Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D12 403109-2/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2009, FZ. 08 08.783-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2009, FZ. 08 08.783-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den am 18.09.2008 im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.08.2010 erteilt (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den am 18.09.2008 im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.08.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen Spruchpunkt I dieses am 13.08.2009 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 17.08.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses am 13.08.2009 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 17.08.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste am 18.09.2008 gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX, in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte durch ihre gesetzliche Vertreterin am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Im Rahmen ihrer Einvernahme gab die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen auch für ihre Tochter gelten würden und das gedroht worden sei, die Tochter sei bald in dem Alter, "das man sie nehmen" würde.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste am 18.09.2008 gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte durch ihre gesetzliche Vertreterin am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Im Rahmen ihrer Einvernahme gab die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben zu ihren Fluchtgründen auch für ihre Tochter gelten würden und das gedroht worden sei, die Tochter sei bald in dem Alter, "das man sie nehmen" würde.
Der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2009, FZ. 08 08.783-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Mutter der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.08.2010 erteilt (Spruchpunkt III). Die gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zahl: D12 403110-2/2009/3E, gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Zur Begründung der Abweisungen wird auf das Erkenntnis der Mutter verwiesen.Der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2009, FZ. 08 08.783-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Mutter der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.08.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zahl: D12 403110-2/2009/3E, gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Zur Begründung der Abweisungen wird auf das Erkenntnis der Mutter verwiesen.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Asylg 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Asylg 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor.Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Die Beschwerdeführerin ist die im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige unverheiratete Tochter der XXXX. Ihr wurde ebenso wie ihrer Mutter subsidiärer Schutz gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, da der Mutter der Beschwerdeführerin kein internationaler Schutz gewährt wurde.Die Beschwerdeführerin ist die im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige unverheiratete Tochter der römisch 40 . Ihr wurde ebenso wie ihrer Mutter subsidiärer Schutz gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, da der Mutter der Beschwerdeführerin kein internationaler Schutz gewährt wurde.
Da der Mutter der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, war auch dem Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin im Familienverfahren nicht Folge zu geben.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden somit zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden somit zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Da die Beschwerdeführerin ihre Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.
Zur Begründung wird auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, zur Zahl: D12 403110-2/2009/3E, betreffend der Mutter verwiesen.
Die Mutter ist als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin auch Zustelladressat dieses Erkenntnisses.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Die Mutter der Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde neue Ausführungen zu ihren Fluchtgründen vorgebracht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin soll bei der Säuberungsaktion am 20.08.2008 deshalb von den Sicherheitskräften erschossen worden sein, da er sich geweigert habe, das minderjährige Kind zu übergeben. Dies erscheint jedoch gänzlich unglaubwürdig, da in allen vorangegangenen Einvernahmen dies niemals behauptet wurde. Laut Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin wurde immer nur nach der älteren Tochter XXXX gesucht und wurde von den Männern nur in den Raum gestellt, dass die jüngere Tochter bald im richtigen Alter sein werde, dass man sie nehmen könne. Es wurde jedoch nie vorgebracht, dass dieses Kind an diese Männer übergeben werden soll. Deshalb erscheint diese Behauptung in der Beschwerde als gesteigertes Vorbringen, um einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.Die Mutter der Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde neue Ausführungen zu ihren Fluchtgründen vorgebracht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin soll bei der Säuberungsaktion am 20.08.2008 deshalb von den Sicherheitskräften erschossen worden sein, da er sich geweigert habe, das minderjährige Kind zu übergeben. Dies erscheint jedoch gänzlich unglaubwürdig, da in allen vorangegangenen Einvernahmen dies niemals behauptet wurde. Laut Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin wurde immer nur nach der älteren Tochter römisch 40 gesucht und wurde von den Männern nur in den Raum gestellt, dass die jüngere Tochter bald im richtigen Alter sein werde, dass man sie nehmen könne. Es wurde jedoch nie vorgebracht, dass dieses Kind an diese Männer übergeben werden soll. Deshalb erscheint diese Behauptung in der Beschwerde als gesteigertes Vorbringen, um einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.
Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich zum Zeitpunkt 20.08.2008 um ein 13-jähriges Mädchen, und erscheint die Befürchtung, dass diese von den Männern, die die Säuberungsaktion durchgeführt haben, vergewaltigt werden könnte, als gänzlich unbegründet und konstruiert, um einen asylrelevanten Sachverhalt zu erzeugen. Noch dazu hat - wie in der Beweisaufnahme aufgezeigt - die Mutter der Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zum Aufenthaltsort ihrer Tochter bei der Säuberungsaktion gemacht, nämlich einerseits sei diese im Keller versteckt gewesen, andererseits gibt sie an, diese sei durch ein Fenster zu den Nachbarn geflüchtet. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig.
Wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt ist es nicht glaubhabt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin sich bei so einem eindringlichen Ereignis, wie es die Ermordung des Ehemannes darstellt nicht erinnern kann, wo sich die Tochter aufgehalten hat und dazu unterschiedliche Angaben macht.
Auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht im Tod des Ehegatten der Mutter und den daraus resultierenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Heimat sowie der schwierigen Situation der älteren Tochter, welche sich in Österreich befindet, das wahre Motiv der Flucht der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter. Diesen Verhältnissen wurde jedoch dadurch Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführerin in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
Überdies fallen diese in der Beschwerde neu vorgebrachten Angaben (der Vater soll sich geweigert habe, das minderjährige Kind zu übergeben) unter das Neuerungsverbot des § 40 AsylG.Überdies fallen diese in der Beschwerde neu vorgebrachten Angaben (der Vater soll sich geweigert habe, das minderjährige Kind zu übergeben) unter das Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG.
Gemäß § 40 Abs 1 AsylG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung der ersten Instanz maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Diese Voraussetzungen liegen im Gegenstande jedoch nicht vor. Eine maßgebliche Änderung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhaltes liegt nicht vor und wurde eine solche von der Beschwerdeführerin auch nicht glaubwürdig behauptet. Wie bereits dargelegt, hat das Bundesasylamt ein mängelfreies Verfahren durchgeführt. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargelegten neuen Vorbringen waren dieser bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz zugänglich. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Einvernahme nicht in der Lage war, dies vorzubringen, geht aus der Aktenlage nicht hervor. Darüber hinausgehende Hinweise dafür, dass die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin aus sonstigen Gründen nicht zugänglich waren, ergeben sich weder schlüssig aus ihrer Beschwerde noch hat sie dies geltend gemacht.
Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.
Da die Beschwerdeführerin keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Schlagworte
Familienverfahren, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
30.03.2010