TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/4 A13 253201-2/2009

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Veröffentlicht am 04.03.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A13 253.201-2/2009/5E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, Zl. 04 16.323-BAW-WE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, Zl. 04 16.323-BAW-WE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 71 Abs. 1 Z1 AVG BGBl. Nr. 51/1991, idgF abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Z1 AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z.1 AVG 1991, BGBL Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, BGBL Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch ersichtlichen Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste spätestens am 12.08.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch ersichtlichen Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste spätestens am 12.08.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde am 18.08.2004 und am 20.08.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen, zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem Flüchtlingsberater, Rechtsberater, Vertreter und Vertrauensperson, hingewiesen und die Orientierungsinformation und das Merkblatt zum Asylverfahren sowie weitere Informationsblätter übersetzt und ausgefolgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004, Aktenzahl 04 16.323 EAST Ost, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG idgF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl I 101/2003 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt und dieser gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004, Aktenzahl 04 16.323 EAST Ost, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG idgF der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG idgF BGBl I Nr. 101/2003 abgewiesen., und hinsichtlich Spruchpunkte II. und III. gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen., und hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Sohin wurde der Beschwerdeführer am 20.01.2009 und am 18.02.2009 neuerlich einvernommen und wurde ihm das Ergebnis einer am 18.02.2009 durchgeführten Sprachanalyse mit Schreiben vom 09.03.2009 zur Kenntnis gebracht und ihm das Recht der Stellungnahme hiezu sowie zur Geltendmachung von Gründen, die gegen seine Abschiebung und Ausweisung nach Nigeria stünden, eingeräumt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 12.08.2009, Zl. 04 16.323 BAW, wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria abermals für zulässig erklärt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Letztgenannter Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter der Anschrift XXXX nach einem am 20.08.2009 erfolgten erfolglosen Zustellung am 21.08.2009 durch Hinterlegung zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Abgabestelle hinterlassen.Letztgenannter Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter der Anschrift römisch 40 nach einem am 20.08.2009 erfolgten erfolglosen Zustellung am 21.08.2009 durch Hinterlegung zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Abgabestelle hinterlassen.

Der Bescheid wurde vom Postamt als nicht behoben an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, retourniert und langte dort am 11.09.2009 ein. Der Bescheid erwuchs am 05.09.2009 in Rechtskraft.

Am 30.09.2009 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein Schreiben ein, in dem er um Neuzusendung des Bescheides und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht. Begründend führt der Beschwerdeführer an, dass er am 30.09.2009 durch die Asylkoordination der Caritas erfahren habe, dass sein Asylantrag negativ beschieden und mit 05.09.2009 bereits rechtskräftig geworden sei. Er habe den gegenständlichen Bescheid jedoch nie erhalten. Er wäre bis 10.08.2009 in XXXX und seit diesem Tag in XXXX aufrecht gemeldet. Er ersuche um Neuzusendung des Bescheides und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die bereits verstrichene Rechtsmittelfrist.Am 30.09.2009 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein Schreiben ein, in dem er um Neuzusendung des Bescheides und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht. Begründend führt der Beschwerdeführer an, dass er am 30.09.2009 durch die Asylkoordination der Caritas erfahren habe, dass sein Asylantrag negativ beschieden und mit 05.09.2009 bereits rechtskräftig geworden sei. Er habe den gegenständlichen Bescheid jedoch nie erhalten. Er wäre bis 10.08.2009 in römisch 40 und seit diesem Tag in römisch 40 aufrecht gemeldet. Er ersuche um Neuzusendung des Bescheides und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die bereits verstrichene Rechtsmittelfrist.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.10.2009, Zl. 04 16.323 BAW WE den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG und den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides ab und führte begründend aus, dass im Fall des Asylwerbers in keiner Weise von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis ausgegangen werden könne. Der Bescheid des Bundesasylamtes wäre ihm genau an die von ihm gewünschte Adresse zugestellt worden und beim dazu zuständigen Postamt hinterlegt worden. Er sei über den Gang des Verfahrens voll informiert worden, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit der Kontaktnahme mit Rechtsberatern, Flüchtlingsberater, Vertretern und Vertrauenspersonen bestehe. Es wären ihm eine Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und sonstige Informationsblätter in seiner Sprache ausgefolgt worden. Er wäre dispositionsfähig und habe Kenntnis von einer noch folgenden Entscheidung gehabt. Es könne daher in seinem Verhalten weder ein minderer Grad des Versehens noch ein unabwendbares Ereignis erkannt werden, das einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.10.2009, Zl. 04 16.323 BAW WE den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG und den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides ab und führte begründend aus, dass im Fall des Asylwerbers in keiner Weise von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis ausgegangen werden könne. Der Bescheid des Bundesasylamtes wäre ihm genau an die von ihm gewünschte Adresse zugestellt worden und beim dazu zuständigen Postamt hinterlegt worden. Er sei über den Gang des Verfahrens voll informiert worden, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit der Kontaktnahme mit Rechtsberatern, Flüchtlingsberater, Vertretern und Vertrauenspersonen bestehe. Es wären ihm eine Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und sonstige Informationsblätter in seiner Sprache ausgefolgt worden. Er wäre dispositionsfähig und habe Kenntnis von einer noch folgenden Entscheidung gehabt. Es könne daher in seinem Verhalten weder ein minderer Grad des Versehens noch ein unabwendbares Ereignis erkannt werden, das einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde, datiert vom 29.10.2009 (Datum des Poststempels 02.11.2009), führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er darum bitte, dass die österreichische Regierung ihm weiterhin erlaube, in diesem Land zu bleiben. Das Bundesasylamt solle sich daran erinnern, dass er ein Waise sei. Sobald er aus dem Gefängnis komme, werde er versuchen einen Nachweis seiner Identität vorzulegen, sowie einen Anwalt engagieren.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:

01) LG XXXX vom XXXX Par. 27 Abs. 1 u 2/2 (1. Fall) 27/1 Suchtmittelg. Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre,01) LG römisch 40 vom römisch 40 Par. 27 Absatz eins, u 2/2 (1. Fall) 27/1 Suchtmittelg. Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre,

zu LG XXXX der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen, LG XXXX vom XXXXzu LG römisch 40 der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen, LG römisch 40 vom römisch 40

2.) LG XXXX vom XXXX Par. 27 Abs. 1 u 2/2 (1. Fall) Suchtmittelg. Freiheitsstrafe 10 Monate2.) LG römisch 40 vom römisch 40 Par. 27 Absatz eins, u 2/2 (1. Fall) Suchtmittelg. Freiheitsstrafe 10 Monate

3.) BG XXXX vom XXXX Par 83/1 StGB Freiheitsstrafe 10 Tage3.) BG römisch 40 vom römisch 40 Par 83/1 StGB Freiheitsstrafe 10 Tage

4.) LG XXXX vom XXXX Par. 27 Abs. 1 U 2/2 (1. Fall) StGB Freiheitsstrafe 10 Monate4.) LG römisch 40 vom römisch 40 Par. 27 Absatz eins, U 2/2 (1. Fall) StGB Freiheitsstrafe 10 Monate

5.) LG XXXX vom XXXX Par. 27 Abs. 1/1 (8. Fall) 27/3 27 Abs. 1/1(1.2. Fall) 27/2 Suchtmittelg. Freiheitsstrafe 15 Monate5.) LG römisch 40 vom römisch 40 Par. 27 Absatz eins /, eins, (8. Fall) 27/3 27 Absatz eins /, eins (, eins Punkt 2, Fall) 27/2 Suchtmittelg. Freiheitsstrafe 15 Monate

Festzuhalten ist daher, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner zahlreichen Verurteilungen seit seiner Einreise in Österreich bereits mehr als zweieinhalb Jahre inhaftiert gewesen ist und sich auch aktuell in Strafhaft befindet, nachdem er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden ist.Festzuhalten ist daher, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner zahlreichen Verurteilungen seit seiner Einreise in Österreich bereits mehr als zweieinhalb Jahre inhaftiert gewesen ist und sich auch aktuell in Strafhaft befindet, nachdem er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden ist.

Die Meldedaten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Demnach war er vom 04.02.2009 bis 10.08.2009 in XXXX und ab 10.08.2009 in XXXX aufrecht gemeldet. Eine seitens des Asylgerichtshofes am 02.03.2010 eingeholte Haftauskunft ergab, dass der Beschwerdeführer im angefragten Zeitraum vom XXXX bis XXXX (Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 21.08.2009) in keiner österreichischen Haftanstalt inhaftiert war.Die Meldedaten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Demnach war er vom 04.02.2009 bis 10.08.2009 in römisch 40 und ab 10.08.2009 in römisch 40 aufrecht gemeldet. Eine seitens des Asylgerichtshofes am 02.03.2010 eingeholte Haftauskunft ergab, dass der Beschwerdeführer im angefragten Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 (Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 21.08.2009) in keiner österreichischen Haftanstalt inhaftiert war.

II.2 Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigungrömisch zwei.2 Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG:

II.3.I. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.3.I. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

II.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).römisch zwei.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

II.3.3. Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.3.3. Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

II.3.4. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.3.4. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

II.3.5. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.3.5. Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses dargetan, welches ihn an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte.

Der Beschwerdeführer ließ es dabei bewenden zu behaupten, dass er den Bescheid des Bundesasylamtes nie erhalten habe, weshalb er um Neuzusendung des Bescheides an seine aktuelle Adresse und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersuche. Als aktuelle Adresse gab er jene Adresse an, an der er schon vor Zustellung des Bescheides gemeldet war und an welche auch ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Es ist der erstinstanzlichen Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie vermeint, dass im Verhalten des Beschwerdeführers weder ein minderer Grad des Versehens noch ein unabwendbares Ereignis erkannt werden könne, das einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könnte. Der Beschwerdeführer wusste um den Stand seines Verfahrens Bescheid, hatte er doch am 20.01.2009 sowie 18.02.2009 Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wurde ihm weiters mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.03.2009 das Recht zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und gibt es im gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf mangelnde Dispositionsfähigkeit und musste er damit rechnen, dass über sein Verfahren ohne unnötigen Aufschub entschieden wird. Es wäre dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden, sich an einen bei der Erstbehörde tätigen Flüchtlingsberater zu wenden, worüber er auch aufgeklärt wurde.

Der Beschwerdeführer vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG glaubhaft vorzubringen.Der Beschwerdeführer vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG glaubhaft vorzubringen.

Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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