TE AsylGH Beschluss 2010/3/5 B1 411630-1/2010

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Veröffentlicht am 05.03.2010
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Spruch

B1 411.630-1/2010/3Z

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, Zl. 09 13.501-BAG, beschlossen:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2010, B1 411.630-1/2010/2E, dahingehend berichtigt, dass es in der Übersetzung des Spruches statt "XXXX" zu lauten hat: "XXXX".Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.03.2010, B1 411.630-1/2010/2E, dahingehend berichtigt, dass es in der Übersetzung des Spruches statt "XXXX" zu lauten hat: "XXXX".

Text

BEGRÜNDUNG:

1.1. Mit Erkenntnis vom 01.03.2010, B1 411.630-1/2010/2E, erledigte der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, 09 13.501-BAG. Der zweite Teil des Spruches dieses Erkenntnisses lautet:

"Die Beschwerde des XXXX vom 12.02.2010 wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.""Die Beschwerde des römisch 40 vom 12.02.2010 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen."

Die Übersetzung dieses Spruchteils lautet in der Ausfertigung des genannten Erkenntnisses: XXXXDie Übersetzung dieses Spruchteils lautet in der Ausfertigung des genannten Erkenntnisses: römisch 40

2.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie der Asylgerichtshof - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).2.1. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 BGBl. römisch eins 147 kann der Asylgerichtshof jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie der Asylgerichtshof - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Bei der irrigen Nennung des falschen Namens des Beschwerdeführers in der Übersetzung des Spruchs des Erkenntnisses vom 01.03.2010 handelt es sich offenkundig um ein Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist. Erkennbar ist dieses Versehen schon daraus, dass der Abspruch über die Beschwerde in der deutschen Fassung korrekt gegenüber dem vom angefochtenen Bescheid betroffenen Beschwerdeführer erfolgt ist.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008), Versehen

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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