TE AsylGH Beschluss 2010/2/10 B1 315747-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B1 315.747-2/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010, Zl. 10 00.396 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010, Zl. 10 00.396 - EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1.1 Der Beschwerdeführer, nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo (damals: Serbien, Provinz Kosovo) und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 22.08.2007 erstmalig die Gewährung von internationalen Schutz, wobei er seine Identität durch einen am XXXX ausgestellten UNMIK-Personalausweis belegte.1.1.1 Der Beschwerdeführer, nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo (damals: Serbien, Provinz Kosovo) und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 22.08.2007 erstmalig die Gewährung von internationalen Schutz, wobei er seine Identität durch einen am römisch 40 ausgestellten UNMIK-Personalausweis belegte.

Seinen damaligen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass seine Familie seit rund 6 Jahren von einer bewaffneten Gruppe terrorisiert werde. Den Grund der wiederholten Übergriffe könne er nicht angeben.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.09.2007, XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I) , sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien - Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien - Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.09.2007, römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins) , sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien - Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien - Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen sei insgesamt nicht glaubwürdig, zumal die stereotype Behauptung einer Verfolgung durch unbekannte Männer aus einem nicht nachvollziehbaren Grund auch durch keinerlei Beweismittel belegt werden konnte. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung bei der Behörde am 05.09.2007 zugestellt.

Am 20.09.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, verbunden mit einer Berufung gegen den oben genannten Bescheid. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.10.2007 abgewiesen.Am 20.09.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, verbunden mit einer Berufung gegen den oben genannten Bescheid. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.10.2007 abgewiesen.

Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 04.09.2007 wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.11.2007, GZ 315.747-1/2E-V/14/07, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 04.09.2007 wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.11.2007, GZ 315.747-1/2E-V/14/07, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer war bis 27.02.2008 in Österreich (obdachlos) gemeldet.

1.1.2 Für das oben genannte Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat wurde am 26.03.2009 für den Beschwerdeführer und eine namentlich genannte Vertrauensperson ein Termin zur Akteneinsicht am 01.04.2009 beim Asylgerichtshof vereinbart. Zu diesem Termin sind weder der Beschwerdeführer noch die Vertrauensperson erschienen.

1.2 Am 14.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er gab bei der Erstbefragung durch die PI XXXX an, im Juni 2008 illegal nach Albanien gereist zu sein, und begründete den neuerlichen Antrag wie folgt: " Im Grunde sind die gleichen Gründe, die ich bereits beim ersten Asylantrag angegeben habe, ausschlaggebend. Damals gab ich an, dass ich Probleme mit einer Waffenschieber Bande, für die ich gezwungenermaßen arbeiten musste, hatte.1.2 Am 14.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er gab bei der Erstbefragung durch die PI römisch 40 an, im Juni 2008 illegal nach Albanien gereist zu sein, und begründete den neuerlichen Antrag wie folgt: " Im Grunde sind die gleichen Gründe, die ich bereits beim ersten Asylantrag angegeben habe, ausschlaggebend. Damals gab ich an, dass ich Probleme mit einer Waffenschieber Bande, für die ich gezwungenermaßen arbeiten musste, hatte.

Nach meiner Rückkehr nach Albanien habe ich in Erfahrung gebracht, dass die Waffenschieber, die meinen Personalausweis hatten, bei meiner Familie in XXXX nach mir gesucht haben. Sofort nach meiner Rückkehr teilte mir diesen Sachverhalt meine Mutter telefonisch mit. Ende Oktober 2008 waren sie das letzte Mal bei meiner Familie und wollten meinen Aufenthalt wissen.Nach meiner Rückkehr nach Albanien habe ich in Erfahrung gebracht, dass die Waffenschieber, die meinen Personalausweis hatten, bei meiner Familie in römisch 40 nach mir gesucht haben. Sofort nach meiner Rückkehr teilte mir diesen Sachverhalt meine Mutter telefonisch mit. Ende Oktober 2008 waren sie das letzte Mal bei meiner Familie und wollten meinen Aufenthalt wissen.

Insgesamt transportierte ich dreimal Waffenkisten. Nach dem letzten Transport wandte ich mich an die KFOR Truppen und teilte ihnen den Sachverhalt mit. Seitdem lebte ich versteckt bis zur Ausreise vor meinem 1. Asylantrag bei meinen Verwandten."

Die Waffenschieber würden immer noch nach ihm suchen. Er habe Angst, ihnen in die Hände zu fallen. Er habe sich bis zur Ausreise am 13.01.2010 im Dorf XXXX (Albanien) in einem Privatquartier aufgehalten. Gearbeitet habe er in dieser Zeit nicht.Die Waffenschieber würden immer noch nach ihm suchen. Er habe Angst, ihnen in die Hände zu fallen. Er habe sich bis zur Ausreise am 13.01.2010 im Dorf römisch 40 (Albanien) in einem Privatquartier aufgehalten. Gearbeitet habe er in dieser Zeit nicht.

1.3 Am 20.01.2010 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (die Niederschrift ist offenkundig irrtümlich mit 13.01.2010 datiert). Er gab an, nach Albanien gereist zu sein, da es seinem Vater nicht gut gegangen sei. Wegen des Vaters habe er sich kurz (drei Stunden in der Nacht) im Kosovo aufgehalten und sei dann nach Albanien gegangen.

Da er nicht aus Albanien stamme, gebe es keine Bestätigungen oder Beweismittel für diesen Aufenthalt. Er sei privat in einer Mietunterkunft untergebracht gewesen und habe bar mit dem Erlös eines verkauften Grundstücks bezahlt. Er habe sich mehr als ein Jahr in Albanien aufgehalten, es gebe aber keinerlei Aufzeichnungen darüber. Seine Eltern hätten den Verfolgern gegen Ende 2008 gesagt, dass er in einem Nachbarstaat lebe. Selbst getroffen habe er diese Personen zuletzt Ende 2002. Darüber hinaus bestätige er seine bisherigen Angaben. Er habe weder Familie in Österreich und der EU, noch sonstige familienähnliche Beziehungen. Deutschkurse habe er nicht besucht.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Genannten aufgrund von § 12 a Abs.2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das neue Vorbringen beruhe auf dem Vorbringen im ersten Asylverfahren, das bereits als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 sei nicht ersichtlich. Die behauptete Rückreise samt längerem Aufenthalt in Albanien habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Insbesondere habe er keinerlei Beweismittel vorlegen können und sei das behauptete Verhalten einer illegalen Ausreise nach Albanien und einer später erfolgten neuerlichen illegalen Rückkehr nach Österreich auch nicht plausibel.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Genannten aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das neue Vorbringen beruhe auf dem Vorbringen im ersten Asylverfahren, das bereits als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, sei nicht ersichtlich. Die behauptete Rückreise samt längerem Aufenthalt in Albanien habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Insbesondere habe er keinerlei Beweismittel vorlegen können und sei das behauptete Verhalten einer illegalen Ausreise nach Albanien und einer später erfolgten neuerlichen illegalen Rückkehr nach Österreich auch nicht plausibel.

1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 26.01.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 26.01.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 14.01.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 14.01.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

1.2 Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.1.2 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

1.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.4 Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.4 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 durch den Bescheid des Bundesasylamt vom 04.09.2007 im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 05.09.2007 und ungenutztem Verstreichen der Berufungsfrist am 19.09.2007 in Rechtskraft erwachsen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.10.2007 abgewiesen und die gegen den Bescheid vom 04.09.2007 erhobene Berufung vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.11.2007 als verspätet zurückgewiesen.2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch den Bescheid des Bundesasylamt vom 04.09.2007 im Verfahren über seinen ersten Asylantrag eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 05.09.2007 und ungenutztem Verstreichen der Berufungsfrist am 19.09.2007 in Rechtskraft erwachsen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.10.2007 abgewiesen und die gegen den Bescheid vom 04.09.2007 erhobene Berufung vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.11.2007 als verspätet zurückgewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 (wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt) binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, (wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt) binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Der Beschwerdeführer behauptet, im Juni 2008 Österreich verlassen zu haben und erst am 14.01.2010 wieder zurückgekehrt zu sein. Damit wäre die Ausweisung aufgrund Zeitablaufs konsumiert. Das Bundesasylamt hat jedoch schlüssig dargelegt, dass die behauptete illegale Ausreise des Beschwerdeführers nach Albanien nicht glaubwürdig war. Insbesondere konnte dieser keinen Beleg für seinen angeblich rund eineinhalbjährigen Aufenthalt in Albanien vorlegen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass er seinen Lebensunterhalt (samt Unterkunftsmiete) durch Verkauf eines Grundstücks im Kosovo sichern habe können, zumal auch dieser Verkauf durch nichts belegt ist und der Beschwerdeführer sich in der gesamten Zeit nur einmal rund drei Stunden in der Nacht im Heimatort (im Kosovo) aufgehalten haben will.

Keinesfalls nachvollziehbar ist auch die bei der Einvernahme am 20.01.2010 erfolgte Behauptung des Beschwerdeführers zur Begründung der behaupteten Ausreise, er "wusste sowieso, dass das Verfahren lange dauern wird". Zum fraglichen Zeitpunkt (Juni 2008) war das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers nämlich schon lange rechtskräftig abgeschlossen (der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 wurde nicht fristgerecht angefochten, jener des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.11.2007 über die Zurückweisung der verspäteten Berufung wurde bereits am 27.12.2007 zugestellt) und ein zweites war noch nicht anhängig. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welches Verfahren im Juni 2008 noch lange dauern hätte sollen. Es erscheint allerdings auch die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wegen nicht näher definierter gesundheitlicher Probleme seines Vaters schon für sich genommen nicht plausibel, zumal sich dieser nach seiner Darstellung dort auch nur drei Stunden aufgehalten habe.

Schließlich steht der behauptete Aufenthalt in Albanien auch im Widerspruch zu dem Ende März 2009 für den Beschwerdeführer und eine Vertrauensperson telefonisch für den 01.04.2009 vereinbarten Termin einer Akteneinsicht beim Asylgerichtshof (betreffend das erste Verfahren).

Es besteht daher gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung, da er nach Erlassung der Ausweisung durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 das Bundesgebiet nicht verlassen hat.

2.2 In seinem ersten Verfahren hat der Beschwerdeführer behauptet, seine Familie werde von einer ihm nicht bekannten Gruppe aus nicht nachvollziehbaren Gründen terrorisiert. Das Bundesasylamt hat dieses Vorbringen damals als unglaubwürdig beurteilt. Nunmehr behauptet der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Waffenschieber, wie er sie bereits in seinem ersten Verfahren angegeben hätte. Da der Beschwerdeführer somit selbst ausdrücklich behauptet, den neuerlichen Antrag aus den selben Gründen zu stellen, wie den ersten (selbst wenn er eine abweichende Bezeichnung der angeblichen Verfolger vorbringt) und insbesondere keine Verfolgungshandlungen seit Rechtskraft der ersten Sachentscheidung glaubhaft machen konnte (da die behauptete zwischenzeitliche Ausreise nach Albanien nicht glaubhaft ist), stützt der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf Sachverhalte, die bereits vor Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamts vom 04.09.2007, mit dem sein erster Antrag abgewiesen wurde, verwirklicht waren. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Durch die widersprüchliche Bezeichnung der angeblichen Verfolger (im

Verfahren über den ersten Antrag: Gruppe unbekannter Männer, im Folgeantrag: Gruppe von Waffenschiebern, mit der er gezwungenermaßen zusammengearbeitet habe) und des Motives der Verfolgung (im

Verfahren über den ersten Antrag: unbekannt, im Folgeantrag:

angebliche Weitergabe von Informationen über Waffenschiebern an KFOR) ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer konstruierte tatsachenwidrige Sachverhalte behauptet hat. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 14.01.2010 behauptet hat, die angeblichen Waffenschieber hätten über seinen Personalausweis verfügt, während er jedoch seinen am XXXX ausgestellten Personalausweis bei der Stellung des ersten Asylantrags am 22.08.2007 bei der Behörde vorgelegt hatte.angebliche Weitergabe von Informationen über Waffenschiebern an KFOR) ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer konstruierte tatsachenwidrige Sachverhalte behauptet hat. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 14.01.2010 behauptet hat, die angeblichen Waffenschieber hätten über seinen Personalausweis verfügt, während er jedoch seinen am römisch 40 ausgestellten Personalausweis bei der Stellung des ersten Asylantrags am 22.08.2007 bei der Behörde vorgelegt hatte.

Hätte der Beschwerdeführer eine Bedrohungssituation in einer der in den Verfahren vorgebrachten Varianten tatsächlich erlebt, so wäre er in der Lage gewesen, diese widerspruchsfrei zu beschreiben. Da dies nicht der Fall war, wird die Beurteilung seiner Angaben im Bescheid des Bundesasylamts vom 04.09.2007 als nicht glaubhaft bestätigt und ergibt sich, dass auch seinen weiteren geänderten Behauptungen kein glaubhafter Kern zukommt.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.2.3 In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.4 Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010 rechtmäßig.2.4 Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten