TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/11 A2 408211-1/2009

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Veröffentlicht am 11.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 408.211-1/2009/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2009, Zl. 09 03.014-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2009, Zl. 09 03.014-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2009, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 10.03.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am Tag seiner Antragstellung in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 13-21). In weiterer Folge wurde er am 08.06.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 105-121).

2. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe Gambia im August 2007 verlassen und sei über Dakar nach Mauretanien gefahren, von wo er mit einem Boot nach Teneriffa gefahren sei. Nach seiner Ankunft sei er von der Polizei aufgegriffen und für 40 Tage eingesperrt worden. Danach sei er nach Madrid gebracht und dort freigelassen worden. Von dort habe er sich in eine kleine Stadt begeben und sei bis zu seiner Weiterreise über Italien/Mailand nach Österreich dort aufhältig gewesen. In Spanien habe er weder Unterkunft noch Arbeit gehabt. Ein Marokkaner habe ihm Österreich empfohlen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, seine Heimat wegen Problemen seines Vaters verlassen zu haben.

3. Am 29.04.2009 langte beim Bundesasylamt ein Konvolut an medizinischen Befunden zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein; so unter anderem eine Überweisung des Beschwerdeführers ins

XXXX wegen diagnostizierter "mediast. Lymphadenopathie, Mediastonoskopie und Hepatitis B" unleserlichen Datums von Dr. XXXX, eine Ambulanzkarte und ein Schreiben des XXXX vom 06.04.2009 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 01.-06.04.2009 aufgrund einer Operation (Zervikale Mediastonoskopie am 04.04.2009) mit der Diganose "Mediastinal vergrößerte Lymphknoten, Hepatitis B".römisch 40 wegen diagnostizierter "mediast. Lymphadenopathie, Mediastonoskopie und Hepatitis B" unleserlichen Datums von Dr. römisch 40 , eine Ambulanzkarte und ein Schreiben des römisch 40 vom 06.04.2009 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 01.-06.04.2009 aufgrund einer Operation (Zervikale Mediastonoskopie am 04.04.2009) mit der Diganose "Mediastinal vergrößerte Lymphknoten, Hepatitis B".

4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 08.06.2009 führte der Beschwerdeführer aus, Gambia im August 2007 verlassen zu haben und über den Senegal und Mauretanien nach Spanien gereist zu sein, wo er sich ca. 15 Monate aufgehalten hätte. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Dort hätte er zunächst auf der Straße gelebt. Danach habe er bei einem Marokkaner gearbeitet, welcher auch gemeint hätte, der Beschwerdeführer könne in Österreich Asyl bekommen. In Gambia habe er ab 2005 alleine gelebt und habe auch seitdem keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Sein Vater hätte finanzielle Probleme mit der gambischen Regierung gehabt und hätte daher untertauchen müssen. Seine Mutter habe einige Zeit in Großbritannien gelebt und sei 2005 wieder nach Gambia zurückgekehrt. Nach der "Eskalation" des Problems seines Vaters, hätten seine Eltern mit seinen Geschwistern legal das Land verlassen. Er habe nicht mit ihnen gemeinsam das Land verlassen können, da er keinen Reisepass gehabt hätte. Wohin sie gegangen seien, wisse er nicht, da er damals am Bau gearbeitet hätte. Nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, zumindest soviel verdient zu haben, dass er halbwegs leben habe können. Er habe schon vor der Flucht seiner Eltern mit einem Freund zusammengewohnt und die Kosten mit ihm geteilt. Nachdem seine Eltern geflohen seien, habe er nicht mehr gewusst, wie er leben soll. Er habe kein Geld gehabt und sei deshalb arbeiten gegangen, um einerseits überleben zu können und andererseits Geld für seine beabsichtigte Flucht aus Gambia zu sparen. Sein Freund habe ihn finanziell unterstützt, sodass er dann im November Gambia verlassen habe können. Auf die Frage, warum er geflohen sei, obwohl er genug verdient habe, um über die Runden zu kommen, entgegnete der Beschwerdeführer, viel Stress gehabt zu haben, da er seine Eltern vermisst hätte. Er habe sich auch gedacht, seine Familie in Europa finden zu könne. Es habe auch nie eine Bedrohungssituation gegeben und er sei von niemandem bedroht oder verfolgt worden. Er sei weder Mitglied einer politischen Partei, noch habe er irgendwelche Probleme mit gambischen Behörden gehabt. Er sei jetzt dankbar, dass er hier sei, da er sonst in Gambia wegen seiner Krankheit bereits tot wäre. Zwei Tage nach seiner Ankunft in Österreich, sei er ins Krankenhaus eingeliefert und operiert worden. Es könne sein, dass er an Tuberkulose leide, er müsse täglich Tabletten schlucken. Die Diagnose sei erstmals in Österreich festgestellt worden. Er stehe in regelmäßiger ärztlicher Behandlung.

5. Am 10.06.2009 langten weitere Befunde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein; darunter ein Histologiebefund vom 20.04.2009, ein Auszug aus dem Ambulanzakt vom 20.04.2009, ein Nachtragsbefund samt Anamnese vom 12.05.2009 des XXXX, woraus als Diagnose "Lymphknotentuberkulose" hervorgeht sowie eine Laboranforderung des LK XXXX vom 04.05.2009.5. Am 10.06.2009 langten weitere Befunde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein; darunter ein Histologiebefund vom 20.04.2009, ein Auszug aus dem Ambulanzakt vom 20.04.2009, ein Nachtragsbefund samt Anamnese vom 12.05.2009 des römisch 40 , woraus als Diagnose "Lymphknotentuberkulose" hervorgeht sowie eine Laboranforderung des LK römisch 40 vom 04.05.2009.

6. Mit Bescheid vom 23.07.2009, Zl. 09 03.014-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Der Beschwerdeführer sei gambischer Staatsbürger, am XXXX geboren und ledig. Die weitere Identität des Antragsstellers habe nicht festgestellt werden können. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Gambia, welche im Allgemeinen als zufriedenstellend dargestellt wurde. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen stellte es fest, dass der Beschwerdeführer keinen Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, weshalb er auch bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten hätte. Seinen Angaben nach habe der Beschwerdeführer Gambia nicht wegen Verfolgung oder drohender Verfolgung verlassen, sondern um seine Familie wiederzufinden. Er sei in Österreich wegen einer möglichen Tuberkulose behandelt worden und nehme derzeit Medikamente, eine regelmäßige ärztliche Behandlung sei jedoch nicht (mehr) notwendig. Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass sich allein aus der allgemeinen Lage im Heimatland keine Gefährdung im Sinne des § 57 FrG ergebe. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge.6. Mit Bescheid vom 23.07.2009, Zl. 09 03.014-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Der Beschwerdeführer sei gambischer Staatsbürger, am römisch 40 geboren und ledig. Die weitere Identität des Antragsstellers habe nicht festgestellt werden können. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Gambia, welche im Allgemeinen als zufriedenstellend dargestellt wurde. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen stellte es fest, dass der Beschwerdeführer keinen Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, weshalb er auch bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten hätte. Seinen Angaben nach habe der Beschwerdeführer Gambia nicht wegen Verfolgung oder drohender Verfolgung verlassen, sondern um seine Familie wiederzufinden. Er sei in Österreich wegen einer möglichen Tuberkulose behandelt worden und nehme derzeit Medikamente, eine regelmäßige ärztliche Behandlung sei jedoch nicht (mehr) notwendig. Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass sich allein aus der allgemeinen Lage im Heimatland keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge.

7. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst ausgeführt, dass das Bundesasylamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. So sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur unzureichend erhoben worden. Der Beschwerdeführer leide an Lymphadenopathie (Sarkoidose) und Hepatitis B und benötige regelmäßige medizinische Behandlung; zur Zeit sei er etwa zweimal wöchentlich in einem Krankenhaus in ambulanter Behandlung, und stehe unter laufender Medikation. Auch habe die belangte Behörde es unterlassen dem Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid zitierten Berichte zur Stellungnahme vorzulegen. In der Heimat des Beschwerdeführers sei eine adäquate medizinische Behandlung nicht möglich, weshalb durch den Abbruch der in Österreich aufgenommenen Behandlung der Beschwerdeführer mit großen gesundheitlichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Der Beschwerde wurden erneut die Überweisung des Beschwerdeführers ins

XXXX und ein klinischer Brief vom 11.05.2009 mit der Zuweisungsdiagnose "Lymphknotentuberkulose" beigelegt.römisch 40 und ein klinischer Brief vom 11.05.2009 mit der Zuweisungsdiagnose "Lymphknotentuberkulose" beigelegt.

8. Auf Grund der vorliegenden Beschwerde wurde am 30.10.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zuständigen erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte. Die Verhandlung nahm folgenden Velrauf:

"VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen."VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Identität ist richtig. Ich heiße XXXX, bin am XXXX geboren und 20 Jahre alt.BF: Meine Identität ist richtig. Ich heiße römisch 40 , bin am römisch 40 geboren und 20 Jahre alt.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verfahren des BAA richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Meine Angaben waren immer richtig und gab es auch keinerlei Probleme.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Ich war seit meiner Ankunft in Österreich nie in einem anderen Land.

VR: Waren Ihre Angaben zum Weg von Gambia nach Österreich und insbesondere über Ihren Aufenthalt in Spanien (AS 15-17 BAA werden verlesen) vollständig und richtig? Es wirkt etwas fragwürdig, dass Sie aus eigenem auf die Idee kommen mit dem Zug von Alicante gerade nach Österreich zu fahren.

BF: Meine Angaben waren richtig. Ich habe in Alicante, wo ich eigentlich ständig auf der Straße gelebt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe, einen Marokkaner mit Papieren kennengelernt, der mir sagte in Spanien würde ich nichts erhalten, in Österreich würden "die Leute" meistens Asyl erhalten.

VR: Haben Sie in Spanien eigentlich einen Asylantrag gestellt, zum Beispiel im Zuge Ihrer 40-tägigen Anhaltung in Teneriffa?

BF: Nein.

VR: Warum eigentlich nicht?

BF: Ich wusste gar nicht, dass man dort Asyl machen kann. Man hat mir nichts gesagt.

VR: Wollen Sie damit sagen, die spanische Polizei hat Sie wirklich ohne mit Ihnen zu reden 40 Tage in Teneriffa angehalten, Sie dann mit dem Flugzeug nach Madrid gebracht hat und dort freigelassen? Ein derartiges Vorgehen erscheint für Behörden eines EU-Staates nicht nachvollziehbar!?

BF: Wenn man jemanden nennen kann, zu dem man gehen kann, lassen die spanischen Behörden einen frei. Als ich in Madrid war, hatte ich einen Bekannten, der nahm mich drei Monate bei sich auf. Deshalb wurde ich von den spanischen Behörden freigelassen. Dann gab es aber keine Arbeit mehr.

VR: Wie heißt denn dieser Bekannte, der Sie bei sich aufgenommen hat?

BF: Er heißt XXXX, vom Stamm der Sarahoule. Dieser lebt in XXXX.BF: Er heißt römisch 40 , vom Stamm der Sarahoule. Dieser lebt in römisch 40 .

VR: Haben Sie hier von Österreich aus Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?

BF: Ich habe zu niemandem Kontakt.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Nein.

VR: Gibt es etwas Neues aus Gambia?

BF: Nein.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Ich habe sämtliche meiner medizinischen Befunde mit.

Der BF legt ein entsprechendes Konvolut vor. Zunächst wird in die aktuellen Befunde Einsicht genommen. Diese werden in Kopie zum Akt genommen. Dabei handelt es sich um einen Röntgenbefund einer Fachärztin für Radiologie aus XXXX vom 20.08.2009, ferner um einen CT-Befund derselben Ärztin vom 05.10.2009. Aus letzterem ergibt sich, dass allenfalls grenzwertig große Lymphknötchen bestehen. Soweit beurteilbar liege keine eindeutige pathologische hiläre Lymphadenopathie vor. Es bestehe auch kein Hinweis für Laesionen oder entzündliche Komponenten sowie liegen keine Ergüsse und auch keine osteodestruierende Komponente vor. Weiters wird Einsicht in ein Schreiben eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 24.08.2009 genommen, daraus geht hervor, dass der BF eine Lymphknotentuberkulose hat. Die Röntgenkontrolle vom 20. August 2009 zeige eine deutliche Besserung des Befundes nach vier Monate dauernden Therapie. Die Therapie solle für weitere 5 Monate in reduzierter Form fortgeführt werden. Insgesamt sollte die Therapie 9 Monate lang durchgeführt werden. Weiters würden regelmäßige Blutbild und Leberwertkontrollen empfohlen. Schließlich wird Einsicht in ein weiteres Schreiben vom 13.10.2009 genommen. Daraus geht hervor, das sich nunmehr eine weitere Befundbesserung ergibt. Die Therapie mit Rifoldin und INH solle bis Ende Dezember fortgeführt werden. Dann solle noch einmal eine CT-Thorax-Kontrolle im Jänner und ein abschließender Blutbefund erfolgen.Der BF legt ein entsprechendes Konvolut vor. Zunächst wird in die aktuellen Befunde Einsicht genommen. Diese werden in Kopie zum Akt genommen. Dabei handelt es sich um einen Röntgenbefund einer Fachärztin für Radiologie aus römisch 40 vom 20.08.2009, ferner um einen CT-Befund derselben Ärztin vom 05.10.2009. Aus letzterem ergibt sich, dass allenfalls grenzwertig große Lymphknötchen bestehen. Soweit beurteilbar liege keine eindeutige pathologische hiläre Lymphadenopathie vor. Es bestehe auch kein Hinweis für Laesionen oder entzündliche Komponenten sowie liegen keine Ergüsse und auch keine osteodestruierende Komponente vor. Weiters wird Einsicht in ein Schreiben eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 24.08.2009 genommen, daraus geht hervor, dass der BF eine Lymphknotentuberkulose hat. Die Röntgenkontrolle vom 20. August 2009 zeige eine deutliche Besserung des Befundes nach vier Monate dauernden Therapie. Die Therapie solle für weitere 5 Monate in reduzierter Form fortgeführt werden. Insgesamt sollte die Therapie 9 Monate lang durchgeführt werden. Weiters würden regelmäßige Blutbild und Leberwertkontrollen empfohlen. Schließlich wird Einsicht in ein weiteres Schreiben vom 13.10.2009 genommen. Daraus geht hervor, das sich nunmehr eine weitere Befundbesserung ergibt. Die Therapie mit Rifoldin und INH solle bis Ende Dezember fortgeführt werden. Dann solle noch einmal eine CT-Thorax-Kontrolle im Jänner und ein abschließender Blutbefund erfolgen.

In die übrigen Vorbefunde aus dem Frühjahr 2009 wird Einsicht genommen. Der Inhalt ist aus der Aktenlage bekannt.

VR. Wann genau haben Sie Gambia verlassen?

BF: Es war im August 2007.

VR: Warum haben Sie sich entschieden, aus Gambia auszureisen?

BF: Ich bin deswegen weg, weil mein Vater das Land wegen eines Problems 2005 verlassen habe müssen. Wir haben aber nicht zusammen gewohnt und habe ich erst später erfahren, dass er fliehen hatte müssen. Deshalb bin dann auch ich fort.

VR: Wo halten sich Ihre Eltern jetzt auf?

BF: Ich habe keine Ahnung.

VR: Es erscheint unwahrscheinlich, dass Sie nicht einmal versucht haben, irgendetwas über das Schicksal Ihrer Eltern in Erfahrung zu bringen?!

BF: Ich weiß gar nichts.

VR: Warum haben Ihre Eltern Gambia verlassen?

BF: Mein Vater war Buchhalter bei der "Jammeh-Foundation", die sich für den freien Bildungszugang für Mädchen einsetzt. Man hat ihm dann vorgeworfen, Geld unterschlagen zu haben.

VR: Wann und wie haben Sie erfahren, was man Ihrem Vater vorwirft?

BF: Anfang 2005 habe ich das im Radio gehört.

VR: Und trotzdem sind Sie noch zwei Jahre in Gambia verlieben. Wie erklärt sich das?

BF: Zunächst habe ich nichts von dem Problem meines Vaters gewusst. Als ich es erfahren habe, hatte ich kein Geld, dass ich wegfahren konnte. Dann habe ich gearbeitet, um das Geld für die Wegfahrt zu erlangen.

VR: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Gambia in der letzten Zeit vor der Ausreise bestritten?

BF: Ich habe in einer Straßenbau-Firma namens XXXX 2006 gearbeitet. Nach drei Monaten hat mich der Chef auf eine Lehre geschickt. Dort erhielt ich dann eine weitere Ausbildung. Später aber wurden von dieser Firma viele Leute aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Da war auch ich dabei. Da habe ich Gambia verlassen.BF: Ich habe in einer Straßenbau-Firma namens römisch 40 2006 gearbeitet. Nach drei Monaten hat mich der Chef auf eine Lehre geschickt. Dort erhielt ich dann eine weitere Ausbildung. Später aber wurden von dieser Firma viele Leute aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Da war auch ich dabei. Da habe ich Gambia verlassen.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?

BF: Wenn ich dort wäre, hätte ich keine Eltern. Ich weiß nicht, wo sie sind.

VR: Sie sind aber doch schon ein volljähriger Mann, Sie sind 20 Jahre alt. Könnten Sie nicht auch ohne Ihre Eltern überleben?

BF: Es geht eigentlich nur darum, dass ich mich mit meinen Eltern in Verbindung setzen will. Nach Gambia können aber meine Eltern nicht mehr zurück.

VR: Erachten Sie sich auch persönlich von der Regierung in Gambia verfolgt?

BF: Nein.

VR: Vor dem BAA haben Sie am 08. Juni 2009 unter anderem gesagt, dass Ihre Mutter einige Zeit in Großbritannien gelebt hätte und 2005 nach Gambia zurückgekehrt sei. Dann hätten Ihre Eltern gemeinsam das Land verlassen. Der Umstand, dass sich Ihre Mutter in Großbritannien aufgehalten hat, deutet daraufhin, dass Ihre Eltern wohlhabend waren!? Erzählen Sie mehr über diese Ereignisse.

BF: Meine Mutter war in Gambia zunächst Krankenschwester. Sie hat dann ein Medizinstudium begonnen und hatte die Möglichkeit dieses in Großbritannien fortzusetzen. Deswegen war sie ein Jahr und 5 Monate in Großbritannien, ich weiß aber nicht wo, sie kam Ende 2004 zurück und ist 2005 gemeinsam mit dem Vater wieder weg.

VR: Was meinten Sie mit der Aussage vor dem BAA, Ihre Eltern seien dann "legal" aus Gambia ausgereist?

BF: Ich weiß nicht, ob sie damals mit oder ohne Papiere fort sind. Meine damalige Aussage ist unerklärlich.

VR: Haben Sie auch Geschwister?

BF: Ja, einen Bruder und eine Schwester. Sie sind gemeinsam mit meinen Eltern fortgefahren.

VR: Haben Sie Ihre Mutter in Großbritannien seinerzeit besucht?

BF: Nein.

VR: Wäre es nicht naheliegend, dass Ihre Eltern jetzt auch in Großbritannien sind?

BF: Das kann sein. Ich weiß aber wirklich nicht, wo sie sind.

VR: Haben Sie in Gambia vor Ihrer Ausreise schon gewusst, dass Sie krank sind?

BF: Nein.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

BF: Zurzeit geht es mir sehr gut. Ich bedanke mich bei der österreichischen Regierung für die erhaltene Behandlung. Vor einem Monat hat mir der Arzt gesagt, dass sich meine Lungenwerte so verbessert haben, dass ich die INH nicht mehr nehmen muss, sondern nur noch Rifoldin und zwar zwei Tabletten am Tag. Die Tabletten erhalte ich aus der Apotheke. Ich soll die Tabletten bis Jänner nehmen, weil dann eine abschließende Untersuchung stattfindet. Sonstige Krankheiten habe ich keine.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Nein.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Ich mache eigentlich 24 Stunden gar nichts. Ich wohne in einem Heim für Asylwerber im XXXX. Dort gibt es keine Deutschkurse. Manchmal fahre ich nach XXXX ins Wettcafe und schaue mir Fußball an. Nach XXXX bin ich gestern mit dem Zug gefahren. Hier habe ich einen Bekannten, bei dem ich übernachtet habe. Wenn ich in Österreich bleiben könnte, würde ich gerne meine Ausbildung als Caterpillar-Fahrer fortsetzen.BF: Ich mache eigentlich 24 Stunden gar nichts. Ich wohne in einem Heim für Asylwerber im römisch 40 . Dort gibt es keine Deutschkurse. Manchmal fahre ich nach römisch 40 ins Wettcafe und schaue mir Fußball an. Nach römisch 40 bin ich gestern mit dem Zug gefahren. Hier habe ich einen Bekannten, bei dem ich übernachtet habe. Wenn ich in Österreich bleiben könnte, würde ich gerne meine Ausbildung als Caterpillar-Fahrer fortsetzen.

Verhandlungsleiter unterbricht die Verhandlung von 11 Uhr bis 11 Uhr

20.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 25.02.2009

*) UK Home Office, BIA, COI Key Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007

*) Gutachten Frau XXXX, April 2009*) Gutachten Frau römisch 40 , April 2009

*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkehrerInnen

*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia)

*) Internetauszüge zur wirtschaftlichen Situation in Gambia und zu Beschäftigungsmöglichkeiten

*) Internetauszüge (Medienberichte) zu aktuellen Handlungen des Präsidenten (z.B. www.gambianow.com)

Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Schwere ethnische Konflikte sind ebenso wenig bekannt wie eine asylrelevante Diskriminierung bestimmter Ethnien. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Die Wirtschaftslage ist trotz einzelner Schwierigkeiten stabil. Die Rückkehr von Minderjährigen ohne Bezugspersonen kann sich jedoch aus wirtschaftlichen Gründen als problematisch darstellen. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber. Aktuell liegen Berichte vor, wonach der Präsident Gambias den Armeechef und weitere hohe Militäroffiziere entlassen hat, die genauen Hintergründe sind derzeit unklar.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich kann nicht viel über Gambia sagen, weil ich schon lange nicht mehr dort war.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR gibt nach Umfrage bekannt, dass eine asylrelevante Gefährdung nicht erkennbar erscheint. Der BF ist ein erwachsener junger Mann, der auch bereits eine Berufsausbildung begonnen hat und wäre daher ein wirtschaftliches Überleben in Gambia auch auf sich allein gestellt grundsätzlich möglich. Andererseits hat der BF unbestrittenermaßen an einer komplexen Erkrankung gelitten. Die diesbezügliche Behandlung hat gute Ergebnisse gezeitigt und erscheint es derzeit gut vorstellbar, dass sie im Jänner 2010 abgeschlossen sein wird. Ohne diese Behandlung, die in Gambia in der gleichen Art und Weisse für den BF jedenfalls kurzfristig nicht zugänglich erscheint, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen aber eindeutig, dass für den BF eine kritische Gesundheitssituation wieder eintreten könnte. Es ist daher sorgfältig zu erwägen, ob zum jetzigen Zeitpunkt die Rückkehr aus diesen Gründen im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht zumutbar ist bzw. wie lange dies der Fall sein wird. Aus diesem Grund kann eine sofortige mündliche Verkündung nicht erfolgen, der Senat wird die Entscheidung jedoch voraussichtlich im nächsten Monat treffen. Das BAA wird eingeladen, bis zum 05. November 2009 eine allfällige Stellungnahme zu diesem Thema oder sonst zum Verfahren abzugeben.VR gibt nach Umfrage bekannt, dass eine asylrelevante Gefährdung nicht erkennbar erscheint. Der BF ist ein erwachsener junger Mann, der auch bereits eine Berufsausbildung begonnen hat und wäre daher ein wirtschaftliches Überleben in Gambia auch auf sich allein gestellt grundsätzlich möglich. Andererseits hat der BF unbestrittenermaßen an einer komplexen Erkrankung gelitten. Die diesbezügliche Behandlung hat gute Ergebnisse gezeitigt und erscheint es derzeit gut vorstellbar, dass sie im Jänner 2010 abgeschlossen sein wird. Ohne diese Behandlung, die in Gambia in der gleichen Art und Weisse für den BF jedenfalls kurzfristig nicht zugänglich erscheint, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen aber eindeutig, dass für den BF eine kritische Gesundheitssituation wieder eintreten könnte. Es ist daher sorgfältig zu erwägen, ob zum jetzigen Zeitpunkt die Rückkehr aus diesen Gründen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht zumutbar ist bzw. wie lange dies der Fall sein wird. Aus diesem Grund kann eine sofortige mündliche Verkündung nicht erfolgen, der Senat wird die Entscheidung jedoch voraussichtlich im nächsten Monat treffen. Das BAA wird eingeladen, bis zum 05. November 2009 eine allfällige Stellungnahme zu diesem Thema oder sonst zum Verfahren abzugeben.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

(...)".

9. Am 02.02.2010 langten beim Asylgerichtshof der CT-Befund des Instituts für CT und MR Prim. Dr. XXXX vom 12.01.2010 und der ärztliche Befundbericht des Dr. XXXX vom 18.01.2010 ein, wonach die Lymphknotentuberkulose des Beschwerdeführers nach neunmonatiger Therapie abgeheilt sei. Weitere Behandlungsnotwendigkeiten sind daraus nicht ersichtlich. Die Parteien haben keine weiteren Stellungnahmen abgegeben.9. Am 02.02.2010 langten beim Asylgerichtshof der CT-Befund des Instituts für CT und MR Prim. Dr. römisch 40 vom 12.01.2010 und der ärztliche Befundbericht des Dr. römisch 40 vom 18.01.2010 ein, wonach die Lymphknotentuberkulose des Beschwerdeführers nach neunmonatiger Therapie abgeheilt sei. Weitere Behandlungsnotwendigkeiten sind daraus nicht ersichtlich. Die Parteien haben keine weiteren Stellungnahmen abgegeben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 10.03.2009 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 10.03.2009 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger von Gambia, zugehörig der Volksgruppe der Mandingo und der moslemischen Religion. Er hält sich jedenfalls seit März 2009 im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus kann seine Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Asylrelevanz und Unglaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer leidet derzeit an keinen existenzbedrohenden Krankheiten, die Lymphknotentuberkulose des Beschwerdeführers ist nach neunmonatiger Therapie ausgeheilt.

2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:

Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere durch die am 30.10.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die nähere Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden. Die Ausheilung der Lymphknotentuberkulose des Beschwerdeführers ergibt sich aus den am 02.02.2010 eingelangten fachärztlichen Befunden, in Verbindung mit dem sonstigen Akteninhalt. Somit steht nunmehr (noch im Gegensatz zum Sachstand während der mündlichen Beschwerdeverhandlung) fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an behandlungsbedürftigen existenzbedrohenden komplexen Krankheiten leidet und auch keine bestimmten Medikamente mehr einnehmen muss. Auch aus dem gesamten sonstigen Akt zeigen sich keine anderen derart zu bezeichnenden körperlichen Beeinträchtigungen.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht asylrelevant und unglaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung (welche zur Illustration und besseren Nachvollziehbarkeit in diesem Fall in der Verfahrenserzählung vollinhaltlich wiedergegeben ist) und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht bzw. nicht asylrelevant ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen, wegen Widersprüchlichkeit und mangelnder Plausibilität.

3.2.2.1. Zunächst hat der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof eine Verfolgung seiner Person geltend gemacht. So gab er vor dem Bundesasylamt in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 08.06.2009 an, dass es nie zu einer Bedrohungssituation gekommen, er von niemandem bedroht oder verfolgt worden sei, dass er weder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, noch sonstige Probleme mit gambischen Behörden gehabt hätte, sowie er seine Heimat verlassen hatte, um seine Familie zu finden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte er dieses Vorbringen, indem er die Frage des vorsitzenden Richters nach etwaigen Verfolgungshandlungen durch die gambische Regierung, verneinte.

3.2.2.2. Insoweit der Beschwerdeführer darüber hinaus anführt, dass die Flucht seiner Eltern für seine Ausreise aus seiner Heimat kausal gewesen sei, vermochte er hierzu keine übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben zu erstatten. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern 2005 gemeinsam mit seinen Geschwistern legal das Land verlassen hätten, er jedoch nicht mitgegangen sei, da er keinen Reisepass besessen hätte, was jedoch nicht plausibel wirkt: Einerseits bliebe unklar, weshalb seine Eltern nur ihn zurücklassen hätten sollen bzw. es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, für ihn einen Reisepass zu organisieren, andererseits es auch schon schwer vorstellbar erscheint, dass sie legal ausgereist wären, da der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ja auch angegeben hatte, dass sein Vater wegen dem Problem zunächst "untertauchen" hätte müssen. Widersprüchlich hierzu gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage des vorsitzenden Richters, was er mit der legalen Ausreise seiner Eltern vor dem Bundesasylamt gemeint habe, an, nicht zu wissen, ob seine Eltern damals legal ausgereist seien, seine damalige Aussage vor dem Bundesasylamt sei unerklärlich; dies ist wiederum nicht nachvollziehbar, da aus dem Einvernahmeprotokoll sich keine Hinweise auf etwaige Schwierigkeiten entnehmen lassen, der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache einvernommen, ihm das Einvernahmeprotokoll rückübersetzt wurde und er keine Verständigungsprobleme geltend machte. Die erstmals in der Beschwerdeverhandlung getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er vom Vorwurf gegen seinen Vater Anfang 2005 im Radio gehört habe, er aber erst 2 Jahre später das Land verlassen hatte, spricht ebenfalls gegen eine tatsächliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers, dazu kommt, dass er die Information aus dem Radio im gesamten vorangegangenen Verfahren nicht erwähnt hatte, was ebenso gegen die Glaubwürdigkeit spricht. Selbst bei Zutreffen der Flucht seiner Eltern erscheint schließlich der Umstand, dass sie weder versucht haben, den Beschwerdeführer zu sich zu holen, noch mit ihm Kontakt aufzunehmen, nicht nachvollziehbar zu sein, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Flucht seiner Eltern noch minderjährig war und dem von ihm im Verfahren vermittelten Gesamteindruck nach die Eltern zu einer Hilfe für ihn auch finanziell in der Lage gewesen sein hätten müssen.

3.2.2.3. Insofern der Beschwerdeführer erklärt, Gambia verlassen zu haben, um in Europa nach seinen Eltern zu suchen, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei Zutreffen des früherenn Aufenthaltes seiner Mutter in Großbritannien, es entsprechend dem Vorhalt des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung naheliegend wäre, primär dort nach seiner Familie zu suchen zu versuchen, wobei aber auch die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt seiner Mutter in Großbritannien widersprüchlich sind. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer noch an, dass seine Mutter 2005 wieder nach Gambia zurückgekehrt sei, schilderte dann in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aber, dass dies bereits Ende 2004 geschehen wäre.

Auf Grund der aufgezählten Widersprüche und Ungereimtheiten und der insgesamt detailarmen Art und Weise des Vorbringens erweckt der Beschwerdeführer letztendlich den Eindruck, Gambia nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen zu haben.

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert in den entscheidungsrelevanten Punkten entgegengetreten.

3.3.1. Wie bereits in der Verhandlung erörtert wurde, geht auch das erkennende Gericht aufgrund der Berichtslage davon aus, dass eine medizinische Grundversorgung in Gambia besteht, Probleme lediglich bei der Behandlung komplexer Krankheitsbilder oder AIDS bestehen. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seiner Lymphknotentuberkulose bereits erfolgreich behandelt worden und ist den vorgelegten medizinischen Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach keine akute Behandlung bzw. auch keine spezifische medikamentöse Behandlung seiner Hepatitis B-Erkrankung (oder etwaiger anderer Krankheiten) mehr erforderlich, womit mit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung des Art. 3 EMRK indiziert wäre. Die bloße Möglichkeit, dass es zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem neuen Krankheitshausbruch kommen kann (der wiederum zu einer Behandlungswürdigkeit führen könnte) hat hier als rein spekulativ außer Betracht zu bleiben.3.3.1. Wie bereits in der Verhandlung erörtert wurde, geht auch das erkennende Gericht aufgrund der Berichtslage davon aus, dass eine medizinische Grundversorgung in Gambia besteht, Probleme lediglich bei der Behandlung komplexer Krankheitsbilder oder AIDS bestehen. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seiner Lymphknotentuberkulose bereits erfolgreich behandelt worden und ist den vorgelegten medizinischen Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach keine akute Behandlung bzw. auch keine spezifische medikamentöse Behandlung seiner Hepatitis B-Erkrankung (oder etwaiger anderer Krankheiten) mehr erforderlich, womit mit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung des Artikel 3, EMRK indiziert wäre. Die bloße Möglichkeit, dass es zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem neuen Krankheitshausbruch kommen kann (der wiederum zu einer Behandlungswürdigkeit führen könnte) hat hier als rein spekulativ außer Betracht zu bleiben.

3.3.2. Da der Beschwerdeführer auch keine gegen seine Person gerichtete Verfolgung behauptet und eine eigene politische Aktivität zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorgebracht hat, hat er auch keine politisch motivierte Verfolgung zu befürchten. Dem in das Verfahren vor dem Asylgerichtshof eingeführten und in der Beschwerdeverhandlung erörterten Gutachten Frau XXXX zufolge (Punkt 6) besteht die Möglichkeit der politisch motivierten Sippenhaftung (die im Übrigen vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet wurde) nur ausnahmsweise bei Angehörigen politisch besonders exponierter Personen, wovon beim Beschwerdeführer nicht gesprochen werden kann.3.3.2. Da der Beschwerdeführer auch keine gegen seine Person gerichtete Verfolgung behauptet und eine eigene politische Aktivität zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorgebracht hat, hat er auch keine politisch motivierte Verfolgung zu befürchten. Dem in das Verfahren vor dem Asylgerichtshof eingeführten und in der Beschwerdeverhandlung erörterten Gutachten Frau römisch 40 zufolge (Punkt 6) besteht die Möglichkeit der politisch motivierten Sippenhaftung (die im Übrigen vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet wurde) nur ausnahmsweise bei Angehörigen politisch besonders exponierter Personen, wovon beim Beschwerdeführer nicht gesprochen werden kann.

3.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht um einen vulnerablen Minderjährigen, sondern um einen insgesamt nunmehr nicht kranken volljährigen jungen Mann ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte.

3.4.1. Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben nach über Schulbildung, beherrscht jedenfalls die englische Sprache und hat nach seinen eigenen Ausführungen vor dem Bundesasylamt auch bereits Berufstätigkeiten in Gambia verrichtet bzw. mit einer Berufsausbildung begonnen.

Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde. Im Übrigen ist angesichts der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auch vom Bestehen eines sozialen Bezugsnetzes in Gambia auszugehen. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, warum der Beschwerdeführer, welcher einer in Gambia weit verbreiteten Ethnie angehört, mehrsprachig ist und wie ausgeführt über Schulbildung und Englischkenntnisse verfügt, im Falle seiner Rückkehr nicht sein wirtschaftliches Überleben sichern könnte, zumal er dies seinen Angaben nach, auch während der letzten zwei Jahres seines Aufenthaltes in Gambia zu tun in der Lage war. Die vom Beschwerdeführer zuletzt in der Beschwerdeverhandlung geschilderte Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen vermag (die Glaubwürdigkeit angenommen) zu keinem anderen Verfahrensergebnis zu führen, als angesichts der festgestellten im Allgemeinen stabilen Wirtschaftslage gerade für eine Person mit dem individuellen Profil des Beschwerdeführers, die Möglichkeit einen neuen Arbeitsplatz in Gambia zu finden, realistisch erscheint. Im Falle seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher aller Wahrscheinlichkeit nach keiner existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt und war diese beweiswürdigende Sichtweise sohin dem Verfahren zugrunde zu legen.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Zu Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes (Asyl)4.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes (Asyl)

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Im Übrigen wurden, wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, weder hinreichend individualisierte noch hinreichend intensive Verfolgungsbehauptungen im Sinne der GFK durch den Beschwerdeführer vorgebracht.

4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):

4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 50 FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraph 50, FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem Erwachsenen ohne existenzbedrohende Erkrankung kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden (siehe die individuell beweiswürdigenden Ausführungen hiezu unter 3.4.).4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem Erwachsenen ohne existenzbedrohende Erkrankung kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden (siehe die individuell beweiswürdigenden Ausführungen hiezu unter 3.4.).

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Zur Frage des Gesundheitszustandes ist auf Punkt 2.1. zu verweisen.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Zur Frage des Gesundheitszustandes ist auf Punkt 2.1. zu verweisen.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende physische Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Zur Frage des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Würdigung seitens des erkennenden Gerichtshofes ist auf die obigen Ausführungen unter 3.1. sowie 3.3.1. zu verweisen.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende physische Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Zur Frage des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Würdigung seitens des erkennenden Gerichtshofes ist auf die obigen Ausführungen unter 3.1. sowie 3.3.1. zu verweisen.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)

4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl,- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

zu berücksichtigen.

4.3.2. Familiäre Bezüge in Österreich hat der Beschwerdeführer verneint und sind solche auch sonst nicht ersichtlich.

4.3.3. Zum Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich ist festzustellen, dass diese erst seit März 2009, also seit weniger als einem Jahr in Österreich lebt, dieser Aufenthalt nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert war, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste zudem, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit nicht asylrelevanten Behauptungen begründet wurde. Das in Österreich bestehende Privatleben beschränkt sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist. Es ist weiterhin insofern beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.4.3.3. Zum Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich ist festzustellen, dass diese erst seit März 2009, also seit weniger als einem Jahr in Österreich lebt, dieser Aufenthalt nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert war, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste zudem, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit nicht asylrelevanten Behauptungen begründet wurde. Das in Österreich bestehende Privatleben beschränkt sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist. Es ist weiterhin insofern beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist der Beschwerdeführer rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort jedenfalls Bezugspersonen leben und sie keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)) ist Bedacht zu nehmen. Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Zusammengefasst besteht daher im vorliegenden Fall offenbar kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Zusammengefasst besteht daher im vorliegenden Fall offenbar kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher ebenfalls abzuweisen. Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher ebenfalls abzuweisen. Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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