TE AsylGH Beschluss 2010/3/15 C14 221478-0/2009

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Veröffentlicht am 15.03.2010
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C14 221478-0/2009/25E

C14 221478-1/2009/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA: Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2000, Zahl: 00 04.275-BAT, nach Durchführung einer Verhandlung am 06.05.2009Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2000, Zahl: 00 04.275-BAT, nach Durchführung einer Verhandlung am 06.05.2009

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wird als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 12.04.2000 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am selben Tag einen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997). Am 02.02. und am 09.08.2000 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders zu der Babbar Khalsa Vereinigung von der Polizei verfolgt werde.Der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 12.04.2000 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am selben Tag einen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997). Am 02.02. und am 09.08.2000 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders zu der Babbar Khalsa Vereinigung von der Polizei verfolgt werde.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.08.2000, Zahl: 00 04.275-BAT, am 06.09.2000 übernommen von der Bezirkshauptmannschaft XXXX (in der Folge: BH XXXX) für den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter des BF, den Asylantrag des BF gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 ab, da eine asylrelevante Verfolgung nicht vorläge.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.08.2000, Zahl: 00 04.275-BAT, am 06.09.2000 übernommen von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (in der Folge: BH römisch 40 ) für den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter des BF, den Asylantrag des BF gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 ab, da eine asylrelevante Verfolgung nicht vorläge.

Der durch den BF am 23.11.2000 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2001 (durch Hinterlegung zugestellt am 25.02.2001), Zahl: 00 04.275-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.Der durch den BF am 23.11.2000 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2001 (durch Hinterlegung zugestellt am 25.02.2001), Zahl: 00 04.275-BAT, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge: AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete dies im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche Bescheid dem gesetzlichen Vertreter nachweislich ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Dieser habe, aus welchen Gründen immer, keine Berufung eingebracht. Dass der BF nach seinen Angaben keine Kenntnis von den Verfahrensabläufen gehabt habe, könne eine Wiedereinsetzung nicht begründen, da der Vertreter zur Einbringung einer Berufung berechtigt und verpflichtet gewesen, und sein (Nicht-) Handeln dem BF zuzurechnen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 22.02.2001 (eingelangt am 27.02.2002, Datum des Poststempels nicht lesbar) Berufung und begründete diese damit, dass ihm nie mitgeteilt worden sei, dass er ab XXXX mit Erreichung der Volljährigkeit seine Verfahrensangelegenheiten selber übernehmen müsse. Er sei weiters nicht davon verständigt worden, dass der Vertreter beabsichtigte, keine Berufung einzubringen. Ihn treffe daher keine Schuld, wenn die Behörde sorglos mit seinem Verfahren umgehe.Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 22.02.2001 (eingelangt am 27.02.2002, Datum des Poststempels nicht lesbar) Berufung und begründete diese damit, dass ihm nie mitgeteilt worden sei, dass er ab römisch 40 mit Erreichung der Volljährigkeit seine Verfahrensangelegenheiten selber übernehmen müsse. Er sei weiters nicht davon verständigt worden, dass der Vertreter beabsichtigte, keine Berufung einzubringen. Ihn treffe daher keine Schuld, wenn die Behörde sorglos mit seinem Verfahren umgehe.

Die Berufung wurde samt Verwaltungsakt am 05.03.2001 dem Unabhängigen Bundesasylsenat (in Folge: UBAS) vorgelegt.

Der UBAS richtete am 11.06.2001 ein Ersuchen um Stellungnahme an die BH XXXX, dem diese am 15.06.2001 wie folgt nachkam:Der UBAS richtete am 11.06.2001 ein Ersuchen um Stellungnahme an die BH römisch 40 , dem diese am 15.06.2001 wie folgt nachkam:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2000, Zahl: 00 04.275-BAT, sei der BH XXXX am 06.09.2000 ordnungsgemäß zugestellt worden. Der BF sei jedoch bis zu seiner privaten Abmeldung am 13.09.2000 an einer anderen Wohnadresse aufhältig und daher nicht erreichbar gewesen, eine Kontaktaufnahme sei nicht möglich gewesen. Die Zeit von 07.09. bis 08.09.2000 habe der BF bei Freunden verbracht, am 09.09.2000 sei er nach Wien verreist. Am 13.09.2000 sei er kurz in die Betreuungsstelle zurückgekehrt, um seine Ummeldung durchzuführen. Durch die Ummeldung sei nunmehr die BH XXXX für den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtträger für weitere Rechtshandlungen zuständig geworden. Die BH XXXX sei von der BH XXXX vorerst telefonisch in Kenntnis gesetzt worden, auch darüber, dass die Rechtsmittelfrist am 20.09.2000 ende. Am 14.09.2000 sei der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2000, Zahl: 00 04.275-BAT, der BH XXXX übermittelt worden, sodass diese noch rechtzeitig ein Rechtsmittel einbringen hätte können. Mit Schreiben vom 15.09.2000 sei der gesamte Verwaltungsakt an die BH XXXX übermittelt worden.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2000, Zahl: 00 04.275-BAT, sei der BH römisch 40 am 06.09.2000 ordnungsgemäß zugestellt worden. Der BF sei jedoch bis zu seiner privaten Abmeldung am 13.09.2000 an einer anderen Wohnadresse aufhältig und daher nicht erreichbar gewesen, eine Kontaktaufnahme sei nicht möglich gewesen. Die Zeit von 07.09. bis 08.09.2000 habe der BF bei Freunden verbracht, am 09.09.2000 sei er nach Wien verreist. Am 13.09.2000 sei er kurz in die Betreuungsstelle zurückgekehrt, um seine Ummeldung durchzuführen. Durch die Ummeldung sei nunmehr die BH römisch 40 für den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtträger für weitere Rechtshandlungen zuständig geworden. Die BH römisch 40 sei von der BH römisch 40 vorerst telefonisch in Kenntnis gesetzt worden, auch darüber, dass die Rechtsmittelfrist am 20.09.2000 ende. Am 14.09.2000 sei der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2000, Zahl: 00 04.275-BAT, der BH römisch 40 übermittelt worden, sodass diese noch rechtzeitig ein Rechtsmittel einbringen hätte können. Mit Schreiben vom 15.09.2000 sei der gesamte Verwaltungsakt an die BH römisch 40 übermittelt worden.

Mit Bescheid vom 22.08.2001, Zahl: 221.478/4-I/02/01, durch Hinterlegung zugestellt am 20.09.2001, wies der UBAS den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und die Berufung gemäß § 63 Abs. 2 und 3 AVG gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2000, Zahl: 00 04.275-BAT, zurück, da der BF nach der seit 01.08.2001 geltenden Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung bereits volljährig gewesen und die Zustellung an den Vertreter daher nicht rechtswirksam erfolgt sei.Mit Bescheid vom 22.08.2001, Zahl: 221.478/4-I/02/01, durch Hinterlegung zugestellt am 20.09.2001, wies der UBAS den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und die Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 2 und 3 AVG gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2000, Zahl: 00 04.275-BAT, zurück, da der BF nach der seit 01.08.2001 geltenden Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung bereits volljährig gewesen und die Zustellung an den Vertreter daher nicht rechtswirksam erfolgt sei.

Der dagegen am 25.10.2001 erhobenen Amtsbeschwerde gemäß § 38 Abs. 5 AsylG 1997 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2004, Zahl: 2001/20/0622-6, stattgegeben und der Bescheid des UBAS wegen Rechtswidrigkeit behoben. Die Prozessfähigkeit im Asylverfahren sei nach der im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides geltenden Fassung des § 25 Abs. 1 AsylG 1997 zu beurteilen. Daher sei die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter vorzunehmen gewesen, da der § 25 Abs. 1 AsylG 1997 zu diesem Zeitpunkt (am 06.09.2000) noch in der Stammfassung in Geltung gewesen sei. Maßgeblich für die Erlangung der Prozessfähigkeit sei demnach die Vollendung des 19. Lebensjahres gewesen. Da der BF zu diesem Zeitpunkt dieses Alter eben noch nicht erreicht hatte, sei die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.08.2000, Zahl: 00 04.275-BAT, zu Recht an die BH XXXX für den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter erfolgt.Der dagegen am 25.10.2001 erhobenen Amtsbeschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 5, AsylG 1997 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2004, Zahl: 2001/20/0622-6, stattgegeben und der Bescheid des UBAS wegen Rechtswidrigkeit behoben. Die Prozessfähigkeit im Asylverfahren sei nach der im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides geltenden Fassung des Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 1997 zu beurteilen. Daher sei die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter vorzunehmen gewesen, da der Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 1997 zu diesem Zeitpunkt (am 06.09.2000) noch in der Stammfassung in Geltung gewesen sei. Maßgeblich für die Erlangung der Prozessfähigkeit sei demnach die Vollendung des 19. Lebensjahres gewesen. Da der BF zu diesem Zeitpunkt dieses Alter eben noch nicht erreicht hatte, sei die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.08.2000, Zahl: 00 04.275-BAT, zu Recht an die BH römisch 40 für den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter erfolgt.

Der UBAS dürfe daher die rechtswirksame Erlassung des den Asylantrag abweisenden Bescheides ebenso wenig verneinen wie die Versäumung der Berufungsfrist. Der UBAS hätte sich mit dem Vorbringen des BF im Wiedereinsetzungsantrag und in der diesbezüglichen Berufung inhaltlich auseinandersetzen müssen.

Dabei verwies der VwGH insbesondere auf die Beschlüsse Zlen. 2001/20/0332, vom 17.09.2001, und 2001/20/0377, vom 26.07.2001. Ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden der Machthaber schließe somit eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG aus. Die Untätigkeit eines Vertreters bilde im allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der oder die Machthaber wären ihrerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten und es träfe sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens. Selbst wenn man aufgrund dieser Rechtssprechung zum Ergebnis komme, dass ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliege, so erweise sich der Bescheid des UBAS dennoch als rechtswidrig.Dabei verwies der VwGH insbesondere auf die Beschlüsse Zlen. 2001/20/0332, vom 17.09.2001, und 2001/20/0377, vom 26.07.2001. Ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden der Machthaber schließe somit eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG aus. Die Untätigkeit eines Vertreters bilde im allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der oder die Machthaber wären ihrerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten und es träfe sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens. Selbst wenn man aufgrund dieser Rechtssprechung zum Ergebnis komme, dass ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliege, so erweise sich der Bescheid des UBAS dennoch als rechtswidrig.

Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Erledigung der nun als Beschwerde geltenden Berufung zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.

Aufgrund der langen Verfahrensdauer und der für den BF schwer verständlichen Problematik führte der Asylgerichtshof am 06.05.2009 eine Verhandlung durch, in welcher dem BF die Rechtslage und die Rechtsansicht des Asylgerichtshofes erläutert wurden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 idgF gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 idgF gilt.

§ 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Die §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3, 11 Z 7, 23 Abs. 1, 7 und 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auch auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3, 11, Ziffer 7, 23, Absatz eins, 7 und 8, 27 Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auch auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26. 06. 1985, Zl. 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26. 06. 1985, Zl. 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH v. 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs 1 ZPO idF des Art IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH v. 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH v. 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH v. 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH v. 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH v. 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen ist (VwGH v. 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH v. 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGHDie Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen ist (VwGH v. 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH v. 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGH

v. 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH v. 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH v. 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte hg. Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird; vgl. dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792, vom 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915, vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte hg. Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird; vergleiche dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vergleiche zB. die hg. Erkenntnisse vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792, vom 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915, vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).

Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. zu § 46 VwGG etwa den bereits zitierten Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.).Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist vergleiche zu Paragraph 46, VwGG etwa den bereits zitierten Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.).

Der Wiedereinsetzungswerber unterließ es aber im vorliegenden Fall darzulegen, aus welchen Gründen der gesetzliche Vertreter des BF an der Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde gehindert gewesen sei, und warum ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält keine Tatsachenbehauptungen, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht ableiten ließe, die zur Fristversäumung führende Untätigkeit des Vertreters hätte bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruht. Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag beschränkt sich auf den Kenntnisstand und das Verhalten des BF. Für ihn sei es unvorhergesehen gewesen, dass es der gesetzliche Vertreter unterlassen habe, gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid der belangten Behörde fristgerecht Berufung zu erheben, und ihm sei insoweit jedenfalls kein grobes Verschulden vorzuwerfen, als er zum maßgeblichen Zeitpunkt minderjährig und der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei.

Mangels jedweden Tatsachenvorbringens zu dieser Frage kann nicht erkannt werden, weshalb der Vertreter des BF bei der bewussten Unterlassung einer Beschwerdeerhebung nur leicht fahrlässig gehandelt haben soll, insbesondere, da an eine BH beim Einschreiten für den Jugendwohlfahrtsträgers jedenfalls ein strengerer Maßstab anzulegen wäre als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die BH XXXX die BH XXXX durchaus noch rechtzeitig informiert hat, um die Berufungsfrist zu wahren. Bei der BH XXXX liegende, für eine Wiedereinsetzung relevante Umstände wurden vom BF, wie bereits erwähnt, nicht vorgebracht.Mangels jedweden Tatsachenvorbringens zu dieser Frage kann nicht erkannt werden, weshalb der Vertreter des BF bei der bewussten Unterlassung einer Beschwerdeerhebung nur leicht fahrlässig gehandelt haben soll, insbesondere, da an eine BH beim Einschreiten für den Jugendwohlfahrtsträgers jedenfalls ein strengerer Maßstab anzulegen wäre als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die BH römisch 40 die BH römisch 40 durchaus noch rechtzeitig informiert hat, um die Berufungsfrist zu wahren. Bei der BH römisch 40 liegende, für eine Wiedereinsetzung relevante Umstände wurden vom BF, wie bereits erwähnt, nicht vorgebracht.

Insoweit ist des dem BF daher nicht gelungen, einen Sachverhalt vorzutragen, der die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG erfüllen könnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I abzuweisen.Insoweit ist des dem BF daher nicht gelungen, einen Sachverhalt vorzutragen, der die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, AVG erfüllen könnte. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 66 Abs.1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt gemäß Abs. 2 so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt gemäß Absatz 2, so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde gemäß Abs. 4, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde gemäß Absatz 4,, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Der angefochtene Asylbescheid wurde dem BF, beziehungsweise seinem Vertreter, am 06.09.2000 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 20.09.2000. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst mit Schriftsatz vom 23.11.2000 und damit verspätet eingebracht.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2000, Zahl: 00 04.275-BAT, war daher im Hinblick auf Spruchpunkt II zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2000, Zahl: 00 04.275-BAT, war daher im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristversäumung, gesetzlicher Vertreter, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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