TE AsylGH Beschluss 2010/3/11 S11 411932-1/2010

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Veröffentlicht am 11.03.2010
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Spruch

S11 411932-1/2010/3Z

S11 411933-1/2010/3Z

S11 411934-1/2010/3Z

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) des XXXX undDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) des römisch 40 und

3.) des XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, XXXX vertreten durch seine Mutter, XXXX als gesetzlicher Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zahlen: 1.) 10 00.993-EAST West, 2.) 10 00.990-EAST West und 3.) 10 01.000-EAST West, beschlossen:3.) des römisch 40 , alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, römisch 40 vertreten durch seine Mutter, römisch 40 als gesetzlicher Vertreterin, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zahlen: 1.) 10 00.993-EAST West, 2.) 10 00.990-EAST West und 3.) 10 01.000-EAST West, beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 26.02.2010, Zahlen:

1.) 10 00.993-EAST West, 2.) 10 00.990-EAST West und 3.) 10 01.000-EAST West, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ohne in die Sache einzutreten, gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.1.) 10 00.993-EAST West, 2.) 10 00.990-EAST West und 3.) 10 01.000-EAST West, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.

1.2. Der nähere erstbehördliche Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

1.3. Gegen die gegenständlichen Bescheide erhoben die BF mit Schriftsätzen vom 03.03.2010, Poststempel vom 04.03.2010, gleichlautende Beschwerden.

1.4. Die Beschwerden samt den Verwaltungsakten langten am 09.03.2010 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundene Ausweisung binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 37 Abs. 4 AsylG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Ablauf der siebentägigen Frist nach Abs. 1 nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundene Ausweisung binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AsylG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Ablauf der siebentägigen Frist nach Absatz eins, nicht entgegen.

Nach der Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/ Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach der Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/ Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K8 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen ("effet utile").Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen ("effet utile").

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der BF nach Rumänien nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, da sich die BF 1.) derzeit zur Abklärung einer lymphatischen Erkrankung auf unbestimmte Zeit im LKH XXXX aufhält.Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der BF nach Rumänien nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, da sich die BF 1.) derzeit zur Abklärung einer lymphatischen Erkrankung auf unbestimmte Zeit im LKH römisch 40 aufhält.

Der Asylgerichtshof war daher im Ergebnis zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG vorzugehen.Der Asylgerichtshof war daher im Ergebnis zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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