Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D7 254982-3/2009/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes vom 09.02.2010 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes vom 09.02.2010 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde vom 09.02.2010 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde vom 09.02.2010 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, stattgegeben.
II. Dem Antrag auf internationalen Schutz von XXXX auch XXXX vom 11.06.2009 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben und XXXX auch XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX auch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Dem Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 auch römisch 40 vom 11.06.2009 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, stattgegeben und römisch 40 auch römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 auch römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (aus dem AIS, nicht jedoch dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ersichtlich).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (aus dem AIS, nicht jedoch dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ersichtlich).
Am selben Tag wurde der Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt eingebracht und der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, unnummeriert).
Am 17.06.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, unnummeriert).
Nach Zulassung des Verfahrens ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 05.10.2009 um eine rasche Einvernahme des Beschwerdeführers und Gewährung desselben Schutzes nach seiner als Flüchtling anerkannten minderjährigen Tochter (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, unnummeriert).
Mit Schreiben vom 02.11.2009 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter um Anberaumung einer Einvernahme (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, unnummeriert).
Mit Schreiben vom 04.12.2009 betonte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter nochmals die Flüchtlingseigenschaft seiner minderjährigen Tochter und ersuchte um rasche Entscheidung (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, unnummeriert).
Mit Faxschreiben vom 09.12.2009 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen "Antrag gemäß § 73 (1) AVG auf Übergang der Zuständigkeit auf den Asylgerichtshof". Der Beschwerdeführer führte aus, dass er am 06.06.2009 einen Antrag gestellt habe und trotz mehrmaliger Urgenz keine Entscheidung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer könne keinen Entschuldigungsgrund für das erstbehördliche Verhalten erkennen und gehe von schuldhaften Nichtentscheiden aus.Mit Faxschreiben vom 09.12.2009 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen "Antrag gemäß Paragraph 73, (1) AVG auf Übergang der Zuständigkeit auf den Asylgerichtshof". Der Beschwerdeführer führte aus, dass er am 06.06.2009 einen Antrag gestellt habe und trotz mehrmaliger Urgenz keine Entscheidung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer könne keinen Entschuldigungsgrund für das erstbehördliche Verhalten erkennen und gehe von schuldhaften Nichtentscheiden aus.
Mit Schreiben vom 18.12.2009 teilte das Bundesasylamt mit, dass eine Erledigung aufgrund Arbeitsauslastung nicht möglich gewesen sei und legte dem Asylgerichtshof den Verwaltungsakt vor.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.02.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 gemäß § 61 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als unzulässig zurück, nachdem die Beschwerde vor Ablauf der Entscheidungsfrist eingebracht wurde und keine Säumnis des Bundesasylamtes eingetreten ist.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.02.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, als unzulässig zurück, nachdem die Beschwerde vor Ablauf der Entscheidungsfrist eingebracht wurde und keine Säumnis des Bundesasylamtes eingetreten ist.
I.2. Mit Faxschreiben vom 09.02.2010, protokolliert mit 10.02.2010, gab der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter bekannt, den verfrüht eingebrachten "Devolutionsantrag" zurückziehen und nunmehr einen "neuen Antrag gemäß § 73 (1) AVG" stellen zu wollen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass auf wiederholte schriftliche und mündliche Ersuchen zur Entscheidung an das Bundesasylamt nicht geantwortet worden sei. Der Beschwerdeführer bestehe auf eine rechtzeitige Entscheidung, die Säumnis des Bundesasylamtes stelle einen Vermögensnachteil für den arbeitswilligen Beschwerdeführer dar. Er ersuchte außerdem um rasche Entscheidung durch den Asylgerichtshof.römisch eins.2. Mit Faxschreiben vom 09.02.2010, protokolliert mit 10.02.2010, gab der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter bekannt, den verfrüht eingebrachten "Devolutionsantrag" zurückziehen und nunmehr einen "neuen Antrag gemäß Paragraph 73, (1) AVG" stellen zu wollen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass auf wiederholte schriftliche und mündliche Ersuchen zur Entscheidung an das Bundesasylamt nicht geantwortet worden sei. Der Beschwerdeführer bestehe auf eine rechtzeitige Entscheidung, die Säumnis des Bundesasylamtes stelle einen Vermögensnachteil für den arbeitswilligen Beschwerdeführer dar. Er ersuchte außerdem um rasche Entscheidung durch den Asylgerichtshof.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,
§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf
vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß
§ 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Absatz eins, nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.06.2009 beim Bundesasylamt eingebracht, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.06.2009 beim Bundesasylamt eingebracht, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen VerfahrenGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren
(§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.(Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Nachdem sich der Beschwerdeführer im "Antrag gemäß § 73 (1) AVG" erkennbar gegen eine behauptete Säumnis des Bundesasylamtes richtet und den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof intendiert, war dieser als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes nach § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, zu qualifizieren.Nachdem sich der Beschwerdeführer im "Antrag gemäß Paragraph 73, (1) AVG" erkennbar gegen eine behauptete Säumnis des Bundesasylamtes richtet und den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof intendiert, war dieser als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, zu qualifizieren.
Über den Antrag auf internationalen Schutz, der am 11.06.2009 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, hat das Bundesasylamt bislang keine Entscheidung in Bescheidform erlassen. In der Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 18.12.2009 wurde als Grund für das Nichtentscheiden die Arbeitsauslastung der Behörde genannt. Dass der Beschwerdeführer selbst Verschulden an der Verzögerung trägt, wurde vom Bundesasylamt nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt. Gründe, aus denen der Behörde eine fristgerechte Erledigung nicht möglich gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Die alleinige Behauptung einer Überlastung der Behörde vermag das überwiegende Verschulden des Bundesasylamtes an der Verzögerung nicht auszuschließen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 130). Die nunmehrige Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes ist daher berechtigt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2009 ist sohin gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf den Asylgerichtshof übergegangen.Über den Antrag auf internationalen Schutz, der am 11.06.2009 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, hat das Bundesasylamt bislang keine Entscheidung in Bescheidform erlassen. In der Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 18.12.2009 wurde als Grund für das Nichtentscheiden die Arbeitsauslastung der Behörde genannt. Dass der Beschwerdeführer selbst Verschulden an der Verzögerung trägt, wurde vom Bundesasylamt nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt. Gründe, aus denen der Behörde eine fristgerechte Erledigung nicht möglich gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Die alleinige Behauptung einer Überlastung der Behörde vermag das überwiegende Verschulden des Bundesasylamtes an der Verzögerung nicht auszuschließen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 130). Die nunmehrige Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes ist daher berechtigt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2009 ist sohin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf den Asylgerichtshof übergegangen.
II.5. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.5. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.5.1. Herr XXXX auch XXXX ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen.römisch zwei.5.1. Herr römisch 40 auch römisch 40 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen.
II.5.2. Der Beschwerdeführer ist der Vater der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation. Dem Antrag auf internationalen Schutz der mj. Tochter des Beschwerdeführers vom 29.10.2008 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2008, Zahl 08 10.682-BAL, im Familienverfahren stattgegeben.römisch zwei.5.2. Der Beschwerdeführer ist der Vater der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation. Dem Antrag auf internationalen Schutz der mj. Tochter des Beschwerdeführers vom 29.10.2008 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2008, Zahl 08 10.682-BAL, im Familienverfahren stattgegeben.
II.6.1. Die Identität des Beschwerdeführers (II.5.1.) konnte nach Vorlage eines russischen Reisepasses im Asylverfahren festgestellt werden.römisch zwei.6.1. Die Identität des Beschwerdeführers (römisch zwei.5.1.) konnte nach Vorlage eines russischen Reisepasses im Asylverfahren festgestellt werden.
II.6.2. Das Verwandtschaftsverhältnis (II.5.2.) konnte auf Grund der Vorlage einer Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX und der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer vor dem Standesamt XXXX und dem Bescheid des Magistrates des Stadt XXXX über die Änderung des Familiennamens der Tochter des Beschwerdeführers, jeweils XXXX, im Asylverfahren festgestellt werden.römisch zwei.6.2. Das Verwandtschaftsverhältnis (römisch zwei.5.2.) konnte auf Grund der Vorlage einer Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 und der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer vor dem Standesamt römisch 40 und dem Bescheid des Magistrates des Stadt römisch 40 über die Änderung des Familiennamens der Tochter des Beschwerdeführers, jeweils römisch 40 , im Asylverfahren festgestellt werden.
II.6.3. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der mj. Tochter des Beschwerdeführers (II.5.2.) ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem (AIS) zur Zahl 08 10.682.römisch zwei.6.3. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der mj. Tochter des Beschwerdeführers (römisch zwei.5.2.) ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem (AIS) zur Zahl 08 10.682.
II.7. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.7. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).
Im vorliegenden Fall war das Verfahren bereits vor dem 01. Jänner 2010 anhängig, weshalb § 34 Abs. 6 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, nicht anzuwenden ist.Im vorliegenden Fall war das Verfahren bereits vor dem 01. Jänner 2010 anhängig, weshalb Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, nicht anzuwenden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:
wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, geforderten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie bereits ausgeführt (siehe II.5.2.) wurde dem Antrag auf internationalen Schutz der mj. Tochter des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt im Familienverfahren stattgegeben.Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, geforderten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie bereits ausgeführt (siehe römisch zwei.5.2.) wurde dem Antrag auf internationalen Schutz der mj. Tochter des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt im Familienverfahren stattgegeben.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, unterbleiben.
Schlagworte
Devolution, Entscheidungspflicht, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
22.02.2010