TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/4 S2 408769-1/2009

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Veröffentlicht am 04.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 408.769-1/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, Zahl 09 04.336-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, Zahl 09 04.336-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 13.04.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2008 in Griechenland (Hios) angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 28.03.2009 in Ungarn (BAH Budapest) einen Asylantrag stellte (AS 7).

1.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.04.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe im EU-Raum keine Familienangehörigen. Er sei schlepperunterstützt mit verschiedenen PKWs und LKWs über Pakistan und den Iran in die Türkei gefahren. Am 03.11.2008 sei er zusammen mit drei weiteren geschleppten Personen von der Türkei mit einem Boot nach Griechenland/Mytilini gefahren, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Er sei schriftlich aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er habe sich dann nach Athen begeben, wo er sich einige Tage aufgehalten habe. Danach sei er mit dem Zug nach Patras gefahren und habe sich dort einige Monate lang aufgehalten. Vor drei Tagen sei er schlepperunterstützt mit einem PKW über ihm unbekannte Länder bis nach Ungarn gefahren. An der Grenze sei er am 28.03.2009 von ungarischen Polizisten angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, werde ihm erst jetzt bei dieser Befragung mitgeteilt. Er habe nie in Ungarn bleiben wollen, sein Ziel sei Österreich gewesen. Er sei im Flüchtlingslager "Pitschka" in Ungarn gewesen, bis er heute Früh von diesem weggegangen und mit einem ungarischen Taxi ca. zwei Stunden lang bis nach Traiskirchen gefahren sei. Zu seinen Aufenthalten in den Mitgliedstaaten führte er aus, in Griechenland würden alle Flüchtlinge von der Polizei geschlagen werden. In Ungarn sei es nicht so schlecht, aber er habe nach Österreich gewollt, weil Österreich ein sehr gutes Land sei. Er wisse nicht, in welchem Stand sich sein Asylverfahren in Ungarn befinde. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Ungarn führte er aus, er wolle nicht nach Ungarn zurück, er wolle in Österreich bleiben (AS 21 ff).

1.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.04.2009 im Beisein des gesetzlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne weder lesen noch schreiben. Er sei sechzehneinhalb Jahre alt und sein Geburtsdatum sei XXXX, seine Mutter habe das in den Familienkoran geschrieben. Dokumente habe er niemals besessen. Er habe von Geburt an in seinem Heimatort in Afghanistan gelebt, bis er vor ca. einem Jahr nach Pakistan geflüchtet und in weiterer Folge über den Iran und die Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland eingereist sei. Dort sei er drei bis vier Monate geblieben. Dann sei er mit einem PKW über unbekannte Länder nach Ungarn gefahren und von dort mit einem Taxi nach Österreich weitergereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, es seien ihm aber in Griechenland und Ungarn die Fingerabdrücke abgenommen worden. Auf den Vorhalt, dass er in Ungarn am 28.03.2009 einen Asylantrag gestellt habe, führte er aus, er sei in Ungarn gefragt worden, wohin er wolle. Er habe gesagt, dass er nach Österreich wolle, daraufhin seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber er habe keinen Asylantrag gestellt. Er sei ein paar Tage in Ungarn angehalten worden. Im Bereich der EU, in Norwegen oder Island habe er keine Verwandten (AS 35 ff).1.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.04.2009 im Beisein des gesetzlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne weder lesen noch schreiben. Er sei sechzehneinhalb Jahre alt und sein Geburtsdatum sei römisch 40 , seine Mutter habe das in den Familienkoran geschrieben. Dokumente habe er niemals besessen. Er habe von Geburt an in seinem Heimatort in Afghanistan gelebt, bis er vor ca. einem Jahr nach Pakistan geflüchtet und in weiterer Folge über den Iran und die Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland eingereist sei. Dort sei er drei bis vier Monate geblieben. Dann sei er mit einem PKW über unbekannte Länder nach Ungarn gefahren und von dort mit einem Taxi nach Österreich weitergereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, es seien ihm aber in Griechenland und Ungarn die Fingerabdrücke abgenommen worden. Auf den Vorhalt, dass er in Ungarn am 28.03.2009 einen Asylantrag gestellt habe, führte er aus, er sei in Ungarn gefragt worden, wohin er wolle. Er habe gesagt, dass er nach Österreich wolle, daraufhin seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber er habe keinen Asylantrag gestellt. Er sei ein paar Tage in Ungarn angehalten worden. Im Bereich der EU, in Norwegen oder Island habe er keine Verwandten (AS 35 ff).

1.4. Das Bundesasylamt richtete am 05.05.2009 ein Informationsansuchen an Ungarn gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), welche Angaben, insbesondere zu seiner Identität, der Beschwerdeführer dort getätigt habe und wie der Stand des Verfahrens sei (AS 63).1.4. Das Bundesasylamt richtete am 05.05.2009 ein Informationsansuchen an Ungarn gemäß Artikel 21, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), welche Angaben, insbesondere zu seiner Identität, der Beschwerdeführer dort getätigt habe und wie der Stand des Verfahrens sei (AS 63).

1.5. Am 06.05.2009 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen in Form eines Informationsansuchens gemäß Art. 21 Dublin II-VO mit Ungarn geführt würden (AS 69)1.5. Am 06.05.2009 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen in Form eines Informationsansuchens gemäß Artikel 21, Dublin II-VO mit Ungarn geführt würden (AS 69)

1.6. Mit Schreiben vom 19.05.2009, eingelangt am 20.05.2009, hat Ungarn der Anfrage gemäß Art. 21 Dublin II-VO geantwortet und mitgeteilt, dass Ungarn aufgrund des EURODAC-Treffers ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gestellt habe und Griechenland aufgrund des Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO zuständig geworden sei (AS 17 im Dublin-Akt).1.6. Mit Schreiben vom 19.05.2009, eingelangt am 20.05.2009, hat Ungarn der Anfrage gemäß Artikel 21, Dublin II-VO geantwortet und mitgeteilt, dass Ungarn aufgrund des EURODAC-Treffers ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gestellt habe und Griechenland aufgrund des Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO zuständig geworden sei (AS 17 im Dublin-Akt).

1.7. Das Bundesasylamt richtete am 16.06.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland (AS 71 ff).1.7. Das Bundesasylamt richtete am 16.06.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland (AS 71 ff).

1.8. Dieses Wiederaufnahmeersuchen blieb jedoch unbeantwortet, woraufhin Österreich den griechischen Behörden mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 02.07.2009 mitteilte, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung die Wiederaufnahmeverpflichtung bei Griechenland liege (AS 45 im Dublin-Akt).1.8. Dieses Wiederaufnahmeersuchen blieb jedoch unbeantwortet, woraufhin Österreich den griechischen Behörden mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 02.07.2009 mitteilte, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung die Wiederaufnahmeverpflichtung bei Griechenland liege (AS 45 im Dublin-Akt).

1.9. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2009 im Beisein des gesetzlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen ergänzend an, er lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Einer Ausweisung nach Griechenland spreche die Tyrannei dort entgegen. Sie hätten ihn dort in ein Gefängnis gebracht und ihn geschlagen. Er sei ca. drei bis vier Monate in Griechenland gewesen. Sie hätten ihn dort schlecht behandelt, die Polizei habe ihn sechs oder sieben Mal geschlagen. Sogar die Griechen hätten ihn geschlagen. Er sei geschlagen worden, weil er keine Unterkunft gehabt habe. Er habe nach Österreich gewollt, aber das sei von der Polizei verhindert worden. Er habe nicht gewusst, wie er Griechenland innerhalb eines Monates verlassen solle und sei dann noch einmal ins Gefängnis gebracht worden. Schließlich habe er einen Schlepper gefunden und nach Ungarn ausreisen können. Er habe in Griechenland noch keine Einvernahme gehabt. In Ungarn sei er einen Monat im Gefängnis und dann noch zwei Wochen aufhältig gewesen. Bei der Einvernahme in Ungarn sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. Sein Alter habe er mit den Händen angegeben. Außerdem habe man ihn geschlagen und der Beamte dort habe geschrieben, was er wolle (AS 97ff).

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 105 ff).2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 105 ff).

2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, die samt Verwaltungsakt am 15.09.2009 beim Asylgerichtshof einlangte (AS 239ff).

2.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.09.2009, GZ. S2 408.769-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.4. Laut dem vorgelegten psychologischen Gutachten von Mag. XXXX, klinische und Gesundheitspsychologin, vom 12.01.2010, habe der Beschwerdeführer bei der Untersuchung unter anderem angegeben, er sei in Griechenland wiederholt von der griechischen Polizei misshandelt worden. Er sei so stark zusammengeschlagen worden, dass er dabei seinen Körper nicht mehr habe spüren können. Auch habe er miterlebt, wie andere AfghanInnen misshandelt worden seien und zwar sowohl von der griechischen Polizei als auch von griechischen Einwohnern. Aus den Berichten des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er bei den Misshandlungen in Griechenland ab einem gewissen Punkt seinen Körper nicht mehr gespürt habe, was aus psychologischer Sicht als eine psychische Abspaltung schmerzhafter körperlicher Empfindungen gesehen werden müsse. Eine solche Abspaltung (Fachterminus: Dissoziation) in als existentiell bedrohlich wahrgenommenen Situationen, wie es diese berichteten Misshandlungen erwachsener Polizisten an dem damals ungefähr fünfzehnjährigen Beschwerdeführer darstellen würden, würden in der psychotraumatologischen Fachliteratur (vgl. z.B.: Van der Kolk et al., 2000) als der entscheidende Hinweis für eine stattfindende psychische Traumatisierung angesehen werden. In diesem Sinne sei daher davon auszugehen, dass er durch die Misshandlungen von der griechischen Polizei traumatisiert worden sei. Insgesamt würden sich bei ihm sowohl charakteristische Symptome einer depressiven Erkrankung (Schlafstörung, gesteigerte Müdigkeit, Konzentrationsprobleme, Appetitverlust) wie auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (erlebnisreaktive Albträume) finden. Beziehungsweise würden sich auch Symptome finden, die sowohl einer depressiven Erkrankung wie auch gleichermaßen einer posttraumatischen Belastungsstörung zugeordnet werden könnten - und zwar die Ein- und Durchschlafstörungen sowie die Konzentrationsprobleme. Die berichteten depressiven Symptome würden vollständig die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode F 32.0 (ICD - 10) erfüllen. Zur psychischen Stabilisierung des Beschwerdeführers seien sichere Lebensumstände unumgänglich. Es würden allerdings massive Zweifel angemeldet werden, ob solche, vor allem nach den berichteten, traumatisierenden Misshandlungen durch die griechische Polizei, in Griechenland möglich seien. Ein Verbleib in Österreich hingegen trage mit hoher Wahrscheinlichkeit zur psychischen Stabilisierung des Beschwerdeführers bei.2.4. Laut dem vorgelegten psychologischen Gutachten von Mag. römisch 40 , klinische und Gesundheitspsychologin, vom 12.01.2010, habe der Beschwerdeführer bei der Untersuchung unter anderem angegeben, er sei in Griechenland wiederholt von der griechischen Polizei misshandelt worden. Er sei so stark zusammengeschlagen worden, dass er dabei seinen Körper nicht mehr habe spüren können. Auch habe er miterlebt, wie andere AfghanInnen misshandelt worden seien und zwar sowohl von der griechischen Polizei als auch von griechischen Einwohnern. Aus den Berichten des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er bei den Misshandlungen in Griechenland ab einem gewissen Punkt seinen Körper nicht mehr gespürt habe, was aus psychologischer Sicht als eine psychische Abspaltung schmerzhafter körperlicher Empfindungen gesehen werden müsse. Eine solche Abspaltung (Fachterminus: Dissoziation) in als existentiell bedrohlich wahrgenommenen Situationen, wie es diese berichteten Misshandlungen erwachsener Polizisten an dem damals ungefähr fünfzehnjährigen Beschwerdeführer darstellen würden, würden in der psychotraumatologischen Fachliteratur vergleiche z.B.: Van der Kolk et al., 2000) als der entscheidende Hinweis für eine stattfindende psychische Traumatisierung angesehen werden. In diesem Sinne sei daher davon auszugehen, dass er durch die Misshandlungen von der griechischen Polizei traumatisiert worden sei. Insgesamt würden sich bei ihm sowohl charakteristische Symptome einer depressiven Erkrankung (Schlafstörung, gesteigerte Müdigkeit, Konzentrationsprobleme, Appetitverlust) wie auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (erlebnisreaktive Albträume) finden. Beziehungsweise würden sich auch Symptome finden, die sowohl einer depressiven Erkrankung wie auch gleichermaßen einer posttraumatischen Belastungsstörung zugeordnet werden könnten - und zwar die Ein- und Durchschlafstörungen sowie die Konzentrationsprobleme. Die berichteten depressiven Symptome würden vollständig die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode F 32.0 (ICD - 10) erfüllen. Zur psychischen Stabilisierung des Beschwerdeführers seien sichere Lebensumstände unumgänglich. Es würden allerdings massive Zweifel angemeldet werden, ob solche, vor allem nach den berichteten, traumatisierenden Misshandlungen durch die griechische Polizei, in Griechenland möglich seien. Ein Verbleib in Österreich hingegen trage mit hoher Wahrscheinlichkeit zur psychischen Stabilisierung des Beschwerdeführers bei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer überschritt aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze nach Griechenland, er stellte dort keinen Asylantrag, sondern reiste illegal nach Ungarn weiter, wo er erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er wartete das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reiste in das österreichische Bundesgebiet weiter und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Griechenland vom 16.06.2009 blieb - jedenfalls bis 02.07.2009 - unbeantwortet.Das auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Griechenland vom 16.06.2009 blieb - jedenfalls bis 02.07.2009 - unbeantwortet.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Er leidet an einer leichten depressiven Episode F 32.0 (ICD - 10).

2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF (hier: idF BGBl. I Nr. 135/2009) anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF (hier: in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) anzuwenden.

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)"

In Art. 20 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 20, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Artikel 20 (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

(...)

b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;

c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;

(...)"

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze Griechenlands überschritten hat, er weiter nach Ungarn gereist ist, wo er am 28.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, aufgrund eines Konsultationsverfahrens zwischen Ungarn und Griechenland, Griechenland zuständig geworden ist, er sich jedoch nunmehr unerlaubt im Hoheitsgebiet Österreichs aufhält, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO nach der bisherigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes deren Art. 16 Abs. 1 lit. c als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Von der Zustimmung Griechenlands ist durch die Zustimmungsfiktion des Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO auszugehen.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze Griechenlands überschritten hat, er weiter nach Ungarn gereist ist, wo er am 28.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, aufgrund eines Konsultationsverfahrens zwischen Ungarn und Griechenland, Griechenland zuständig geworden ist, er sich jedoch nunmehr unerlaubt im Hoheitsgebiet Österreichs aufhält, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO nach der bisherigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Von der Zustimmung Griechenlands ist durch die Zustimmungsfiktion des Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO auszugehen.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des noch minderjährigen Beschwerdeführers nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des noch minderjährigen Beschwerdeführers nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.

Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden. Der Beschwerdeführer reiste illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer etwa rechtswidrigerweise den Zugang zu einem Asylverfahren verweigern könnte.Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden. Der Beschwerdeführer reiste illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt vergleiche Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer etwa rechtswidrigerweise den Zugang zu einem Asylverfahren verweigern könnte.

Zu den in der Beschwerde und in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch die jüngsten Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lässt sich also keineswegs eine generelle Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland ableiten. Auch für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären. Zwar schildert der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, allerdings nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan und ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englisches House of Lords, 06.05.2009, UKHL 23, Nasseri; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 24.06.2009, E 3805/2009, und 29.07.2009, D 4675/2009; belgischer Conseil du Contentieux des étrangers, 16.01.2009, Nr. 21.513 und 21.514; 15.06.2009, Nr. 28.657; 17.06.2009, Nr. 28.603; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Einige gegenteilige Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die vor kurzem mit dem Präsidialdekret Nr. 81/2009 vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.Zu den in der Beschwerde und in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch die jüngsten Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lässt sich also keineswegs eine generelle Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland ableiten. Auch für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären. Zwar schildert der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, allerdings nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan und ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englisches House of Lords, 06.05.2009, UKHL 23, Nasseri; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 24.06.2009, E 3805 aus 2009,, und 29.07.2009, D 4675 aus 2009,; belgischer Conseil du Contentieux des étrangers, 16.01.2009, Nr. 21.513 und 21.514; 15.06.2009, Nr. 28.657; 17.06.2009, Nr. 28.603; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Einige gegenteilige Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die vor kurzem mit dem Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.

Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220/2007 alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Art. 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten - wie auch vom Beschwerdeführer vorgebracht - aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220/2007, Art. 14) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für alle aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellte Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten jedoch nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008). Auch aus den Zeitungsartikeln und Länderberichten, die von der Verfahrenspartei vorgelegt bzw. von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, 17.08.2009; Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas HAMMARBERG - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009).Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007, alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Artikel 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten - wie auch vom Beschwerdeführer vorgebracht - aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007,, Artikel 14,) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für alle aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellte Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten jedoch nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008). Auch aus den Zeitungsartikeln und Länderberichten, die von der Verfahrenspartei vorgelegt bzw. von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, 17.08.2009; Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas HAMMARBERG - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009).

Im vorliegenden Fall ist aber insbesondere die Frage der Versorgungssituation von besonders verletzlichen Personen, hier nämlich die für einen psychisch beeinträchtigten minderjährigen Asylwerber zu klären. Wie oben dargelegt, kann es bei der Unterbringung zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind und es kann praktische Probleme geben, welche Umstände im Normalfall, für einen gesunden erwachsenen Asylwerber, keine so große Beeinträchtigung darstellen, dass deren Eingriffsintensität die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen.Im vorliegenden Fall ist aber insbesondere die Frage der Versorgungssituation von besonders verletzlichen Personen, hier nämlich die für einen psychisch beeinträchtigten minderjährigen Asylwerber zu klären. Wie oben dargelegt, kann es bei der Unterbringung zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind und es kann praktische Probleme geben, welche Umstände im Normalfall, für einen gesunden erwachsenen Asylwerber, keine so große Beeinträchtigung darstellen, dass deren Eingriffsintensität die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen.

In diesem konkreten Einzelfall jedoch ist dem Beschwerdeführer eine besondere Verletzlichkeit zuzugestehen, und zwar aufgrund seiner diagnostizierten Erkrankung, die auf erlebte Misshandlungen in Griechenland zurückgeführt worden sind (siehe aktuelles Gutachten von Mag. XXXX vom 12.01.2010), des psychologischen Behandlungsbedarfs, in Verbindung mit seinem Vorbringen zu Griechenland - hier insbesondere die Misshandlungen und sein Haftaufenthalt - und mit seiner Minderjährigkeit.In diesem konkreten Einzelfall jedoch ist dem Beschwerdeführer eine besondere Verletzlichkeit zuzugestehen, und zwar aufgrund seiner diagnostizierten Erkrankung, die auf erlebte Misshandlungen in Griechenland zurückgeführt worden sind (siehe aktuelles Gutachten von Mag. römisch 40 vom 12.01.2010), des psychologischen Behandlungsbedarfs, in Verbindung mit seinem Vorbringen zu Griechenland - hier insbesondere die Misshandlungen und sein Haftaufenthalt - und mit seiner Minderjährigkeit.

Angesichts des kumulativen Vorliegens mehrerer konkreter verletzlicher Umstände ist dem Beschwerdeführer aktuell eine unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage in Griechenland nicht zumutbar bzw. kann eine Situation, in die er im Falle der Rücküberstellung käme und die in ihrer Gesamtheit die reale Gefahr einer Verletzung in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten mit sich brächte, nicht in ausreichendem Maße ausgeschlossen werden. Geeignete Zusicherungen der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt nicht eingeholt bzw. liegen solche nicht im Akt auf, vielmehr hat Griechenland auf das Wiederaufnahmeersuchen gar nicht geantwortet. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall nach dem Gesagten daher erforderlich, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Angesichts des kumulativen Vorliegens mehrerer konkreter verletzlicher Umstände ist dem Beschwerdeführer aktuell eine unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage in Griechenland nicht zumutbar bzw. kann eine Situation, in die er im Falle der Rücküberstellung käme und die in ihrer Gesamtheit die reale Gefahr einer Verletzung in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten mit sich brächte, nicht in ausreichendem Maße ausgeschlossen werden. Geeignete Zusicherungen der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt nicht eingeholt bzw. liegen solche nicht im Akt auf, vielmehr hat Griechenland auf das Wiederaufnahmeersuchen gar nicht geantwortet. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall nach dem Gesagten daher erforderlich, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG ist dann, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG ist dann, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen.

Da im gegenständlichen Fall vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen ist, war der Beschwerde gemäß § 41 Abs 3 zweiter Satz AsylG stattzugeben. Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses gilt das Verfahren als zugelassen und der Asylantrag des Beschwerdeführers wird inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Da im gegenständlichen Fall vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen ist, war der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG stattzugeben. Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses gilt das Verfahren als zugelassen und der Asylantrag des Beschwerdeführers wird inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Haft, Minderjährigkeit, Misshandlung, Selbsteintrittsrecht, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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