Norm
AsylG 2005 §61 Abs2Spruch
D4 410260-1/2009/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 06.12.2008 gestellten Antrag, AZ 08 12.293-EAST Ost in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 06.12.2008 gestellten Antrag, AZ 08 12.293-EAST Ost in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 BGBl I 122/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei führt den Namen XXXX, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt bis 05.12.2008 in Polen wohnhaft und reiste am 06.12.2008 illegal mit ihrer Mutter XXXX und den Geschwistern XXXX und XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die beschwerdeführende Partei führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt bis 05.12.2008 in Polen wohnhaft und reiste am 06.12.2008 illegal mit ihrer Mutter römisch 40 und den Geschwistern römisch 40 und römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 06.12.2008 gab die Mutter der beschwerdeführenden Partei (erst) nach Vorhalt eines EURODAC-Treffers unter anderem an, in Polen Flüchtlingsstatus zu genießen und im Besitz eines polnischen Fremdenpasses zu sein, der sich jedoch noch in Polen befinde. Sowohl dieser als auch die Fremdenpässe sämtlicher Kinder wurden von der Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt am 02.02.2009 übergeben.
Mit Schreiben vom 18.05.2009 teilte die Sicherheitsdirektion Niederösterreich dem Bundesasylamt mit, dass die Anträge auf Rückübernahme der Familie XXXX durch Polen am 14.05.2009 dem BMI Abt. II/3 zwecks Weiterleitung an die polnischen Behörden vorgelegt worden seien.Mit Schreiben vom 18.05.2009 teilte die Sicherheitsdirektion Niederösterreich dem Bundesasylamt mit, dass die Anträge auf Rückübernahme der Familie römisch 40 durch Polen am 14.05.2009 dem BMI Abt. II/3 zwecks Weiterleitung an die polnischen Behörden vorgelegt worden seien.
Die beschwerdeführende Partei stellte am 02.12.2009 durch ihre Mutter einen Devolutionsantrag.
In einer dazu eingeholten Stellungnahme führte das Bundesasylamt aus, dass ein Rückübernahmeverfahren mit Polen aufgrund von bilateralen Übereinkommen eingeleitet worden sei und von den polnischen Behörden bis dato keine Entscheidung ergangen sei.
Das Verfahren sei daher nach Ansicht des Bundesasylamtes derzeit keiner Entscheidung zugänglich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 61 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009 besagt:Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, besagt:
Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt, sieht § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof vor. Da der Antrag der Partei zweifelsfrei erkennbar auf einen Übergang der Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof wegen Verzögerung ausgerichtet ist, war der Devolutionsantrag (gemäß § 73 Abs. 2 AVG) als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG zu qualifizieren.Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt, sieht Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof vor. Da der Antrag der Partei zweifelsfrei erkennbar auf einen Übergang der Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof wegen Verzögerung ausgerichtet ist, war der Devolutionsantrag (gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG) als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu qualifizieren.
Im Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen (BGBl III 56/2005) wurde betreffend die Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen im Abschnitt II Folgendes geregelt:Im Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen Bundesgesetzblatt Teil 3, 56 aus 2005,) wurde betreffend die Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen im Abschnitt römisch zwei Folgendes geregelt:
Artikel 4
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.
Artikel 6
(1) Der Antrag auf Übernahme muss innerhalb von 12 Monaten nach Kenntnis der ersuchenden Vertragspartei von der illegalen Einreise oder des illegalen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen gestellt werden.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.
(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
Der Antrag auf Übernahme der beschwerdeführenden Partei durch die Republik Österreich wurde fristgemäß im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 leg. cit. im Mai 2009 gestellt.Der Antrag auf Übernahme der beschwerdeführenden Partei durch die Republik Österreich wurde fristgemäß im Sinne des Artikels 6 Absatz eins, leg. cit. im Mai 2009 gestellt.
Von der ersuchten Vertragspartei, der Republik Polen, wurde bis dato der Übernahmeantrag nicht beantwortet.
Es ist unstrittig, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren seiner Pflicht, binnen sechs Monaten über den gestellten Antrag zu entscheiden, nicht nachgekommen ist. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Der erkennende Senat kann kein überwiegendes Verschulden des zuständigen Bundesasylamtes erkennen. Zwar hindert das anhängige Übernahmeverfahren das Bundesasylamt nicht, eine Entscheidung gemäß § 4 AsylG 2005 zu treffen, aus verfahrensökonomischen Gründen ist das Verhalten des Bundesasylamtes logisch nachvollziehbar, damit es - im Falle einer Ablehnung des Antrages durch die Republik Polen - eines eventuell notwendigen contrarius actus gemäß § 68 Abs. 2 AVG nicht bedarf.Der erkennende Senat kann kein überwiegendes Verschulden des zuständigen Bundesasylamtes erkennen. Zwar hindert das anhängige Übernahmeverfahren das Bundesasylamt nicht, eine Entscheidung gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 zu treffen, aus verfahrensökonomischen Gründen ist das Verhalten des Bundesasylamtes logisch nachvollziehbar, damit es - im Falle einer Ablehnung des Antrages durch die Republik Polen - eines eventuell notwendigen contrarius actus gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht bedarf.
Die unüblich lange Dauer der Nichtbeantwortung des Ersuchens durch die Republik Polen deutet darauf hin, dass für diese die Pflicht zur Rückübernahme - aus welchem Grund auch immer - nicht unstrittig ist.
Konkret ist der Ursprung der Verzögerung der Entscheidung über den Asylantrag auf das Verhalten der Republik Polen zurückzuführen. Ein überwiegendes Verschulden der erstinstanzlichen Behörde ist nicht erkennbar.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Schlagworte
Devolution, FristversäumungZuletzt aktualisiert am
07.04.2010