TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/8 A1 260297-2/2010

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Veröffentlicht am 08.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A1 260.297-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zahl 10 00.847-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zahl 10 00.847-EAST Ost,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 30.03.2004 die Gewährung von Asyl. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 04 06.106-BAW, vom 19.04.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2997 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 30.03.2004 die Gewährung von Asyl. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 04 06.106-BAW, vom 19.04.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2997 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

Am 22.09.2009 wurde eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis, Zl. A1 260.297-0/2008/11E, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 die Beschwerde als unbegründet ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus. Dieses Erkenntnis erwuchs am 09.10.2009 in Rechtskraft.Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis, Zl. A1 260.297-0/2008/11E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Beschwerde als unbegründet ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus. Dieses Erkenntnis erwuchs am 09.10.2009 in Rechtskraft.

Neuerlich stellte der Beschwerdeführer am 28.01.2010 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.01.2010 niederschriftlich erstbefragt, eine weitere Einvernahme nach Durchführung eines Rechtsberatungsgespräches erfolgte am 09.02.2010 in Beisein des Rechtsberaters.

Der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 00.847 EAST-Ost, am 09.02.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 00.847 EAST-Ost, am 09.02.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, stellte den Antrag auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters.

Über die Beschwerde und die Anträge hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX alias XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Gambia. Der Beschwerdeführer ist gesund. Zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates Gambia lebten in Gambia noch die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers ist Farmer. Auf der Familienfarm wurden Erdnüsse, Reis und Mais angebaut. Die Farm war in der Lage, die gesamte Familie zu ernähren. Ein Teil der Ernte wurde verkauft, ein anderer Teil zurückbehalten und bezahlte der Vater vom Verkaufserlös die Schule der Geschwister. Der Beschwerdeführer besuchte von 1995 bis 2001 in Gambia die Grundschule, danach von 2001 bis 2002 die Hauptschule. Nach Beendigung der Hauptschule in Jahr 2002 arbeitete der Beschwerdeführer bis zum Verlassen Gambias auf der Farm des Vaters. Ende 2003/Anfang 2004 verließ der Beschwerdeführer Gambia.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 alias römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Gambia. Der Beschwerdeführer ist gesund. Zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates Gambia lebten in Gambia noch die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers ist Farmer. Auf der Familienfarm wurden Erdnüsse, Reis und Mais angebaut. Die Farm war in der Lage, die gesamte Familie zu ernähren. Ein Teil der Ernte wurde verkauft, ein anderer Teil zurückbehalten und bezahlte der Vater vom Verkaufserlös die Schule der Geschwister. Der Beschwerdeführer besuchte von 1995 bis 2001 in Gambia die Grundschule, danach von 2001 bis 2002 die Hauptschule. Nach Beendigung der Hauptschule in Jahr 2002 arbeitete der Beschwerdeführer bis zum Verlassen Gambias auf der Farm des Vaters. Ende 2003/Anfang 2004 verließ der Beschwerdeführer Gambia.

Der Beschwerdeführer verließ Gambia, weil er vor seiner Ausreise, als er ein Rattenloch ausräuchern wollte, durch das Legen des Feuers auf dem eigenen Grundstück wegen der Trockenzeit einen gehörigen Teil des Nachbargrundstückes in Brand setzte. Als der Beschwerdeführer Leute von der Nachbarsfarm, welche nach der Polizei gerufen und geschrien hatten, auf ihn zueilen sah, suchte der Beschwerdeführer das Weite und begab sich letztlich ins Ausland und reiste nach Österreich.

Der Beschwerdeführer hat sonst keine anderen Probleme in Gambia. Der Beschwerdeführer hat vor den Nachbarn mehr Angst als vor einem Aufenthalt in einem gambischen Gefängnis. An einem gambischen Gefängnis bemängelt der Beschwerdeführer die schlechten Hygieneverhältnisse und den mangelnden Komfort im Vergleich zu einem österreichischen Gefängnis.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil, XXXX, des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 28 Abs. 2, 4. Fall und Abs. 3 1. Fall (gewerbsmäßiges in Verkehr setzen einer großen Menge von Suchtgift) und § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SNG (Erwerb und Besitz von Suchtgift zum Eigenbedarf) zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, davon 12 Monate auf 3 Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil, römisch 40 , des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 28, Absatz 2, 4, Fall und Absatz 3, 1. Fall (gewerbsmäßiges in Verkehr setzen einer großen Menge von Suchtgift) und Paragraph 27, Absatz eins, 1. und 2. Fall SNG (Erwerb und Besitz von Suchtgift zum Eigenbedarf) zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, davon 12 Monate auf 3 Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer konsumierte selbst regelmäßig in der Zeit von Mitte August 2005 bis zur Urteilsverkündung Cannabis-Produkte. Mildernd wurde von Seiten des Landesgerichtes XXXX das Teilgeständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren gewertet, erschwerend jedoch die Tatwiederholung.Der Beschwerdeführer konsumierte selbst regelmäßig in der Zeit von Mitte August 2005 bis zur Urteilsverkündung Cannabis-Produkte. Mildernd wurde von Seiten des Landesgerichtes römisch 40 das Teilgeständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren gewertet, erschwerend jedoch die Tatwiederholung.

Der Beschwerdeführer hatte eine Freundin, mit der jedoch keine Lebensgemeinschaft bestand. Der Beschwerdeführer ist in Österreich bei keinem Verein, lediglich in seinem Asylwerberheim gibt es ein Fußballteam, bei dem er mit macht.

Situation in Gambia:

Allgemeine Situation:

Gambia ist eine präsidiale Republik mit starker Stellung des direkt in einem Wahlgang gewählten Staatspräsidenten. Der 1994 durch einen Militärputsch an die Macht gelangte Präsident Jammeh ist in Wahlen 1996, 2001 und 2006 in seinem Amt bestätigt worden. Mehrere Putschversuche wurden seither vereitelt, zuletzt im März 2006. Die präsidentennahe APRC ist mit 42 von 48 Mandaten mit Abstand die stärkste Kraft der im Parlament vertretenen Parteien.

Innenpolitisch hat Präsident Jammeh mit den für ihn erfolgreich verlaufenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen seine Machtposition weiter ausgebaut. Gegenüber Kritikern agiert er mit harter Hand. Minister und hohe Beamte werden mehrfach im Jahr ausgetauscht. Die gambische Opposition ist sich uneins. Bemühungen um die Gründung eines Oppositionsbündnisses scheiterten an der Frage eines gemeinsamen Präsidentschaftskandidaten. Die bedeutendste Oppositionspartei UDP wird seit ihrer Gründung 1996 vom Präsidentschaftskandidat Darboe geführt.

Menschenrechtslage:

Verfassung und einfache Gesetzeslage verbietet Folter und andere grausame und unmenschliche Behandlung. Trotzdem gibt es Berichte über entsprechende Vorgangsweisen seitens der Sicherheitsbehörden - dies im Zusammenhang mit politischen Verbrechen. Unter anderem wurde der Vorwurf von Folter von jenen erhoben, die im Verdacht standen, im Jahr 2006 in den Putschversucht involviert gewesen zu sein. Auch während des Verfahrens (abgeschlossen im April 2008), neun Separatisten der senegalesischen Provinz Kasamanka betreffend, erhoben vier der Angeklagten diese Vorwürfe und berichteten dem Gericht, dass sie während ihrer Anhaltung schwer gefoltert worden seien.

Die "police human rights and complaints unit" erhielt Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeioffizieren sowohl von ziviler Seite als auch von Seiten der Polizeioffiziere selbst. Als Resultat daraus hatten derartige Polizeioffiziere entsprechende Disziplinarverfahren zu gewärtigen.

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards. Die Regierung erlaubte einige Besuche seitens unabhängiger Menschenrechtsbeobachter, diesen wurde aber nicht erlaubt, Gefangene, denen man politische Vergehen vorwarf, zu besuchen.

Die Gefängnisse sind überfüllt, die Hygienebedingungen schlecht, ebenso die Nahrungsmittelversorgung. Die Mängel in diesem Zusammenhang werden oft durch Verwandte ausgeglichen, welche ergänzende Nahrung ins Gefängnis bringen.

Wirtschaftliche Lage:

Die Wirtschaft in Gambia selbst ist schlecht, es gibt aber zahlreiche Projekte zur Armutsbekämpfung. Der IWF hat am 21.02.2007 einem dreijährigen Entschuldungsprogramm zugestimmt. Es ist in letzter Zeit ein wirtschaftlicher Aufwärtstrend im Bereich Tourismus, Bau und Telekommunikationssektor zu beobachten. Es gibt in Gambia auch zahlreiche Ausbildungsmöglichkeiten und besteht in Gambia die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kleinkrediten bei Unternehmungsgründung.

a) Hexenaustreibungen:

Der Präsident hat unlängst Hexenaustreibungen in ländlichen Gebieten vornehmen lassen. Diese wurden inzwischen eingestellt.

Seit dem ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren, rechtskräftig seit 09.10.2009, hat sich nichts an der Situation des Beschwerdeführers, seine Fluchtgründe betreffend, geändert.

Entscheidungsgrundlage:

gegenständliche Aktenlage;

das erste den Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren, Zl. A1 260.297-0/2008/11E;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ersten vom Beschwerdeführer initiierte Asylverfahren - die entsprechenden Feststellungen wurden bereits im Erkenntnis Zl. A1 260.297-0/2008/11E vom 30.09.2009 getroffen und gab das gegenständliche Verfahren keinen Anlass zu einer Änderung:

Im Einzelnen:

Zunächst hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sich seine Situation im Herkunftsstaat nicht geändert hätte. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung seines Folgeantragsverfahrens am 28. Jänner 2010 wörtlich an: "Grundlegend hat sich seit meinem letzten Asylantrag nichts geändert ..."

bekräftigte diese Aussage an späterer Stelle mit den Worten "Im Übrigen möchte ich auf die Angaben in meinem Erstantrag vom Jahre 2004 verweisen" und wiederholte nochmals an anderer Stelle im Rahmen dieser Erstbefragung "Die Gründe seit meinem letzten Antrag sind die Gleichen geblieben, ..."

Auch im Rahmen der Befragung vom 09.02.2010 bestätigte der Beschwerdeführer obige Angaben, in dem er ausführte, "das Problem besteht noch und wird immer schlimmer".

In diesem Sinne war also von einer Sachidentität zum ersten vom Beschwerdeführer angestrengten Asylverfahren auszugehen.

Der Beschwerdeführer sieht letztlich eine Änderung des Sachverhaltes lediglich darin, dass er sich nunmehr gefährdeter sieht als zum Entscheidungszeitpunkt vom 30.09.2009, weil "neu ist, dass der Präsident verrückt ist und Menschen der Hexerei beschuldigt"

In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens aufgezeigt, da das Bundesasylamt offensichtlich keine Ermittlungen in diese Richtung pflegte und keine entsprechende Sachverhaltsfeststellung traf.

Richtig ist, wie der Beschwerdeführer ins Treffen führte, dass der Präsident zwischenzeitlich Personen der Hexerei bezichtigte, zwischenzeitlich wurde aber von Seiten des Präsidenten die entsprechende Verhaltensweise wieder aufgegeben.

Für den gegenständlichen Fall jedoch entscheidend ist, dass mit dem Aufzeigen dieses Mangels für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist:

Die Problemsituation des Beschwerdeführers ist eine völlig anders gelagerte, sie hat mit der von ihm ins Treffen geführten "Hexenverfolgung" nicht einmal ansatzweise etwas zu tun.

Der Beschwerdeführer bleibt auch jeglichen Konnex zwischen diesem Umstand und seiner individuellen Situation schuldig.

In diesem Sinne hat sich also an der Sachlage des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Gambia nichts geändert und ist letztlich vom bereits festgestellten Sachverhalt am 30.09.2009 auszugehen. Im Übrigen ist sonst in Bezug auf die allgemeine Situation keinerlei Änderung eingetreten.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).Entschiedene Sache im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

Sache des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat entweder - falls entschiede Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahren über die Beschwerde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. AsylGH vom 18.01.2010 zu GZ A2 256.395-2/2009/2E).Sache des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat entweder - falls entschiede Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahren über die Beschwerde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche AsylGH vom 18.01.2010 zu GZ A2 256.395-2/2009/2E).

Vor dem Hintergrund der Sachlage im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt vollkommen zutreffend angenommen, dass im gegenständlichen Fall kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der eine neue inhaltliche Beurteilung rechtfertigen würde, festgestellt werden konnte.

Wie bereits oben angeführt, ist mit dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde aufgezeigten Verfahrenmangel, sich mit dem Umstand, dass der Präsident Gambias kurzfristig Personen der Hexerei beschuldigte für den Beschwerdeführer im Sinne des Entstehens einer neuen Sache nichts gewonnen, da die vom Beschwerdeführer im ersten von ihm initiierte Asylverfahren geschilderte Problemlage nicht im geringsten im Zusammenhang mit diesem aufgezeigten Mangel in Verbindung gebracht werden kann.

In diesem Sinne war also die Beschwerde auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 AVG abzuweisen.In diesem Sinne war also die Beschwerde auf der Grundlage des Paragraph 68, Absatz eins, AVG abzuweisen.

Zur Ausweisung:

§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF lautet:

Abs. 1:Absatz eins :

Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

.........

Abs. 2 :Absatz 2, :

Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wennAusweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihren unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von bereits sechs Monaten im Gastland einen Eingriff ins Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte. Zudem hält sich der Beschwerdeführer bereits seit 09.10.2009 rechtswidrig in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei Familienanknüpfungspunkte. Er selbst gab im gegenständlichen Verfahren an, dass er eine Freundin lediglich hatte und mit dieser jedoch niemals ein gemeinsamer Haushalt bestand.

Weiters ist anzumerken, dass vor allem die frühe Straffälligkeit nach Eintritt in das österreichische Bundesgebiet ins Gewicht fällt. Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits angeführt - mit Urteil, XXXX des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen gewerbsmäßigen in Verkehr setzen einer großen Menge von Suchtgift und dem Erwerb und Besitz von Suchtgift zum Eigenbedarf zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, davon 12 Monate auf drei Jahre bedingt rechtskräftig verurteilt. Im Zusammenhang mit dieser Verurteilung fällt für den Beschwerdeführer eben negativ ins Gewicht, dass er wegen Gewerbsmäßigkeit verurteilt wurde: Der Beschwerdeführer versuchte also, sich ein laufendes Einkommen aus dem Suchtmittelverkauf einer großen Menge Suchtgiftes zu verschaffen. In diesem Zusammenhang fällt zu ungunsten des Beschwerdeführers wiederum ins Gewicht, dass er lediglich nur ein Teilgeständnis ablegte.Weiters ist anzumerken, dass vor allem die frühe Straffälligkeit nach Eintritt in das österreichische Bundesgebiet ins Gewicht fällt. Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits angeführt - mit Urteil, römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen gewerbsmäßigen in Verkehr setzen einer großen Menge von Suchtgift und dem Erwerb und Besitz von Suchtgift zum Eigenbedarf zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, davon 12 Monate auf drei Jahre bedingt rechtskräftig verurteilt. Im Zusammenhang mit dieser Verurteilung fällt für den Beschwerdeführer eben negativ ins Gewicht, dass er wegen Gewerbsmäßigkeit verurteilt wurde: Der Beschwerdeführer versuchte also, sich ein laufendes Einkommen aus dem Suchtmittelverkauf einer großen Menge Suchtgiftes zu verschaffen. In diesem Zusammenhang fällt zu ungunsten des Beschwerdeführers wiederum ins Gewicht, dass er lediglich nur ein Teilgeständnis ablegte.

Außer der Belegung eines Deutschkurses hat der Beschwerdeführer keinerlei integrative Schritte gesetzt. Ab und an spielte er lediglich in einer Fußballmannschaft, die wiederum offensichtlich nur aus Asylwerbern besteht.

Die Interessensabwägung fällt daher zu ungunsten des Beschwerdeführers aus und ist die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung auch im gegenständlichen Verfahren im Ergebnis zu Recht erfolgt.

Zu Spruchpunkt II:

Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters"):Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters"):

Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen . Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage - aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse - sich der Hilfe einer fachkundigen - wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen - Person als Beistand zu bedienen. (Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen).

Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Antrag dargestellte Auffassung verfehlt ist. Der Verfassungsgerichtshof zitiert in seinem Erkenntnis vom 25.06.2009 zu U561/09 lediglich die damals geltend gemachte Beschwerdeausführung wörtlich:

"... Beim AsylGH handelt es sich um keine Behörde und keinen

Verwaltungssenat. Der Wortteil -hof zeigt deutlich an, dass der AsylGH eine zumindest höchstgerichtsähnliche Stellung innehat. Sich an ein Höchstgericht zu wenden, ohne die Möglichkeit um die Verfahrenshilfe anzusuchen, würde ein Novum in der Rechtsordnung darstellen; welches im Übrigen nicht den Anforderungen des hohen Niveaus der Fairness im Asylverfahren gerecht würde. Es kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht zugemutet werden, eine Herabsetzung des Niveaus der besonderen Fairness im Asylverfahren durch die Neuorganisation des Asylverfahrens beabsichtigt zu haben...."

Keinesfalls darf daraus die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes abgeleitet werden und betont der Verfassungsgerichthof vielmehr, dass die gemäß § 23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in § 64 f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Keinesfalls darf daraus die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes abgeleitet werden und betont der Verfassungsgerichthof vielmehr, dass die gemäß Paragraph 23, AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in Paragraph 64, f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.

Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.

Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof somit auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.

Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Flüchtlingsberater, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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