TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/10 D14 317800-1/2008

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Veröffentlicht am 10.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs5
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 317800-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, FZ. 06 10.493-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, FZ. 06 10.493-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100, i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2009, wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldau zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 100, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldau zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl I Nr. 122/2009 und § 8 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.05.2010 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, und Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.05.2010 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine moldawische Staatsangehörige, stellte als damals Minderjährige am 02.10.2006 im Rahmen eines Botschaftsverfahrens mit Hilfe ihres Vaters als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin ihre Einreise in das österreichische Bundesgebiet bewilligt wurde.römisch eins.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine moldawische Staatsangehörige, stellte als damals Minderjährige am 02.10.2006 im Rahmen eines Botschaftsverfahrens mit Hilfe ihres Vaters als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin ihre Einreise in das österreichische Bundesgebiet bewilligt wurde.

Bei ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 09.07.2007 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Vater anerkannter Flüchtling sei und sie zwecks Familienzusammenführung nach Österreich gekommen sei. Ihre Mutter und ihr mj. Bruder würden ihr in einer Woche ebenfalls in das österreichische Bundesgebiet folgen, um gemeinsam mit ihrem Vater zu leben.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2007 im Beisein ihrer Mutter gab die damals minderjährige Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe in Moldawien im Jahr 2005 die Grundschule abgeschlossen. Ihr Vater sei nach Österreich gereist, um dort Arbeit zu finden, zudem sei ihr Vater krank und habe sich aus diesem Grunde bereits einer Halsoperation unterziehen müssen. In Moldawien besitze sie im Falle ihrer Rückkehr keine Unterkunft und kein Geld. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie darauf vertraue, hier einen Beruf ergreifen zu können, da es ihr im Herkunftsstaat nicht möglich sei, eine Ausbildung zu machen.

Die Mutter der Beschwerdeführerin gab im Rahmen derselben Einvernahme im Wesentlichen an, ihre Familie sei nach Österreich gekommen, damit ihre Kinder eine gute Ausbildung bekommen, ihr Mann Arbeit finden könne und die Familie zusammenbleibe. Weitere Fluchtgründe besitze sie nicht und würden diese Gründe auch für ihre Kinder gelten. Ihr Ehemann habe zudem vor sieben oder acht Jahren im Herkunftsstaat geschäftliche Probleme gehabt, sei auch zusammengeschlagen worden und deshalb nach Österreich geflüchtet. Genauere Details zu diesen Vorfällen seien ihr jedoch nicht bekannt.

Dem Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde mittels Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.05.2005, Zahl:Dem Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde mittels Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.05.2005, Zahl:

234.449/0-VIII/22/02, nach Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung (§ 8 AsylG 1997) eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt und diese mehrmals, zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 03.06.2009 bis 15.05.2010, verlängert.234.449/0-VIII/22/02, nach Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung (Paragraph 8, AsylG 1997) eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt und diese mehrmals, zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 03.06.2009 bis 15.05.2010, verlängert.

I.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.02.2008, FZ. 06 10.493-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 02.10.2006 gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.02.2008, FZ. 06 10.493-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 02.10.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

I.3. Gegen diesen, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 11.02.2008 zugestellten Bescheid wurde am 20.02.2008 die gegenständliche Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) eingebracht.römisch eins.3. Gegen diesen, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 11.02.2008 zugestellten Bescheid wurde am 20.02.2008 die gegenständliche Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) eingebracht.

I.4. Mit Schriftsatz vom 23.02.2010 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, FZ. 06 10.493-BAW, zurück. Sie beantragte für sich die Gewährung von subsidiärem Schutz im selben Umfang, wie er ihrem Vater zuerkannt wurde.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 23.02.2010 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, FZ. 06 10.493-BAW, zurück. Sie beantragte für sich die Gewährung von subsidiärem Schutz im selben Umfang, wie er ihrem Vater zuerkannt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und ist Tochter und somit Teil der Kernfamilie des XXXX und der XXXX.Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und ist Tochter und somit Teil der Kernfamilie des römisch 40 und der römisch 40 .

Sie stellte als damals Minderjährige am 02.10.2006 mit Hilfe ihres Vaters als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Botschaftsverfahrens, woraufhin ihre Einreise in das österreichische Bundesgebiet bewilligt wurde. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem minderjährigen Bruder und ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt in Wien.

Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mittels Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.05.2005, Zahl:

234.449/0-VIII/22/02 nach Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung (§ 8 AsylG 1997) eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt und diese mehrmals, zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 03.06.2009 bis 15.05.2010, verlängert.234.449/0-VIII/22/02 nach Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung (Paragraph 8, AsylG 1997) eine befristete Aufenthaltsberechtigung gewährt und diese mehrmals, zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 03.06.2009 bis 15.05.2010, verlängert.

Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D14 318 680-1/2008/3E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldau zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 15.05.2010 erteilt.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrer familiären bzw. privaten Situation beruhen auf ihren diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben bzw. den in diesem Zusammenhang glaubwürdigen Vorbringen ihrer Mutter vor der belangten Behörde und den im Verfahren vorgelegten Urkunden. Zudem ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln sei.

Festzuhalten ist ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren weder eigene Fluchtgründe, noch Gründe im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes und auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Moldawien sprechen würden, vorgebracht hat.

Festzuhalten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, FZ. 06 10.493-BAW, zurückgezogen hat.Festzuhalten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, FZ. 06 10.493-BAW, zurückgezogen hat.

II.3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.10.2006 gestellt, weshalb in Bezug auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, heranzuziehen sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.10.2006 gestellt, weshalb in Bezug auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, heranzuziehen sind.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden/Fremde, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden/Fremde, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005 gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005 gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

II.3.1. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, FZ. 06 10.493-BAW, (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) erwuchs dieser in Rechtskraft.Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, FZ. 06 10.493-BAW, (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) erwuchs dieser in Rechtskraft.

II.3.2. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005). Aus § 8 Abs. 3a AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 geht hervor, dass wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005). Aus Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, geht hervor, dass wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR). "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR). "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Zwar mag es im gegenständlichen Fall zutreffen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin selbst die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, doch wurde ihrem Vater mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.05.2005, Zahl:Zwar mag es im gegenständlichen Fall zutreffen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin selbst die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, doch wurde ihrem Vater mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.05.2005, Zahl:

234.449/0-VIII/22/02, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (vgl. §75 Abs. 6 AsylG 2005) und zuletzt mit Bescheid vom 03.06.2009 des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, bis 15.05.2010, verlängert. Zudem hat der Asylgerichtshof ihrer Mutter, XXXX, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu Zl. D14 318 680-1/2008/3E den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 15.05.2010 erteilt.234.449/0-VIII/22/02, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt vergleiche §75 Absatz 6, AsylG 2005) und zuletzt mit Bescheid vom 03.06.2009 des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, bis 15.05.2010, verlängert. Zudem hat der Asylgerichtshof ihrer Mutter, römisch 40 , mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu Zl. D14 318 680-1/2008/3E den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 15.05.2010 erteilt.

Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 handelt und sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 vorliegen, ist der Beschwerdeführerin als Familienangehörige schon aus diesem Grund ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 "derselbe Schutzumfang" zu gewähren, im konkreten Fall sohin die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, zumal kein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Vaters anhängig ist ( § 34 Abs. 3 Z. 3 AsylG 2005).Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 handelt und sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, vorliegen, ist der Beschwerdeführerin als Familienangehörige schon aus diesem Grund ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, erster und zweiter Satz AsylG 2005 "derselbe Schutzumfang" zu gewähren, im konkreten Fall sohin die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, zumal kein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Vaters anhängig ist ( Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, AsylG 2005).

Damit war auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und die daraus resultierenden Konsequenzen im Hinblick auf Spruchpunkt II. nicht mehr weiter einzugehen.Damit war auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und die daraus resultierenden Konsequenzen im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. nicht mehr weiter einzugehen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (§ 8 Abs. 5 AsylG 2005).In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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