetz 1997 - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Artikel 3, EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Artikel 13, EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Artikel 3, EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Artikel 13, EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582). Schließlich erkannte der Verwaltungsgerichtshof Beschwerden gegen Bescheide, die nach Paragraph 5, Asylgesetz 2005 ergingen, regelmäßig die aufschiebende Wirkung zu.

2.4. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass diese Überlegungen nicht auch für Ausweisungen gelten sollten, die mit Zurückweisungen gemäß § 68 AVG verbunden werden. § 32 Abs. 8 Asylgesetz 1997 - der unter bestimmten Voraussetzungen einen generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Bescheiden gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorgesehen hatte - war auch beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden; hier war es aber zu keiner inhaltlichen Entscheidung gekommen, weil die Bedenken nicht ordnungsgemäß ausgeführt waren.2.4. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass diese Überlegungen nicht auch für Ausweisungen gelten sollten, die mit Zurückweisungen gemäß Paragraph 68, AVG verbunden werden. Paragraph 32, Absatz 8, Asylgesetz 1997 - der unter bestimmten Voraussetzungen einen generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Bescheiden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorgesehen hatte - war auch beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden; hier war es aber zu keiner inhaltlichen Entscheidung gekommen, weil die Bedenken nicht ordnungsgemäß ausgeführt waren.

3. Da im vorliegenden Fall die Durchführung der Ausweisungen der Beschwerdeführer in die Republik Kosovo vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer - dem gemäß § 36 Abs. 2 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt - gegen Art. 8 EMRK verstoßen könnte, war spruchgemäß zu entscheiden.3. Da im vorliegenden Fall die Durchführung der Ausweisungen der Beschwerdeführer in die Republik Kosovo vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer - dem gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt - gegen Artikel 8, EMRK verstoßen könnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 Asylgesetz 2005 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Asylgesetz 2005 unterbleiben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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