Norm
AVG §38Spruch
D9 238392-3/2008/20E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Juni 2008, FZ. 03 16.780-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Juni 2008, FZ. 03 16.780-BAT, beschlossen:
Das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX über die Sachwalterschaft betreffend XXXX, StA. Georgien, gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51, ausgesetzt.Das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 über die Sachwalterschaft betreffend römisch 40 , StA. Georgien, gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ausgesetzt.
Text
BEGRÜNDUNG :
Die Beschwerdeführerin hat am 5. Juni 2003 einen Asylantrag eingebracht. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 11. Juni 2003, FZ. 03 16.780-BAT, gemäß § 4 AsylG 1997, ohne in die Sache einzutreten, zurück. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. November 2003 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2003 stattgegeben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Juni 2003, FZ. 03 16.780-BAT, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.Die Beschwerdeführerin hat am 5. Juni 2003 einen Asylantrag eingebracht. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 11. Juni 2003, FZ. 03 16.780-BAT, gemäß Paragraph 4, AsylG 1997, ohne in die Sache einzutreten, zurück. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. November 2003 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2003 stattgegeben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Juni 2003, FZ. 03 16.780-BAT, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 2005, FZ. 06 08.527-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 2005, FZ. 06 08.527-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen, der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, am 24. Mai 2005 eigenhändig zugestellten Bescheid wurde am 7. Juni 2005 die verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
Am 21. Mai 2008 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen Patientenbrief der Psychiatrischen Abteilung des XXXX, vom XXXX, wonach die Beschwerdeführerin an einer postraumatischen Belastungsstörung F43.1 und anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastungen F62.0 leidet und sie von 9. bis 14. Juli 2007 stationär aufhältig war.Am 21. Mai 2008 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen Patientenbrief der Psychiatrischen Abteilung des römisch 40 , vom römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin an einer postraumatischen Belastungsstörung F43.1 und anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastungen F62.0 leidet und sie von 9. bis 14. Juli 2007 stationär aufhältig war.
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
Am 24. September 2009 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht. In der Verhandlung wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vereinbart und Univ. Prof. Dr. XXXX als Sachverständiger bestimmt. In dieser Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.Am 24. September 2009 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht. In der Verhandlung wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vereinbart und Univ. Prof. Dr. römisch 40 als Sachverständiger bestimmt. In dieser Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.
Am 7. Oktober 2009 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme und regte an, im psychiatrischen Gutachten auch die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Sohn zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. Beigelegt wurden der Stellungnahme eine ärztliche Bestätigung des Dr. XXXX, ärztlicher Leiter des XXXX, vom XXXX, wonach die Beschwerdeführerin seit Juli 2007 in fachärztlicher Behandlung mit der Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 33.3) stehe.Am 7. Oktober 2009 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme und regte an, im psychiatrischen Gutachten auch die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Sohn zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. Beigelegt wurden der Stellungnahme eine ärztliche Bestätigung des Dr. römisch 40 , ärztlicher Leiter des römisch 40 , vom römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin seit Juli 2007 in fachärztlicher Behandlung mit der Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 33.3) stehe.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15. Oktober 2009, GZ. D9 238392-3/2008/14Z, wurde Herr Univ. Prof. Dr. XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im Verfahren der Beschwerdeführerin bestellt und mit Schreiben vom selben Tag ersucht ein medizinisches Gutachten zu erstellen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15. Oktober 2009, GZ. D9 238392-3/2008/14Z, wurde Herr Univ. Prof. Dr. römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im Verfahren der Beschwerdeführerin bestellt und mit Schreiben vom selben Tag ersucht ein medizinisches Gutachten zu erstellen.
Am 14. Oktober 2009 langte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. XXXX vom 7. November 2009 beim Asylgerichtshof ein. Laut Gutachen zeigt sich bei der Beschwerdeführerin ein akut-psychiotisches Bild, das am ehesten entweder im Rahmen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Zeichen oder auch diagnostisch einer schizoaffektiven Psychose zuzuordnen ist. Im Vordergrund steht ein depressives Syndrom mit depressiver Stimmungslage, einem sprunghaften, abschweifenden Sprach- und Gedankengang, wobei sich inhaltlich ein akutes paranoides Wahngeschehen im Sinne eines Verfolgungswahns findet. Weiters fand sich eine deutliche psychomotorische Unruhe, Spannungszeichen, Angstzeichen, vegetative Symptomatik und eine angeführte Schlafstörung. Derzeit steht das Bild einer akuten paranoiden Psychose im Vordergrund. Hierbei handelt es sich um eine krankheitswertige psychische Störung. Es ist die Betroffene derzeit aufgrund des akut-psychiotischen Bildes und der deutlichen Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit durch das psychotische Bild sowie der verminderten Kritikfähigkeit nicht in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen.Am 14. Oktober 2009 langte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 7. November 2009 beim Asylgerichtshof ein. Laut Gutachen zeigt sich bei der Beschwerdeführerin ein akut-psychiotisches Bild, das am ehesten entweder im Rahmen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Zeichen oder auch diagnostisch einer schizoaffektiven Psychose zuzuordnen ist. Im Vordergrund steht ein depressives Syndrom mit depressiver Stimmungslage, einem sprunghaften, abschweifenden Sprach- und Gedankengang, wobei sich inhaltlich ein akutes paranoides Wahngeschehen im Sinne eines Verfolgungswahns findet. Weiters fand sich eine deutliche psychomotorische Unruhe, Spannungszeichen, Angstzeichen, vegetative Symptomatik und eine angeführte Schlafstörung. Derzeit steht das Bild einer akuten paranoiden Psychose im Vordergrund. Hierbei handelt es sich um eine krankheitswertige psychische Störung. Es ist die Betroffene derzeit aufgrund des akut-psychiotischen Bildes und der deutlichen Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit durch das psychotische Bild sowie der verminderten Kritikfähigkeit nicht in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen.
Am 11. Februar 2010 wurde eine weitere Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof abgehalten. Das Bundesasylamt wurde wieder ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerden abzuweisen. In der Verhandlung wurde das Gutachten des Univ. Prof. Dr. XXXX vom 7. November 2009 ausführlich erörtert und die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Bescheides entfiel und es wurde angekündigt, dass der Asylgerichtshof beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Sachwalters/einer Sachwalterin insbesondere für die Fortführung gegenständlichen Asylverfahrens anregen werde und bis zur Klärung dieser Vorfrage seitens des Asylgerichtshofes ein Beschluss gemäß § 38 AVG ergehen wird.Am 11. Februar 2010 wurde eine weitere Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof abgehalten. Das Bundesasylamt wurde wieder ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerden abzuweisen. In der Verhandlung wurde das Gutachten des Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 7. November 2009 ausführlich erörtert und die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Bescheides entfiel und es wurde angekündigt, dass der Asylgerichtshof beim Bezirksgericht römisch 40 die Bestellung eines Sachwalters/einer Sachwalterin insbesondere für die Fortführung gegenständlichen Asylverfahrens anregen werde und bis zur Klärung dieser Vorfrage seitens des Asylgerichtshofes ein Beschluss gemäß Paragraph 38, AVG ergehen wird.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
II.2. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.römisch zwei.2. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 38 AVG zeigt sich, dass das Ermessen zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bildet.Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 38, AVG zeigt sich, dass das Ermessen zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bildet.
II.3. Im vorliegenden Beschwerdefall leidet die Beschwerdeführerin, wie bereits oben ausführlich ausgeführt, an einer akuten paranoiden Psychose und ist nicht in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen oder dieser entsprechend zu folgen. Daher steht für den Asylgerichtshof fest bzw. kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist ihre Interessen im Asylverfahren zu vertreten.römisch zwei.3. Im vorliegenden Beschwerdefall leidet die Beschwerdeführerin, wie bereits oben ausführlich ausgeführt, an einer akuten paranoiden Psychose und ist nicht in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen oder dieser entsprechend zu folgen. Daher steht für den Asylgerichtshof fest bzw. kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist ihre Interessen im Asylverfahren zu vertreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VorfrageZuletzt aktualisiert am
12.03.2010