TE AsylGH Beschluss 2010/3/3 E18 305594-2/2010

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Veröffentlicht am 03.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §23
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E18 305.594-2/2010-8E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Caritas, Mag. Daniel ZIPFEL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zl. 09 15.594-EAST-Ost, zu Recht beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Caritas, Mag. Daniel ZIPFEL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zl. 09 15.594-EAST-Ost, zu Recht beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs.5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl.I Nr. 51/1991 idgF (AVG) iVm. § 23 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl.I Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) in Verbindung mit Paragraph 23, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Bisheriger Verfahrenshergang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine Staatsangehörige von Armenien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 21.11.2005 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.9.2006, FZ: 05 20.209-BAW, wurde dieser Asylantrag der BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat Armenien wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Weiters wurde die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet nach Armenien gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgesprochen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.9.2006, FZ: 05 20.209-BAW, wurde dieser Asylantrag der BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat Armenien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet nach Armenien gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 20.9.2006 Berufung erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2009 wurde die Berufung gem. §§ 7 und 8 Abs. 1 und Abs.2 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2009 wurde die Berufung gem. Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und Absatz 2, Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen.

Die BF stellte am 16.12.2009 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie zu den im erstinstanzlichen Bescheid ersichtlichen Daten am 16.12.2009 (AS 15f) erstbefragt und am 29.12.2009 (AS 37f) sowie am 12.1.2010 (AS 109f) von einem Organwalter der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Zusammengefasst brachte die BF vor, dass sie Angst um ihr Leben habe, da sie aus einer Mischehe abstamme. Im XXXX sei der Vater der Schwiegertochter wegen der BF getötet worden. Außerdem sei die BF psychisch krank.Zusammengefasst brachte die BF vor, dass sie Angst um ihr Leben habe, da sie aus einer Mischehe abstamme. Im römisch 40 sei der Vater der Schwiegertochter wegen der BF getötet worden. Außerdem sei die BF psychisch krank.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.1.2010, FZ: 09 15.594-EAST-Ost, wurde der Antrag der BF auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 (1) AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.1.2010, FZ: 09 15.594-EAST-Ost, wurde der Antrag der BF auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 68, (1) AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Dieser Bescheid wurde der ausgewiesenen Vertretung der BF, RA Dr. Tassilo Wallentin ( Vollmacht siehe AS 29) am 19.1.2010, 16.39 Uhr mittels Telefax zugestellt. Laut Sendebericht verlief die Zustellung erfolgreich. Gemäß § 23 Abs. 3 Asylgesetz 2005 wurde der BF der Bescheid am 21.1.2010 zugestellt.Dieser Bescheid wurde der ausgewiesenen Vertretung der BF, RA Dr. Tassilo Wallentin ( Vollmacht siehe AS 29) am 19.1.2010, 16.39 Uhr mittels Telefax zugestellt. Laut Sendebericht verlief die Zustellung erfolgreich. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Asylgesetz 2005 wurde der BF der Bescheid am 21.1.2010 zugestellt.

Mit Schreiben vom 1.2.2010 legte der ausgewiesene Vertreter der BF mit sofortiger Wirkung die Vollmacht zurück.

Gegen den Bescheid des BAA wurde von der BF mit Eingabe vom 3.2.2010 schriftlich Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde samt Akt langte am 15.2.2010 beim Asylgerichtshof, Abt. E18, ein.

Am 17.2.2010 wurde von der zuständigen Richterin entschieden, dass der Beschwerde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung gem. § 37 Asylgesetz 2005 nicht zukommt.Am 17.2.2010 wurde von der zuständigen Richterin entschieden, dass der Beschwerde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 37, Asylgesetz 2005 nicht zukommt.

Den Verfahrensparteien wurde mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.2.2010 mitgeteilt, dass die Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde verspätet erfolgte. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 1 Woche schriftlich Stellung zu nehmen.

Seitens der nunmehrigen Rechtsvertretung der BF (Caritas Wien Asylzentrum, Beratung für AusländerInnen) wurde mit Schriftsatz vom 24.2.2010 vorgebracht, dass die Beschwerde Rechtzeitig sei. Dazu werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes A5 318882-2/2009 vom 16.4.2009 verwiesen, welches sich mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Bescheiderlassung bei Vorhandensein eines Zustellbevollmächtigten auseinandersetze. Im Asylverfahren sei die ausschließliche Zustellung an einen Zustellbevollmächtigten vom Gesetzgeber nicht intendiert und stelle diese daher einen Verfahrensmangel dar. Der Bescheid könne daher erst dann als erlassen gelten und damit Rechtwirkungen entfalten, wenn er - nach dem Zustellbevollmächtigten- auch dem Asylwerber selbst, also beiden zugestellt wurde. Es sei auch zu beachten, dass der Gesetzgeber nach der Regierungsvorlage zu § 23 Abs. 4 Asylgesetz vor Augen hatte, dass die Zustellung des Bescheides an den Asylwerber zentral sei, die vor allem aufgrund des Sicherungsinteresses. Es würde dem Sinn der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, wenn der Asylwerber dadurch einen Nachteil erleidet, dass der Bescheid zuerst seinem Vertreter zugestellt wurde und dadurch bereits der Fristenlauf ausgelöst wird, da der Bescheid schließlich auch erst mit der Zustellung an den Asylwerber selbst als erlassen gelte.Seitens der nunmehrigen Rechtsvertretung der BF (Caritas Wien Asylzentrum, Beratung für AusländerInnen) wurde mit Schriftsatz vom 24.2.2010 vorgebracht, dass die Beschwerde Rechtzeitig sei. Dazu werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes A5 318882-2/2009 vom 16.4.2009 verwiesen, welches sich mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Bescheiderlassung bei Vorhandensein eines Zustellbevollmächtigten auseinandersetze. Im Asylverfahren sei die ausschließliche Zustellung an einen Zustellbevollmächtigten vom Gesetzgeber nicht intendiert und stelle diese daher einen Verfahrensmangel dar. Der Bescheid könne daher erst dann als erlassen gelten und damit Rechtwirkungen entfalten, wenn er - nach dem Zustellbevollmächtigten- auch dem Asylwerber selbst, also beiden zugestellt wurde. Es sei auch zu beachten, dass der Gesetzgeber nach der Regierungsvorlage zu Paragraph 23, Absatz 4, Asylgesetz vor Augen hatte, dass die Zustellung des Bescheides an den Asylwerber zentral sei, die vor allem aufgrund des Sicherungsinteresses. Es würde dem Sinn der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, wenn der Asylwerber dadurch einen Nachteil erleidet, dass der Bescheid zuerst seinem Vertreter zugestellt wurde und dadurch bereits der Fristenlauf ausgelöst wird, da der Bescheid schließlich auch erst mit der Zustellung an den Asylwerber selbst als erlassen gelte.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, gemäß § 10 Abs. 1 AVG durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 23 Asylgesetz 2005 stellt eine lex specialis zu § 63 AVG dar:Paragraph 23, Asylgesetz 2005 stellt eine lex specialis zu Paragraph 63, AVG dar:

Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz ( § 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz ( § 13) zukommt, gemäß § 23 Abs. 3 jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des BAA oder des AsylGH im Amt vorgenommen wird.Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz ( Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz ( Paragraph 13,) zukommt, gemäß Paragraph 23, Absatz 3, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des BAA oder des AsylGH im Amt vorgenommen wird.

Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist in den Fällen des Abs. 3 gemäß Abs. 4 leg. cit. auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist in den Fällen des Absatz 3, gemäß Absatz 4, leg. cit. auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

Für den ggst. Fall bedeutet dies Folgendes:

Die BF hat den RA Dr. Tassilo Wallentin, Wien, mittels schriftlicher Vollmacht vom 22.12.2009 eine generelle Prozessvollmacht erteilt, wodurch dieser auch mit der Vertretung in allen Verwaltungsangelegenheiten der BF betraut wurde. Diese Vollmacht berechtigt auch zur Entgegennahme von Zustellungen aller Art. Das BAA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sämtliche Schriftstücke im Asylverfahren der BF (auch) dem genannten Rechtsvertreter zuzustellen sind.Die BF hat den RA Dr. Tassilo Wallentin, Wien, mittels schriftlicher Vollmacht vom 22.12.2009 eine generelle Prozessvollmacht erteilt, wodurch dieser auch mit der Vertretung in allen Verwaltungsangelegenheiten der BF betraut wurde. Diese Vollmacht berechtigt auch zur Entgegennahme von Zustellungen aller "Art". Das BAA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sämtliche Schriftstücke im Asylverfahren der BF (auch) dem genannten Rechtsvertreter zuzustellen sind.

Aus dem im Verfahrensakt befindlichen Faxrufbericht (AS 175) ist ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid dem Rechtsvertreter der BF am 19.1.2010, 16.39 Uhr, mittels Telefax zugestellt wurde. Weiters ist aus diesem Bericht unter dem Punkt "Ergebnis" ersichtlich, dass das Fax auch beim Empfänger eingelangt ist, da an dieser Stelle das Wort "Erfolg" vermerkt ist. Die Zustellung an den Rechtsvertreter der BF erfolgte daher ordnungsgemäß. Der BF selbst wurde der angefochtene Bescheid laut im Akt befindlichen Zustellschein am 21.1.2010 persönlich ausgehändigt.

Zustellungen nach dem Asylgesetz sind -soweit nicht ausdrücklich eine Abweichung normiert wird -nach dem Zustellgesetz durchzuführen.

§ 23 Asylgesetz 2005 sieht eine Reihe derartiger Abweichungen vor. Da die BF zum Zeitpunkt der Zustellung unbestritten einen Zustellbevollmächtigten hatte, war die angefochtene Entscheidung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 3 Asylgesetz 2005 auch an diesen zuzustellen. Die vom Zeitpunkt der Zustellung anhängige Beschwerdefrist begann auch mit diesem Zeitpunkt (19.1.2010) zu laufen.Paragraph 23, Asylgesetz 2005 sieht eine Reihe derartiger Abweichungen vor. Da die BF zum Zeitpunkt der Zustellung unbestritten einen Zustellbevollmächtigten hatte, war die angefochtene Entscheidung nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 3, Asylgesetz 2005 auch an diesen zuzustellen. Die vom Zeitpunkt der Zustellung anhängige Beschwerdefrist begann auch mit diesem Zeitpunkt (19.1.2010) zu laufen.

Soweit sich die nunmehrige Rechtsvertretung der BF in der Beschwerdebegründung auf die oben zitierte Entscheidung des Asylgerichtshofes stützt, kann diese zum Fall der BF nichts beitragen, da sie von einem völlig anders gearteten Sachverhalt ausgeht. In diesem Fall liegt nämlich zum einen gar kein Bevollmächtigungsverhältnis vor, zum anderen geht es darum, dass in diesem Fall die Zustellung der mit der Ausweisung verbundenen Entscheidung an den BF im Postweg nicht rechtmäßig war.

Aufgrund der ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Rechtsvertreter der BF ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist am 19.1.2010 begonnen hat und am 2.2.2010 endete. Die Einbringung der Beschwerde durch die BF am 3.2.2010 erfolgte somit verspätet. Eine Fristverlängerung kam ebenfalls nicht in Betracht, da es sich bei Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen handelt.

Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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