TE AsylGH Beschluss 2010/3/15 D11 266845-2/2010

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Veröffentlicht am 15.03.2010
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Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D11 266845-2/2010/3E

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie Rosen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ("Asyl in Not") gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2010, FZ. 09 15.025 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie Rosen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 ("Asyl in Not") gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2010, FZ. 09 15.025 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde des XXXX ("Asyl in Not") wird gemäß § 10 Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 ("Asyl in Not") wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 11.02.2010, FZ. 09 15.025-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation auf Internationalen Schutz vom 02.12.2009 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde am 16.02.2010 dem unvertretenen Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Im Bescheid wurde im Verfahrensgang unter anderem vermerkt, dass eine Bevollmächtigung für "Asyl in Not" angekündigt, jedoch in weiterer Folge zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Vollmacht für (irgendeinen) Vertreter vorlegt worden sei (AS 107).Mit Bescheid vom 11.02.2010, FZ. 09 15.025-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation auf Internationalen Schutz vom 02.12.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde am 16.02.2010 dem unvertretenen Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Im Bescheid wurde im Verfahrensgang unter anderem vermerkt, dass eine Bevollmächtigung für "Asyl in Not" angekündigt, jedoch in weiterer Folge zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Vollmacht für (irgendeinen) Vertreter vorlegt worden sei (AS 107).

Mit Schriftsatz vom 02.03.2010 brachte XXXX ("Asyl in Not"), behauptetermaßen in Vertretung, eine Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid ein, unterschrieben vom Einschreiter selbst.Mit Schriftsatz vom 02.03.2010 brachte römisch 40 ("Asyl in Not"), behauptetermaßen in Vertretung, eine Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid ein, unterschrieben vom Einschreiter selbst.

Der Einschreiter wurde mit Fax vom 09.03.2010 auf den Mangel der fehlenden Vollmacht hingewiesen. Gleichzeitig wurde eine Verbesserung dieses Mangels bis zum 12.03.2010 (12 Uhr, Einlangen in der Kanzlei) aufgetragen und eine widrigenfalls erfolgende Zurückweisung der Beschwerde avisiert.

Der Mangel wurde in offener Frist nicht behoben. Auch hat der Einschreiter es unterlassen mitzuteilen, ob oder welche Gründe der Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegen stünden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 10 Abs. 1 2. Satz AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, 2. Satz AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG sind über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG sind über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessen Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessen Frist zurückgewiesen wird.

Wie bereits erwähnt, wurde die verfahrensgegenständliche, mit 02.03.2010 datierte Beschwerde von XXXX ("Asyl in Not") "in Vertretung" von XXXX eingebracht und trägt ausschließlich die Unterschrift des Einschreiters. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei XXXX nicht um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person iSd § 10 Abs. 1 AVG handelt.Wie bereits erwähnt, wurde die verfahrensgegenständliche, mit 02.03.2010 datierte Beschwerde von römisch 40 ("Asyl in Not") "in Vertretung" von römisch 40 eingebracht und trägt ausschließlich die Unterschrift des Einschreiters. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei römisch 40 nicht um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person iSd Paragraph 10, Absatz eins, AVG handelt.

Da sich in dem der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 02.03.2010 zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und in der Beschwerde selbst kein urkundlicher Nachweis der in der Beschwerde behaupteten Vertretungsbefugnis findet und weiters in der Beschwerde selbst auf das Nichtbestehen eines Vollmachtsverhältnisses hingewiesen wurde, traten Zweifel im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG über den Bestand der Vertretungsbefugnis auf, weshalb der Asylgerichtshof nicht von der ausdrücklichen Vollmacht abzusehen vermochte.Da sich in dem der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 02.03.2010 zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und in der Beschwerde selbst kein urkundlicher Nachweis der in der Beschwerde behaupteten Vertretungsbefugnis findet und weiters in der Beschwerde selbst auf das Nichtbestehen eines Vollmachtsverhältnisses hingewiesen wurde, traten Zweifel im Sinne der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG über den Bestand der Vertretungsbefugnis auf, weshalb der Asylgerichtshof nicht von der ausdrücklichen Vollmacht abzusehen vermochte.

Da der Einschreiter auf das diesbezügliche Mängelbehebungsschreiben des Asylgerichtshofes vom 12.03.2010 weder mit der Vorlage einer entsprechenden Vollmacht noch mit einer Mitteilung reagierte, ob oder welche Gründe der Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegen stünden, kann seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass dem als Rechtsvertreter von XXXX auftretenden XXXX tatsächlich Vertretungsbefugnis zukommt. Da die mit 02.03.2002 datierte Beschwerde jedoch von XXXX eingebracht und auch von diesem unterzeichnet wurde, ist diese Beschwerde XXXX zuzurechnen und dieser als Einschreiter anzusehen (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8.Aufl, Rz 142 unter Hinweis auf VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). Hingegen ist diese Beschwerde XXXX nicht zuzurechnen.Da der Einschreiter auf das diesbezügliche Mängelbehebungsschreiben des Asylgerichtshofes vom 12.03.2010 weder mit der Vorlage einer entsprechenden Vollmacht noch mit einer Mitteilung reagierte, ob oder welche Gründe der Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegen stünden, kann seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass dem als Rechtsvertreter von römisch 40 auftretenden römisch 40 tatsächlich Vertretungsbefugnis zukommt. Da die mit 02.03.2002 datierte Beschwerde jedoch von römisch 40 eingebracht und auch von diesem unterzeichnet wurde, ist diese Beschwerde römisch 40 zuzurechnen und dieser als Einschreiter anzusehen vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8.Aufl, Rz 142 unter Hinweis auf VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). Hingegen ist diese Beschwerde römisch 40 nicht zuzurechnen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

verbesserungsfähiger Mangel, Vollmacht, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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