TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/15 A1 319679-2/2010

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Veröffentlicht am 15.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A1 319.679-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010, Zahl 09 15.909-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010, Zahl 09 15.909-EAST Ost,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte erstmals unter der Angabe, Staatsangehöriger von Gambia zu sein und den Namen XXXX zu führen, am 16.09.2007 beim Bundesasylamt die Gewährung von Asyl. Die Erstbefragung fand am 17.09.2007 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen statt. Er wurde im Rahmen des Asylverfahrens am 03.10.2007 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab im Wesentlichen an:Der Beschwerdeführer beantragte erstmals unter der Angabe, Staatsangehöriger von Gambia zu sein und den Namen römisch 40 zu führen, am 16.09.2007 beim Bundesasylamt die Gewährung von Asyl. Die Erstbefragung fand am 17.09.2007 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen statt. Er wurde im Rahmen des Asylverfahrens am 03.10.2007 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab im Wesentlichen an:

Die Leute in Gambia seien arm. Er wolle irgendwo hinfahren, wo er arbeiten könne und dafür Geld bekomme, um seiner Familie helfen zu können. Er habe im Heimatland keine Probleme gehabt, sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen und werde auch nicht von den heimatlichen Behörden gesucht. Um seinen Lebensunterhalt zu sichern, habe er hin und wieder etwas verkauft oder für Touristen Sachen getragen und dafür Geld erhalten.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2008, Zl. 07 08.568-BAW hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2008, Zl. 07 08.568-BAW hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Grund für die Ausreise des Antragstellers aus Gambia ausschließlich jener sei, nämlich außerhalb Gambias bezahlte Arbeit aufzunehmen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Zu Spruchpunkt I führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller keine Verfolgung und Bedrohung beziehungsweise keinen Fluchtgrund aus einem in der GFK genannten Gründen geltend gemacht habe, sei er doch in Gambia keiner der GFK genannten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt bzw. habe er in Gambia keinen unter die GFK zu subsumierenden Fluchtgrund erlebt. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II mache der Beschwerdeführer für seine Person im Falle seiner Rückkehr nach Gambia keine Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 geltend. Zu Spruchpunkt III argumentierte das Bundesaylamt, dass kein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das Recht des Familien- und Privatlebens gemäß Art 8 EMRK dar.Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Grund für die Ausreise des Antragstellers aus Gambia ausschließlich jener sei, nämlich außerhalb Gambias bezahlte Arbeit aufzunehmen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Zu Spruchpunkt römisch eins führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller keine Verfolgung und Bedrohung beziehungsweise keinen Fluchtgrund aus einem in der GFK genannten Gründen geltend gemacht habe, sei er doch in Gambia keiner der GFK genannten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt bzw. habe er in Gambia keinen unter die GFK zu subsumierenden Fluchtgrund erlebt. Auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei mache der Beschwerdeführer für seine Person im Falle seiner Rückkehr nach Gambia keine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 geltend. Zu Spruchpunkt römisch drei argumentierte das Bundesaylamt, dass kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das Recht des Familien- und Privatlebens gemäß Artikel 8, EMRK dar.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2009 zu GZ: A1 319.679-1/2008/6E bezüglich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheids gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid in den Spruchpunkten II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2009 zu GZ: A1 319.679-1/2008/6E bezüglich Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheids gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Zu Spruchpunkt I stellte der Asylgerichthof fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung geltend gemacht habe und handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund lediglich um wirtschaftliche Gründe. Dem Bundesasylamt sei also darin Recht zu geben, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, da sein Vorbringen nicht unter den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen subsumierbar sei. Die Beschwerde erweise sich jedoch in der Hinsicht berechtigt, dass Feststellungen zur Situation von Minderjährigen in Gambia gänzlich fehlen würden. Das Erkenntnis des Asylgerichthofes erwuchs hinsichtlich § 3 AsylG am 22.04.2009 in Rechtskraft.Zu Spruchpunkt römisch eins stellte der Asylgerichthof fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung geltend gemacht habe und handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund lediglich um wirtschaftliche Gründe. Dem Bundesasylamt sei also darin Recht zu geben, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, da sein Vorbringen nicht unter den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen subsumierbar sei. Die Beschwerde erweise sich jedoch in der Hinsicht berechtigt, dass Feststellungen zur Situation von Minderjährigen in Gambia gänzlich fehlen würden. Das Erkenntnis des Asylgerichthofes erwuchs hinsichtlich Paragraph 3, AsylG am 22.04.2009 in Rechtskraft.

Es fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.07.2009 statt und wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Gambia vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zl. 07 08.568-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zl. 07 08.568-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland Gambia nicht feststellbar sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Gambia einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers allfällige private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.07.2009 persönlich übergeben. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Berufung und erwuchs der Bescheid am 11.08.2009 in Rechtskraft.Das Bundesasylamt stellte fest, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland Gambia nicht feststellbar sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Gambia einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers allfällige private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.07.2009 persönlich übergeben. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Berufung und erwuchs der Bescheid am 11.08.2009 in Rechtskraft.

Am 22.12.2009 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung auf internationalen Schutz. Er wurde am 23.12.2009 vor dem Landespolizeikommando Wien sowie am 12.01.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass sein Vorbringen aus seinem ersten Asylantrag nicht der Wahrheit entspreche. Er habe damals Angst gehabt und wolle nun den wahren Fluchtgrund angeben. Sein Vater sei Imam in einer Moschee gewesen und habe vom Staat ein Land und ein Haus erhalten. Seine Mutter habe das Land nach dem Tod des Vaters verkauft, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, von Gambia raus zu kommen. Im Jahr 2006 sei er von den spanischen Behörden jedoch wieder nach Gambia abgeschoben worden. Seine Mutter habe ihn dann wieder aus Gambia nach Österreich geschickt. Er solle in Österreich arbeiten, damit seine Mutter ihre Schulden begleichen könne. Seine Mutter sei für ein Jahr inhaftiert worden, weil sie die Schulden nicht habe bezahlen können. Im Gefängnis sei die Mutter verstorben. Er könne nicht mehr zurück nach Gambia, denn die Behörden würden wissen, dass seine Mutter das Geld für ihn ausgegeben habe und würden die Behörden das Geld von ihm zurückverlangen. Er habe keine Lebensgemeinschaft in Österreich und sei auch nicht Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation.

Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.01.2010, Zl. 09 15.909-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.01.2010, Zl. 09 15.909-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, das auf seiner Aussage seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens aufbaut, als unglaubwürdig erachtet werde. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Das Bundesasylamt gelange hinsichtlich Spruchpunkt I zum Ergebnis, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes grundsätzlich eine Ausweisung geboten sei. Ein relevantes Familien- oder Privatleben liege nicht vor und spreche auch sein beharrliches illegales Verbleiben und seine begangene Straftat einer Ausweisung nicht entgegen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen sei eine Ausweisung zu entscheiden gewesen.Das Bundesasylamt stellte fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, das auf seiner Aussage seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens aufbaut, als unglaubwürdig erachtet werde. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Das Bundesasylamt gelange hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins zum Ergebnis, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes grundsätzlich eine Ausweisung geboten sei. Ein relevantes Familien- oder Privatleben liege nicht vor und spreche auch sein beharrliches illegales Verbleiben und seine begangene Straftat einer Ausweisung nicht entgegen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen sei eine Ausweisung zu entscheiden gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang. Die Entscheidung des Bundesasylamtes sei inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung. Der Beschwerdeführer brachte vor, das Bundesasylamt habe keine Glaubwürdigkeitsprüfung durchgeführt. Zudem sei über die Zulässigkeit der Ausweisung und Abschiebung nach Gambia noch nie von der Beschwerdeinstanz entschieden worden, weshalb der Tatbestand der entschiedenen Sache nicht vorliege. Die belangte Behörde hätte schon allein aufgrund des persönlichen Eindrucks erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig sei. Das Bundesasylamt hätte nach der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens zu dem Schluss kommen müssen, dass dieses glaubwürdig sei. Danach hätten geeignete Feststellungen ergeben müssen, dass eine Rückkehr bzw. Abschiebung nach Nigeria [gemeint: Gambia] zumindest aus Gründen des subsidiären Schutzes nicht möglich sei. Die Bindung zu Österreich und die Zulässigkeit der Ausweisung seien nicht ordnungsgemäß überprüft und jedenfalls nicht richtig berücksichtigt worden. Hätte das Bundesasylamt eine inhaltliche Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt und die aktuelle Rechtslage im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausweisung berücksichtigt, hätte diese zu einem für den Beschwerdeführer positiveren Ergebnis geführt.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher

Sitzung wie folgt erwogen:

Zuständigkeit:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

In der Sache selbst:

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesasylamt führte im Bescheid vom 13.01.2010, Zl. 09 15.909-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass sich im neuerlichen Asylverfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergebe. Das Bundesasylamt gelangte zutreffend zur Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als der Beschwerdeführer kein über den Rahmen des Erstverfahren hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen habe erstatten können.Das Bundesasylamt führte im Bescheid vom 13.01.2010, Zl. 09 15.909-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass sich im neuerlichen Asylverfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergebe. Das Bundesasylamt gelangte zutreffend zur Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als der Beschwerdeführer kein über den Rahmen des Erstverfahren hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen habe erstatten können.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft der ergangenen Bescheide vom 28.05.2008, Zl. 07 08.568-BAW und vom 21.07.2009, 07 08.568-BAW dem neuen Antrag entgegen. Zudem brachte der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vor, der bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens vorlag und dem Beschwerdeführer bekannt war.

Somit ist das Bundesasylamt völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. sich auf Umstände beziehen, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorlagen, dem Beschwerdeführer bekannt waren und damit keinen neuen Sachverhalt begründen können.

Die Beschwerde ist nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen:

Zu Spruchpunkt I:

Der Beschwerdeführer führt in seinem Beschwerdevorbringen an, dass das Bundesasylamt keine Glaubwürdigkeitsprüfung durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das Bundesasylamt eine ausreichende Beweiswürdigung auf Grundlage des Akteninhaltes und der durchgeführten Ermittlungen vorgenommen hat. Das Bundesasylamt führt in seinem Bescheid an, dass es das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachte.

Dieses Ergebnis kann jedenfalls bestätigt werden und spiegeln sich im Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche wieder:

Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Erstbefragung im erstinstanzlichen Verfahren an, dass sein Vater Imam gewesen sei und vom (gambischen) Staat ein Haus und Land zur Verfügung gestellt bekommen habe. Als der Vater gestorben sei, habe die Mutter das Land verkauft und dem Beschwerdeführer die Überfahrt nach Spanien beziehungsweise ein weiteres Mal nach Österreich bezahlt. Der Beschwerdeführer solle im Ausland Geld verdienen und es der Mutter schicken, damit diese ihre Schulden begleichen könne (AS 27). Im Gegensatz zu dieser Aussage gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme wiederum an, dass nach dem Tod seines Vaters, seine Schwester das Haus geerbt habe und seine Mutter dieses in weiterer Folge verkauft und ihn nach Spanien beziehungsweise Österreich geschickt habe, um ihn "zu retten" (AS 51). Bereits in diesen beiden Aussagen reflektieren sich nicht nachvollziehbare Widersprüche wieder. Führt der Beschwerdeführer noch in der ersten Aussage vom 23.12.2009 an, seine Mutter habe das Land verkauft, widerspricht er sich in seiner späteren Einvernahme vom 12.01.2010 dahingehend, dass die Mutter das Haus verkauft habe, das der Vater eigentlich seiner Schwester vererbt habe. Dem Vorbringen kann somit insgesamt kein Glauben geschenkt werden. Es ist zudem nicht realitätsnah, dass die Mutter das Haus, das eigentlich der Schwester gehört, verkauft. Auch die variierende Begründung seines Ausreisegrundes lässt die Darstellung des Beschwerdeführers in einem unglaubwürdigen Licht erscheinen. So führt der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom 23.12.2009 an, er hätte im Ausland Arbeit finden sollen, um die Schulden der Mutter zu begleichen. In der Einvernahme vom 12.01.2010 führt er wiederum aus, dass seine Mutter ihn nach Europa geschickt habe, um ihn "zu retten". Auch seine Befürchtung, man werde ihn im Falle einer Rückkehr nach Gambia sicher in Haft nehmen oder umbringen, fußt auf keinem glaubwürdigen Vorbringen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in Haft kommen solle. Letztendlich gab der Beschwerdeführer an, noch eine Schwester in seinem Heimatland zu haben und ergibt sich aus seinen Einvernahmen kein Anhaltspunkt, dass sich seine Schwester in Gefahr befinde. Nachdem seine Schwester keiner Gefährdungssituation im Heimatstaat ausgesetzt ist, kann das Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer war somit zu keinem Zeitpunkt in der Lage, einen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Sachverhalt vorzutragen, sondern spiegelt seine erneute Antragstellung vielmehr den Versuch wieder, einen Fluchtgrund zu konstruieren, um einen Asylgrund erfolgreich geltend zu machen und damit seinen rechtswidrigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zu verlängern.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt darstellt, der ihm bereits zum Zeitpunkt seines Erstverfahrens bekannt war. Im Rahmen seines ersten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal einvernommen und hat er unter anderem auf die Frage: "Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?" ein klares "Nein" zur Antwort gegeben (AS 51 und 557). Somit wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben, seine wahren Fluchtgründe rechtzeitig vorzubringen.

Dem Akteninhalt ist weiters zu entnehmen, dass er bereits in Spanien angehalten wurde und dort wiederum einen anderen Namen angab. Auch auf die Frage: "Sie haben erst kürzlich in der Schweiz unter der Identität XXXX, Staatsangehörigkeit Senegal einen Asylgesuch gestellt? Wie kommt es, dass Sie ständig andere Identitäten führen?" gab der Beschwerdeführer lediglich an: "Ich war hier, ich machte hier Asyl. Hier bekam ich negativ. Deshalb ging ich in die Schweiz und machte dort Asyl." Bereits dieser Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht davor zurückschreckt, eine falsche Identität anzugeben, nur um einer Ausweisung nach Gambia zu entgehen. Der Beschwerdeführer vermittelt dadurch auch den Eindruck, dass er am Ergebnis des von ihm selbst initiierten Asylverfahrens gar nicht interessiert ist. Auch der Umstand, dass er gegen den letzten Bescheid seines ersten Verfahrens keine Beschwerde geltend machte, verstärkt diesen Eindruck.Dem Akteninhalt ist weiters zu entnehmen, dass er bereits in Spanien angehalten wurde und dort wiederum einen anderen Namen angab. Auch auf die Frage: "Sie haben erst kürzlich in der Schweiz unter der Identität römisch 40 , Staatsangehörigkeit Senegal einen Asylgesuch gestellt? Wie kommt es, dass Sie ständig andere Identitäten führen?" gab der Beschwerdeführer lediglich an: "Ich war hier, ich machte hier Asyl. Hier bekam ich negativ. Deshalb ging ich in die Schweiz und machte dort Asyl." Bereits dieser Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht davor zurückschreckt, eine falsche Identität anzugeben, nur um einer Ausweisung nach Gambia zu entgehen. Der Beschwerdeführer vermittelt dadurch auch den Eindruck, dass er am Ergebnis des von ihm selbst initiierten Asylverfahrens gar nicht interessiert ist. Auch der Umstand, dass er gegen den letzten Bescheid seines ersten Verfahrens keine Beschwerde geltend machte, verstärkt diesen Eindruck.

Seine Darstellung, er habe seinen wahren Fluchtgrund nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorbringen können, weil er seine Mutter habe schützen wollen, ist vollkommen aus der Luft gegriffen. So gibt der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 23.12.2009 selbst an:

"Als ich in Österreich angekommen bin, erfuhr ich, dass man meine Mutter für ein Jahr inhaftiert hat und zwar wegen der Schulden. Meine Mutter verstarb im Gefängnis." Inwiefern er seine Mutter dann noch schützen wolle, kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Da er bereits zu Beginn seines ersten Asylverfahrens von diesem Umstand erfahren hat, ist die Begründung, er wolle seine Mutter beschützen, indem er seinen wahren Fluchtgrund verheimlicht habe, als reine Schutzbehauptung zu werten.

Ein glaubhafter Kern, wie von der ständigen Rechtsprechung und Judikatur verlangt, kann aus dem aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls gewonnen werden.

Aber auch wenn dem Beschwerdeführer zu glauben wäre, wäre für ihn nichts gewonnen, da es sich bei seinem Fluchtvorbringen um Ereignisse handelt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorlagen und ihm bekannt waren. Es wäre an ihm gelegen, bereits im ersten Asylverfahren alle relevanten Tatsachen vorzubringen. Sein Asylantrag ist bereits einmal umfassend inhaltlich beurteilt und rechtskräftig entschieden worden. Durch sein nunmehriges Vorbringen kann somit kein neuer Sachverhalt begründet werden.

Der Beschwerdeführer bringt in der gegenständlichen Beschwerde unter anderem vor, dass das Bundesasylamt lediglich allgemeine und nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezogene Länderfeststellungen seiner Beurteilung zu Grunde lege.

Richtig ist jedoch, dass das Bundesasylamt im ersten sowie auch im gegenständlichen Bescheid umfassende und auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bezogene Länderfeststellungen über die aktuelle Situation in Gambia traf (vgl. AS 73-89). So finden sich im gegenständlichen Bescheid Feststellungen zur medizinischen Versorgung, zur Grundversorgung, zur Justiz und zu den Sicherheitskräften sowie zu der allgemeinen Rückkehrsituation wieder. Eine mangelhafte Vorgehensweise ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu erkennen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer - wie bereits oben angeführt - im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit und auch genügend Zeit gegeben, seine Fluchtgründe darzulegen und zu den vorgelegten Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben.Richtig ist jedoch, dass das Bundesasylamt im ersten sowie auch im gegenständlichen Bescheid umfassende und auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bezogene Länderfeststellungen über die aktuelle Situation in Gambia traf vergleiche AS 73-89). So finden sich im gegenständlichen Bescheid Feststellungen zur medizinischen Versorgung, zur Grundversorgung, zur Justiz und zu den Sicherheitskräften sowie zu der allgemeinen Rückkehrsituation wieder. Eine mangelhafte Vorgehensweise ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu erkennen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer - wie bereits oben angeführt - im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit und auch genügend Zeit gegeben, seine Fluchtgründe darzulegen und zu den vorgelegten Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG nicht vorliege. Dies begründet er damit, dass er anführt: "Die Zulässigkeit der Ausweisung und der Abschiebung nach Gambia wurde somit noch nie von der Beschwerdeinstanz entschieden, weshalb der Tatbestand der entschiedenen Sache hier nicht vorliegt. Als Garantie für besondere Fairness im Asylverfahren wurde dieses als zweiinstanzliches Verfahren installiert." Die angeführte Ansicht ist jedoch vollkommen verfehlt.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG nicht vorliege. Dies begründet er damit, dass er anführt: "Die Zulässigkeit der Ausweisung und der Abschiebung nach Gambia wurde somit noch nie von der Beschwerdeinstanz entschieden, weshalb der Tatbestand der entschiedenen Sache hier nicht vorliegt. Als Garantie für besondere Fairness im Asylverfahren wurde dieses als zweiinstanzliches Verfahren installiert." Die angeführte Ansicht ist jedoch vollkommen verfehlt.

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. AsylGH vom 18.01.2010 zu GZ A2 256.395-2/2009/2E)."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche AsylGH vom 18.01.2010 zu GZ A2 256.395-2/2009/2E).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2008, Zl. 07 08.568-BAW und vom 21.07.2009, Zl. 07 08.568-BAW und wurde bereits einmal über den Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden und stellte das Bundesasylamt vollkommen zutreffend fest, dass im gegenständlichen Fall kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der eine neuerliche inhaltliche Beurteilung rechtfertigen würde, festgestellt werden konnte.

Aber auch wenn dem Beschwerdeführer zu glauben wäre, wäre für ihn nichts gewonnen, da es sich bei seinem Fluchtvorbringen um Ereignisse handelt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorlagen und ihm bekannt waren. Es wäre an ihm gelegen, bereits im ersten Asylverfahren alle relevanten Tatsachen vorzubringen. Sein Asylantrag ist bereits einmal umfassend inhaltlich beurteilt und rechtskräftig entschieden worden. Durch sein nunmehriges Vorbringen kann somit kein neuer Sachverhalt begründet werden.

Der Beschwerdeführer konnte somit nicht näher darlegen, was zu einem vom erstinstanzlichen Bescheid abweichenden Ergebnis führen könnte.

Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden.

Insgesamt liegt kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vor und war gemäß § 68 Abs. 1 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.Insgesamt liegt kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vor und war gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Ausweisung:

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Wird in das Privat- und Familienleben eingegriffen, ist dies gem. Art 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines Zieles, wie zum Beispiel die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft, notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Wird in das Privat- und Familienleben eingegriffen, ist dies gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines Zieles, wie zum Beispiel die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft, notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes, jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes, also eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen. Dabei ist der Umfang, inwieweit ein Familienleben tatsächlich unterbrochen wird; der Grad der Integration im Gastland; die Existenz unüberwindlicher Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsstaat sowie allfällige wiederholte Verstöße gegen das Einwanderungsrecht oder Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen.Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes, jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes, also eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen. Dabei ist der Umfang, inwieweit ein Familienleben tatsächlich unterbrochen wird; der Grad der Integration im Gastland; die Existenz unüberwindlicher Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsstaat sowie allfällige wiederholte Verstöße gegen das Einwanderungsrecht oder Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde lediglich pauschal aus, dass sich im gegenständlichen Bescheid kein Hinweis darauf finde, dass die belangte Behörde aktuell überprüft habe, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprechen würden (AS 147). Angaben zu einem allfälligen Privat- oder Familienleben in Österreich finden sich in der Beschwerde jedoch nicht und hat das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid eine ausführliche Interessensabwägung im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK und § 10 AsylG durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Umfassend ging das Bundesasylamt auf ein allfälliges Privatleben des Beschwerdeführers ein und stellte es den öffentlichen Interessen gegenüber. Ein Mangel ist somit nicht zu erkennen und hat das Bundesasylamt alle erforderlichen Ermittlungen durchgeführt, um eine ordnungsgemäße Ausweisungsentscheidung treffen zu können.Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde lediglich pauschal aus, dass sich im gegenständlichen Bescheid kein Hinweis darauf finde, dass die belangte Behörde aktuell überprüft habe, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprechen würden (AS 147). Angaben zu einem allfälligen Privat- oder Familienleben in Österreich finden sich in der Beschwerde jedoch nicht und hat das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid eine ausführliche Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 10, AsylG durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Umfassend ging das Bundesasylamt auf ein allfälliges Privatleben des Beschwerdeführers ein und stellte es den öffentlichen Interessen gegenüber. Ein Mangel ist somit nicht zu erkennen und hat das Bundesasylamt alle erforderlichen Ermittlungen durchgeführt, um eine ordnungsgemäße Ausweisungsentscheidung treffen zu können.

Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vorliegt. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einen Schutz nach Art 8 EMRK rechtfertigen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 06.09.2007 in Österreich, wobei sein negativer Asylantrag mit 22.04.2009 sowie mit 11.08.2009 in Rechtskraft erwuchs und er zwischenzeitlich auch in der Schweiz einen Asylantrag stellte. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stützt sich somit ausschließlich auf die unbegründete Stellung eines Asylantrages. Der Beschwerdeführer geht auch keiner legalen Beschäftigung nach. Er lebt auch in keiner Lebensgemeinschaft. Er ist weder Mitglied bei einem Verein noch bei einer anderen Organisation. Eine ausreichende Integrität liegt somit nicht vor. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Art 8 EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vorliegt. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einen Schutz nach Artikel 8, EMRK rechtfertigen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 06.09.2007 in Österreich, wobei sein negativer Asylantrag mit 22.04.2009 sowie mit 11.08.2009 in Rechtskraft erwuchs und er zwischenzeitlich auch in der Schweiz einen Asylantrag stellte. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stützt sich somit ausschließlich auf die unbegründete Stellung eines Asylantrages. Der Beschwerdeführer geht auch keiner legalen Beschäftigung nach. Er lebt auch in keiner Lebensgemeinschaft. Er ist weder Mitglied bei einem Verein noch bei einer anderen Organisation. Eine ausreichende Integrität liegt somit nicht vor. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Artikel 8, EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.

Der Beschwerdeführer hat auch sonst keinerlei integrative Elemente vorgebracht, die einer Ausweisungsentscheidung entgegenstehen und liegt auch kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vor.Der Beschwerdeführer hat auch sonst keinerlei integrative Elemente vorgebracht, die einer Ausweisungsentscheidung entgegenstehen und liegt auch kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 SMG; § 8.Fall (3); (§ 15 StGB) SMG; § 27 Abs. 1 Z 1 (1.und 2. Fall) SMG; § 27 Abs. 2 SMG wurde der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (!) verurteilt. Unter anderem hat der Beschwerdeführer versucht 90 (!) Gramm Kokain zu verkaufen. Im Rahmen der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Tatwiederholung als erschwerend berücksichtigt. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten deutet auf eine hohe kriminelle Energie hin und kann insgesamt von einer positiven Prognose zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Somit steht eine Ausweisung jedenfalls im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ist vor allem zum Schutze der Allgemeinheit notwendig, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen ist.Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG; Paragraph 8 Punkt F, a, l, l, (3); (Paragraph 15, StGB) SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1.und 2. Fall) SMG; Paragraph 27, Absatz 2, SMG wurde der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (!) verurteilt. Unter anderem hat der Beschwerdeführer versucht 90 (!) Gramm Kokain zu verkaufen. Im Rahmen der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Tatwiederholung als erschwerend berücksichtigt. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten deutet auf eine hohe kriminelle Energie hin und kann insgesamt von einer positiven Prognose zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Somit steht eine Ausweisung jedenfalls im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ist vor allem zum Schutze der Allgemeinheit notwendig, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen ist.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Zu Spruchpunkt II:

Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters"):Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters"):

Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 47). Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage - aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse - sich der Hilfe einer fachkundigen - wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen - Person als Beistand zu bedienen. (Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen).

Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10; der Beschwerdeführervertreter war in diesem Verfahren auch Parteienvertreter).

Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Antrag dargestellte Auffassung verfehlt ist. Der Verfassungsgerichtshof zitiert in seinem Erkenntnis vom 25.06.2009 zu U561/09 lediglich die damals geltend gemachte Beschwerdeausführung wörtlich:

"... Beim AsylGH handelt es sich um keine Behörde und keinen

Verwaltungssenat. Der Wortteil -hof zeigt deutlich an, dass der AsylGH eine zumindest höchstgerichtsähnliche Stellung innehat. Sich an ein Höchstgericht zu wenden, ohne die Möglichkeit um die Verfahrenshilfe anzusuchen, würde ein Novum in der Rechtsordnung darstellen; welches im Übrigen nicht den Anforderungen des hohen Niveaus der Fairness im Asylverfahren gerecht würde. Es kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht zugemutet werden, eine Herabsetzung des Niveaus der besonderen Fairness im Asylverfahren durch die Neuorganisation des Asylverfahrens beabsichtigt zu haben...."

Keinesfalls darf daraus die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes abgeleitet werden und betont der Verfassungsgerichthof vielmehr, dass die gemäß § 23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in § 64 f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Keinesfalls darf daraus die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes abgeleitet werden und betont der Verfassungsgerichthof vielmehr, dass die gemäß Paragraph 23, AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in Paragraph 64, f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.

Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.

Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof somit auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.

Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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