Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 400323-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 07 08.824-BAI, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 07 08.824-BAI, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h ei d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 24.9.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.9.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er in Afghanistan vorehelichen Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen gehabt hätte; dessen Familie wolle den Beschwerdeführer nunmehr töten. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 33 ff.
Am 4.10.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er in Afghanistan die Tochter eines Mullahs geliebt hätte und mit dieser geschlafen habe. Dabei seien sie von seinem Vater und einer Schwester seiner Freundin betreten worden. Daraufhin sei er - dem Rat seines Vaters folgend - mit diesem Mädchen aus Afghanistan geflüchtet. Der Beschwerdeführer hätte dieses Mädchen im Iran geheiratet. Nunmehr befürchte der Beschwerdeführer von der Familie dieses Mädchens getötet zu werden. Andere Gründe für seine Ausreise gebe es nicht. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 53 ff. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 61).
Am 25.3.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer einen Ausweis der Hezbe Wahdat-e-Islami, ein Bestätigungsschreiben dieser Partei und eine Heiratsurkunde vorlegte. Der Beschwerdeführer sei aber kein Mitglied der Hezbe Wahdat, sondern habe sich nur für den Fall, dass er im Iran um Asyl ansuchen müsse, dieses Schreiben ausstellen lassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das am 4.10.2007 Vorgebrachte. Er sei - so der Beschwerdeführer über Nachfrage - nicht mit der Familie seiner nunmehrigen Frau in Kontakt gekommen, nachdem er mit dieser Verkehr gehabt hätte. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 103 ff. Das Bestätigungsschreiben der Hezbe Wahdat-e-Islami Afghanistan führt aus, dass der Beschwerdeführer sich wegen eines außerehelichen Verhältnisses in Lebensgefahr befinden würde. Zum genauen Wortlaut siehe die Übersetzung im Verwaltungsakt, S. 141.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 5.6.2008, erlassen am 12.6.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Abweisung begründend ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt mangels "GFK-Relevanz" nicht unter "die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden" konnte. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Ausreisegrund seien glaubhaft.
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 147 ff) verwiesen.
Mit am 26.6.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt in rechtlich verfehlter Weise den Schutzbereich der GFK eingeschränkt hätte; auch Verfolgung durch Dritte könne asylrelevant sein, wenn es keinen hinreichenden staatlichen Schutz gebe. Weiters wurde im handschriftlichen Teil (dessen Übersetzung siehe den Gerichtsakt, S. 45) ausgeführt, dass es sich beim vorliegenden Falle um eine "Rassendiskriminierung" handle, da der Beschwerdeführer als Hazara niemals seine Frau, die der "Sadat-Rasse" angehören würde, hätte heiraten dürfen. Da die Verwandten seiner Frau einflussreiche Posten hätten, würden die Behörden den Beschwerdeführer steinigen lassen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 255 ff und Gerichtsakt, S. 45).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Dezember 2007:
http://www.auswaertigesamt.
de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html;
Zugriff am 28.12.2007;
Troxler, Corinne, Afghanistan Update, Schweizer Flüchtlingshilfe, 11. Dezember 2006; Zugriff am 23.3.2007;
Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna, 21-22 June 2007, Report Published November 2007;
UN High Commissioner for Refugees, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007;
Senlis Afghanistan, Stumbling into Chaos - Afghanistan on the Brink, November 2007;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2007), 17. März 2007;
USDOS - Department of State, Afghanistan, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6, 2007;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2006) VS - Nur für den Dienstgebrauch, Berlin, den 13.Juli 2006;
Amnesty International, Afghanistan, Jahresbericht 2007, Berichtszeitraum 1. Januar bis 31.Dezember 2006;
USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2007 -Afghanistan, 14. September 2007;
XXXX, Gutachten vom 5. Juli 2007;römisch 40 , Gutachten vom 5. Juli 2007;
USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2006 -Afghanistan, 6. März 2007;
UNHCR BO Kabul, Annex 1: Blood feuds, Protection Section, 29 August 2007. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna, 21-22 June 2007, Report Published November 2007;
UK Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Border & ImmigrationAgency, 7 September 2007 und
XXXX, E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In: ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14. August 2007.römisch 40 , E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In: ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14. August 2007.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Erkenntnisquellen - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;
Home Office, Country of origin information report Afghanistan, 26.06.2009;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;
UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;
UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;
Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010 und
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt die oben genannten Beweismittel vorgelegt. Andere Beweismittel wurden weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.9.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 12.6.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 26.6.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Aus dem Akteninhalt und einer am 02.02.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat verfolgt werden würde, da er vorehelichen Geschlechtsverkehr mit seiner nunmehrigen Ehefrau gehabt hätte. Die Verfolgung würde sowohl von den Verwandten als auch von den Behörden ausgehen. Weiters würde der Beschwerdeführer einer Diskriminierung aus Gründe seiner Rasse unterliegen, da er als Hazara niemals eine Frau der "Sadat-Rasse" hätte heiraten dürfen. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Selbst bei Wahrunterstellung ist die drohende Verfolgung - egal ob sie von Privatpersonen oder staatlichen Behörden ausgeht - nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer nur für seine eigene Handlung, nämlich dem vorehelichen Geschlechtsverkehr mit seiner nunmehrigen Frau - verfolgt werden würde. Eine nichtpolitische und nichtreligiöse eigene Handlung, für die jedem Afghanen die selben Konsequenzen drohen wie die, die der Beschwerdeführer nunmehr befürchtet, ist aber nicht geeignet, eine asylrelevanten Verfolgungsgrund darzustellen. Anders wäre die Sache, wenn dem Beschwerdeführer Verfolgung etwa wegen Handlungen seines Vaters drohen würde, dann würde die Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zur Familie seiner Eltern - einer sozialen Gruppe - bestehen. Hier hingegen musste der Beschwerdeführer vor einer unverhältnismäßigen Strafe für eine nichtpolitische und nichtreligiöse Handlung flüchten. Das ist im Hinblick auf die Frage, ob subsidiärer Schutz zu erteilen ist, relevant, nicht aber im Hinblick auf die Frage, ob Asyl zu gewähren ist.
Die Behauptung, dass er seine Frau nicht hätte heiraten können, wurde einerseits erst in der Beschwerde aufgestellt - vor dem Bundesasylamt wurde die Verfolgung immer nur mit dem vorehelichen Geschlechtsverkehr begründet - und andererseits zeigt die Fluchtgeschichte, dass dies nicht stimmt; immerhin wurde der Beschwerdeführer von einem islamischen Würdenträger getraut.
Zusammengefasst ist daher auszuführen, dass die behauptete Verfolgung zwar die asylrelevante Schwere erreicht und auch ein asylrelevanter Verfolger gegeben ist, der Verfolgung aber der asylrelevante Grund fehlt. Daher ist dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass die Verfolgung nicht asylrelevant ist.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Moslems, vermutlich der Gemeinschaft der Schiiten (siehe hiezu Home Office, S. 94) an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 33) und den Länderberichten ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85
f) ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur oben genannten Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Wäre die beschwerdeführende Partei der Religionsgemeinschaft der Sunniten angehörig, würde dies auch keine Verfolgung bedeuten, da in Afghanistan über 80 % der Bevölkerung dieser Religionsgemeinschaft angehören. Auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würden.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Diskriminierung, gemischtethnische Beziehung, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
16.03.2010