Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E11 318.260-2/2009-17E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (vertreten durch: RÄ GLOSS PUCHER LEITNER SCHWEINZER BURGER), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 07 09.685-BAT zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (vertreten durch: RÄ GLOSS PUCHER LEITNER SCHWEINZER BURGER), StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 07 09.685-BAT zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2003 erstmals einen Asylantrag. Dazu wurde er von einem Organwalter des Bundesasylamtes (BAA) niederschriftlich einvernommen.
1.2. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 22.03.2004, FZ. 03 11.752-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Der Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.1.2. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 22.03.2004, FZ. 03 11.752-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Der Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
1.3. Der BF stellte am 17.10.2007 einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
1.4. Im Wesentlichen begründete der BF seinen nunmehrigen Antrag ergänzend damit, dass sein Leben in der Türkei in Gefahr wäre. Er habe mit seiner Anwältin in der Türkei gesprochen und diese habe ihm mitgeteilt, dass es gegen ihn einen Haftbefehl gebe, da er angeblich die PKK unterstützt habe. Aufgrund dieses Haftbefehles würde ihn in der Türkei lebenslange Haft erwarten.
1.5. Mit Bescheid des BAA vom 29.02.2008, FZ. 07 09.685-BAT (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet), wurde der Antrag des BF gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen.1.5. Mit Bescheid des BAA vom 29.02.2008, FZ. 07 09.685-BAT (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet), wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen.
Das BAA ging in seiner Begründung davon aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit dem Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides nicht relevant änderte und auch das nunmehrige weitere Vorbringen des BF über die Existenz eines "Haftbefehles", der sich in der Folge als Fälschung heraus stellte, als unglaubwürdig anzusehen war.
1.6. Gegen den oa. Bescheid wurde fristgerecht Berufung [nunmehr:
Beschwerde] durch den rechtsfreundlichen Vertreter, RÄ GLOSS PUCHER LEITNER SCHWEINZER; BURGER, erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Berufungsbehörde möge die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die erste Instanz stütze sich auf unrichtige Sachverhaltsdarstellungen, unzureichende Ermittlungstätigkeiten und auf eine mangelhafte Beweiswürdigung im Bezug auf die aktuelle innen- und außenpolitische Lage in der Türkei.
1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, GZ. E3 318.260-1/2008-3E, wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG statt gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, GZ. E3 318.260-1/2008-3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG statt gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
1.8. Mit Bescheid des BAA vom 27.08.2009, FZ. 07 09.685-BAT, wurde der Antrag des BF gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) wiederum zurückgewiesen und gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.1.8. Mit Bescheid des BAA vom 27.08.2009, FZ. 07 09.685-BAT, wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) wiederum zurückgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
1.9. Gegen den oa. Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter, RÄ GLOSS PUCHER LEITNER SCHWEINZER; BURGER, erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Asylgerichtshof möge die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die erste Instanz hätte sich mit der behaupteten aktuellen Verfolgungssituation des BF auseinander setzen müssen. So wäre die Anfrage von ausländischen Behörden zu Personen, die diesen Staat (Türkei) als Feind betrachten, nicht zu beachten, da nicht zu erwarten wäre, dass die Antwort wahrheitsgemäß und vollständig wäre. Auch hätte bei der Übersetzung des Haftbefehles auffallen müssen, dass dem BF Verfolgung drohe, da er wegen Unterstützung und Beihilfe einer separatistischen Organisation gesucht werde. Weiters wäre die Ausweisung des BF unzulässig, da dies eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Im Weiteren wird auf die Ausführungen im Akt (AS 359ff) verwiesen.1.9. Gegen den oa. Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter, RÄ GLOSS PUCHER LEITNER SCHWEINZER; BURGER, erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Asylgerichtshof möge die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die erste Instanz hätte sich mit der behaupteten aktuellen Verfolgungssituation des BF auseinander setzen müssen. So wäre die Anfrage von ausländischen Behörden zu Personen, die diesen Staat (Türkei) als Feind betrachten, nicht zu beachten, da nicht zu erwarten wäre, dass die Antwort wahrheitsgemäß und vollständig wäre. Auch hätte bei der Übersetzung des Haftbefehles auffallen müssen, dass dem BF Verfolgung drohe, da er wegen Unterstützung und Beihilfe einer separatistischen Organisation gesucht werde. Weiters wäre die Ausweisung des BF unzulässig, da dies eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Im Weiteren wird auf die Ausführungen im Akt (AS 359ff) verwiesen.
1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2009, GZ. E11 318.260-2/2009-4E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF abgewiesen.1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2009, GZ. E11 318.260-2/2009-4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF abgewiesen.
1.11. Der gegen das Erkenntnis betreffend den Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.01.2010, Zl. U 2839/09-6, insoweit stattgegeben, als damit Spruchpunkt II. dieser Entscheidung (Ausweisung des Beschwerdeführers) wegen Willkür aufgehoben wurde. Im zitierten Erkenntnis rügte der Verfassungsgerichtshof, dass es bei Prüfung der asylrechtlichen Ausweisung des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof unterlassen wurde, auch eine Prüfung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vorzunehmen und diese in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Auf Grund dieser RL hätte eine Ausweisung nicht vorgenommen werden dürfen, da dies der RL entgegen stehen würde.1.11. Der gegen das Erkenntnis betreffend den Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.01.2010, Zl. U 2839/09-6, insoweit stattgegeben, als damit Spruchpunkt römisch zwei. dieser Entscheidung (Ausweisung des Beschwerdeführers) wegen Willkür aufgehoben wurde. Im zitierten Erkenntnis rügte der Verfassungsgerichtshof, dass es bei Prüfung der asylrechtlichen Ausweisung des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof unterlassen wurde, auch eine Prüfung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vorzunehmen und diese in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Auf Grund dieser RL hätte eine Ausweisung nicht vorgenommen werden dürfen, da dies der RL entgegen stehen würde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht, Umfang der Kognitionsbefugnis
1.1. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
3. Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
Abs. 3 und 4 leg. cit. lauten:Absatz 3 und 4 leg. cit. lauten:
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung war in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftverteilung des AsylGH durch den erkennenden Einzelrichter zu entscheiden.
2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Dies gilt auch im Verfahren gem. § 68 AVG (VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344).2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Dies gilt auch im Verfahren gem. Paragraph 68, AVG (VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344).
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2009, GZ. E11 318.260-2/2009-4E, wurde der Asylantrag des BF im Instanzenzug abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 28.01.2010, Zl. U 2839/09-6, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den BF hinsichtlich der Ausweisung behoben, da diese entgegen der Richtlinie 2004/38/EG entgegen stehen würde.
Gemäß Art. 27 Abs. 1 der RL dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Der BF reiste illegal nach Österreich ein, stellte zwei Asylanträge und heiratete in weiterer Folge eine in Österreich niedergelassene ungarische Staatsangehörige (Unionsbürgerin). Somit würde der BF diesen Bestimmungen unterfallen und hätte ein Aufenthaltsrecht.Gemäß Artikel 27, Absatz eins, der RL dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Der BF reiste illegal nach Österreich ein, stellte zwei Asylanträge und heiratete in weiterer Folge eine in Österreich niedergelassene ungarische Staatsangehörige (Unionsbürgerin). Somit würde der BF diesen Bestimmungen unterfallen und hätte ein Aufenthaltsrecht.
Nach Ansicht des VfGH hat der Asylgerichtshof die in Umsetzung der RL erlassenen Bestimmungen der §§ 52 ff NAG nicht näher in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung miteinbezogen.Nach Ansicht des VfGH hat der Asylgerichtshof die in Umsetzung der RL erlassenen Bestimmungen der Paragraphen 52, ff NAG nicht näher in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung miteinbezogen.
Der Asylgerichtshof weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass dem BF kein auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukomme und bejaht - nach erfolgter Interessensabwägung - die Zulässigkeit eines Eingriffes in die durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte durch seine Ausweisung. Im gegenständlichen Fall kommt dem BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Asylgerichtshof hat eine Prüfung des NAG nicht in Erwägung gezogen, da § 1 NAG zum Ausdruck bringt, dass die Bestimmungen des NAG nicht für Fremde gelten, soweit ihnen nach den asylgesetzlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht zukommt. Da dem BF bis zu dessen Ausweisungsentscheidung ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zugestanden ist, war eine Prüfung nach den einschlägigen Bestimmungen des NAG nicht vorzusehen.Der Asylgerichtshof hat eine Prüfung des NAG nicht in Erwägung gezogen, da Paragraph eins, NAG zum Ausdruck bringt, dass die Bestimmungen des NAG nicht für Fremde gelten, soweit ihnen nach den asylgesetzlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht zukommt. Da dem BF bis zu dessen Ausweisungsentscheidung ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zugestanden ist, war eine Prüfung nach den einschlägigen Bestimmungen des NAG nicht vorzusehen.
Auf Grund der nunmehr aktuellen Spruchpraxis des VfGH sowie des vorliegenden Erkenntnisses ist daher der Spruchpunkt II. der Ausweisung ersatzlos zu beheben.Auf Grund der nunmehr aktuellen Spruchpraxis des VfGH sowie des vorliegenden Erkenntnisses ist daher der Spruchpunkt römisch zwei. der Ausweisung ersatzlos zu beheben.
3. Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Richtlinienkonformität, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
07.04.2010