TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/26 A2 410778-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 410.778-1/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, Zl: 09 15.179-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, Zl: 09 15.179-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2010, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 22-jähriger, nigerianischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Ibo und der christlichen Religion, stellte am 07.12.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu erfolgte am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung (As. 17-29 BAA). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern und seine drei Brüder in Nigeria lebten; ihr Alter sei ihm jeweils unbekannt. Er hätte von 1994-2006 in seinem Heimatdorf O. die Schule besucht. Zu seinem Fluchtweg führte er zunächst aus, nach Lagos gefahren zu sein. Dort wäre er von der religiösen Gruppe V.S.I. aufgespürt und in seine Heimat zurückgebracht worden. Er hätte einen zweiten Fluchtversuch gestartet und sich neuerlich nach Lagos begeben. Dort hätte er einen weißen Mann getroffen, der ihm zur Flucht verholfen hätte. Am 01.11. hätte er ein Schiff betreten, mit diesem wäre er eine unbekannte Zeitspanne gereist, bis er an einem unbekannten Hafen angekommen wäre. Der weiße Mann hätte ihn von Bord gebracht und einen LKW-Fahrer angesprochen. Mit dem LKW wäre er an einen unbekannten Ort gelangt. Personen hätten ihm dann den Weg zum Lager nach Traiskirchen gezeigt. Zum Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater wäre ein "Native Doctor" gewesen. Er wäre Mitglied der religiösen Gruppierung von V.S.I. gewesen. Der Beschwerdeführer selbst sei dagegen Christ. Er hätte sich geweigert, als erstgeborener Sohn das Amt des Vaters, als dieser zu alt geworden wäre, zu übernehmen. Die Dorfbewohner hätten ihm dann mit dem Umbringen gedroht.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 22-jähriger, nigerianischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Ibo und der christlichen Religion, stellte am 07.12.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu erfolgte am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung (As. 17-29 BAA). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern und seine drei Brüder in Nigeria lebten; ihr Alter sei ihm jeweils unbekannt. Er hätte von 1994-2006 in seinem Heimatdorf O. die Schule besucht. Zu seinem Fluchtweg führte er zunächst aus, nach Lagos gefahren zu sein. Dort wäre er von der religiösen Gruppe römisch fünf.S.I. aufgespürt und in seine Heimat zurückgebracht worden. Er hätte einen zweiten Fluchtversuch gestartet und sich neuerlich nach Lagos begeben. Dort hätte er einen weißen Mann getroffen, der ihm zur Flucht verholfen hätte. Am 01.11. hätte er ein Schiff betreten, mit diesem wäre er eine unbekannte Zeitspanne gereist, bis er an einem unbekannten Hafen angekommen wäre. Der weiße Mann hätte ihn von Bord gebracht und einen LKW-Fahrer angesprochen. Mit dem LKW wäre er an einen unbekannten Ort gelangt. Personen hätten ihm dann den Weg zum Lager nach Traiskirchen gezeigt. Zum Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater wäre ein "Native Doctor" gewesen. Er wäre Mitglied der religiösen Gruppierung von römisch fünf.S.I. gewesen. Der Beschwerdeführer selbst sei dagegen Christ. Er hätte sich geweigert, als erstgeborener Sohn das Amt des Vaters, als dieser zu alt geworden wäre, zu übernehmen. Die Dorfbewohner hätten ihm dann mit dem Umbringen gedroht.

Am 14.12.2009 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund, die drei Stunden andauerte (As. 35-61 BAA). Der Beschwerdeführer bestätigte seine Identität. Er stamme aus Anambra-State. Er sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Seine jüngeren Geschwister wohnten weiterhin im Elternhaus in seinem Heimatdorf. Sein Vater sei Chef des Schreins. Er wäre alt geworden und hätte ihn als den ältesten Sohn als Nachfolger vorgesehen. Er wollte aber diesem Gott wegen seiner christlichen Religion nicht dienen. Der Vater und die Dorfbewohner hätten ihm dann ein Ultimatum gestellt, dass er dem Schrein dienen müsse. Er hätte jedoch "total verweigert". Die Dorfbewohner hätten ihn dann mitgenommen und an den Schrein gebracht. Das letzte Mal wäre er mitgegangen. Er wäre dann weggelaufen und nach Lagos gegangen. Die Dorfjugend hätte ihn gesehen. Sie hätten ihn zurück nach O. gebracht. Sein Vater sei sehr krank und niemand diene dem Schrein. Wenn er sich weigere, dem Schrein zu dienen, würden sie ihn töten. Der Vater sei ihm gegenüber aggressiv geworden und habe die Dorfbewohner unterstützt. Sie könnten mit ihm machen, was sie wollten. Die Dorfbewohner hätten ihm dann angekündigt ihn zu töten, um das Dorf zu reinigen. Dann wäre er wieder nach Lagos geflohen. Den Namen des Schreins könne er nicht nennen. Auch der Großvater habe diesem Schrein bereits gedient. Sein Heimatdorf O. gehöre zur local government area von U. U. sei in I. Es gäbe verschiedene Schreine in dem Dorf. In Lagos sei er von einem "Dorfmann" aufgehalten worden, welcher christlich wäre. Die Dorfbewohner hätten ihn dann gesehen. Er wisse nicht, wer das im Dorf weitererzählt hätte. Als die Dorfbewohner ihre Drohungen ernst meinten, hätte er das Dorf verlassen. Er hätte oft Albträume gehabt. Auf die Frage, an welchem Tag die Dorfbewohner gekommen wären und ihn bedroht hätten, antwortete der Beschwerdeführer nur, das hätten sie ständig gesagt. Sie hätten ihm das immer persönlich gesagt. Auf die Frage, was im Detail passiert wäre, als ihm das letzte Mal gedroht worden sei, replizierte der Beschwerdeführer, die Dorfbewohner seien zu ihm nach Hause gekommen. Es gäbe auch ein paar Jugendliche. Manchmal hätten sie versucht, ihn zu überreden. Sie hätten versucht ihn zu gewinnen. Aber sie hätten gesehen, dass er das immer verweigert hätte. Sie hätten dann gesagt, sie gäben ihm ein paar Tage Frist um eine Entscheidung zu treffen. Wenn er diese nicht einhalte, würden sie ihn umbringen. Sein Vater habe die Dorfbewohner unterstützt. Aus diesem Grund wäre er weggelaufen, da der Vater zu den Dorfbewohnern stehe. In der Nacht beim Schlafen hätte er auch immer ein komisches Gefühl gehabt. Er hätte sich unsicher gefühlt. Auf neuerliche Frage, was genau bei dem Vorfall geschehen wäre, als die Dorfbewohner ihn bedroht hätten und ihm gesagt hätten, dass sie ihn töten würden, um das Dorf zu reinigen, antwortete der Beschwerdeführer, als ihm das gesagt worden sei, hätte er gesagt, sie könnten machen, was sie wollten, aber er würde dem Schrein nicht dienen. Der Dorfälteste und ein paar Jugendliche hätten ihm das gesagt. Jeder hätte etwas gesagt. Er habe keine Ahnung, wie viele Leute bei ihm gewesen seien, dies könne er auch nicht schätzen. Er wäre in seinem Zimmer gewesen, als die Leute ihn abgeholt hätten.Am 14.12.2009 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund, die drei Stunden andauerte (As. 35-61 BAA). Der Beschwerdeführer bestätigte seine Identität. Er stamme aus Anambra-State. Er sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Seine jüngeren Geschwister wohnten weiterhin im Elternhaus in seinem Heimatdorf. Sein Vater sei Chef des Schreins. Er wäre alt geworden und hätte ihn als den ältesten Sohn als Nachfolger vorgesehen. Er wollte aber diesem Gott wegen seiner christlichen Religion nicht dienen. Der Vater und die Dorfbewohner hätten ihm dann ein Ultimatum gestellt, dass er dem Schrein dienen müsse. Er hätte jedoch "total verweigert". Die Dorfbewohner hätten ihn dann mitgenommen und an den Schrein gebracht. Das letzte Mal wäre er mitgegangen. Er wäre dann weggelaufen und nach Lagos gegangen. Die Dorfjugend hätte ihn gesehen. Sie hätten ihn zurück nach O. gebracht. Sein Vater sei sehr krank und niemand diene dem Schrein. Wenn er sich weigere, dem Schrein zu dienen, würden sie ihn töten. Der Vater sei ihm gegenüber aggressiv geworden und habe die Dorfbewohner unterstützt. Sie könnten mit ihm machen, was sie wollten. Die Dorfbewohner hätten ihm dann angekündigt ihn zu töten, um das Dorf zu reinigen. Dann wäre er wieder nach Lagos geflohen. Den Namen des Schreins könne er nicht nennen. Auch der Großvater habe diesem Schrein bereits gedient. Sein Heimatdorf O. gehöre zur local government area von U. U. sei in römisch eins. Es gäbe verschiedene Schreine in dem Dorf. In Lagos sei er von einem "Dorfmann" aufgehalten worden, welcher christlich wäre. Die Dorfbewohner hätten ihn dann gesehen. Er wisse nicht, wer das im Dorf weitererzählt hätte. Als die Dorfbewohner ihre Drohungen ernst meinten, hätte er das Dorf verlassen. Er hätte oft Albträume gehabt. Auf die Frage, an welchem Tag die Dorfbewohner gekommen wären und ihn bedroht hätten, antwortete der Beschwerdeführer nur, das hätten sie ständig gesagt. Sie hätten ihm das immer persönlich gesagt. Auf die Frage, was im Detail passiert wäre, als ihm das letzte Mal gedroht worden sei, replizierte der Beschwerdeführer, die Dorfbewohner seien zu ihm nach Hause gekommen. Es gäbe auch ein paar Jugendliche. Manchmal hätten sie versucht, ihn zu überreden. Sie hätten versucht ihn zu gewinnen. Aber sie hätten gesehen, dass er das immer verweigert hätte. Sie hätten dann gesagt, sie gäben ihm ein paar Tage Frist um eine Entscheidung zu treffen. Wenn er diese nicht einhalte, würden sie ihn umbringen. Sein Vater habe die Dorfbewohner unterstützt. Aus diesem Grund wäre er weggelaufen, da der Vater zu den Dorfbewohnern stehe. In der Nacht beim Schlafen hätte er auch immer ein komisches Gefühl gehabt. Er hätte sich unsicher gefühlt. Auf neuerliche Frage, was genau bei dem Vorfall geschehen wäre, als die Dorfbewohner ihn bedroht hätten und ihm gesagt hätten, dass sie ihn töten würden, um das Dorf zu reinigen, antwortete der Beschwerdeführer, als ihm das gesagt worden sei, hätte er gesagt, sie könnten machen, was sie wollten, aber er würde dem Schrein nicht dienen. Der Dorfälteste und ein paar Jugendliche hätten ihm das gesagt. Jeder hätte etwas gesagt. Er habe keine Ahnung, wie viele Leute bei ihm gewesen seien, dies könne er auch nicht schätzen. Er wäre in seinem Zimmer gewesen, als die Leute ihn abgeholt hätten.

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 16.12.2009, Zl: 09 15.179-BAT, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeroa nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, zu Geheimgesellschaften und Kulten, zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative, zur wirtschaftlichen Grundversorgung; diese Feststellungen ergaben sich aus einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 60 AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft erachtet worden wären. Der Beschwerdeführer hätte gar nicht plausibel machen können, warum er die Tätigkeit für den Schrein abgelehnt hätte, da er zu seinem christlichen (anglikanischen) Glauben keine näheren Ausführungen treffen hätte können. Zu den angeblichen Drohungen der Dorfbewohner hätte der Beschwerdeführer trotz verschiedenster konkreter Nachfragen keine lebensnahen Details vorbringen können. Auch sei nicht klar, warum der Beschwerdeführer bei der behaupteten Bedrohungssituation nicht schon früher geflohen wäre. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zur Tätigkeit eines Schreinpriesters getätigt hätte. Zusammengefasst könne daher mangels Glaubwürdigkeit Asyl nicht gewährt werden. Selbst, wenn die Angaben des Beschwerdeführers aber zuträfen, würden die nigerianischen Behörden gegen derartige Bedrohungen Dritter vorgehen, respektive wäre es möglich, solchen Bedrohungen durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Relukationsalternative zu entgehen. Für einen gesunden Mann wie dem Beschwerdeführer sei es auch möglich in Nigeria seine Existenz zu sichern. Hinweise für das Bestehen eines schutzwürdigen Privat- oder Familienlebens existierten gleichfalls nicht.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 16.12.2009, Zl: 09 15.179-BAT, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeroa nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, zu Geheimgesellschaften und Kulten, zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative, zur wirtschaftlichen Grundversorgung; diese Feststellungen ergaben sich aus einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 60, AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft erachtet worden wären. Der Beschwerdeführer hätte gar nicht plausibel machen können, warum er die Tätigkeit für den Schrein abgelehnt hätte, da er zu seinem christlichen (anglikanischen) Glauben keine näheren Ausführungen treffen hätte können. Zu den angeblichen Drohungen der Dorfbewohner hätte der Beschwerdeführer trotz verschiedenster konkreter Nachfragen keine lebensnahen Details vorbringen können. Auch sei nicht klar, warum der Beschwerdeführer bei der behaupteten Bedrohungssituation nicht schon früher geflohen wäre. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zur Tätigkeit eines Schreinpriesters getätigt hätte. Zusammengefasst könne daher mangels Glaubwürdigkeit Asyl nicht gewährt werden. Selbst, wenn die Angaben des Beschwerdeführers aber zuträfen, würden die nigerianischen Behörden gegen derartige Bedrohungen Dritter vorgehen, respektive wäre es möglich, solchen Bedrohungen durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Relukationsalternative zu entgehen. Für einen gesunden Mann wie dem Beschwerdeführer sei es auch möglich in Nigeria seine Existenz zu sichern. Hinweise für das Bestehen eines schutzwürdigen Privat- oder Familienlebens existierten gleichfalls nicht.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt nähere Informationen über Nigeria in Bezug auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers einholen hätte müssen. Dem Beschwerdeführer wäre nie vorgehalten worden, dass seine Angaben vage oder widersprüchlich gewesen seien. Es falle ihm naturgemäß schwer, das auf einem westlichen Bildungsniveau aufgebaute Fragesystem einer Asylbehörde zu verstehen und entsprechend zu reagieren. Staatlicher Schutz gegen Übergriffe Dritter im Zusammenhang mit Sekten bestehe nicht. Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes würden sich nur in drei Absätzen mit Geheimgesellschaften und Kulten auseinandersetzen. Ohne persönliche Anknüpfungspunkte und ohne soziale Kontakte könnte der Beschwerdeführer in Nigeria nirgends ein zumutbares Leben führen. Im Übrigen wäre er in Lagos von Dorfbewohnern aufgespürt worden. Es hätte überprüft werden müssen, ob nicht wirklich die Möglichkeit bestehe, dass einflussreiche Mitglieder von Geheimbünden oder Sekten die Macht hätten, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Er werde jedenfalls aus religiös motivierten Gründen in seiner Heimat verfolgt. Beantragt wurde die Stattgebung der Beschwerde, respektive die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde angeschlossen war eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.10.2008 über Geheimgesellschaften in Nigeria.

4. Auf Grund der Beschwerde wurde sodann am 23.02.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) sowie Erörterung der in das Verfahren wie folgt:

"(...)

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig. Ich komme aus XXXX in Anambra-State.BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig. Ich komme aus römisch 40 in Anambra-State.

VR: Wie viele Leute leben in XXXX?

BF: Es wohnen viele Leute dort. Ich kann es nicht näher einschätzen.

VR: Können Sie nicht irgendeine Schätzung diesbezüglich abzugeben versuchen?

BF: Viele Jugendliche aus dem Dorf sind schon in die größere Stadt gezogen. Ich kann nicht sagen, wie viele Leute dort also wirklich leben.

VR: Wie weit ist XXXX von der Hauptstadt von Anambra-State entfernt?VR: Wie weit ist römisch 40 von der Hauptstadt von Anambra-State entfernt?

BF: Ich weiß nicht, wie die Hauptstadt von Anambra-State heißt. Doch, es handelt sich um XXXX. Das ist ungefähr 40 Minuten entfernt, mit dem Auto, ohne Stau.BF: Ich weiß nicht, wie die Hauptstadt von Anambra-State heißt. Doch, es handelt sich um römisch 40 . Das ist ungefähr 40 Minuten entfernt, mit dem Auto, ohne Stau.

VR: Welche Volksgruppenangehörige wohnen in XXXX?

BF: Es leben auch Haussa und Yoruba dort, nicht nur Ibo. Ibo sind mehr, genauer kann ich das aber nicht sagen.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Es war alles in Ordnung.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Nein.

VR verliest die Angaben des BF zum Fluchtweg und teilt diesem mit, dass diese relativ vage erscheinen. Können Sie diese Angaben ergänzen?

BF: Es gibt nichts zu ergänzen. Auf Nachfrage: Ich habe nichts gezahlt. Ich habe dem einen Mann meine Probleme erzählt und glaube ich, hat er mir deshalb geholfen, Gott hat sein Herz berührt.

VR: Welche Schulbildung haben Sie?

BF: Ich war insgesamt 12 Jahre in der Schule und zwar in der Grundschule und im Gymnasium. In der Schule wurde ich in Ibo und Englisch unterrichtet. Ich versuche auch Englisch zu sprechen.

VR: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? Sind Sie jemals einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen?

BF: Ich habe niemals gearbeitet und wurde von meinen Eltern versorgt. Ich hatte schon vor zu arbeiten, dies war mir aber aufgrund der Tätigkeit meines Vaters nicht möglich gewesen. Im Dorf gab es keine richtige Arbeit, nur Hilfstätigkeiten.

VR: Was hätten Sie in Nigeria beruflich machen wollen, wenn sie dort bleiben hätten können?

BF: Ich hätte ein Geschäft aufmachen wollen, aber die Unterstützung meines Vaters dafür gebraucht. Er wollte mir aber nicht helfen, er wollte, dass ich sein Amt übernehme. Eine bestimmte Geschäftsidee hatte ich noch nicht im Kopf, mein Vater hatte noch nicht akzeptiert, dass ich das Dorf verlasse.

VR: Wie alt sind Ihre Geschwister? Vor dem Bundesasylamt konnten Sie zu deren Alter keine genauen Angaben machen!?

BF: Ich weiß wirklich nicht wie alt sie sind, das weiß nur meine Mutter.

VR: Haben diese Brüder mit Ihnen zusammengelebt?

BF: Ja.

VR: Beschreiben Sie bitte kurz Ihre Wohnverhältnisse!?

BF: Es ist ein älteres, einstöckiges Haus - von einem Zaun umgeben. Ich hatte ein eigenes Zimmer. Mein Vater hatte früher ein Auto, jetzt hat mein Onkel ein Auto. Meine Mutter hat ein Mobiltelefon. Ich telefoniere auch manchmal mit meiner Mutter. Insbesonders telefoniere ich mit ihr, wenn ich schlechte Träume hatte, sie ist ein sehr gläubiger Mensch.

VR: Wenn Sie mit Ihren Brüdern zusammengewohnt haben, müssten Sie doch zumindest wissen, ob Ihre Brüder jünger oder älter sind als Sie!?

BF: Ich bin der älteste von uns. Auf Nachfrage: Zwei gehen in die Schule, einer ist fertig.

VR: Hatten Sie in Nigeria eine Frau oder eine Freundin oder Kinder?

BF: Ich hatte eine Freundin, wir waren aber nicht verheiratet. Wir haben keine Kinder. Mit ihr habe ich keinen Kontakt mehr.

VR: Beschreiben Sie bitte Ihre Religiösität!

BF: Ich bin gläubig. Ich gehörte in Nigeria der XXXX an. Auch in Österreich besuche ich die Kirche, in meiner Nähe ist aber nur eine katholische.BF: Ich bin gläubig. Ich gehörte in Nigeria der römisch 40 an. Auch in Österreich besuche ich die Kirche, in meiner Nähe ist aber nur eine katholische.

VR: Worin unterscheiden sich die katholische und die anglikanische Kirche?

BF: Ich habe keine Unterschiede hier bemerkt. Wir glauben alle an einen Gott.

VR: Wie alt sind Ihre Eltern?

BF: Wenn ich es schätzen müsste, wäre mein Vater ungefähr 80, meine Mutter ungefähr 50 Jahre alt.

VR: Was hat Ihr Vater genau gemacht? Was können Sie über seine Tätigkeit angeben?

BF: Mein Vater war in Chef Priester in XXXX und auch Chef des Schreins.BF: Mein Vater war in Chef Priester in römisch 40 und auch Chef des Schreins.

VR: Was waren nun Ihre individuellen Wahrnehmungen bezüglich der Tätigkeit Ihres Vaters? Bitte geben Sie alles an, was Ihnen einfällt und lassen Sie sich bei der Beantwortung Zeit!

BF: Wenn die Dorfbewohner Probleme hatten, hat er versucht eine Lösung herzustellen. Was er bei dem Schrein selbst gemacht hat, kann ich nicht sagen, da ich von Anfang an nicht an dem Schrein teilhaben wollte und kein Interesse daran gezeigt habe.

VR: Wo war der Schrein?

BF: Einer ist hinter dem Haus, einer ist im Busch.

VR: Wie sieht der Schrein aus?

BF: Ich hasse diesen Schrein. Ich war daher nie dort. Der Schrein befindet sich hinter dem Haus, er befindet sich in einem eigenen Haus.

VR: Ihr Vater hat Sie nie zu seinen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Schrein mitgenommen, wenn Sie doch sein Nachfolger werden sollten?

BF: Mir und meinen Brüdern ist es immer gelungen, uns von allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schrein, fernzuhalten. Schon als wir klein waren, hat sich unsere Mutter dem Vater entgegengestellt, sodass wir mit dem Schrein nichts zu tun hatten.

VR: Wenn Sie doch keine Kenntnisse über den Schrein hatten, wie entstand dann Ihre Ablehnung des Schreins?

BF: Ich habe diese Sicherheit von meinem Glauben. Weil ich gläubig bin, weiß ich, dass von diesem Schrein nur Teufelsdinge ausgehen.

VR: Wie war die Beziehung zwischen Ihrer Mutter und Ihrem Vater, wenn Ihre Mutter doch die Tätigkeit des Vaters für den Schrein so massiv abgelehnt hat?

BF: Meine Mutter hat immer versucht, meinen Vater von seiner Tätigkeit abzubringen, das war aber unmöglich. So hat sie sich dann nur mehr um ihre eigenen Sachen gekümmert.

VR: Wissen Sie von irgendetwas Bösen, das aufgrund des Schreins entstanden ist? Kam es zB zu Opferungen? Kam es zu Unglücken? Sie haben ja in dem Dorf gelebt und müssten etwas mitbekommen haben!?

BF: In der Kirche haben wir gelernt: Wenn jemand an den Schrein glaubt und stirbt, kommt er in die Hölle.

VR: Sie haben zuvor gesagt, dass Dorfbewohner Ihren Vater um Hilfe gebeten haben. Was hat Ihr Vater gemacht, wenn man ihn so um Hilfe bat?

BF: Die Mehrheit der Dorfbevölkerung glaubt an den Schrein. Darum machen sie, was mein Vater sagt.

VR: Können Sie uns irgendein Beispiel geben?

BF: Ein Beispiel sind Grundstücksstreitigkeiten. Durch den Schrein hat mein Vater übernatürliche Macht und sein Wort ist das letztgültige im Dorf.

VR: Welche übernatürliche Macht hat Ihr Vater?

BF: Er hatte die Kraft vom Teufel. Wenn er etwas sagte, dann passierte es auch. Er konnte so auch den Tod von Leuten bewirken, durch diese übernatürliche Kraft.

VR: Wurde Ihr Vater für seine Tätigkeiten von den Dorfbewohnern entlohnt?

BF: Er bekam jedenfalls Naturalien wie Tiere oder Yams.

VR: Vor dem Bundesasylamt gaben Sie an, dass auch ihr Großvater Schreinspriester gewesen sei, stimmt das?

BF: Ja, das stimmt. auch mein Großvater diente bereits dem Schrein.

VR: Hatte Ihr Vater eine bestimmte Kleidung, wenn er spirituelle Tätigkeiten vollführte?

BF: Manchmal hatte er eine weiße, manchmal hatte er eine rote robenartige Kleidung an.

VR: Hatte dieser Kult um den Schrein in Ihrem Dorf ein bestimmtes Zeichen?

BF: Wie gesagt, er trug früher immer, wenn er hinausging die weiße oder die rote Kleidung.

VR: Lebt Ihr Vater jetzt noch?

BF: Er ist noch am Leben. Er ist alt.

VR: Leidet Ihr Vater an schweren Krankheiten?

BF: Er ist nicht krank, aber müde. So kann er diese Tätigkeiten nicht mehr leisten.

VR: Wenn Sie mit Ihrer Mutter telefonieren, gibt es inzwischen eines Nachfolgers Ihres Vaters oder wie sieht die Situation in Bezug auf den Schrein aus?

BF: Aus den Telefonaten mit meiner Mutter weiß ich, dass der Schrein derzeit stillgelegt ist. Es gibt keinen Nachfolger. Ich habe meiner Mutter immer gesagt, dass sie meinem Vater nicht sagen darf, dass sie mit mir telefoniert. Als ich nach Österreich kam, hatte ich nach Mitternacht immer schlechte Träume. Ich hatte das Gefühl zu ersticken. Ich schrie in der Nacht und bemerkten das auch meine Zimmerkollegen. Ich erzählte das auch meiner Mutter. Sie begab sich zu einem Priester und beteten sie für mich. Ich musste dann fasten und dann gingen die Träume weg. Auf Nachfrage: Mein Vater weiß nicht, wo ich bin.

VR: Seit wann wussten Sie, dass sie die Nachfolge Ihres Vaters antreten müssen?

BF: Er hatte es mir schon früher gesagt. Doch als er dann müde wurde, hat er es mir öfters gesagt.

VR: Wann war das, als er Ihnen die Nachfolge in dieser intensiven Weise nahegelegt hat?

BF: Das war vor ca. 3 Jahren.

VR: Vor dem Bundesasylamt ist protokolliert, er hätte Sie zeitweise sogar dazu überredet, was bedeutet das?

BF: Mein Vater kam öfters zu mir, wenn ich zu Hause war in meinem Zimmer. Er sagte mir, dass ich an den Schrein glauben soll. Manchmal habe ich gesagt, er soll mich in Ruhe lassen. Manchmal habe ich gesagt, ich würde darüber nachdenken, habe aber nie zugesagt.

VR: Wann wurden Sie das erste Mal ernsthaft bedroht wegen Ihrer Weigerung die Nachfolge anzutreten?

BF: Es war voriges Jahr. Es war ca. 4 Monate vor meiner Abreise.

VR: Was ist da passiert?

BF: Mein Vater hat den Dorfbewohnern, weil ich mich weiterhin geweigert habe, freie Hand gegeben mit mir zu machen, was sie wollen. Ab diesem Zeitpunkt hatte ich richtige Angst bekommen. Ich bin vom Dorf nach Lagos geflüchtet.

VR: Was war der Anlass, dass Sie vom Dorf nach Lagos geflohen sind?

BF: Mein Vater hat gesagt, es wäre besser, dass ich tot bin, bevor das ganze Dorf wegen meiner Weigerung dem Schrein zu dienen, in Gefahr kommt.

VR: Kam es zu einer konkreten Verfolgungshandlung seitens der Dorfbewohner gegen Sie, bevor Sie nach Lagos geflohen sind?

BF: Die Dorfbewohner kamen zu mir und sagten, sie würden mich töten, um durch meinen Tod das ganze Dorf zu reinigen. Dann bin ich geflohen.

VR: Wie konnten Sie in dieser Situation praktisch fliehen?

BF: Die Dorfbewohner haben mir das vor meinem Vater gesagt und mir Zeit gegeben, das zu überdenken. Während dieser Zeit bin ich weggelaufen.

VR: Damit nicht vereinbar haben Sie vor dem Bundesasylamt bei ihrer letzten Einvernahme gesagt, dass die Dorfbewohner Sie mitgenommen und an den Schrein gebracht hätten. Erst dann, nachdem Sie einmal zu dem Schrein mitgegangen seien, seien Sie nach Lagos geflohen. Wie vereinbart sich diese Aussage mit Ihren heutigen Ausführungen?

BF: Mit den Dorfbewohnern war ich nicht beim Schrein.

VR: Sie sprechen immer von "Dorfbewohnern". Kamen da immer spezielle Vertreter des Dorfes? Kannten Sie die Leute namentlich? Es ist kaum vorstellbar, dass Sie von hunderten Dorfbewohnern aufgesucht worden sind!?

BF: Es waren nur diejenigen Dorfbewohner, welche an den Schrein glaubten, die zu mir kamen.

VR: Wie viele waren das?

BF: Manchmal kamen ältere, manchmal auch jüngere.

VR wiederholt die obige Frage.

BF: Es kamen immer viele. Ich war aber immer so wütend wegen dieser Besuche, dass ich mich nicht darum gekümmert habe, wie viele genau es sind. Ich kann es auch nicht annähernd sagen.

VR: Kannten Sie irgendjemanden dieser Dorfbewohner namentlich? Wenn ja, nennen Sie diese Namen bitte!?

BF: Einige Namen kenne ich: einer hieß XXXX, sonst kann ich nennen:BF: Einige Namen kenne ich: einer hieß römisch 40 , sonst kann ich nennen:

XXXX.römisch 40 .

VR: Was können Sie uns über die von Ihnen eben genannten Dorfbewohner näher sagen?

BF: Das sind enge Mitglieder meines Vaters, sonst kann ich nichts sagen.

VR: Vor dem Bundesasylamt gaben Sie an, dass Sie in Lagos bei einem Dorfbewohner Unterkunft genommen hätten. Halten Sie diese Aussage aufrecht?

BF: Ja, das stimmt.

VR: Hielten Sie es in Anbetracht der Ihnen drohenden Gefahr nicht für bedenklich gerade zu einem Dorfbewohner zu gehen?

BF: Nein, er war auch ein gläubiger Christ, so wie ich.

VR: Wie konnte man Sie dann in Lagos finden?

BF: Einerseits sind viele Dorfbewohner in Lagos aufhältig, andererseits konnte mich mein Vater überall in Nigeria, aufgrund seiner übernatürlichen Kraft, finden.

VR: Als Sie in Lagos waren, hatten Sie dann auch die erwähnten Träume?

BF: Nein, in Lagos hatte ich diese Träume nicht.

VR: Wie lange waren Sie in Lagos?

BF: Ca. 4 Wochen.

VR: Was haben Sie in dieser Zeit gemacht?

BF: Ich habe nichts Besonders gemacht. Manchmal war ich in der Wohnung des Freundes, manchmal sind wir weggegangen. Mein Freund ist ein Geschäftsmann und hat sich um mich gekümmert.

VR: Wenn in Lagos so viele Dorfbewohner gewohnt haben, haben Sie nicht daran gedacht in eine andere Stadt in Nigeria zu gehen? Es gibt ja zahlreiche Städte, in denen Ibo leben. Sie hätten auch in einen anderen Landesteil gehen können, etwa nach Abuja oder Kaduna.

BF: Ibos sind tatsächlich in ganz Nigeria verstreut. Ich bin nach Lagos, weil ich mich eben bei diesem Freund sicher fühlte. Wir haben dieselbe Kirche besucht und kennen uns lange.

VR: Wie kam es dazu, dass sie aus Lagos zurück ins Dorf gingen? Schildern Sie bitte die näheren Umstände!?

BF: Eine Gruppe von Dorfbewohnern hat mich in Lagos gesehen und zurück ins Dorf gebracht.

VR: Sie schildern das sehr unbestimmt, wie hat sich das genau abgespielt? Bitte versuchen Sie in Ihrem eigenen Interesse möglichst umfassende Angaben zu tätigen!

BF: Diese Leute kamen zu mir, sagten, mein Vater sei sehr krank und wolle mit mir reden. Sie kamen in die Wohnung des genannten Freundes. Ich weiß nicht, wie sie mich dort gefunden hatten, ob das mit den übernatürlichen Kräften des Vaters zu tun hat, aber daher hatte ich Angst, dass sie mich überall in Nigeria finden würden.

VR: Sind Sie nun freiwillig mit den Dorfbewohnern mitgegangen oder wurde gegen Ihre Person Gewalt angewandt, damit Sie zurückgehen?

BF: Sie haben mich gezwungen, ich bin mit ihnen mitgefahren, mit dem Autobus.

VR: War es nicht ein extremes Risiko ihrem Vorbringen nach in dieser Situation in ihr Dorf zurückzukehren?

BF: Die Dorfbewohner, die mich geholt haben, haben nicht gewusst, dass ich auf der Flucht war.

VR: Was geschah, als Sie wieder im Dorf waren?

BF: Als ich zurückkehrte, hat mein Vater die Dorfbewohner noch weiter aufgehetzt, weil ich mich weiterhin weigerte, den Schrein zu übernehmen. Dadurch entschloss ich mich endgültig zu fliehen.

VR: Wie lange sind Sie nach Ihrer Rückkehr aus Lagos nun im Dorf geblieben, bis Sie es endgültig verlassen haben?

BF: Nach der letzten Drohung meines Vaters war ich höchstens noch eine Woche im Dorf.

VR: Wie lange waren Sie im Dorf nach der Rückkehr aus Lagos bis zum Verlassen des Dorfes?

BF: Ja, es war eine Woche oder eineinhalb Wochen.

VR: Haben Sie in dieser Zeit im Haus Ihrer Eltern gelebt?

BF: Ja, dort habe ich gewohnt.

VR: Kam es noch zu einem persönlichen Gespräch mit Ihrem Vater in dieser Zeit?

BF: Er hat schon mit mir gesprochen, so wie ein Vater mit seinem Sohn aber ich wollte das Amt nicht übernehmen. Er versuchte mich zu überreden, das Amt zu übernehmen.

VR: Sie bleiben aber bei Ihrer Aussage, dass Ihr eigener Vater sich Ihren Tod gewünscht hat, weil Sie ja nicht das Amt beim Schrein übernehmen wollten?

BF: Ja, wenn ich das Amt nicht nehme, bringt mich mein Vater um.

VR: In diesen eineinhalb Wochen wurden Sie von irgendjemandem konkret noch einmal bedroht? Oder kam es bereits zu gewaltsamen Übergriffen gegen Sie?

BF: Nein, in dieser Zeit kam es zu keinen Bedrohungen oder körperlichen Attacken.

VR: Auch wenn eineinhalb Wochen keine allzu lange Zeit ist: Hätten Sie nicht sofort, nachdem Sie in das Dorf zurückgekehrt sind und erfahren haben, dass die Situation gleich ist wie vorher, fliehen müssen? Es ist doch ein enormes Risiko gewesen, sich über Tage für die Dorfbewohner zugänglich im Haus Ihrer Eltern aufzuhalten?

BF: Damals war ich klug genug, nicht offen abzulehnen sondern habe gesagt, sie sollen mir Zeit zum Nachdenken gaben. Daher war ich nicht in so einer Gefahr. Alle waren deshalb lockerer und mir gegenüber friedlich. Alle haben geglaubt, ich würde letztlich zustimmen und ließen mich in Ruhe. Ich weihte nur meine Mutter in meine neuerlichen Fluchtpläne ein.

VR: Wie gelang es Ihnen dann das Dorf zu überlassen?

BF: Ich fuhr mit dem Bus weg.

VR: War es nicht schwierig einfach so fortzufahren. Sie müssen ja unter Beobachtung gestanden sein!?

BF: Ich habe das Dorf ohne Gepäck verlassen. Ich bin einfach hinausgegangen. Die Busstation nach Lagos ist 20-30 Minuten entfernt.

VR: In Ihrer Erstbefragung haben Sie gesagt, dass Sie in Lagos von der religiösen Gruppe XXXX aufgespürt worden seien (VR verliest AS. 25 BAA). Was haben Sie mit dieser Aussage gemeint?VR: In Ihrer Erstbefragung haben Sie gesagt, dass Sie in Lagos von der religiösen Gruppe römisch 40 aufgespürt worden seien (VR verliest AS. 25 BAA). Was haben Sie mit dieser Aussage gemeint?

BF: Diese Aussage kann ich mir überhaupt nicht erklären.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Ich habe keine Beweismittel aus Nigeria. Ich habe Beweismittel über meine medizinische Behandlung in Österreich.

Einsicht wird genommen in mehrere Befunde des Landesklinikum Badens. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Haematochezie leidet. Diesbezüglich ist seine stationäre Aufnahme am 29.März 2010 zwecks Haemorrhoidektomie am 30. März 2010 geplant. Aus einem Befund vom 12.01.2010 geht hervor, dass die Operation auf Wunsch des Patienten erfolgt. Sie konnte nicht früher als im März aus Termingründen stattfinden. Existenzbedrohende Krankheitszustände sind aus den Befunden in Erstbetrachtung nicht hervorgekommen.

VR: Hatten Sie die Beschwerden schon in Nigeria, deretwegen Sie operiert werden?

BF: Ja, ich hatte aber kein Geld in Nigeria. Der Arzt in Nigeria konnte mir nur Medikamente geben, daher konnte ich mich dort nicht operieren lassen. Hier wurde mir vom Arzt gesagt, dass eine Operation die günstigere Behandlung wäre.

VR unterbricht die Verhandlung von 11.35 bis 11.50 zwecks Erholungspause.

VR: Warum konnten Sie keinen staatlichen Schutz wegen der gegen Sie gerichteten Bedrohungen bekommen? ZB bei der Polizei in XXXX?

BF: Ich konnte mich nicht an die Behörden wenden. Einerseits kümmert sich die Polizei in Nigeria nicht um Schreinangelegenheiten, andererseits hätten mich die Dorfbewohner umso mehr verfolgt, wenn ich mich um die Behörden gewandt hätte.

Auf Nachfrage: In meinem Heimatdorf gibt es keine Polizeistation, aber in der nächsten Stadt.

VR: Sie haben zu Beginn der Verhandlung gesagt, XXXX sei die Hauptstadt von Anambra-State. Dies stimmt mit den hiesigen Aufzeichnungen nicht überein!?VR: Sie haben zu Beginn der Verhandlung gesagt, römisch 40 sei die Hauptstadt von Anambra-State. Dies stimmt mit den hiesigen Aufzeichnungen nicht überein!?

BF: Ja, eigentlich ist es Onitsha. Ich habe die Frage zuvor nicht richtig verstanden. Ich dachte, gemeint sei die local government area.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Nigeria, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Nein, ich habe niemanden kennen gelernt, den ich schon in Nigeria kannte.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria?

BF: Ich will weiterhin nicht dem Schrein dienen, daher hätte ich Probleme im Fall einer Rückkehr. Die Dorfbewohner, bzw. mein Vater könnten mich töten und würden mich überall in Nigeria finden.

VR: Haben Sie noch weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen außer jene, die sich aus den Befunden ergeben?

BF: Sonst bin ich gesund.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ich habe noch keine enge Bezugsperson in Österreich.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Ab nächste Woche werde ich einen Deutschkurs besuchen, ich besuche auch jeden Sonntag die Kirche.

Folgende im Akt zu jederzeitigen Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) Eurasil Workshop on Nigeria, Summary of analysis on Nigeria, 20.12.2005, EURASIL

*) Dt. Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lagebericht Nigeria vom 21.01.2009, AA 1, Reise- und Sicherheitshinweise, 21.01.2010, AA 2

*) US State Department, Country Report on Human Rights Practices 2008, Nigeria, 25.02.2009; International Freedom of Religion Report, 26.10.2009 USDOS, dem Internet entnehmbar.

*) UK Home Office, Country Information Report, 15.01.2010, UKHO, Operational Guidance Note 14.04.2009, dem Internet entnehmbar.

*) Zum Thema Schreine - Geheimgesellschaften wird die mit der Beschwerde vorgelegte ACCORD-Anfragebeantwortung sowie ein Konvolut gerichtsbekannter Informationen zu diesem Thema zum Akt genommen.

Ferner werden die relevanten Passagen des Country Information Report , 15.01.2010 (Kapitel 10) dazu berücksichtigt.

*) Bradt Travel Guide Nigeria, 2005, zur Länderkunde.

Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Es gibt in Nigeria weiterhin zahlreiche, zum Teil schwerwiegende, Menschenrechtsprobleme, für die unter anderem auch Staatsorgane verantwortlich sind. Insgesamt gesehen herrscht eine eingeschränkte Stabilität. Der ehemalige Vize-Präsident Goodluck Jonathan hat vor kurzem die Präsidentschaft übernommen. Ex-Präsident Yar'Adua soll dem zugestimmt haben. Das Militär verhält sich zur Zeit ruhig. Zuletzt waren Ende Juli 2009 in Nordnigeria schwere Unruhen zu verzeichnen. Ursachen und Anlässe der Konflikte in Nigeria sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). Die Lage im Niger-Delta hat sich seit Oktober 2009 etwas beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben hat. Anambra-State ist nicht als besondere Krisenregion bekannt und zählt nicht zum Bereich des Niger-Delta.Es gibt in Nigeria weiterhin zahlreiche, zum Teil schwerwiegende, Menschenrechtsprobleme, für die unter anderem auch Staatsorgane verantwortlich sind. Insgesamt gesehen herrscht eine eingeschränkte Stabilität. Der ehemalige Vize-Präsident Goodluck Jonathan hat vor kurzem die Präsidentschaft übernommen. Ex-Präsident Yar'Adua soll dem zugestimmt haben. Das Militär verhält sich zur Zeit ruhig. Zuletzt waren Ende Juli 2009 in Nordnigeria schwere Unruhen zu verzeichnen. Ursachen und Anlässe der Konflikte in Nigeria sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). Die Lage im Niger-Delta hat sich seit Oktober 2009 etwas beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben hat. Anambra-State ist nicht als besondere Krisenregion bekannt und zählt nicht zum Bereich des Niger-Delta.

Nigeria ist ein multi-ethnischer Staat mit 400 ethnischen Gruppen, die drei größten sind die Hausa-Fulani im Norden, Yoruba im Südwesten (Oyo, Ohun, Lagos, Osun, Ondo, Ekiti; Kogi, Kwara) und I(g)bo (östlich des unteren Niger); USDOS, AA 1, AA 2.

Es herrscht staatlich geachtete Religionsfreiheit. Es gibt weiterhin Fälle religiöser Spannungen zwischen Christen und Moslems, allerdings in geringerem Ausmaß/geringerer Intensität als in früheren Jahren (USDOS Religious Freedom, Section III). Das Phänomen von Geheimgesellschaften existiert weiterhin. Der Staat setzt Maßnahmen dagegen, diese sind allerdings nicht immer effektiv. Dass Personen gegen ihren Willen gezwungen werden, Führungspositionen in Kulten zu übernehmen und bei Weigerung getötet werden, kann aufgrund der Berichtslage nicht gänzlich ausgeschlossen werden, erscheint aber nicht besonders wahrscheinlich.Es herrscht staatlich geachtete Religionsfreiheit. Es gibt weiterhin Fälle religiöser Spannungen zwischen Christen und Moslems, allerdings in geringerem Ausmaß/geringerer Intensität als in früheren Jahren (USDOS Religious Freedom, Section römisch drei). Das Phänomen von Geheimgesellschaften existiert weiterhin. Der Staat setzt Maßnahmen dagegen, diese sind allerdings nicht immer effektiv. Dass Personen gegen ihren Willen gezwungen werden, Führungspositionen in Kulten zu übernehmen und bei Weigerung getötet werden, kann aufgrund der Berichtslage nicht gänzlich ausgeschlossen werden, erscheint aber nicht besonders wahrscheinlich.

Wegen des fehlenden Registrierungswesens in Nigeria ist es regelmäßig möglich, örtlichen Bedrohungen durch lokale Sicherheitsorgane/Private/religiöse Gruppierungen durch Umzug in andere Landesteile (insbesondere in Großstädte, in denen Angehörige derselben Ethnie leben) zu entgehen, dies ist in der Regel nur dann problematisch, wenn es sich um bekannte Führer oder Kriminelle handelt, die im gesamten Land bekannt sind. Es kann hierbei je nach der individuellen Situation zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen kommen, wenn es keine Anknüpfungspunkte am Ort der Niederlassung gibt, dies gilt insbesondere für allein stehende Frauen oder unbegleitete Minderjährige, UKHO, AA 1.

Jedenfalls in den Großstädten kann eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und eine medizinische Grundversorgung in der Regel gewährleistet werden. Insgesamt ist die wirtschaftliche und soziale Lage angespannt. AA 1.

Wegen Ablehnung eines Asylantrages im Ausland muss nicht mit staatlichen Repressionen gerechnet werden (AA1, EURASIL).

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: In Anambra-State ist es für einen jungen Mann für mich sehr schwer ein Auskommen zu finden. Es gibt keine Arbeit. Einigermaßen gehe es nur, wenn man bei den Eltern wohnt. Sonst kann man auch nur durchkommen, wenn man schlechte Dinge macht, zB wenn man Raubüberfälle oder Entführungen begeht.

VR: Haben Sie noch irgendwelche anderen Fluchtgründe außer den im Verfahren bisher geschilderten?

BF: Weitere Gründe gibt es keine.

(...)".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist zirka 22-jähriger Staatsangehöriger von Nigeria mit Bezug zu Anambra State, zugehörig der Volksgruppe der Ibo und der christlichen Religion. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden, er hat auch keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Er leidet an keiner existenzbedrohenden behandlungsbedürftigen Erkrankung. Beim Beschwerdeführer wurden (basierend auf seinen Angaben) Blutauflagerungen im Stuhl diagnostiziert (akute Blutungen wurden nicht festgestellt). Als Blutungsquelle könnten Noduli haemorrhodi, 2. Grades (von 4) in Frage kommen. Diesbezüglich wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers eine operative Entfernung für den 30.03.2010 angesetzt. In Nigeria wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich medikamentös behandelt.

Familiäre Bezüge in Österreich bestehen nicht, ebenso wenig besondere integrative Elemente (letzteres schon durch die bisher kurze Aufenthaltsdauer bedingt).

Nach den Angaben des Beschwerdeführers leben Familienangehörige (Eltern und Geschwister) ohne erkennbare Schwierigkeiten in Nigeria. Er war dort von seinen Eltern unterstützt worden, hatte aber die Absicht, ein selbständiges Geschäft zu eröffnen.

2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:

Zur Lage in Nigeria werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 23.02.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit/Volksgruppenzugehörigkeit/Religion und zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, ebenso wie jene zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den entsprechenden Behandlungen in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Angaben des Beschwerdeführers, respektive den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dabei war zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst seinen Gesundheitszustand offenbar nicht als ein existenzbedrohendes Problem einschätzte, was sich schon daraus ergibt, dass er während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch ausdrücklich angegeben hatte, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen anlässlich dieser Frage mit keinem Wort erwähnte. Dass beim Beschwerdeführer bei den Untersuchungen tatsächlich Blutungen festgestellt worden wären, lässt sich den Befunden nicht entnehmen. Im Rektoskopiebefund vom 12.01.2010 findet sich ausdrücklich der Hinweis darauf, dass "sollte eine operative Sanierung gewünscht werden" eine Operation in Aussicht genommen wäre. Eine medizinische Notwendigkeit für eine solche Operation lässt sich diesem Befund daher nicht entnehmen.

Die nähere Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer gewisse Angaben zu geographischen Verhältnissen in Nigeria machen konnte. Dass er die Hauptstadt seines angeblichen Heimatbundesstaates in der Beschwerdeverhandlung zunächst nicht angab, sondern ein Zentrum einer local government area und dies damit erklärte, die Frage falsch verstanden zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Der Asylgerichtshof nimmt dennoch im Zweifel an, dass der Beschwerdeführer entweder aus Anambra-State stammt oder sich dort zumindest eine Zeit lang aufgehalten hat.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner polizeilichen Erstbefragung ausdrücklich zwei Mal (As. 25 und As. 27 BAA). ausgeführt, dass sein Vater der religiösen Gruppe namens V. S. I. angehörte. Im späteren Verfahren konnte er zu dieser religiösen Gruppierung/zu diesem Schreinkult jedoch überhaupt keine Angaben mehr machen und zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung völlig unwissend darüber, was er in der Erstbefragung mit V.S.I. gemeint hatte. Ein derartig schwerwiegender Widerspruch in den Aussagen zu der zentralen Thematik des gegenständlichen Asylantrages lässt aber nur einen eindeutigen Schluss auf die Konstruiertheit des entsprechenden Vorbringens zu und spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.3.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner polizeilichen Erstbefragung ausdrücklich zwei Mal (As. 25 und As. 27 BAA). ausgeführt, dass sein Vater der religiösen Gruppe namens römisch fünf. S. römisch eins. angehörte. Im späteren Verfahren konnte er zu dieser religiösen Gruppierung/zu diesem Schreinkult jedoch überhaupt keine Angaben mehr machen und zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung völlig unwissend darüber, was er in der Erstbefragung mit römisch fünf.S.I. gemeint hatte. Ein derartig schwerwiegender Widerspruch in den Aussagen zu der zentralen Thematik des gegenständlichen Asylantrages lässt aber nur einen eindeutigen Schluss auf die Konstruiertheit des entsprechenden Vorbringens zu und spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

3.2.2.2. Dass der Beschwerdeführer, obwohl er ja mit seinem Vater sein ganzes Leben zusammen gewesen sein will, überhaupt keine näheren Angaben zu diesem Schrein, bzw. zu den Tätigkeiten seines Vaters machen konnte, kann nur als unplausibel und realitätswidrig angesehen werden. Wenn er tatsächlich mit seinem Vater, dem Schreinspriester, die ganze Zeit im selben Haus gewohnt hat, müsste er mehr über dessen Aufgaben und dessen Verhalten vorbringen können, als dass er nicht näher spezifizierte rote oder weiße Kleidung getragen hätte und Grundstücksstreitigkeiten schlichtete. Derartig vages Vorbringen im Zusammenhang mit dem Kernbereich der Verfolgungsbehauptung kann gleichfalls nur als wesentliches Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesehen werden.

3.2.2.3. Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen gegen seine Person durch seinen Vater bzw. die Dorfbewohner insgesamt gesehen detailarm und vage waren. Dies wird insbesondere deutlich, vergegenwärtigt man sich dass dem Beschwerdeführer mehrfach offene Fragen zu seinen Fluchtgründen, bzw. zu diesen Bedrohungen gestellt worden sind (siehe nur As. 45 BAA, As. 55 BAA und die entsprechende Befragung während der Beschwerdeverhandlung). Der Einwand in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer möglicherweise durch behördenspezifische Fragestellungen, die ihm aufgrund seiner anderen Sozialisation nicht vertraut seien, verunsichert worden sein könnte, lässt sich unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehen. Betrachtet man nun die Antworten des Beschwerdeführers, so fällt auf, dass er konkrete nachvollziehbare Ausführungen ebenso wenig machen konnte, wie Details anzugeben oder lebensnahe Schilderungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer war etwa nicht in der Lage zu sagen, wie viele Dorfbewohner gekommen wären, um ihn derart massiv zu bedrohen. Er konnte diese Dorfbewohner auch nicht näher beschreiben. Er war in der Beschwerdeverhandlung zwar auf nähere Befragung in der Lage einige Namen anzugeben, konnte aber dann zu diesen Namen wiederum nichts Näheres sagen. Hätte er sich wirklich sein ganzes Leben in dem Dorf aufgehalten, dessen Dorfbewohner ihn dann bedrohen, so müsste er doch zu einigen dieser Personen zumindest ansatzweise nähere Ausführungen tätigen können, wenn er wahrheitsgemäße Angaben tätigte. Auch die zeitlichen Einlassungen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als ungenau. Im Speziellen ist noch davon darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2009 ausdrücklich angegeben hatte, dass die Dorfbewohner ihn einmal an den Schrein selbst gebracht hätten, er wäre einmal mitgegangen. In der Beschwerdeverhandlung stellte er dieses Vorbringen wiederum ausdrücklich in Abrede, ohne den diesbezüglich entstandenen Widerspruch in nachvollziehbarer Weise klären zu können.

3.2.2.4. Nicht plausibel erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers, warum er letztendlich freiwillig aus Lagos wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt ist, wenn er doch bereits so massiv dort bedroht worden war und wenn er ja damit rechnen musste, dass er im Fall einer Rückkehr existenzbedrohend gefährdet wäre. Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, warum er das Dorf nicht sofort wieder verlassen hatte, nachdem er ja bei der Rückkehr wiederum aufgefordert worden war, die Rolle des Schreinspriesters zu übernehmen und er dies wieder abgelehnt hätte. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2010 diesbezüglich erstmals erklärte, er hätte nach seiner Rückkehr nicht mehr eindeutig abgelehnt, sondern gesagt, er wolle eine Zeit lang nachdenken, so erweist sich dieses Vorbringen bereits unter dem Aspekt als fragwürdig, als er dies vor der Verwaltungsbehörde nicht in dieser Form berichtet hatte.

3.2.2.5. Als unplausibel erweist sich ferner die Darstellung, wie der Beschwerdeführer in Lagos gefunden worden ist. Wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt, sind seine diesbezüglich Darstellungen zum einen nicht gleichlautend, zum anderen ebenso ungenau. Auch, dass es dem Beschwerdeführer ohne jegliche Schwierigkeiten gelungen sein soll, in einer Situation, in der er ja als möglicher Nachfolger des Schreinpriesters, der sich eine Nachdenkpause erbeten hatte, unter genauer Beobachtung in seinem Dorf stehen musste, dieses einfach zu verlassen erweist sich als fragwürdig.

3.2.2.6 Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das Alter seiner Geschwister und seiner Eltern näher zu benennen, ist kaum glaubhaft, hält man sich insbesondere vor Augen, dass der Beschwerdeführer jahrelang die Schule besucht hat.

3.2.2.7. Ferner ist festzuhalten, dass die vagen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg von Lagos nach Österreich derart unbestimmt sind, dass sie dem Verfahren ebenso nicht zugrundegelegt werden können. Dass ein "weißer Mann" dem Beschwerdeführer ohne jegliches Entgelt nach Europa bringen würde, dieser dann aber nicht in der Lage ist, über diesen Mann irgendetwas anzugeben, ist kaum plausibel. Insgesamt zeigt sich auch in diesem Zusammenhang ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

3.2.2.8. Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Bedrohung auch auf spirituelle Kräfte hinweist (die es etwa möglich machen würden, ihn in Nigeria überall zu finden, bzw. die ihm Albträume verursachten), kann dieses Vorbringen nur als nach den Naturgesetzen objektiv nicht möglich betrachtet werden (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Argumentation VwGH, 30.03.2006, Zl. 2005/20/0588).3.2.2.8. Sofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Bedrohung auch auf spirituelle Kräfte hinweist (die es etwa möglich machen würden, ihn in Nigeria überall zu finden, bzw. die ihm Albträume verursachten), kann dieses Vorbringen nur als nach den Naturgesetzen objektiv nicht möglich betrachtet werden vergleiche zur grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Argumentation VwGH, 30.03.2006, Zl. 2005/20/0588).

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3.3.1. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass auch die Feststellungen zu traditionellen Religionsgemeinschaften und Geheimgesellschaften in Nigeria darauf hindeuten, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen. Aus diesen Feststellungen ergibt sich nämlich, dass traditionelle Religionsgemeinschaften bzw. Geheimgesellschaften in der Regel keinen Zwang zum Beitritt ausüben und die Verweigerung des Beitrittes in der Regel keine lebensbedrohenden Folgen hat.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass entgegen den entsprechenden Einlassungen in der Beschwerde bereits die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Geheimgesellschaften und Kulten im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang ausreichend waren. Die vom Asylgerichtshof mitberücksichtigte Accord-Anfragebeantwortung, die mit der Beschwerde vorgelegt wurde und die in der Beschwerdeverhandlung erörterten neueren Informationsquellen (insbesondere Kapitel 10 des Nigeria, Country of Origin Information Report der UK Border Agency (Home Office) vom 15.01.2010) stehen im Ergebnis und in einer Gesamtschau mit den vom Bundesasylamt verwendeten Quellen in Einklang. Im Einzelnen ist dazu auszuführen:

Zunächst ergibt sich sowohl aus den vom Bundesasylamt erwähnten Gutachten zweier länderkundlicher Sachverständiger vom 27.09.2007 und 31.03.2008 (As. 93 BAA) wie aus Kapitel 10.02 des erwähnten Country of Origin Information Report vom 15.01.2010, dass Führungspositionen in Kulten in der Regel nicht vererbt werden, sondern über ein Wahlverfahren laufen und außer bei den Ogboni in diesem Zusammenhang kein Zwang angewandt wird. Wenn in der Beschwerde eingewandt wird, dass im Dorf des Beschwerdeführers eben eine andere Vorgangsweise üblich sei, so kann dies natürlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden, die entsprechende Quellenlage ist aber jedenfalls ein Indiz, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermag. In der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Zusammenstellung von Accord ist ausdrücklich eine Expertenmeinung zitiert, dass, wenn jemand wegen seines christlichen Glaubens einer Geheimgesellschaft nicht beitreten will, dies zwar zur Ablehnung in der Gesellschaft, möglicherweise zum Verlust von Eigentum oder Erbschaft führt, jedenfalls aber nicht eine Todesgefahr aus diesem Grund besteht (As. 143 BAA).

Wenn in der erwähnten Accord-Zusammenstellung weiters ausführlich von Ritualmorden die Rede ist, die in Nigeria weiterhin verbreitet seien und auch divergierende Einschätzungen zur aktuellen Verbreitung von Menschenopfern durch Kulte angeführt sind, so geht das an der hier entscheidenden Frage vorbei, ob der Beschwerdeführer einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, weil er sich weigert, dem Kult beizutreten, beziehungsweise die Rolle des Schreinspriesters zu übernehmen (alles unter der Voraussetzung, dass man dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes hypothetisch zubilligte, dass sein Vorbringen über die ihm bisher tatsächlich widerfahrenen Geschehnisse in Nigeria zuträfe).

Zusammengefasst ergibt sich also aus den Feststellungen des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers deswegen kaum plausibel ist, weil von Kulten in der Regel kein Zwang zum Beitritt, beziehungsweise zur Übernahme einer Führungsposition ausgeübt wird. Selbst, wenn solcher Druck ausgeübt wird, führt dieser im Regelfall nicht zu einer existenzbedrohenden Verfolgung im ganzen Land. Wie dargestellt vermochten die Beschwerde und die dieser beigeschlossene Accord-Zusammenstellung diesen Einschätzungen nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Zusätzlich haben auch die vom Asylgerichtshof konsultierten Quellen keine gegenteiligen Erkenntnisse ergeben.

3.3.2. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers, der schon in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltene Schluss, in Nigeria sei es möglich, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen, gilt; dies aus folgenden näheren beweiswürdigenden Erwägungen in eventu:

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass, unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme, rechtsstaatliche Institutionen existieren. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Verfolgung der Mitglieder eines nicht näher benennbaren Schreinskultes in seinem Heimatdorf in Anambra State, die sich auch spiritueller Kräfte bedienen. Letzteres ist einer objektiven Betrachtungsweise nicht zugänglich. Im Übrigen ergibt sich aus den Quellen kein Hinweis auf das Bestehen eines in ganz Nigeria verbreiteten Kultes, sondern bestehen eine Vielzahl religiöser Gruppierungen und Kulte, zumeist auf lokaler Ebene. Entscheidend ist also, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, außerhalb seines Heimatdorfes zu leben, wenn man davon ausginge, dass ihn die, denen er entkommen ist, wieder töten bzw. für die Flucht bestrafen wollten, hier also eine lokale objektivierbare Gefahr tatsächlich existierte. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann (vgl EURASIL Final Conclusions Punkt 10; Bericht des dt. Auswärtigen Amtes 2009, S. 16 und zuletzt UK Country of Origin Information Report Nigeria, Kapitel 26.15 und 28.01). Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die Großstadt Lagos oder andere Städte in südlichen Gliedstaaten, in denen die Ethnie des Berufungswerbers vertreten ist. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein und ergaben sich im Verfahren auch keine derartigen Anhaltspunkte. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass ein erhebliches Risiko bestünde, dass jedermann den Mitgliedern dieses Kultes aus dem Dorf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilen könnte oder dass sein Aufenthalt in einer Großstadt sofort überregional medial berichtet werden würde, wenn er jetzt wieder zurückkehrte. Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet.Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass, unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme, rechtsstaatliche Institutionen existieren. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Verfolgung der Mitglieder eines nicht näher benennbaren Schreinskultes in seinem Heimatdorf in Anambra State, die sich auch spiritueller Kräfte bedienen. Letzteres ist einer objektiven Betrachtungsweise nicht zugänglich. Im Übrigen ergibt sich aus den Quellen kein Hinweis auf das Bestehen eines in ganz Nigeria verbreiteten Kultes, sondern bestehen eine Vielzahl religiöser Gruppierungen und Kulte, zumeist auf lokaler Ebene. Entscheidend ist also, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, außerhalb seines Heimatdorfes zu leben, wenn man davon ausginge, dass ihn die, denen er entkommen ist, wieder töten bzw. für die Flucht bestrafen wollten, hier also eine lokale objektivierbare Gefahr tatsächlich existierte. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann vergleiche EURASIL Final Conclusions Punkt 10; Bericht des dt. Auswärtigen Amtes 2009, S. 16 und zuletzt UK Country of Origin Information Report Nigeria, Kapitel 26.15 und 28.01). Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die Großstadt Lagos oder andere Städte in südlichen Gliedstaaten, in denen die Ethnie des Berufungswerbers vertreten ist. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein und ergaben sich im Verfahren auch keine derartigen Anhaltspunkte. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass ein erhebliches Risiko bestünde, dass jedermann den Mitgliedern dieses Kultes aus dem Dorf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilen könnte oder dass sein Aufenthalt in einer Großstadt sofort überregional medial berichtet werden würde, wenn er jetzt wieder zurückkehrte. Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet.

Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen. Lagos, als Beispiel für eine Großstadt wurde deshalb gewählt, als in einer Großstadt die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zufällig auf jemanden trifft, der die ihn verfolgenden Kultmitglieder kennt, notorischerweise noch geringer und der Einfluss traditioneller ländlicher Religionen schwächer ist; hinzu tritt, dass auch gerichtsnotorisch keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (eg Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach lebt ja auch ein Freund, ein Geschäftsmann, in Lagos, der ihn diesbezüglich unterstützen könnte.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, in Lagos wäre er von den Dorfbewohnern gefunden worden, stehen dem nicht entgegen: Zum einen wurde schon darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Umstände, unter denen er von Lagos in sein Heimatdorf zurückgekehrt sein will, nicht glaubhaft machen konnte. In der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer diesbezüglich ja auch, dass die Dorfbewohner gar nicht gewusst hätten, dass er auf der Flucht gewesen sei, als sie ihn in Lagos antrafen. Selbst wenn man also von einem zufälligen Treffen ausginge, so lässt dies nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer, hielte er sich wieder in Lagos auf, tatsächlich damit rechnen müsste, gezielt von Dorfbewohnern dort verfolgt zu werden und ein erhebliches Risiko bestünde, dass er gefunden und gewaltsam nach Anambra State zurückgebracht werden würde. Wie ausgeführt erscheint darüber hinaus aber auch eine Relokationsalternative in anderen Großstädten möglich. Da der Beschwerdeführer eben auch selbst aus dem Süden des Landes kommt, in dem sich die meisten Großstädte befinden, hätte er auch nicht mit Ablehnung aufgrund einer Herkunft aus "dem Norden" zu rechnen, was ein mögliches Problem bei der Inanspruchnahme einer Relokationsalternative darstellen könnte, wie sich dies aus den schon zitierten Passagen des UK Border Agency (Home Office) Bericht vom 15.01.2010 ergibt.

Eine Relokationsalternative ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria katastrophal wären. Es trifft zwar aus der Berichtslage zu, dass im Jahre 2009 es in einigen Landesteilen zu (zeitlich begrenzten) schweren Unruhen gekommen ist, andererseits auch die Situation im Niger-Delta (jedenfalls bis Herbst 2009) weiterhin sehr angespannt war. Großstädte im Süden des Landes außerhalb des Niger-Delta sind aber zur Zeit von Unruhen nicht betroffen, dies gilt etwa (auch für das ganze Jahr 2009) sowohl für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Anambra-State, als auch für Lagos. Auch die allgemeine politische Lage erscheint in letzter Zeit wieder stabil. So ist in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes vom 21.01.2010 zuletzt sogar von einer Beruhigung der Situation im Niger-Delta die Rede. Von Reisen in dieses Gebiet wird dennoch abgeraten, ebenso von Reisen in des zentral-nigerianische Jos, in dem es zuletzt zu akuten Unruhen gekommen wäre. All diese Umstände haben aber wie gesagt auf die Möglichkeit der hier aus den Quellen ersichtlichen individuellen Relokationsalternative keinen Einfluss.

Ebenso ist noch einmal zu betonen, dass Anambra-State selbst und damit die unmittelbare Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht von besonderen Vorfällen in letzter Zeit betroffen war und auch keine gegenteiligen Ansatzpunkte für die Zukunft ersichtlich sind. All diesen Informationen zur Lage in Nigeria und den daraus gezogenen beweiswürdigenden Erwägungen ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

3.3.3. Aus den herangezogenen Berichten ergeben sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Nigeria die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte (im Übrigen leben Familienangehörige seinen Angaben nach weiterhin in Nigeria). Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Nigeria in einer solchen gewesen zu sein.

4. Rechtliche Würdigung

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Für den Fall des teilweisen Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes ist in eventu auf die obigen Erwägungen unter Punkt 3.3. zu verweisen.

4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Bezugsnetz in Nigeria. Er hat seinen Angaben nach aufrechten telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Setzt man die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen voraus, dürfte ihn nichts daran hindern zu seinen Eltern und zu seinen Geschwistern zurückzukehren. Gleichfalls hat der Beschwerdeführer ein soziales Bezugsnetz außerhalb seines Heimatstaates angegeben (Freund in Lagos). Auch dieses würde ihm eine Rückkehr in andere Teile Nigerias erleichtern, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.3.) zu verweisen ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Bezugsnetz in Nigeria. Er hat seinen Angaben nach aufrechten telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Setzt man die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen voraus, dürfte ihn nichts daran hindern zu seinen Eltern und zu seinen Geschwistern zurückzukehren. Gleichfalls hat der Beschwerdeführer ein soziales Bezugsnetz außerhalb seines Heimatstaates angegeben (Freund in Lagos). Auch dieses würde ihm eine Rückkehr in andere Teile Nigerias erleichtern, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.3.) zu verweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (etwa zuletzt der schon mehrfach erwähnte: UK Country of Origin Information Report 15.01.2010, Kapitel 27) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, ganz im Gegenteil hat er ja selbst ausgeführt, wegen seiner Hämorrhoidenerkrankung in Nigeria medikamentös behandelt worden zu sein.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (etwa zuletzt der schon mehrfach erwähnte: UK Country of Origin Information Report 15.01.2010, Kapitel 27) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, ganz im Gegenteil hat er ja selbst ausgeführt, wegen seiner Hämorrhoidenerkrankung in Nigeria medikamentös behandelt worden zu sein.

4.2.4.1. Wie sich schon aus den obigen Ausführungen zu 3.1. und aus allgemein zugänglichen medizinischen Darstellungen zu Hämorrhoiden und Haematochezie (auch aus dem Internet) ergibt, handelt es sich beim Krankheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls zur Zeit nicht um einen existenzbedrohenden und ist ein existenzbedrohendes Krankheitsbild im Zusammenhang mit Hämorrhoiden allgemein als äußerst unwahrscheinlich anzusehen. Betrachtet man die Befundberichte des Beschwerdeführers ergeben sich darauf ebenso überhaupt keine Hinweise, als wie dargestellt auch keine akuten Blutungen festgestellt worden sind. Ebenso ergibt sich aus dem vorhandenen Berichtsmaterial, dass für Hämorrhoiden - wobei der individuelle Krankheitszustand des Beschwerdeführers zudem kein besonders schwerer ist - verschiedene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, eben medikamentöse, wie sie der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach in Nigeria erhalten hat, genauso wie operative, wobei operative Eingriffe auch mit einem gewissen Risiko verbunden sind. Demzufolge ist die für den 30.03.2010 ausgesetzte Operation, wie sich aus dem Befundberichten ergibt, ja auch ausdrücklich auf Wunsch des Beschwerdeführers angesetzt worden und zeigt sich aus den vorgelegten Befundberichten diesbezüglich keine medizinische Notwendigkeit im Sinne dessen, dass andernfalls (ohne Operation) ein medizinisch existenzbedrohender Zustand einträte.

Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es daher nicht unbillig, nicht abzuwarten, bis diese Operation tatsächlich stattfindet, da eben ein existenzbedrohender Zustand zur Zeit nicht ersichtlich ist und da auch nicht ersichtlich ist, warum die bisher diesbezüglich erfolgte Behandlung in Nigeria nicht fortgesetzt werden kann, sondern unbedingt eine Operation erforderlich wäre. Es ist daher Art. 3 EMRK auch unter Beachtung der insgesamt strengen Rechtsprechung des VfGH und EGMR hiezu nicht tangiert (siehe etwa VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es daher nicht unbillig, nicht abzuwarten, bis diese Operation tatsächlich stattfindet, da eben ein existenzbedrohender Zustand zur Zeit nicht ersichtlich ist und da auch nicht ersichtlich ist, warum die bisher diesbezüglich erfolgte Behandlung in Nigeria nicht fortgesetzt werden kann, sondern unbedingt eine Operation erforderlich wäre. Es ist daher Artikel 3, EMRK auch unter Beachtung der insgesamt strengen Rechtsprechung des VfGH und EGMR hiezu nicht tangiert (siehe etwa VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).

Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass es Aufgabe der Fremdenpolizeibehörde wäre, im Falle einer etwaigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf eine allfällige Abschiebung nach Nigeria, darauf in geeigneter und menschenrechtskonformer Weise zu reagieren. Es muss aber noch einmal betont werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt es rein spekulativ wäre anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer Weise verschlechtern würde, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK berührt wäre, sowohl in Hinblick auf eine Abschiebung nach Nigeria, als auch in Hinblick auf die Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Nigeria weiter behandeln zu lassen. Ein - unbeschadet des Regelungsumfanges des Art. 3 EMRK definierter - Anspruch auf eine bestimmte, möglicherweise bessere Behandlung einer bestimmten Krankheit in Österreich besteht jedenfalls nichtVollständigkeitshalber ist anzumerken, dass es Aufgabe der Fremdenpolizeibehörde wäre, im Falle einer etwaigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf eine allfällige Abschiebung nach Nigeria, darauf in geeigneter und menschenrechtskonformer Weise zu reagieren. Es muss aber noch einmal betont werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt es rein spekulativ wäre anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer Weise verschlechtern würde, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berührt wäre, sowohl in Hinblick auf eine Abschiebung nach Nigeria, als auch in Hinblick auf die Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Nigeria weiter behandeln zu lassen. Ein - unbeschadet des Regelungsumfanges des Artikel 3, EMRK definierter - Anspruch auf eine bestimmte, möglicherweise bessere Behandlung einer bestimmten Krankheit in Österreich besteht jedenfalls nicht

Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

4.3.4. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren, dies schon unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weit kürzer als drei Jahre.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weit kürzer als drei Jahre.

Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Nigeria verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben seine Eltern und Geschwister dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Nigeria verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben seine Eltern und Geschwister dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.

Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd § 10 Abs 2 AsylG idgF) bestehen trotz zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers hiezu, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, nicht. Auch § 10 Abs. 3 AsylG war nicht anzuwenden, als aus den oben unter 4.2.4.1. gewürdigten Gründen auch die sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führt. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF) bestehen trotz zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers hiezu, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, nicht. Auch Paragraph 10, Absatz 3, AsylG war nicht anzuwenden, als aus den oben unter 4.2.4.1. gewürdigten Gründen auch die sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führt. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten