TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/22 C7 229099-2/2009

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Veröffentlicht am 22.02.2010
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C7 229099-2/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag vom 29.09.2009 des XXXX, StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag vom 29.09.2009 des römisch 40 , StA. Pakistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2009, Zl. C7 229099-0/2008/8E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2009, Zl. C7 229099-0/2008/8E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Antragsteller stellte am 09.01.2002 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hiezu am selben Tag einer Erstbefragung sowie am 25.01.2002 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen.

Der Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2002, FZ: 02 37.325-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil I) und es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchteil II).Der Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2002, FZ: 02 37.325-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchteil römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2009, Zl. 229099-0/2008/8E, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht den Tatsachen entspricht und er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2009, Zl. 229099-0/2008/8E, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht den Tatsachen entspricht und er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

Der Antragsteller gab bezüglich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er Pressesprecher der MSF sei und im Rahmen dieser Tätigkeit Kundgebungen und Demonstrationen organisiert habe. Nach der Machtübernahme durch die Militärregierung seien viele Anhänger der PML und der MSF systematisch verfolgt worden und auch der Antragsteller habe Probleme mit der Polizei bekommen, welche ihn mehrmals festgenommen und inhaftiert habe. In der Haft sei er auch gefoltert und mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei durch Bestechung wieder freigelassen worden. Außerdem seien einige seiner Parteifreunde, die ebenfalls Funktionäre der MSF waren, darunter der Obmann der MSF, der für sein College zuständig war, von der Polizei misshandelt, gefoltert und in weiterer Folge getötet worden. Deshalb habe sich der Antragsteller in Pakistan nicht mehr sicher gefühlt und sei nach Europa geflohen. Darüber hinaus machte er geltend, dass seine Tante und sein Cousin im Jahr 1989 erschossen worden wären - von wem wisse er nicht -, dass ein weiterer Cousin 2006 erschossen worden sei, weil man diesen mit ihm verwechselt hätte und dass im Jahr 2003 ein Raubüberfall bei ihm zu Hauses stattgefunden habe. Diesbezüglich legte er auch Beweismittel vor.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 13.07.2009 in Rechtskraft.

Am 29.09.2009 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2009, Zl. 229099-0/2008/8E, abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dem Antrag beigelegt wurden folgende Dokumente, welche er gemäß eigenen Angaben am 09.09.2009 aus Pakistan zugeschickt bekommen hat:

Artikel aus der Zeitung XXXX, in welchem über den Mord des Onkels des Antragstellers berichtet wurde.Artikel aus der Zeitung römisch 40 , in welchem über den Mord des Onkels des Antragstellers berichtet wurde.

FIR der Polizei XXXX über die Anzeige gegen den Onkel aus dem og. Zeitungsartikel aufgrund des Mordes zweier Mitglieder der PML-N. Die Anzeige bezieht sich laut Aussage des Antragstellers auf einen Zwischenfall, bei welchem sowohl der Onkel des Antragstellers als auch ein weiterer Bodyguard von XXXX sowie weitere fünf Personen durch einen Schusswaffenangriff von Mitgliedern der PML-Q ermordet wurden. Es seien weiters auch Mitglieder der Angreifer getötet worden, weswegen die PML-Q-Gruppe Anzeige erstattet habe. Auch XXXX habe versucht, eine Anzeige zu erstatten, jedoch sei diese nicht entgegengenommen worden.FIR der Polizei römisch 40 über die Anzeige gegen den Onkel aus dem og. Zeitungsartikel aufgrund des Mordes zweier Mitglieder der PML-N. Die Anzeige bezieht sich laut Aussage des Antragstellers auf einen Zwischenfall, bei welchem sowohl der Onkel des Antragstellers als auch ein weiterer Bodyguard von römisch 40 sowie weitere fünf Personen durch einen Schusswaffenangriff von Mitgliedern der PML-Q ermordet wurden. Es seien weiters auch Mitglieder der Angreifer getötet worden, weswegen die PML-Q-Gruppe Anzeige erstattet habe. Auch römisch 40 habe versucht, eine Anzeige zu erstatten, jedoch sei diese nicht entgegengenommen worden.

Brief der Mutter des Antragstellers (laut Antragsteller etwa zwei Wochen alt), in welchem sie den Antragsteller vor einer Rückkehr nach Pakistan warnt, weiters über die politischen und rechtlichen Entwicklungen in der Angelegenheit des Antragstellers berichtet sowie mitteilt, dass sein Onkel von ihren Feinden ermordet wurde.

Brief des Anwaltes des Antragstellers, in welchem dieser über die aktuellen politischen Entwicklungen berichtet und den Antragsteller vor einer Rückkehr nach Pakistan warnt. Auch teilt er mit, dass die seit 19 Jahren bestehende Feindschaft das Leben seiner zwei Onkel und das seines Cousins gekostet habe und der Antragsteller der nächste sein werde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

Z 1: der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins :, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

Z 2: neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2 :, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

Z 3: der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3 :, der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. z.B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche z.B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Ein Zeitungsartikel scheidet als Wiederaufnahmegrund jedenfalls dann aus, wenn er nicht schon vor Erlassung des Straferkenntnisses vorhanden gewesen, das heißt erschienen ist (VwGH 26.06.1967, Zl. 0913/66).

2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der vom Antragsteller gestellte Wiederaufnahmeantrag im Lichte des § 69 Abs. 2 AVG als verspätet erweist.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der vom Antragsteller gestellte Wiederaufnahmeantrag im Lichte des Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet erweist.

Der Antragsteller hat die vorgelegten Dokumente gemäß seinen eigenen Angaben am 09.09.2009 erhalten. Da der Wiederaufnahmeantrag jedoch erst am 29.09.2009 gestellt wurde, wurde dieser nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingereicht.

3. Darüber hinaus könnte aus dem eingebrachten Wiederaufnahmeantrag auch kein Wiederaufnahmegrund für das vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.07.2009 abgeschlossene Verfahren erkannt werden.

Hinsichtlich der zwei vom Antragsteller vorgelegten Briefe seiner Mutter sowie seines Anwaltes ist darauf hinzuweisen, dass diese erst im XXXX ausgestellt wurden und sich der Inhalt dieser Schreiben überwiegend auf Geschehnisse bezieht, welche erst nach der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom XXXX aufgetreten sind.Hinsichtlich der zwei vom Antragsteller vorgelegten Briefe seiner Mutter sowie seines Anwaltes ist darauf hinzuweisen, dass diese erst im römisch 40 ausgestellt wurden und sich der Inhalt dieser Schreiben überwiegend auf Geschehnisse bezieht, welche erst nach der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom römisch 40 aufgetreten sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.10.1980, 3073/80; 20.02.1992, 91/09/0196) stellen Tatsachen, welche erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta", aber keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.10.1980, 3073/80; 20.02.1992, 91/09/0196) stellen Tatsachen, welche erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta", aber keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar.

Soweit sich diese Schreiben auf Tatsachen beziehen, welche sich schon vor Abschluss des Asylverfahrens zugetragen haben, wie die Ermordung des Onkels - offenbar im XXXX -, ist überdies festzuhalten, dass es sich bei diesen Schriftstücken um Schreiben von Privatpersonen handelt, welche keiner objektivierbaren Nachprüfbarkeit zugänglich sind und welche den Befund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht entscheidend zu relativieren vermögen, weshalb diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten.Soweit sich diese Schreiben auf Tatsachen beziehen, welche sich schon vor Abschluss des Asylverfahrens zugetragen haben, wie die Ermordung des Onkels - offenbar im römisch 40 -, ist überdies festzuhalten, dass es sich bei diesen Schriftstücken um Schreiben von Privatpersonen handelt, welche keiner objektivierbaren Nachprüfbarkeit zugänglich sind und welche den Befund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht entscheidend zu relativieren vermögen, weshalb diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten.

Was die weiteren zwei vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel anbelangt, so stammen diese von XXXX und sind diese daher zwar schon vor Abschluss des Asylverfahrens vorhanden gewesen, jedoch geht aus dem Schriftsatz des Antragstellers nicht einmal ansatzweise hervor, warum er diese nicht bereits im Asylverfahren ohne Verschulden vorlegen konnte und weshalb die nunmehr eingereichten Unterlagen zu einer anderen Entscheidung des Asylgerichtshofes führen hätten sollen.Was die weiteren zwei vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel anbelangt, so stammen diese von römisch 40 und sind diese daher zwar schon vor Abschluss des Asylverfahrens vorhanden gewesen, jedoch geht aus dem Schriftsatz des Antragstellers nicht einmal ansatzweise hervor, warum er diese nicht bereits im Asylverfahren ohne Verschulden vorlegen konnte und weshalb die nunmehr eingereichten Unterlagen zu einer anderen Entscheidung des Asylgerichtshofes führen hätten sollen.

Der Asylgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 06.07.2009, Zl. 229099-0/2008/8E, bereits mit der allgemeinen Situation der Mitglieder von oppositionellen politischen Parteien in Pakistan sowie der Mitgliedschaft des Antragstellers bei der MSF und den damit im Zusammenhang stehenden Problemen des Antragstellers mit der Polizei bzw. der PML-Q auseinandergesetzt und ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss gekommen, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unstimmigkeiten in seinem Vorbringen unglaubwürdig sind.

Hinzu kommt, dass die aus den Beweismitteln ersichtlichen Ereignisse (Ermordung des Onkels des Antragstellers nach vorheriger Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der PML-N und der PML-Q) in keinem kausalen oder zeitlichen Zusammenhang zur behaupteten Verfolgung des Antragstellers stehen und somit nicht geeignet sind, dessen Vorbringen zu untermauern. Auch lässt sich aus den vorgelegten Beweismitteln nicht feststellen, ob es sich bei der darin genannten Person tatsächlich um den Onkel des Antragstellers handelt und erwähnte dieser weder in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof einen Onkel dieses Namens.

Außerdem hat der Asylgerichthof in seinem Erkenntnis vom 06.07.2009 ausgeführt, dass sich die Ermordung des Cousins als nicht asylrelevant erwies, da weder aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden kann, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch sich im konkreten Fall des Antragstellers Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Polizei im Falle von Übergriffen (aus einem GFK-Grund) untätig bleiben würde und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Gleiches gilt für die angebliche Ermordung des Onkels. Eine seit Jahren bestehende Familienfehde, wie in den vorgelegten Beweismitteln erwähnt bzw. angedeutet, hat der Antragsteller im gesamten Asylverfahren nicht geltend gemacht - auch im Antrag auf Wiederaufnahme wurde diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet - und kann nicht erkannt werden, warum er nicht schon früher in der Lage gewesen wäre, dies ohne Verschulden darzulegen.

Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und welche allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten, und wäre der Wiederaufnahmeantrag, wenn er nicht schon gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre, aus diesem Grund abzuweisen.Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und welche allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten, und wäre der Wiederaufnahmeantrag, wenn er nicht schon gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre, aus diesem Grund abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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