TE AsylGH Beschluss 2010/3/9 C8 242400-0/2008

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Veröffentlicht am 09.03.2010
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C8 242400-0/2008/9E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003, AZ. 03 23.113-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003, AZ. 03 23.113-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, brachte am 01.08.2003 unter dem Namen XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, brachte am 01.08.2003 unter dem Namen römisch 40 mit dem Geburtsdatum römisch 40 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

Am 05.09.2003 langte beim Bundesasylamt ein Fax der Stadt Graz, als vermeintlicher gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin ein, aus welcher hervorgeht, dass diese die Caritas im Verfahren der Beschwerdeführerin bevollmächtigte.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.09.2003, AZ 03 23.113-BAG, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde am 25.09.2003 dem vermeintlichen gesetzlichen Vertreter zugestellt. Am 07.10.2003 wurde von diesem eine Berufung, welche nunmehr als Beschwerde gewertet werden muss, erhoben.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.09.2003, AZ 03 23.113-BAG, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zugleich fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde am 25.09.2003 dem vermeintlichen gesetzlichen Vertreter zugestellt. Am 07.10.2003 wurde von diesem eine Berufung, welche nunmehr als Beschwerde gewertet werden muss, erhoben.

2. Am 16.02.2010 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte die Beschwerdeführerin nunmehr ein, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin ursprünglich ein falsches Geburtsdatum angegeben hat, gab diese an, befürchtet zu haben, dass sie ansonsten nach China zurückgeschickt worden wäre. Aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Sohnes der Beschwerdeführerin, XXXX, ergibt sich, dass dieser vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, offenbar auf Grund der Vorlage der Kopie ihres Reisepasses, welcher mit dem Geburtsdatum XXXX versehen war, eine neue Karte der Aufenthaltsberechtigung ausgestellt wurde und die Daten im Fremdeninformationssystem entsprechend widerrufen wurden.In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte die Beschwerdeführerin nunmehr ein, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin ursprünglich ein falsches Geburtsdatum angegeben hat, gab diese an, befürchtet zu haben, dass sie ansonsten nach China zurückgeschickt worden wäre. Aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Sohnes der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ergibt sich, dass dieser vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, offenbar auf Grund der Vorlage der Kopie ihres Reisepasses, welcher mit dem Geburtsdatum römisch 40 versehen war, eine neue Karte der Aufenthaltsberechtigung ausgestellt wurde und die Daten im Fremdeninformationssystem entsprechend widerrufen wurden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 73 und § 75 des Bundesgesetztes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I. Nr. 76 idF. BGBl. I. Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF. BGBl. I. Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54-57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2, sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.1. Gemäß Paragraph 73 und Paragraph 75, des Bundesgesetztes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 -, 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2,, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die Einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I. Nr. 4/2008 idF. BGBl. I. Nr. 147/2008 (in Folge:"AsylGHG"), sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/191 idF. BGBl. I. Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 idgF. anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die Einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, (in Folge:"AsylGHG"), sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/191 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustellG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4,wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,,

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undwegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

2. Gemäß 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2. Gemäß 63 Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 9 ZustellG ist, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, dieser als Empfänger zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurde der Jugendwohlfahrtsträger als Empfänger bezeichnet, obwohl dieser (wie nunmehr hervorgekommnen) zur Vertretung nicht befugt war, da die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt schon volljährig war und dieser daher auch kein Zustellbevollmächtigter sein konnte. Die Erledigung vom 22.09.2003 wurde sohin nicht der Partei (der Beschwerdeführerin) zugestellt.Gemäß Paragraph 9, ZustellG ist, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, dieser als Empfänger zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurde der Jugendwohlfahrtsträger als Empfänger bezeichnet, obwohl dieser (wie nunmehr hervorgekommnen) zur Vertretung nicht befugt war, da die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt schon volljährig war und dieser daher auch kein Zustellbevollmächtigter sein konnte. Die Erledigung vom 22.09.2003 wurde sohin nicht der Partei (der Beschwerdeführerin) zugestellt.

Eine Heilung kommt bei der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtslage nicht in Betracht. Vergleiche jüngst VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0764.

Die Beschwerdefrist begann somit mangels rechtsgültiger Zustellung der Erledigung vom 22.09.2003 nie zu laufen, da der Bescheid nicht erlassen wurde. Sohin liegt eine notwendige Prozessvoraussetzung für das angestrengte Beschwerdeverfahren, nämlich des fristauslösenden Ereignisses, die Erlassung und Zustellung an die Partei nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidqualität, Volljährigkeit, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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