TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/22 S23 411586-1/2010

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Veröffentlicht am 22.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S23 411.586-1/2010-2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, Zl. 09 12.902 - EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2010, Zl. 09 12.902 - EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer mit dem Herkunftsland Georgien gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 10.09.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2009 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich schlecht fühle, er aber der Einvernahme folgen könne. Im Wesentlichen brachte er vor, dass er vor ca. zwei Monaten legal mit dem Flugzeug und seinem georgischen Reisepass nach Minsk/Weißrussland geflogen sei. Danach sei er mit dem Zug nach Brest gefahren. Dort habe er sich ca. ein Monat aufgehalten und sei dann in Terespol/Polen eingereist. Dort sei er erkennungsdienstlich behandelt worden und sei ihm sein Reisepass abgenommen worden. Weiters sei er dann im Asyllager in Vischkow untergebracht worden und 3 Tage vor dieser Erstbefragung mit seinem Cousin per Zug nicht schlepperunterstützt nach Wien gekommen. Er wolle nicht nach Polen zurückkehren, da die Verhältnisse in Polen schlecht seien und er Probleme mit anderen Asylwerbern im Lager gehabt habe. Er könne auch nicht nach Georgien zurück, da es sein könne, dass er dort umgebracht werde und er öfters misshandelt worden sei, da er Ossetier sei.

1.2. Mit Aktenvermerk vom 27.10.2009 (Richtigkeit des Datums auf Grund des Inhaltes fraglich)) stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer am 19.10.2009 im KH XXXX aufgenommen wurde und am 29.10.2009 von dort verschwunden sei.1.2. Mit Aktenvermerk vom 27.10.2009 (Richtigkeit des Datums auf Grund des Inhaltes fraglich)) stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer am 19.10.2009 im KH römisch 40 aufgenommen wurde und am 29.10.2009 von dort verschwunden sei.

1.3. Polen hat am 02.11.2009 (eingelangt am 06.11.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.1.3. Polen hat am 02.11.2009 (eingelangt am 06.11.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.

1.4. Mit Aktenvermerk vom 17.11.2009 stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer am 29.10.2009 wieder im KH XXXX aufgetaucht und stationär aufgenommen worden sei.1.4. Mit Aktenvermerk vom 17.11.2009 stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer am 29.10.2009 wieder im KH römisch 40 aufgetaucht und stationär aufgenommen worden sei.

1.4. Am 04.01.2010 langte beim Bundesasylamt ein Bericht der Polizeiinspektion XXXX ein, dass der Beschwerdeführer am 26.12.2009 nach Verdacht § 27/2 SMG angezeigt worden sei.1.4. Am 04.01.2010 langte beim Bundesasylamt ein Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 ein, dass der Beschwerdeführer am 26.12.2009 nach Verdacht Paragraph 27 /, 2, SMG angezeigt worden sei.

1.4. Am 25.01.2010 langte beim Budesasylamt ein Patientenbrief des XXXX - Spital ein, aus dem folgende medizinischen Diagnosen hervorgehen: multiresistente Tuberkulose der Lunge, Penicillinallergie, Hepatitis C, Z.n. i.v. Drogenabusus, depressive Episode. Der Patient sei über das Tuberkilosegestz belehrt worden, seine geistigen Fähigkeiten seien nicht eingeschränkt und scheine eine überwachte Therapie unbedingt angeraten. Die Sputumuntersuchungen seien negativ und könne der Patient als nicht ansteckend entlassen werden. Eine weitere Kontrolle in etwa fünf Wochen sei vorgesehen. Weiters sei der Patient am 25.11.2009 zur weiteren Thearapie einer MDR-Tuberkulose vom KH XXXX stationär aufgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei er subjektiv beschwerdefrei gewesen. Empfohlen wurden Sputrumkulturkontrollen im Abstand von 2-3 Monaten und vorerst engmaschige Laborkontrollen (2-3 Wochen und bei Beschwerden). Nach Abschluß der Tb-Therapie solle eine Therapie der Hepatitis C erwogen werden.1.4. Am 25.01.2010 langte beim Budesasylamt ein Patientenbrief des römisch 40 - Spital ein, aus dem folgende medizinischen Diagnosen hervorgehen: multiresistente Tuberkulose der Lunge, Penicillinallergie, Hepatitis C, Z.n. i.v. Drogenabusus, depressive Episode. Der Patient sei über das Tuberkilosegestz belehrt worden, seine geistigen Fähigkeiten seien nicht eingeschränkt und scheine eine überwachte Therapie unbedingt angeraten. Die Sputumuntersuchungen seien negativ und könne der Patient als nicht ansteckend entlassen werden. Eine weitere Kontrolle in etwa fünf Wochen sei vorgesehen. Weiters sei der Patient am 25.11.2009 zur weiteren Thearapie einer MDR-Tuberkulose vom KH römisch 40 stationär aufgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei er subjektiv beschwerdefrei gewesen. Empfohlen wurden Sputrumkulturkontrollen im Abstand von 2-3 Monaten und vorerst engmaschige Laborkontrollen (2-3 Wochen und bei Beschwerden). Nach Abschluß der Tb-Therapie solle eine Therapie der Hepatitis C erwogen werden.

1.5. Am 01.02.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen (As. 113 bis 117 im Akt des BAA). Er gab an, im Lager in Polen Probleme gehabt zu haben, da ihn unbekannte Personen geschlagen hätten und er geblutet habe. Man habe ihn nicht beachtet und er sei ausgereist. In Österreich habe er einen Cousin, der im selben Lager wie er sei und ebenfalls Asylwerber sei. Weiters gab er an, er würde im Falle einer Rückkehr nach Polen Probleme bekommen.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.02.2010, Zl. 09 12.902 - EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.02.2010, Zl. 09 12.902 - EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Versorgung im Allgemeinen gewährleistet ist. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit leide, noch sich eine schwere psychische Störung ergeben habe. Weiters stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt habe, da er aus dem KH XXXX abgängig war und keine Meldeadresse bekannt gegeben habe.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Versorgung im Allgemeinen gewährleistet ist. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit leide, noch sich eine schwere psychische Störung ergeben habe. Weiters stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt habe, da er aus dem KH römisch 40 abgängig war und keine Meldeadresse bekannt gegeben habe.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme ausdrücklich bekannt gegeben habe, dass er gesund sei und sowohl physisch als auch psychisch in der Lage wäre, der Einvernahme zu folgen. Er leide an multiresistenter TBC, wobei auf die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Polen verwiesen werde. Aufgrund dieser Länderfeststellungen sei die medizinische Versorgung in Polen gegeben und werde auch durchgeführt. Des Weiteren könne daraus nicht geschlossen werden, dass eine Überstellung nach Polen nicht möglich sei. Es könne somit nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK gesprochen werden. Weiters wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen zu Österreich geltend gemacht habe und auch keine solchen vorlägen. Lediglich ein Cousin befände sich als Asylwerber in Österreich, bei dessen Verfahren auch eine Entscheidung gem. § 5 AsylG und die Ausweisung nach Polen geplant sei. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte, dass der nunmehrige Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in Polen der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme ausdrücklich bekannt gegeben habe, dass er gesund sei und sowohl physisch als auch psychisch in der Lage wäre, der Einvernahme zu folgen. Er leide an multiresistenter TBC, wobei auf die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Polen verwiesen werde. Aufgrund dieser Länderfeststellungen sei die medizinische Versorgung in Polen gegeben und werde auch durchgeführt. Des Weiteren könne daraus nicht geschlossen werden, dass eine Überstellung nach Polen nicht möglich sei. Es könne somit nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK gesprochen werden. Weiters wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen zu Österreich geltend gemacht habe und auch keine solchen vorlägen. Lediglich ein Cousin befände sich als Asylwerber in Österreich, bei dessen Verfahren auch eine Entscheidung gem. Paragraph 5, AsylG und die Ausweisung nach Polen geplant sei. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte, dass der nunmehrige Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in Polen der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert haben werden konnte. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO ergeben.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert haben werden konnte. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO ergeben.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei darin ausgeführt wird, dass das Verfahren sowie der bekämpfte Bescheid in mehrfacher Hinsicht mangelhaft seien. Im angefochtenen Bescheid habe das Bundesasylamt fälschlich vermerkt, der Beschwerdeführer sei nach kurzem Aufenthalt im Spital in XXXX untergetaucht. Er sei jedoch für zwei Monate auf der Lungenstation des KH XXXX gewesen, wo man seine Therapieresistenz ausgetestet habe und eine Medikamentenkombination gefunden habe, die seine TBC bekämpfe. Weiters habe sich die Behörde in keinster Weise mit seinem Vorbringen hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes auseinander gesetzt. Weiters brachte er in der Beschwerde vor, dass die Ausweisung und Zurückschiebung nach Polen eine Verletzung der nach Art. 3 EMRK geschützten Rechte darstellen würde, da Polen für ihn nicht sicher sei und in Polen keine ausreichende medizinische Betreuung zur Verfügung stünde. Österreich hätte sich daher für vertraglich zuständig erklären oder vom Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO Gebrauch machen müssen.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei darin ausgeführt wird, dass das Verfahren sowie der bekämpfte Bescheid in mehrfacher Hinsicht mangelhaft seien. Im angefochtenen Bescheid habe das Bundesasylamt fälschlich vermerkt, der Beschwerdeführer sei nach kurzem Aufenthalt im Spital in römisch 40 untergetaucht. Er sei jedoch für zwei Monate auf der Lungenstation des KH römisch 40 gewesen, wo man seine Therapieresistenz ausgetestet habe und eine Medikamentenkombination gefunden habe, die seine TBC bekämpfe. Weiters habe sich die Behörde in keinster Weise mit seinem Vorbringen hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes auseinander gesetzt. Weiters brachte er in der Beschwerde vor, dass die Ausweisung und Zurückschiebung nach Polen eine Verletzung der nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechte darstellen würde, da Polen für ihn nicht sicher sei und in Polen keine ausreichende medizinische Betreuung zur Verfügung stünde. Österreich hätte sich daher für vertraglich zuständig erklären oder vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch machen müssen.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 17.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das

§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des

§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint") schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint") schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung bei der Polizei am 18.10.09 angegeben, er fühle sich schlecht, könne aber der Einvernahme folgen. Inwiefern es ihm schlecht gehe, wurde in der Einvernahme nicht hinterfragt. Weiters wurde am 01.02.10 durch das Bundesasylamt eine Einvernahme durchgeführt, im Zuge derer auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht eingegangen wurde. Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er fühle sich schlecht, so wie es regelmäßig in anderen Asylverfahren geschieht, zu hinterfragen und jedenfalls auf den im Akt befindlichen Patientenbrief vom 19.01.10 einzugehen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, den Beschwerdeführer zunächst über seinen Gesundheitszustand zu befragen. Ohne die Aufnahme dieses weiteren Beweises kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Damit leugnet der Asylgerichtshof keineswegs, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wenig Anlass gibt, a priori anzunehmen, dass seine Überstellung tatsächlich unzulässig gewesen wäre. Es erscheint durchaus möglich, dass im Ergebnis auch nach ordnungsgemäßer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dasselbe Verfahrensergebnisse stehen wird, wie es dem angefochtenen Bescheid entspricht. Das kann aber für diesen individuellen Fall nicht mit einer solchen Sicherheit angenommen werden, dass das Bundesasylamt überhaupt frei davon wäre, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen, auf welches auch dieser Asylwerber Anspruch hat. Dieses wird das Bundesasylamt daher nachzuholen haben.

Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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