Norm
AVG §66 Abs4Spruch
B2 222.188-1/2008/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso alsDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als
Beisitzer über die Beschwerde des von XXXX, Staatsangehörigkeit:Beisitzer über die Beschwerde des von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 09.04.2001,
Zahl: 98 07.412-BAW/WE:
Der Beschwerde vom 16.04.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2001, Zl. 98 07.412-BAW/WE wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde vom 16.04.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2001, Zl. 98 07.412-BAW/WE wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, früher Staatsangehöriger der Republik Jugoslawien aus dem Kosovo, stellte am 04.09.1998 einen Asylantrag und wurde diesem mit Bescheid des Bundeasylamtes vom 21.04.1999, Zl. 98 07.412-BAW gemäß § 7 AsylG stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der Beschwerdeführer, früher Staatsangehöriger der Republik Jugoslawien aus dem Kosovo, stellte am 04.09.1998 einen Asylantrag und wurde diesem mit Bescheid des Bundeasylamtes vom 21.04.1999, Zl. 98 07.412-BAW gemäß Paragraph 7, AsylG stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Schreiben vom Bundesaslyamt vom 09.01.2001 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die politische und faktische Situation im Kosovo seit Abschluss des militärtechnischen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien einerseits und der NATO andererseits am 09.06.1999 sowie der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinigten Nationen am 10.01.1999 wesentlich verändert habe und ihm Gelegenheit gegeben, zu den ihm vom Bundesasylamt übermittelten Feststellungen innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, wobei keine diesbezügliche Stellungnahme beim Bundeasylamt einlangte.
3. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2001, Zl. 98 07.412-BAW/A, das dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.04.1999 gewährte Asyl gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 14 Abs. 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 09.02.2001 rechtswirksam zugestellt. Da innerhalb der Rechtmittelfrist keine Berufung eingebracht wurde, erwuchs dieser Bescheid mit 23.02.2001 in Rechtskraft.3. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2001, Zl. 98 07.412-BAW/A, das dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.04.1999 gewährte Asyl gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 09.02.2001 rechtswirksam zugestellt. Da innerhalb der Rechtmittelfrist keine Berufung eingebracht wurde, erwuchs dieser Bescheid mit 23.02.2001 in Rechtskraft.
4. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist wurde mit Schriftsatz vom 02.04.2001 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2001 eingebracht.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2001 Zl 98 07.412-BAW/WE wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Unter Spruchpunkt II wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2001 Zl 98 07.412-BAW/WE wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht.
6. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers vom 24.02.2010 wurde mitgeteilt, dass er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückziehe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 02.05.2001 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 02.05.2001 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.
2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Si eist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Si eist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Eine ersatzlose Behebung des Bescheides hat dann zu erfolgen, wenn der dem Bescheid der Unterinstanz zugrundeliegende Antrag, welcher durch den angefochtenen Bescheid der Unterinstanz erledigt wurde, zurückgezogen wird (VwGH 10.09.1991, Zl. 90/04/0302, u.v.a.; siehe Walter Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, RZ 547).
Anträge können nach Lehre und Rechtsprechung in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden (vgl. VwGH vom 30.04.1984, Zl. 83/12/159; VwSlg 10 083 A/1980). Im Falle einer Zurückziehung eines Antrages ist im Berufungsverfahren eine abweisende Entscheidung über die Berufung somit nicht möglich.Anträge können nach Lehre und Rechtsprechung in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden vergleiche VwGH vom 30.04.1984, Zl. 83/12/159; VwSlg 10 083 A/1980). Im Falle einer Zurückziehung eines Antrages ist im Berufungsverfahren eine abweisende Entscheidung über die Berufung somit nicht möglich.
Ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr vor, weshalb es einzige Aufgabe der Berufungsbehörde ist, den erstinstanzlichen Bescheid wegen fehlenden Antrages zu beheben (vgl. VwGH vom 16.12.1993, Zl. 93/01/0009).Ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr vor, weshalb es einzige Aufgabe der Berufungsbehörde ist, den erstinstanzlichen Bescheid wegen fehlenden Antrages zu beheben vergleiche VwGH vom 16.12.1993, Zl. 93/01/0009).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Bescheidbehebung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
15.04.2010