RS Vwgh 2005/6/29 2001/08/0129

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
KollV Handelsangestellte;

Beachte

Besprechung in:DRdA 5/2006, 376-380;

Rechtssatz

Der sozialpolitische Zweck der Ist-Lohnerhöhung besteht darin, dass dem Arbeitnehmer die Kaufkraft des individuell vereinbarten Lohnes gesichert und er am Produktivitätszuwachs beteiligt werden soll, ohne darüber mit dem Arbeitgeber individuell verhandeln zu müssen. Hieraus folgt, dass die privatautonome Vereinbarung eines Vorwegverzichtes auf die Ist-Lohnerhöhung nur innerhalb der Grenzen des § 3 ArbVG zulässig ist (Hinweis OGH 18.5.1999, 8 Ob A 173/98v).

Schlagworte

KollektivvertragSondervereinbarungMindestlohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080129.X02

Im RIS seit

22.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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