Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A13 408.212-2/2010/2E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt, p.A. MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, A-1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2010, Zl. 10 00.142-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt, p.A. MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, A-1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2010, Zl. 10 00.142-EAST Ost,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005), abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005), abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.02.2010 auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.02.2010 auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste laut eigenen Angaben am 28.11.2008 illegal mittels LKW in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste laut eigenen Angaben am 28.11.2008 illegal mittels LKW in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Zuge seiner Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren (am 30.11.2008 Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 21.01.2009 Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in seiner Heimat gemeinsam mit anderen Jugendlichen eine Rebellengruppe gegründet hätte, deren Ziel es gewesen wäre, Ölpipelines zu zerstören und die Ölfirmen zu vertreiben. Im Zuge dessen wäre es im November 2008 auch zu Kämpfen zwischen seiner Rebellengruppe und einer Sondereinheit der Armee gekommen, bei welchen viele Menschen getötet worden wären. Die Regierung wäre bereits vor den Kämpfen im November 2008 auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen, weshalb dieser zunächst nach Lagos und in der Folge außer Landes geflüchtet wäre.
Zu seiner Fluchtroute befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er am 04.11.2008 mit einem Boot nach Lagos gefahren wäre, wo ihn ein Kapitän in einem Frachtschiff versteckt hätte. Nach ca. 3-wöchiger Fahrt wäre er in einem ihm unbekannten Hafen angekommen und in der Folge mittels PKW nach Österreich gebracht worden. Die Reise wäre von dem Kapitän des Schiffes sowie einem anderen, dem Beschwerdeführer unbekannten Mann organisiert worden, wobei er für diese nichts bezahlt hätte.
I.2. Das Bundesasylamt wies diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.07.2009, Zl. 08 11.978-BAT, in Spruchpunkt I. gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab, wies in Spruchpunkt II. den Antrag des Genannten auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. ab und wies den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies diesen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.07.2009, Zl. 08 11.978-BAT, in Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab, wies in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag des Genannten auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab und wies den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Das Bundesasylamt führte hiezu im Wesentlichen aus, im Rahmen der Beweiswürdigung wäre ausführlich dargelegt worden, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, eine Bedrohungssituation iSd GFK darzulegen.
Weiters wäre der Asylantrag des Antragstellers - selbst wenn man seine Ausreisegründe als glaubwürdig betrachten würde - abzuweisen gewesen, zumal das Asylrecht lediglich Personen schütze, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vorgegangen werde. Zudem wäre weiters festzuhalten, dass - selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens - es dem Antragsteller offengestanden wäre, sich in einem anderen Bundesstaat oder einer anderen Großstadt seiner Heimat niederzulassen, da es für die Gewährung von Asyl auch erforderlich wäre, dass er im gesamten Gebiet seines Heimatlandes Verfolgung zu befürchten hätte.
I.3. Mit Erkenntnis vom 11.11.2009, GZ. A13 408.212-1/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die rechtzeitig eingelangte Beschwerde vom 10.08.2009 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Der Asylgerichtshof begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit der geschilderten Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für diesen in seinem Herkunftsstaat.römisch eins.3. Mit Erkenntnis vom 11.11.2009, GZ. A13 408.212-1/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die rechtzeitig eingelangte Beschwerde vom 10.08.2009 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Der Asylgerichtshof begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit der geschilderten Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für diesen in seinem Herkunftsstaat.
I.4. Letztgenannte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer am 20.11.2009 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.4. Letztgenannte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer am 20.11.2009 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.12.2009 zu Zl. III-1274945/FrB/09 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§ 60 FPG) sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet.römisch eins.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.12.2009 zu Zl. III-1274945/FrB/09 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 60, FPG) sowie zur Sicherung der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) die Schubhaft angeordnet.
I.6. Am 08.01.2010 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 08.01.2010 zu diesem zweiten Asylverfahren im Polizeianhaltezentrum, 1080 Wien, Breitenfeldergasse 21, sowie der im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.01.2010 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung befragt an, dass er aufgrund der undurchsichtigen politischen Lage derzeit nicht in seine Heimat zurückkönne, wobei die Auseinandersetzungen in XXXX schlimmer geworden wären, der nigerianische Präsident krank wäre und niemand wisse, was im Falle seines Todes passiere. Weiters gäbe es nach wie vor Vorfälle mit getöteten Menschen und Rebellengruppen, welche die Pipelines zerstören wollen, zumal die Regierung für ihr Anliegen kein Gehör hätte (dies hätte der Beschwerdeführer in einem Fernsehbericht gesehen). Seine persönliche Situation sehe so aus, dass man das Land bzw. die Farm, die er bestellt hätte, zerstört hätte und er den Aufenthaltsort seiner Familie nicht wisse. Der Beschwerdeführer hätte zuletzt mit einem Freund telefoniert, der ihm mitgeteilt hätte, dass alle Leute in XXXX jetzt kämpfen und militärähnliche Uniformen tragen würden, wobei es sich in Wirklichkeit um eine private Armee handle, die Waffen und eigene Schiffe hätte. Auch hätte sein Freund dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er - wie viele andere Leute aus seinem Dorf - wegen der Zerstörung der Pipelines gesucht werde und es immer wieder Schießereien mit der Armee gäbe. Weiters wären die alten Asylgründe des Beschwerdeführers noch aufrecht.römisch eins.6. Am 08.01.2010 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 08.01.2010 zu diesem zweiten Asylverfahren im Polizeianhaltezentrum, 1080 Wien, Breitenfeldergasse 21, sowie der im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.01.2010 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung befragt an, dass er aufgrund der undurchsichtigen politischen Lage derzeit nicht in seine Heimat zurückkönne, wobei die Auseinandersetzungen in römisch 40 schlimmer geworden wären, der nigerianische Präsident krank wäre und niemand wisse, was im Falle seines Todes passiere. Weiters gäbe es nach wie vor Vorfälle mit getöteten Menschen und Rebellengruppen, welche die Pipelines zerstören wollen, zumal die Regierung für ihr Anliegen kein Gehör hätte (dies hätte der Beschwerdeführer in einem Fernsehbericht gesehen). Seine persönliche Situation sehe so aus, dass man das Land bzw. die Farm, die er bestellt hätte, zerstört hätte und er den Aufenthaltsort seiner Familie nicht wisse. Der Beschwerdeführer hätte zuletzt mit einem Freund telefoniert, der ihm mitgeteilt hätte, dass alle Leute in römisch 40 jetzt kämpfen und militärähnliche Uniformen tragen würden, wobei es sich in Wirklichkeit um eine private Armee handle, die Waffen und eigene Schiffe hätte. Auch hätte sein Freund dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er - wie viele andere Leute aus seinem Dorf - wegen der Zerstörung der Pipelines gesucht werde und es immer wieder Schießereien mit der Armee gäbe. Weiters wären die alten Asylgründe des Beschwerdeführers noch aufrecht.
Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den nigerianischen Sicherheitskräften getötet zu werden.
I.7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.01.2010, Zl. 10 00.142-EAST Ost wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I, Nr. 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch eins.7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.01.2010, Zl. 10 00.142-EAST Ost wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Hiebei führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, im gegenständlichen Fall wäre vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers - ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen wäre - davon auszugehen, dass die im zweiten (gegenständlichen) Asylantrag des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe, die dieser nunmehr als fluchtauslösend bzw. als für die Entscheidung des Bundesasylamtes relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt habe.
Da sich somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung ergeben hätte, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und wäre die Asylbehörde daher zu seiner Zurückweisung verpflichtet.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wäre festzustellen, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessenabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukäme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wäre festzustellen, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessenabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukäme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.
I.8. Mit Schreiben seines rechtlichen Vertreters vom 01.02.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters. Darin wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf § 66 AsylG 2005 festgehalten hätte, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.römisch eins.8. Mit Schreiben seines rechtlichen Vertreters vom 01.02.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters. Darin wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten hätte, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.
I.9. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2010, Zl. 10 00.142-EAST Ost richtet sich die am 01.02.2010 vom anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Entscheidung der Erstbehörde als inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung bekämpft wird.römisch eins.9. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2010, Zl. 10 00.142-EAST Ost richtet sich die am 01.02.2010 vom anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Entscheidung der Erstbehörde als inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung bekämpft wird.
Zunächst wird im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht, der Antragsteller hätte in seinem Verfahren deutlich ausgeführt, dass die ursprünglichen Angaben im ersten Asylantrag der Wahrheit entsprächen und er nach wie vor asylrelevant bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hätte hiebei deutlich dargelegt, dass er in einer völlig neuen Weise bedroht wäre, wobei das neue Vorbringen keiner näheren Prüfung unterzogen worden wäre. Der belangten Behörde wäre daher insbesondere vorzuwerfen, dass sie kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte.
Weiters wäre die Erstbehörde bei Folgeanträgen dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob ein glaubwürdiger Kern vorläge, an den eine positive Prognose anknüpfbar wäre. Dies erfordere eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit, welche die Erstbehörde im gegenständlichen Fall unterlassen hätte. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall offenbar überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt, wozu sie jedoch verpflichtet gewesen wäre. Das Bundesasylamt hätte im gegenständlichen Verfahren nicht einmal allgemeine Ermittlungen getätigt und auch keine konkreten persönlichen Recherchen angestellt. Zudem wäre die Berichtslage im gegenständlichen Fall überhaupt nicht erhoben worden und finde sich im angefochtenen Bescheid keine einzige Länderfeststellung.
Der Beschwerdeführer hätte somit ein aktuell neu entstandenes Problem vorgebracht, welches schon durch die mindestens wöchentlich und beinahe täglich vorhandenen Berichte in den Medien eigentlich als amtsbekannt gelten müsse. Zudem liege durch das nunmehr getätigte Vorbringen keine Identität der Sache vor, zumal dieses mit dem Vorbringen des ursprünglichen Asylverfahrens nicht verbunden und neu entstanden wäre.
Abgesehen von einer möglicherweise vorliegenden entschiedenen Sache hätte die Frage des Refoulement unabhängig davon geklärt werden müssen:
Die Erstbehörde hätte unabhängig von der Frage der entschiedenen Sache übersehen, dass eine neuerliche, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung abgestellte Prüfung der "Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat" zu erfolgen hätte (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005), wobei überdies (nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005) auch allfällige, in der Person des Asylwerbers liegende, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellende Gründe, die nicht von Dauer wären, zu erheben gewesen wären. Der Beschwerdeführer hätte völlig zu Recht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, um u.a. seinen Gesundheitszustand und die aktuelle Situation in Nigeria zu überprüfen.Die Erstbehörde hätte unabhängig von der Frage der entschiedenen Sache übersehen, dass eine neuerliche, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung abgestellte Prüfung der "Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat" zu erfolgen hätte (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005), wobei überdies (nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005) auch allfällige, in der Person des Asylwerbers liegende, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellende Gründe, die nicht von Dauer wären, zu erheben gewesen wären. Der Beschwerdeführer hätte völlig zu Recht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, um u.a. seinen Gesundheitszustand und die aktuelle Situation in Nigeria zu überprüfen.
Unrichtig wäre die Meinung der Erstbehörde, in Nigeria hätte sich im Wesentlichen in der vergangenen Zeit nichts verändert, da doch die Unruhen in Nigeria beinahe täglich in den Medien wären und das Bundesasylamt dennoch zu dem Schluss käme, dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass Nigeria immer mehr in einem bürgerkriegsähnlichen Zustand versinke, weshalb eine Rückkehr dorthin zumindest derzeit nicht möglich wäre.
Weiters wäre es mittlerweile bekannt, dass illegal Daten an die nigerianische Botschaft bezüglich tatsächlicher oder behaupteter gerichtlicher Verurteilungen weitergeleitet worden wären, wobei auch diese im gegenständlichen Bescheid berücksichtigt werden hätte müssen.
Die Tatsache, dass vereinzelt von Mitarbeitern der österreichischen Botschaft in Abuja die Ankunft von Abgeschobenen beobachtet worden wäre, vermag die Vielzahl der Berichte in den Länderfeststellungen, wonach durch die nigerianische Polizei durch bloßen Kontakt mit dieser unmenschliche und lebensgefährliche Behandlung drohe, nicht zu entkräften. Zudem wäre auch die Datenschutzkommission der Republik Österreich aktuell zu dem Ergebnis gekommen, dass im Antrag auf Heimreisezertifikate für die Bundesrepublik Nigeria durch die Fachabteilung II/3 des BMI hinsichtlich der Gründe für die Abschiebung zwei verschiedene Anschreiben verwendet worden wären, wobei ein Typus auch erwähnt hätte, ob die genannte Person von österreichischen Gerichten verurteilt worden wäre.
Weiters hätte keine ordnungsgemäße Überprüfung möglicher Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich iSd Art. 8 EMRK stattgefunden, wobei zwingende öffentliche Interessen dem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht entgegenstünden.Weiters hätte keine ordnungsgemäße Überprüfung möglicher Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich iSd Artikel 8, EMRK stattgefunden, wobei zwingende öffentliche Interessen dem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht entgegenstünden.
Zudem verkenne die belangte Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig wäre, sondern im Gegenteil der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen wäre. In diesem Zusammenhang werden mehrere Berichte zitiert, welche die Notwendigkeit hoch und niedrig qualifizierter Migranten belegen sollen (Die Presse vom 15.11.2008).
Schließlich wird im Beschwerdeschriftsatz der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt sowie weiters beantragt, die Beiziehung eines Experten zu veranlassen (UN-Sonderberichterstatter Manfred Nowak oder einen seiner Mitarbeiter).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch zwei.1. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Unter Berücksichtung aller Umstände, vor allem in Anbetracht seiner Sprachkenntnisse und seinem bisher unter nigerianischer Identität gestellten Antrag auf internationalen Schutz, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist.
Im gegenständlichen Rechtsgang beruft sich der im Betreff Genannte dem Kerne nach auf seine bereits im letzten Rechtsgang getätigten Fluchtgründe.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen. Gemäß Strafregisterauskunft vom 12.03.2010 weist der Beschwerdeführer keine gerichtlichen Verurteilungen auf.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Aktenkonvolut betreffend den vorangegangenen Rechtsgang im Asylverfahren, den nunmehrigen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 08.01.2010, die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt, den nunmehr bekämpften Bescheid, den Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie den Beschwerdeschriftsatz.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 08.01.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.2.2. Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2.2. Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
Im zweiten Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, indem er angab, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht wären und es nach wie vor Vorfälle mit getöteten Menschen und Rebellengruppen gäbe, welche die Pipelines zerstören wollen. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass man das Land bzw. die Farm, die er bestellt hätte, zerstört hätte und er den Aufenthaltsort seiner Familie nicht wisse. Weiters würden alle Leute in XXXX jetzt kämpfen und militärähnliche Uniformen tragen, wobei es sich in Wirklichkeit um eine private Armee handle, die Waffen und eigene Schiffe hätte. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer - wie viele andere Leute aus seinem Dorf - wegen der Zerstörung der Pipelines gesucht und gäbe es immer wieder Schießereien mit der Armee.Im zweiten Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, indem er angab, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht wären und es nach wie vor Vorfälle mit getöteten Menschen und Rebellengruppen gäbe, welche die Pipelines zerstören wollen. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass man das Land bzw. die Farm, die er bestellt hätte, zerstört hätte und er den Aufenthaltsort seiner Familie nicht wisse. Weiters würden alle Leute in römisch 40 jetzt kämpfen und militärähnliche Uniformen tragen, wobei es sich in Wirklichkeit um eine private Armee handle, die Waffen und eigene Schiffe hätte. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer - wie viele andere Leute aus seinem Dorf - wegen der Zerstörung der Pipelines gesucht und gäbe es immer wieder Schießereien mit der Armee.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren, welches lediglich dadurch ergänzt wurde, dass man das Land bzw. die Farm, die er bestellt hätte, zerstört hätte, er den Aufenthaltsort seiner Familie nicht wisse und die Auseinandersetzungen in XXXX schlimmer geworden wären, ist mit dem im ersten Asylverfahren getätigten Vorbringen deckungsgleich, sodass es nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden kann. So gab der Beschwerdeführer bereits im Laufe seines ersten Verfahrens an, dass er mit anderen Jugendlichen eine Rebellengruppe gegründet hätte und mit dieser gegen die Polizei bzw. die Armee gekämpft hätte, wobei die Regierung ihn suchen würde. Seine Gruppe hätte auch Pipelines zerstört und wäre es auch zu Zusammenstößen mit der Armee gekommen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren, welches lediglich dadurch ergänzt wurde, dass man das Land bzw. die Farm, die er bestellt hätte, zerstört hätte, er den Aufenthaltsort seiner Familie nicht wisse und die Auseinandersetzungen in römisch 40 schlimmer geworden wären, ist mit dem im ersten Asylverfahren getätigten Vorbringen deckungsgleich, sodass es nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden kann. So gab der Beschwerdeführer bereits im Laufe seines ersten Verfahrens an, dass er mit anderen Jugendlichen eine Rebellengruppe gegründet hätte und mit dieser gegen die Polizei bzw. die Armee gekämpft hätte, wobei die Regierung ihn suchen würde. Seine Gruppe hätte auch Pipelines zerstört und wäre es auch zu Zusammenstößen mit der Armee gekommen.
Der Asylgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 11.11.2009, GZ. A13 408.212-1/2009/2E eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Diesbezüglich ergab sich keine Beurteilungsänderung. Den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Erstbehörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, kann daher keine Berechtigung zukommen.
Somit gehen aufgrund oben getätigter Ausführungen auch jene Behauptungen in der Beschwerde völlig ins Leere, wonach der Beschwerdeführer ein aktuell neu entstandenes Problem vorgebracht hätte.
Zudem liegt - im Gegensatz zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach durch das nunmehr getätigte Vorbringen keine Identität der Sache vorliege, zumal dieses mit dem Vorbringen des ursprünglichen Asylverfahrens nicht verbunden und neu entstanden wäre - sehr wohl ein deckungsgleicher Sachverhalt vor, der einer neuerlichen Auseinandersetzung mit dem getätigten Vorbringen, über welches bereits rechtskräftig entschieden wurde, entgegensteht.
Zu den Behauptungen des Beschwerdeführers, dass man das Land bzw. die Farm, die er bestellt hätte, zerstört hätte, er den Aufenthaltsort seiner Familie nicht wisse und die Auseinandersetzungen in XXXX schlimmer geworden wären, ist anzuführen, dass dieses durch nichts untermauerte Vorbringen genauso wenig glaubwürdig wie das restliche Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Verfahren ist. Sohin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den aufgestellten Behauptungen lediglich sein im ersten - rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren getätigtes (und bereits als unglaubwürdig eingestuftes) Vorbringen bekräftigt, ohne dabei einen neuen Sachverhalt geltend zu machen.Zu den Behauptungen des Beschwerdeführers, dass man das Land bzw. die Farm, die er bestellt hätte, zerstört hätte, er den Aufenthaltsort seiner Familie nicht wisse und die Auseinandersetzungen in römisch 40 schlimmer geworden wären, ist anzuführen, dass dieses durch nichts untermauerte Vorbringen genauso wenig glaubwürdig wie das restliche Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Verfahren ist. Sohin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den aufgestellten Behauptungen lediglich sein im ersten - rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren getätigtes (und bereits als unglaubwürdig eingestuftes) Vorbringen bekräftigt, ohne dabei einen neuen Sachverhalt geltend zu machen.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass mit dem vorliegenden zweiten Asylantrag im Ergebnis offensichtlich nur die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt wird.
Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 -, 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Insofern im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, der Antragsteller hätte in seinem Verfahren deutlich ausgeführt, dass die ursprünglichen Angaben im ersten Asylantrag der Wahrheit entsprächen und er nach wie vor asylrelevant bedroht wäre, wobei er auch dargelegt hätte, dass er in einer völlig neuen Weise bedroht wäre und das neue Vorbringen keiner näheren Prüfung unterzogen worden wäre, ist sohin entgegenzuhalten, dass die erneute inhaltliche Behandlung einer Sache, die - wie im gegenständlichen Fall - bereits rechtskräftig entschieden ist, nicht vorzunehmen ist und solcherlei Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind. Eine - wie in der Beschwerde behauptete - "Bedrohung in völlig neuer Weise" ist nach Ansicht des Asylgerichtshofs keineswegs ersichtlich, sondern ist vielmehr - wie oben im Detail ausgeführt - der im nunmehr 2. Verfahren vorgebrachte Sachverhalt als deckungsgleich mit dem Vorbringen des vorangegangenen Rechtsganges anzusehen.
Zu der in der Beschwerde behaupteten illegalen Weiterleitung von Daten an die nigerianische Botschaft bezüglich tatsächlicher oder behaupteter gerichtlicher Verurteilungen durch die österreichischen Behörden, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum einen nach der Aktenlage gerichtlich unbescholten ist und zum anderen seine Behauptungen illegaler Weiterleitungen behaupteter gerichtlicher Verurteilungen, reine Mutmaßungen des Genannten darstellen. Zudem hält der Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang fest, dass die Verwendung des ins Treffen geführten Formulars zur Erlangung von Heimreisezertifikaten, bei welchem allerdings nie Daten die Verurteilung oder das Delikt betreffend weitergegeben wurden, zwischenzeitlich von der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres eingestellt wurde.
Insofern somit von entschiedener Sache iSd § 68 AVG auszugehen ist, ist den im Beschwerdeschriftsatz gestellten Anträgen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf Beiziehung eines Experten, nicht stattzugeben.Insofern somit von entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG auszugehen ist, ist den im Beschwerdeschriftsatz gestellten Anträgen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf Beiziehung eines Experten, nicht stattzugeben.
Es liegen weiters in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Nigeria hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, sodass - im Gegensatz zum Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der undurchsichtigen politischen Lage derzeit nicht in seine Heimat zurückkönne - ausgehend von den vorgelegten Länderberichten in seinem ersten Rechtsgang und des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Es liegen weiters in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Nigeria hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, sodass - im Gegensatz zum Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der undurchsichtigen politischen Lage derzeit nicht in seine Heimat zurückkönne - ausgehend von den vorgelegten Länderberichten in seinem ersten Rechtsgang und des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Soweit im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht wird, die Meinung der Erstbehörde, in Nigeria hätte sich im Wesentlichen in der vergangenen Zeit nichts verändert, wäre unrichtig, da doch die Unruhen in Nigeria beinahe täglich in den Medien wären und das Bundesasylamt dennoch zu dem Schluss käme, dem Beschwerdeführer stehe eine IFA offen bzw. versinke nach Ansicht des Beschwerdeführers Nigeria immer mehr in einem bürgerkriegsähnlichem Zustand, weshalb eine Rückkehr dorthin zumindest derzeit nicht möglich wäre, ist folgendes festzuhalten. Der Asylgerichtshof verkennt keineswegs, dass die Lage in Nigeria in bestimmten Gebieten in jüngster Zeit als kritisch zu betrachten ist, wobei das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgrund der als notorischen Tatsachen bekannten Größe und Einwohnerzahl bzw. des Fehlens eines Meldewesens in Nigeria nach wie vor außer Frage steht.
Es ist darüber hinaus in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im gesamten Gebiet Nigerias keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine reale Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde konnte somit unterbleiben.
Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, die Erstbehörde hätte - unabhängig von der Frage der entschiedenen Sache - übersehen, dass eine neuerliche, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung abgestellte Prüfung der "Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zu erfolgen hätte (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005), ist entgegenzuhalten, dass auch im zweiten Verfahren im Bescheid vom 18.01.2010 festgehalten wurde, es lägen keine Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers vor.Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, die Erstbehörde hätte - unabhängig von der Frage der entschiedenen Sache - übersehen, dass eine neuerliche, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung abgestellte Prüfung der "Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zu erfolgen hätte (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005), ist entgegenzuhalten, dass auch im zweiten Verfahren im Bescheid vom 18.01.2010 festgehalten wurde, es lägen keine Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage im Heimatland des Beschwerdeführers vor.
Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, konnte dem vorliegenden Akt nicht entnommen werden. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer das Vorliegen einer schwerwiegenden Krankheit in diesem Rechtsgang nicht behauptet. Insofern somit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 auch allfällige, in der Person des Asylwerbers liegende, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellende Gründe, die nicht von Dauer wären, zu erheben seien, ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom 08.01.2010 selbst angab, an keinerlei Krankheiten oder Beschwerden zu leiden. Zudem ist dem erkennenden Gericht - wie oben angeführt - eine gravierende Erkrankung des Beschwerdeführers nicht amtsbekannt, wobei auf regelmäßige ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Schubhaft hinzuweisen ist. Insgesamt betrachtet kann sohin den getätigten Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht gefolgt werden, womit diese als reine Schutzbehauptungen anzusehen sind, um einer möglichen Ausweisung zu entgehen.Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, konnte dem vorliegenden Akt nicht entnommen werden. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer das Vorliegen einer schwerwiegenden Krankheit in diesem Rechtsgang nicht behauptet. Insofern somit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 auch allfällige, in der Person des Asylwerbers liegende, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellende Gründe, die nicht von Dauer wären, zu erheben seien, ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom 08.01.2010 selbst angab, an keinerlei Krankheiten oder Beschwerden zu leiden. Zudem ist dem erkennenden Gericht - wie oben angeführt - eine gravierende Erkrankung des Beschwerdeführers nicht amtsbekannt, wobei auf regelmäßige ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Schubhaft hinzuweisen ist. Insgesamt betrachtet kann sohin den getätigten Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht gefolgt werden, womit diese als reine Schutzbehauptungen anzusehen sind, um einer möglichen Ausweisung zu entgehen.
Es ist weiters nicht davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria in eine notleidende, seine Existenz bedrohende Lage (wirtschaftliche oder soziale) geriete, zumal die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben aus Sicht des Asylgerichtshofs vorausgesetzt und auch erwartet werden kann.
II.2.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
II.2.3.1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.römisch zwei.2.3.1 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
III.2.3.2. Es ist auszuführen, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens, in dem im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009, Zl. A13 408.212-1/2009/2E eine begründete Interessensabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, und dem nunmehrigen Zeitpunkt der Entscheidung über das gegenständliche zweite Verfahren keine Änderung der Situation seines Familien- und Privatlebens eingetreten ist.römisch drei.2.3.2. Es ist auszuführen, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens, in dem im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2009, Zl. A13 408.212-1/2009/2E eine begründete Interessensabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, und dem nunmehrigen Zeitpunkt der Entscheidung über das gegenständliche zweite Verfahren keine Änderung der Situation seines Familien- und Privatlebens eingetreten ist.
Dementsprechend ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zulässig, da das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles notwendig und verhältnismäßig ist.
Somit gehen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach keine ordnungsgemäße Überprüfung möglicher Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich iSd Art. 8 EMRK stattgefunden hätte, wobei zwingende öffentliche Interessen dem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht entgegenstünden, ins Leere.Somit gehen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach keine ordnungsgemäße Überprüfung möglicher Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich iSd Artikel 8, EMRK stattgefunden hätte, wobei zwingende öffentliche Interessen dem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht entgegenstünden, ins Leere.
Hiezu ist auch der Umstand festzuhalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, womit das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit unter Umständen vollzogenen Integration resultieren, gemindert ist (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kann im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.Hiezu ist auch der Umstand festzuhalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, womit das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit unter Umständen vollzogenen Integration resultieren, gemindert ist (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kann im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig wäre, sondern im Gegenteil der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen wäre, wobei in diesem Zusammenhang mehrere Berichte zitiert werden, welche die Notwendigkeit hoch und niedrig qualifizierter Migranten belegen sollen, ist auf die ständige Judikatur des VwGH hinzuweisen, aus welcher erkennbar ist, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit etwas mehr als 1 1/4 Jahren und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich, wobei aufgrund der Aktenlage auch keinerlei Hinweise auf eine möglicherweise erfolgte Integration hinsichtlich eines in Österreich bestehenden Privatlebens vorliegen, womit die dahingehenden Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz ins Leere gehen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
II.2.4. Zum Antrag auf Beistellung eines Flüchtlingsberatersrömisch zwei.2.4. Zum Antrag auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters
Insofern mit Schriftsatz vom 01.02.2010 ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gestellt sowie geltend gemacht wird, der Verfassungsgerichtshof hätte in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf § 66 AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater - insbesondere auch für Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof - hätten, ist folgendes festzuhalten:Insofern mit Schriftsatz vom 01.02.2010 ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gestellt sowie geltend gemacht wird, der Verfassungsgerichtshof hätte in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater - insbesondere auch für Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof - hätten, ist folgendes festzuhalten:
II.2.4.1. Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater (seit 01.01.2010 nunmehr: Rechtsberater), der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vom 15.01.2010 (unter anderem) auf das Institut des Rechtsberaters befragt an, die Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben und mit seinem Rechtsberater einverstanden zu sein (Aktenseiten 85 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 2. Verfahrensganges des Beschwerdeführers). Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Rechtsberater durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Rechtsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage.römisch zwei.2.4.1. Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater (seit 01.01.2010 nunmehr: Rechtsberater), der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vom 15.01.2010 (unter anderem) auf das Institut des Rechtsberaters befragt an, die Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben und mit seinem Rechtsberater einverstanden zu sein (Aktenseiten 85 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des 2. Verfahrensganges des Beschwerdeführers). Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Rechtsberater durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Rechtsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage.
Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Rechtsberaters iSd § 66 AsylG 2005 Rechnung getragen.Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Rechtsberaters iSd Paragraph 66, AsylG 2005 Rechnung getragen.
Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung in Form von fach- und rechtskundigen Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat, wobei bereits die Beschwerde gegen die negative erstinstanzliche Entscheidung von diesen verfasst wurde. Der Beschwerdeführer ist durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einen Rechtsanwalt, vertreten. Somit besteht also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter.
Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht, das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne, dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.
II.2.4.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde bzw. das BMI § 66 AsylG 2005 ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), dies auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13).römisch zwei.2.4.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG 2005 ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), dies auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13).
Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Rechtsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Rechtsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Rechtsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG 2005 bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Rechtsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Rechtsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Rechtsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.
Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen.
II.2.5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.römisch zwei.2.5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Es war sohin insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Flüchtlingsberater, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
23.04.2010