TE AsylGH Beschluss 2010/2/26 S5 411583-1/2010

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Veröffentlicht am 26.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §22 Abs3
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 22 heute
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  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S5 411.583-1/2010/4E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder

S5 411.582-1/2010/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.2.2010, FZ. 10 00.240 EAST-WEST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.2.2010, FZ. 10 00.240 EAST-WEST, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 10.1.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 10.1.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.2.2010, FZ:

10 00.240-EAST WEST, gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs 1 lit. e der Dublin II-VO des Rates Polen zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig.10 00.240-EAST WEST, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO des Rates Polen zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.2.2010 wurde vom nunmehrigen BF am 3.2.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eigenhändig übernommen und daher rechtswirksam mit diesem Tag zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz datiert mit 11.2.2010 Beschwerde eingebracht bzw. mit diesem Tag der Beschwerdeschriftsatz der Post zur Beförderung übergeben (Poststempel vom 11.2.2010 AS 281 des Aktes des Bundesasylamtes).

Am 17.2.2010 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem AsylGH vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 17.2.2010 wurde dem Beschwerdeführer und dem BAA als Parteien des Verfahrens ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 1 Woche übermittelt. Darin wurde mitgeteilt, dass der AsylGH auf Grund der Aktenlage derzeit davon ausgeht, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 3.2.2010 (durch persönliche Zustellung) rechtswirksam erfolgte und von der rechtswirksamen Zustellung am 3.2.2010 auszugehen ist. Die lt. Poststempel am 11.2.2010 eingebrachte Beschwerde erscheine daher verspätet.

Mit Schriftsatz vom 24.2.2010 (dem Asylgerichtshof im Faxwege am selben Tag übermittelt) teilte der nunmehrige BF mit, dass nach Einbringung seines Asylantrages er in der Erstaufnahmestelle West untergebracht gewesen sei. Am 3.2.2010 seien ihm in der Erstaufnahmestelle Dokumente zur Unterschrift vorgelegt worden. Bei einem Schriftstück dürfte es sich um die Übernahmsbescheinigung der abweisenden Entscheidung seines Asylantrages gehandelt haben. Den abweisenden Bescheid habe er jedoch "materiell" erst am 4.2.2010 bei seiner Überstellung in das gelindere Mittel nach XXXX ausgehändigt bekommen, weshalb er als Tag des Erhaltes/Übernahme des Bescheides den 4.2.2010 angegeben habe, womit die 1-wöchige Rechtsmittelfrist mit Poststempel 11.2.2010 gewahrt sei.Mit Schriftsatz vom 24.2.2010 (dem Asylgerichtshof im Faxwege am selben Tag übermittelt) teilte der nunmehrige BF mit, dass nach Einbringung seines Asylantrages er in der Erstaufnahmestelle West untergebracht gewesen sei. Am 3.2.2010 seien ihm in der Erstaufnahmestelle Dokumente zur Unterschrift vorgelegt worden. Bei einem Schriftstück dürfte es sich um die Übernahmsbescheinigung der abweisenden Entscheidung seines Asylantrages gehandelt haben. Den abweisenden Bescheid habe er jedoch "materiell" erst am 4.2.2010 bei seiner Überstellung in das gelindere Mittel nach römisch 40 ausgehändigt bekommen, weshalb er als Tag des Erhaltes/Übernahme des Bescheides den 4.2.2010 angegeben habe, womit die 1-wöchige Rechtsmittelfrist mit Poststempel 11.2.2010 gewahrt sei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

Sachverhalt:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.2.2010, FZ: 10 00.2410 EAST WEST, wurde dem BF durch persönliche Ausfolgung bzw. persönliche Übernahme des BF bei der Erstaufnahmestelle Ost am 3.2.2010 rechtswirksam zugestellt.

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie ergänzendes Ermittlungsverfahren. Der maßgebliche Sachverhalt steht fest.

Entgegen der nunmehrigen Insinuierung des BF im Rahmen seiner Stellungnahme vom 24.2.2010 wurde ihm nachgewiesenermaßen gemäß der Aktenlage der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesasylamtes tatsächlich am 3.2.2010, ausgefolgt und ist daher gemäß der unzweifelhaften Aktenlage entnehmbar, dass dieser den Bescheid mit selbigen Datum physisch übernommen hat. Das bezughabende Vorbringen im Rahmen der genannten Stellungnahme ist daher nicht nachvollziehbar bzw. durch nichts bescheinigt.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle iSd ZustG.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle iSd ZustG.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs 3 AVG sind die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustellG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht einzurechnen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG sind die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustellG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht einzurechnen.

4. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde mit 3.2.2010 rechtswirksam zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch persönliche Ausfolgung bzw. Übernahme des Bescheides an den bzw. durch den BF unter gleichzeitiger Unterschriftsleistung als Bestätigung der Übernahme und Zustellung sowie unter Unterschriftsleistung bzw. Beurkundung des ausfolgenden Organs.

Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2.2.2010 beinhaltet die Information, dass eine allfällige Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist. Unter einem beinhaltet der genannte Bescheid auch eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in der für den BF verständlichen Sprache Russisch.

Den normierten Voraussetzungen der Information des BF durch richtige Rechtsmittelbelehrung inklusive Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache ist sohin Genüge getan.

Ausgehend von einer maßgeblichen rechtswirksamen Zustellung am 3.2.2010 endete die einwöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 10.2.2010, weshalb sich die mit 11.2.2010 der Post zur Beförderung übergebene Beschwerde jedenfalls als verspätet erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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