TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/17 A2 411030-1/2010

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Veröffentlicht am 17.03.2010
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Spruch

A2 411.030-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia alias Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zl. 05 11.825-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia alias Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zl. 05 11.825-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer, ein 24-jähriger Staatsangehöriger aus Gambia, zugehörig der Volksgruppe der Mandingo, reiste seinen Angaben nach am 05.08.2005 irregulär in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Asylantrag ein. Er wurde hierauf am 10.08.2005 (AS 21-25 BAA) in der Erstaufnahmestelle Ost und am 22.09.2009 (AS 167-179 BAA) in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

2. Anlässlich seiner Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Dorf von Rebellen dominiert gewesen sei. Die meisten Jugendlichen in seinem Dorf seien Rebellen. Er sei gezwungen worden, der Gruppe MFDC beizutreten. Er erinnere sich nicht mehr, wann das genau gewesen sei, aber seit 2004. Nach der Weigerung, ihnen beizutreten hätten sie seinen Namen auf ihre Mitgliederliste gesetzt und diese an den Brigadengeneral geschickt. Nun würde die Armee glauben, dass er auch ein Rebell sei und wäre auf der Suche nach ihm, um ihn zu töten. Auch die Rebellen seien hinter ihm her, sie wollten ihn töten, da er sich ihnen nicht angeschlossen habe. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich im Zuge dieser Einvernahme (wie schon bei der Antragstellung) als senegalesischen Staatsangehörigen, wohnhaft in der Region Casamance. Irgendeinen Bezug zu Gambia stellte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht her.

3. Nachdem der Beschwerdeführer etlichen Ladungen des Bundesasylamtes keine Folge leistete, wurde sein Verfahren wegen seines unbekannten Aufenthaltes am 10.10.2007 eingestellt. Am 17.09.2009 ersuchte der Beschwerdeführer persönlich um Wiederaufnahme seines Verfahrens.

4. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 22.09.2009 vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, Staatsangehöriger von Senegal, Angehöriger der Volksgruppe der Mandinka zu sein und Mandinka und Englisch zu sprechen. Er habe von seiner Geburt bis 2005 in seinem Heimatdorf gelebt. Sein Vater sei 2003 oder 2004 der Rebellion zum Opfer gefallen. Als er noch Kontakt zu seiner Familie gehabt hätte, hätte sie (seine Mutter und vier Geschwister) in Senegal (Casamance) gelebt. Er habe erst 2009 mit dem Bundesasylamt wieder Kontakt aufgenommen, da er Stress gehabt hätte. Er sei an Diabetes erkrankt. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer, dass er ab 2004 gezwungen worden sei, den Rebellen beizutreten. Er habe dies abgelehnt, aber die Regierung glaube nun, dass er auch ein Rebell sei, da sein Name auf einer Liste von Rebellen stehe. Er wäre, wenn er in der Stadt gewesen sei, sowohl von den Rebellen als auch von der Regierung verfolgt worden. Die Rebellen würden ihn rekrutieren wollen. Nachgefragt, seit wann er von seiner Verfolgung durch die Regierung Kenntnis hätte, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien ins Dorf gekommen und hätten nach ihnen gefragt; dies sei ihm von einem Freund mitgeteilt worden. Wiederholt nach dem Datum befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass, nachdem er erfahren hätte, dass Militärangehörige ins Dorf gekommen seien, er das Land verlassen habe. Sein Problem beschränke sich auf Senegal.

5. Am selben Tag wurde Dr. XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestellt. (Dieser hat 1991 an der Universität XXXX im Fach Afrikanistik promoviert. Seitdem war er in verschiedenen Forschungsprojekten involviert und hat Zu Forschungszwecken hat er insgesamt 7 Jahre Afrika, einschließlich Senegal und Gambia bereist und an Universitäten in Nigeria gelehrt. Seit 1999 ist er als Gutachter bei europäischen Behörden und Gerichten tätig). Dieser führte in der Folge (ohne Einwände des Beschwerdeführers) mit diesem eine Sprachanalyse durch (As. 183 BAA).5. Am selben Tag wurde Dr. römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestellt. (Dieser hat 1991 an der Universität römisch 40 im Fach Afrikanistik promoviert. Seitdem war er in verschiedenen Forschungsprojekten involviert und hat Zu Forschungszwecken hat er insgesamt 7 Jahre Afrika, einschließlich Senegal und Gambia bereist und an Universitäten in Nigeria gelehrt. Seit 1999 ist er als Gutachter bei europäischen Behörden und Gerichten tätig). Dieser führte in der Folge (ohne Einwände des Beschwerdeführers) mit diesem eine Sprachanalyse durch (As. 183 BAA).

6. Am 28.09.2009 langte ein Laborbefund des Krankenhauses der XXXX vom 23.09.2009 ein, woraufhin seitens der Verwaltungsbehörde der XXXX mit der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers befasst wurde. Aus dem in der Folge eingelangten polizeifachärztlichem Befund und Gutachten vom 30.10.2009 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an insulinpflichtigem Diabetes mellitus, Typ 2, leide. Dem letzten Befund zufolge sei der Insulinspiegel erhöht, eine Medikation wäre im vorliegenden Fall aller Wahrscheinlichkeit ein Leben lang absolut notwendig, eine Nichtbehandlung, beziehungsweise fehlende medizinische Überwachung des Krankheitsverlaufes hätte potentiell schwerwiegende Folgen. Es bestehe zur Zeit ein "relativ guter Allgemeinzustand" (As. 315-317 BAA).6. Am 28.09.2009 langte ein Laborbefund des Krankenhauses der römisch 40 vom 23.09.2009 ein, woraufhin seitens der Verwaltungsbehörde der römisch 40 mit der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers befasst wurde. Aus dem in der Folge eingelangten polizeifachärztlichem Befund und Gutachten vom 30.10.2009 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an insulinpflichtigem Diabetes mellitus, Typ 2, leide. Dem letzten Befund zufolge sei der Insulinspiegel erhöht, eine Medikation wäre im vorliegenden Fall aller Wahrscheinlichkeit ein Leben lang absolut notwendig, eine Nichtbehandlung, beziehungsweise fehlende medizinische Überwachung des Krankheitsverlaufes hätte potentiell schwerwiegende Folgen. Es bestehe zur Zeit ein "relativ guter Allgemeinzustand" (As. 315-317 BAA).

7. Am 09.10.2009 langte das auf einer Sprachanalyse basierende (25-seitige) Gutachten von Dr. XXXX ein, welches zusammenfassend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Gambia ausgeht (As. 253-301 BAA mit angeschlossener DVD). Dieser Schluss folgt insbesondere auf der vom Beschwerdeführer gesprochenen gambischen Variante der englischen Sprache und der geringen Kenntnis der französischen Sprache. Dazu komme die geringe Vertrautheit mit für Senegal landestypischen Spezifika. Diese Umstände wurden an verschiedenen Beispielen im Gutachten konkret illustriert. Im Gutachten ist auch die Aussage des Beschwerdeführers referiert, wonach er sechs Jahre in Gambia die Schule besucht habe und eine verheiratete Schwester in Gambia lebe.7. Am 09.10.2009 langte das auf einer Sprachanalyse basierende (25-seitige) Gutachten von Dr. römisch 40 ein, welches zusammenfassend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Gambia ausgeht (As. 253-301 BAA mit angeschlossener DVD). Dieser Schluss folgt insbesondere auf der vom Beschwerdeführer gesprochenen gambischen Variante der englischen Sprache und der geringen Kenntnis der französischen Sprache. Dazu komme die geringe Vertrautheit mit für Senegal landestypischen Spezifika. Diese Umstände wurden an verschiedenen Beispielen im Gutachten konkret illustriert. Im Gutachten ist auch die Aussage des Beschwerdeführers referiert, wonach er sechs Jahre in Gambia die Schule besucht habe und eine verheiratete Schwester in Gambia lebe.

8. Mit Schreiben vom 06.11.2009 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm im Zuge des Parteiengehörs eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Das Bundesasylamt gehe aufgrund des übermittelten Gutachtens davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Gambia komme. Übermittelt wurden zusätzlich länderkundliche Feststellungen zu Gambia, aus denen (insbesondere auch) hervorgeht, dass Diabetes eine in Gambia weit verbreitete Krankheit ist und es eine "Gambian Diabetes Association" gebe.

Zur Behandlung von Diabetes II seien in Gambia orale und hypolykämische Mittel, vor allem Glibenclamide, Metformin und Insulin erhältlich. Sofern sie im öffentlichen Sektor verfügbar seien, wären diese Medikamente leistbar, im Privatsektor teuer. Ferner wird auch von einem deutschen Entwicklungshilfeprojekt berichtet, welches die Diabetesbehandlung in Gambia unterstütze.Zur Behandlung von Diabetes römisch zwei seien in Gambia orale und hypolykämische Mittel, vor allem Glibenclamide, Metformin und Insulin erhältlich. Sofern sie im öffentlichen Sektor verfügbar seien, wären diese Medikamente leistbar, im Privatsektor teuer. Ferner wird auch von einem deutschen Entwicklungshilfeprojekt berichtet, welches die Diabetesbehandlung in Gambia unterstütze.

9. In der Stellungnahme der Beschwerdeführervertretung vom 02.12.2009 wurde Bezug nehmend auf das Sprachgutachten ausgeführt, dass allein aufgrund des Akzentes man nicht auf die genaue geographische Herkunft schließen könne. Dies gelte für Afrika ebenso wie etwa für Europa. Wenn beispielsweise ein Mensch in Österreich aufwachse, seine Eltern oder sogar auch nur die Großeltern aber aus der Schweiz stammten, so hätte dieser einen für Österreich untypischen Akzent. Genauso sei nicht nachvollziehbar, warum aufgrund der persönlichen Aussprache des Beschwerdeführers eine gambische Herkunft anzunehmen sei, die Ausführungen des Sachverständigen hätten nicht zu überzeugen vermocht. Als Beispiel für viele Irrtümer wurde angeführt, dass das bloße Nichterkennen oder nur zögerliche Erkennen von Pflanzen und Blättern auf eine geringe Begabung in der Botanik, beziehungsweise wenig Interesse an alltäglichen Dingen, wie heimischen Pflanzen ausdrücken möge, nicht aber, dass es dem Beschwerdeführer an Sprachkompetenz mangelte oder er die Pflanzen tatsächlich nicht kennen würde. Ob jemand eher nasal spreche oder wie er das "R" ausspreche, sei in der Persönlichkeit des Betreffenden begründet und biete keinen zuverlässigen Hinweis auf die geographische Herkunft, viel eher auf die soziale Herkunft. In den verschiedenen Regionen seien viele verschiedene Aussprachformen, sowohl der internationalen Sprachen wie Englisch und Französisch und ebenso der afrikanischen Sprachen, zu finden. Unterschiedliche Schreibweisen seien häufig auf geringe Schreibkenntnisse oder auf mangelnde Begabung zurückzuführen. Ein geographischer Vergleich sei in verlässlicher Weise - de facto - nicht möglich. Die Einbeziehung von "Muttersprachlern" hätte es deutlich machen, beziehungsweise sogar beweisen können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Region stamme, die er angegeben hätte. Die fehlende Aktualität der Länderfeststellungen wurde unter allgemeinen Verweis auf das Gutachten der vom Asylgerichtshof verwendeten Sachverständigen Frau XXXX, welches nicht berücksichtigt worden ist, moniert. Beantragt wurde in diesem Zusammenhang eine "aktuelle Erhebung" der Lage in Gambia.9. In der Stellungnahme der Beschwerdeführervertretung vom 02.12.2009 wurde Bezug nehmend auf das Sprachgutachten ausgeführt, dass allein aufgrund des Akzentes man nicht auf die genaue geographische Herkunft schließen könne. Dies gelte für Afrika ebenso wie etwa für Europa. Wenn beispielsweise ein Mensch in Österreich aufwachse, seine Eltern oder sogar auch nur die Großeltern aber aus der Schweiz stammten, so hätte dieser einen für Österreich untypischen Akzent. Genauso sei nicht nachvollziehbar, warum aufgrund der persönlichen Aussprache des Beschwerdeführers eine gambische Herkunft anzunehmen sei, die Ausführungen des Sachverständigen hätten nicht zu überzeugen vermocht. Als Beispiel für viele Irrtümer wurde angeführt, dass das bloße Nichterkennen oder nur zögerliche Erkennen von Pflanzen und Blättern auf eine geringe Begabung in der Botanik, beziehungsweise wenig Interesse an alltäglichen Dingen, wie heimischen Pflanzen ausdrücken möge, nicht aber, dass es dem Beschwerdeführer an Sprachkompetenz mangelte oder er die Pflanzen tatsächlich nicht kennen würde. Ob jemand eher nasal spreche oder wie er das "R" ausspreche, sei in der Persönlichkeit des Betreffenden begründet und biete keinen zuverlässigen Hinweis auf die geographische Herkunft, viel eher auf die soziale Herkunft. In den verschiedenen Regionen seien viele verschiedene Aussprachformen, sowohl der internationalen Sprachen wie Englisch und Französisch und ebenso der afrikanischen Sprachen, zu finden. Unterschiedliche Schreibweisen seien häufig auf geringe Schreibkenntnisse oder auf mangelnde Begabung zurückzuführen. Ein geographischer Vergleich sei in verlässlicher Weise - de facto - nicht möglich. Die Einbeziehung von "Muttersprachlern" hätte es deutlich machen, beziehungsweise sogar beweisen können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Region stamme, die er angegeben hätte. Die fehlende Aktualität der Länderfeststellungen wurde unter allgemeinen Verweis auf das Gutachten der vom Asylgerichtshof verwendeten Sachverständigen Frau römisch 40 , welches nicht berücksichtigt worden ist, moniert. Beantragt wurde in diesem Zusammenhang eine "aktuelle Erhebung" der Lage in Gambia.

10. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.12.2009, Zl. 05 11.825-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 idgF ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass die wahre Herkunft aus und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von Gambia aufgrund des eingeholten Gutachtens feststünden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund, welches sich ausschließlich auf den Senegal beziehe, werde mangels Entscheidungsrelevanz und Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Somit habe der Beschwerdeführer im Verfahren jedenfalls keine Gründe geltend gemacht, die gegen eine Abschiebung und Ausweisung nach Gambia stünden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Gambia eine Gefahr nach § 50 FPG befürchten müsse. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Unter Hinweis, insbesondere, auf näher bezeichnete Berichte des US State Department und von britischen und deutschen Behörden, wurde auf verschiedene Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung eingegangen, gleichzeitig ergebe sich aber keine Praxis systematischer (politischer) Verfolgung aller Oppositioneller bzw. Rückkehrer. Aus den angeführten Quellen geht auch hervor, dass eine (medizinische) Grundversorgung gewährleistet ist, obgleich es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt. Die Feststellungen zur Behandlung von Diabetes entsprechen den schon im Beweisverfahren versandten.10. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.12.2009, Zl. 05 11.825-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass die wahre Herkunft aus und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von Gambia aufgrund des eingeholten Gutachtens feststünden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund, welches sich ausschließlich auf den Senegal beziehe, werde mangels Entscheidungsrelevanz und Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Somit habe der Beschwerdeführer im Verfahren jedenfalls keine Gründe geltend gemacht, die gegen eine Abschiebung und Ausweisung nach Gambia stünden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Gambia eine Gefahr nach Paragraph 50, FPG befürchten müsse. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Unter Hinweis, insbesondere, auf näher bezeichnete Berichte des US State Department und von britischen und deutschen Behörden, wurde auf verschiedene Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung eingegangen, gleichzeitig ergebe sich aber keine Praxis systematischer (politischer) Verfolgung aller Oppositioneller bzw. Rückkehrer. Aus den angeführten Quellen geht auch hervor, dass eine (medizinische) Grundversorgung gewährleistet ist, obgleich es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt. Die Feststellungen zur Behandlung von Diabetes entsprechen den schon im Beweisverfahren versandten.

Das Bundesasylamt sprach den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit ab. Gegen den Wahrheitsgehalt seines behaupteten Persönlichkeitsprofils, insbesondere gegen das tatsächliche Zutreffen seiner vorgeblich im Senegal gelegenen Herkunft und angeblich erfolgten Hauptsozialisierung spräche das Ergebnis des eingeholten Gutachtens. Das besagte Gutachten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer ein typisch gambisches Sprecherprofil aufweise und er überdies nur eine geringe Vertrautheit mit senegalesischen Gegebenheiten hätte, womit im Ergebnis von seiner Hauptsozialisierung in Gambia auszugehen sei. Da der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht (Person, Identität bzw. Herkunft) nicht glaubwürdig sei, wäre ihm auch die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe misslungen. Glaubhafte Hinweise dafür, dass er tatsächlich über mehrere Jahre, beziehungsweise über einen längeren Zeitabschnitt nach dem Jahr 2003 im Senegal aufhältig gewesen sei, wären im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass sich auch deshalb kein glaubhafter Anhaltspunkt für das behauptete Durchleben der angegebenen Fluchtgründe im Senegal ergebe. Auch seine Stellungnahme vom 02.12.2009 sei nicht geeignet, dem besagten Gutachten substantiiert entgegenzutreten und es in seiner Richtigkeit zu erschüttern.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass in Gambia keine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Eine Rückkehr könne daher nicht per se zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Die Diabetes mellitus-Erkrankung des Beschwerdeführers sei in Gambia behandelbar, sodass nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG auszugehen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass in Gambia keine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Eine Rückkehr könne daher nicht per se zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Die Diabetes mellitus-Erkrankung des Beschwerdeführers sei in Gambia behandelbar, sodass nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG auszugehen sei.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinwiesen, wären nicht hervorgekommen. Versuche zur besonderen Integrationsbemühung in Österreich seien nicht belegt worden. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er sich über Jahre hinweg dem Verfahren entzogen habe.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliege. Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinwiesen, wären nicht hervorgekommen. Versuche zur besonderen Integrationsbemühung in Österreich seien nicht belegt worden. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er sich über Jahre hinweg dem Verfahren entzogen habe.

11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt wird. Weiters wird zugestanden, dass der Beschwerdeführer aus Gambia stamme, aber den Hauptteil seines Lebens im Senegal verbracht hätte und dieses Land aus asylrelevanten Umständen verlassen hätte. Dem Ergebnis des eingeholten Sprachgutachtens, wonach der Beschwerdeführer den Hauptteil seines Lebens nicht im Senegal verbracht hätte, wäre bereits in der Stellungnahme im Verwaltungsverfahren entgegengetreten worden, welche jedoch seitens des Bundesasylamtes nicht gewürdigt worden sei. Auch habe es das Bundesasylamt verabsäumt, einen Experten zu Gambia beizuziehen. Das Bundesasylamt habe lediglich zur Sprachkompetenz des Beschwerdeführers ein Gutachten eingeholt, jedoch nicht zum Vorbringen in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse und den Verhältnissen in Gambia. Es gehe weiters völlig von falschen Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, Gambia sei zu klein dafür; eine solche bestehe auch im Senegal nicht. Aufgrund der schlechten Lage, respektive der mangelnden Sicherheit wäre eine Rückführung nach Gambia, respektive in den Senegal nicht zulässig. Die politische Führung in Gambia agiere katastrophal und eliminiere politische Feinde. Dort herrsche auch große Arbeitslosigkeit. Es sei schwer eine Arbeit zu finden, umso mehr für den ungebildeten Beschwerdeführer. Er hätte im Falle seiner Rückkehr auch kein effektives soziales Netz. Das Bundesasylamt habe auch die Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich nicht ordnungsgemäß überprüft, er sei gut integriert und unbescholten. Eine Ausweisung sei nicht notwendig, da der Beschwerdeführer aufgrund des erhobenen rechtzeitigen Rechtsmittels im Genuss einer legalen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG wäre. Auch habe innerhalb des Bundesasylamtes kein Instanzenzug, beziehungsweise keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden, was jedoch notwendig gewesen wäre und aus den diesbezüglichen Materialien zum Gesetzesentwurf ausdrücklich hervorgehe. Der Beschwerdeführer behalte sich vor, noch Ergänzendes vorzubringen. Für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof werde die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, beantragt.

Am selben Tag wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers ferner unter Verweis auf das VfGH-Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09-10, ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren gestellt.

12. Der gegenständliche Verwaltungsakt traf am 20.01.2010 beim Asylgerichtshof ein. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 25.01.2010 einen polizeilichen Aktenvermerk vom 12.01.2010, aus dem sich ergibt, dass im Zuge einer Suchtmittelermittlung während einer Hausdurchsuchung (u.a.) die Verfahrenskarte des Beschwerdeführers vorgefunden worden war. Eine in der betreffenden Wohnung anwesende Person habe aber erklärt, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, jener wohne auch nicht dort.

Über die verfahrensgegenständliche Beschwerde (und damit in Zusammenhang stehende Anträge) hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines FlüchtlingsberatersSpruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters

Die beiden Anträge wurden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs verbunden.

1. Verfahrenshilfe

Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, selbst zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10; der Beschwerdeführervertreter war in diesem Verfahren auch selbst Partei), an Mutwilligkeit grenzend weiterhin insofern aussichtslos erscheinende Anträge auf Verfahrenshilfe zu stellen fortsetzt.

2. Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

2.1. Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, nunmehr nach dem AsylG 2005 idgF terminologisch anders aber inhaltlich im Wesentlichen unverändert Rechtsberater, (der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 22.09.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 167 BAA). Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters (nach der seit 01.01.2010 geltenden Rechtslage des Rechtsberaters) für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylinstanzen besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.2.1. Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, nunmehr nach dem AsylG 2005 idgF terminologisch anders aber inhaltlich im Wesentlichen unverändert Rechtsberater, (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 22.09.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 167 BAA). Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters (nach der seit 01.01.2010 geltenden Rechtslage des Rechtsberaters) für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylinstanzen besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.

2.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. die Bundesministerin für Inneres § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (Rechtsberater) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters/Rechtsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese (Flüchtlingsberater/Rechtsberater) gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zu erkennen.2.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. die Bundesministerin für Inneres Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (Rechtsberater) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters/Rechtsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese (Flüchtlingsberater/Rechtsberater) gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zu erkennen.

Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA (Asyl):2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA (Asyl):

2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in im Ergebnis nicht zu beanstandender Weise zusammengefasst.2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in im Ergebnis nicht zu beanstandender Weise zusammengefasst.

2.2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei eingehende Einvernahmen und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren mit Wahrung des Parteiengehörs durchgeführt. Anlässlich der erwähnten Einvernahmen hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Aufgrund der hervorgekommenen Zweifel an der behaupteten Staatsangehörigkeit Senegal wurde durch das Bundesasylamt die Einholung eines Sprachanalysegutachtens veranlasst. Dieses erweist sich prima facie als schlüssig (siehe in der Folge unten) und ist diesem insbesondere nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Gambia beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Somit besteht zunächst auch kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

2.3. Zur in der Verfahrenserzählung relevierten Feststellung des Bundesasylamtes, dass Gambia der tatsächliche Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist:

Der Beschwerdeführer wurde einer Sprachanalyse durch einen fachlich befugten Experten unterzogen. In der Beschwerdeschrift werden den Feststellungen des Bundesasylamtes, wonach die Sprachanalyse des Gutachters eindeutig ergebe, dass der Asylwerber kein Staatsbürger von Senegal sei und sich die Feststellung der Nationalität Gambia auf diese Sprachanalyse gründe, keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt, beziehungsweise werden keine substantiierten Beweisanbote getätigt, welche Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätten.

Gemäß dem schlüssigen und detaillierten Analyseergebnis von Dr. XXXX (siehe schon Verfahrenserzählung) zeige der Beschwerdeführer in seinen wichtigsten Sprachkompetenzen, das heißt in Mandinka und der gambischen Varietät des Englischen, ein typisch gambisches Sprecherprofil, weshalb von seiner Hauptsozialisierung in Gambia auszugehen sei. Das Analysegutachten enthält Ausführungen zur Phonologie, Morphologie und zu lexikalischen Aspekten einschließlich Lehnwörtern aus dem Englischen. Er enthält auch Angaben über die Ausbildung und Kenntnisse des herangezogenen Sachverständigen. Zum Entscheidungszeitpunkt sind jedenfalls keine Umstände notorisch, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Qualität der durch Dr. XXXX durchgeführte Sprachanalyse ergeben würden. Die in der Stellungnahme vom 02.12.2009 pauschal behaupten generellen Bedenken an der Tauglichkeit von Sprachanalysen für die Zuordnung eines Mandingo sprechenden Menschen zu einem bestimmten Herkunftsstaat sind in Ermangelung konkreter Ausführungen des Beschwerdeführers zur inhaltlichen Qualität der durchgeführtenSprachanalyse und der Kompetenz des Sachverständigen schon abstrakt nicht überzeugend. Aus dem Gutachten geht auch (entgegen der in der Verfahrenserzählung referierten Stellungnahme vom 02.12.2009) klar hervor, dass die auf Seite 13 erwähnten Schwierigkeiten bei der Benennung von Pflanzen etc. (im Zuge einer Bildbenennungsaufgabe als Teil der Sprachanalyse) nicht ausschlaggebend für die Bewertung der Sprache als solcher gewesen sind (siehe Seite 5 des Gutachtens, Punkt 2.10., wo klargestellt ist, dass die Beurteilung kognitiver Fähigkeiten nicht entscheidend ist.)Gemäß dem schlüssigen und detaillierten Analyseergebnis von Dr. römisch 40 (siehe schon Verfahrenserzählung) zeige der Beschwerdeführer in seinen wichtigsten Sprachkompetenzen, das heißt in Mandinka und der gambischen Varietät des Englischen, ein typisch gambisches Sprecherprofil, weshalb von seiner Hauptsozialisierung in Gambia auszugehen sei. Das Analysegutachten enthält Ausführungen zur Phonologie, Morphologie und zu lexikalischen Aspekten einschließlich Lehnwörtern aus dem Englischen. Er enthält auch Angaben über die Ausbildung und Kenntnisse des herangezogenen Sachverständigen. Zum Entscheidungszeitpunkt sind jedenfalls keine Umstände notorisch, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Qualität der durch Dr. römisch 40 durchgeführte Sprachanalyse ergeben würden. Die in der Stellungnahme vom 02.12.2009 pauschal behaupten generellen Bedenken an der Tauglichkeit von Sprachanalysen für die Zuordnung eines Mandingo sprechenden Menschen zu einem bestimmten Herkunftsstaat sind in Ermangelung konkreter Ausführungen des Beschwerdeführers zur inhaltlichen Qualität der durchgeführtenSprachanalyse und der Kompetenz des Sachverständigen schon abstrakt nicht überzeugend. Aus dem Gutachten geht auch (entgegen der in der Verfahrenserzählung referierten Stellungnahme vom 02.12.2009) klar hervor, dass die auf Seite 13 erwähnten Schwierigkeiten bei der Benennung von Pflanzen etc. (im Zuge einer Bildbenennungsaufgabe als Teil der Sprachanalyse) nicht ausschlaggebend für die Bewertung der Sprache als solcher gewesen sind (siehe Seite 5 des Gutachtens, Punkt 2.10., wo klargestellt ist, dass die Beurteilung kognitiver Fähigkeiten nicht entscheidend ist.)

Der Asylgerichtshof geht somit davon aus, dass das Sprachgutachten für den vorliegenden Fall, in dem das Parteiengehör durch das Bundesasylamt gewahrt wurde und ein Vorbringen in Bezug auf eine mangelnde Qualifikation des Gutachters nicht substantiiert erstattet wurde, ausreichende Entscheidungsgrundlage ist.

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes in Entscheidungen des UBAS, respektive des Asylgerichtshofes, bereits in anderen Asylverfahren im Instanzenzug anerkannt wurde (vgl nur VwGH, Zl. 2007/01/0899 betreffend Ablehnung der Beschwerde betreffend Bescheid des UBAS vom 02.07.2007, Zl. 301.230 - C1/12E-XV/53/2006; hierbei wurde dieselbe Methode der Sprachanalyse seitens desselben Gutachtens wie im vorliegenden Fall verwendet); allgemein zur (relativen) Tauglichkeit der Sprachanalyse nunmehr; XXXX, Bericht zur Sprachanalyse im Asylverfahren unter besonderer Berücksichtigung der laiendialektologischen Verfahren, Jänner 2010.Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes in Entscheidungen des UBAS, respektive des Asylgerichtshofes, bereits in anderen Asylverfahren im Instanzenzug anerkannt wurde vergleiche nur VwGH, Zl. 2007/01/0899 betreffend Ablehnung der Beschwerde betreffend Bescheid des UBAS vom 02.07.2007, Zl. 301.230 - C1/12E-XV/53/2006; hierbei wurde dieselbe Methode der Sprachanalyse seitens desselben Gutachtens wie im vorliegenden Fall verwendet); allgemein zur (relativen) Tauglichkeit der Sprachanalyse nunmehr; römisch 40 , Bericht zur Sprachanalyse im Asylverfahren unter besonderer Berücksichtigung der laiendialektologischen Verfahren, Jänner 2010.

Der Asylgerichtshof geht somit, wie bereits das Bundesasylamt, davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht Staatsangehöriger Senegals ist, sondern die senegalesische Staatsangehörigkeit vortäuschte und das auf den Senegal bezogene Fluchtgeschehen konstruierte. Der sich aus dem Beweisverfahren ergebende Schluss auf die Staatsangehörigkeit Gambias ist ebenso überzeugend.

Anzumerken ist hier zentral, dass, während in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.12.2009 noch die Herkunft des Beschwerdeführers aus Gambia implizit gänzlich bestritten wurde, in der Beschwerde in Überstimmung mit dem eingeholten Gutachten nunmehr selbst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aus Gambia stamme, jedoch den Großteil seines Lebens im Senegal verbracht hätte und dieses Land aus asylrelevanten Gründen verlassen hätte.

Selbst, wenn der Beschwerdeführer aber einige Jahre im Senegal gelebt haben sollte, vermag dieser Umstand - somit im Einklang mit den Beschwerdeausführungen über die Herkunft aus Gambia - am asylrechtlich relevanten Herkunftsland Gambia nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat jedoch zu Gambia keine Fluchtgründe geltend gemacht. Selbst, wenn er zusätzlich, wie ausgeführt, tatsächlich (entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes) einige Zeit in Casamance (einem an Gambia grenzenden südlichen Landesteil Senegals, in dem vor einigen Jahren zweitweise eine bürgerkriegsähnliche Situation geherrscht hatte) gelebt hätte, spräche ja ebenfalls nichts gegen eine Rückkehr nach Gambia zum jetzigen Zeitpunkt (Nach seinen eigenen Angaben bei der Aufnahme der Sprachanalyse - entsprechend dem Gutachten - hätte der Beschwerdeführer in Gambia die Schule besucht und lebte eine verheiratete Schwester dort). Gambia wäre diesfalls keine "innerstaatliche Fluchtalternative", wie die Beschwerde zu vermeinen scheint, sondern das Herkunftsland, in das der Beschwerdeführer ohne Kontakt zu einer Region in Senegal auch direkt (etwa am Luftweg nach Banjul) zurückkehren könnte.

Der Asylantrag wurde daher insgesamt zu Recht abgewiesen.

3. Spruchpunkt II des Bescheides des BAA (subsidiärer Schutz):3. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des BAA (subsidiärer Schutz):

3.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).3.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Entgegen der Beschwerdeansicht, wonach die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht aktuell/ausreichend seien, ergibt sich aus den zeitnahen Feststellungen zur Lage in Gambia, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuellere Berichterstattung im Interesse des Beschwerdeführers aus eigenem versichert hat (insb. US State Department, Human Rights Report Gambia 2009 aus März 2010, Gutachten Frau XXXX, April 2009). Letzteres wurde ja von der Vertretung des Beschwerdeführers zum Beweis dessen Vorbringens selbst zitiert, enthält aber in Punkten 8 und 9 die ausdrückliche Aussage, dass in Gambia nicht gesuchte Personen im Falle ihrer Rückkehr bei Abschiebung mit keinen - hier relevanten - Schwierigkeiten zu rechnen haben. In Punkt 15 eben dieses Gutachtens wird die wirtschaftliche Lage zwar als "schlecht" charakterisiert, eine existentiell gefährliche Situation (Hunger) aber in der Regel verneint. Eine Verschlechterung der Lage in Gambia (wie in der Beschwerde releviert) wird in Bezug auf politisch motivierte Menschenrechtsverletzungen bejaht, wovon der Beschwerdeführer aber offenkundig mangels auf Gambia bezogener politischer Verfolgungsbehauptungen nicht betroffen ist. Diese aktuellen Berichte bieten also kein anderes Bild als jene Quellen, die dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgehalten wurden und denen er nicht substantiiert entgegengetreten ist - dies alles unter der oben herausgearbeiteten Prämisse der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers respektive einer fehlenden Verfolgungsbehauptung in Bezug auf Gambia, sodass letztlich hier nur die aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes bereits beantworteten Fragen des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Gefährdung aller Rückkehrer in Gambia, des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Bürgerkriegssituation in Gambia und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Rückkehr eines volljährigen, arbeitsfähigen Mannes relevant blieben. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beiziehung eines Experten zur Lage in Gambia ist vollkommen unsubstantiiert erfolgt und käme angesichts der obigen Ausführungen über den geklärten Sachverhalt einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleich.Entgegen der Beschwerdeansicht, wonach die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht aktuell/ausreichend seien, ergibt sich aus den zeitnahen Feststellungen zur Lage in Gambia, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuellere Berichterstattung im Interesse des Beschwerdeführers aus eigenem versichert hat (insb. US State Department, Human Rights Report Gambia 2009 aus März 2010, Gutachten Frau römisch 40 , April 2009). Letzteres wurde ja von der Vertretung des Beschwerdeführers zum Beweis dessen Vorbringens selbst zitiert, enthält aber in Punkten 8 und 9 die ausdrückliche Aussage, dass in Gambia nicht gesuchte Personen im Falle ihrer Rückkehr bei Abschiebung mit keinen - hier relevanten - Schwierigkeiten zu rechnen haben. In Punkt 15 eben dieses Gutachtens wird die wirtschaftliche Lage zwar als "schlecht" charakterisiert, eine existentiell gefährliche Situation (Hunger) aber in der Regel verneint. Eine Verschlechterung der Lage in Gambia (wie in der Beschwerde releviert) wird in Bezug auf politisch motivierte Menschenrechtsverletzungen bejaht, wovon der Beschwerdeführer aber offenkundig mangels auf Gambia bezogener politischer Verfolgungsbehauptungen nicht betroffen ist. Diese aktuellen Berichte bieten also kein anderes Bild als jene Quellen, die dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgehalten wurden und denen er nicht substantiiert entgegengetreten ist - dies alles unter der oben herausgearbeiteten Prämisse der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers respektive einer fehlenden Verfolgungsbehauptung in Bezug auf Gambia, sodass letztlich hier nur die aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes bereits beantworteten Fragen des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Gefährdung aller Rückkehrer in Gambia, des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Bürgerkriegssituation in Gambia und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Rückkehr eines volljährigen, arbeitsfähigen Mannes relevant blieben. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beiziehung eines Experten zur Lage in Gambia ist vollkommen unsubstantiiert erfolgt und käme angesichts der obigen Ausführungen über den geklärten Sachverhalt einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleich.

3.2. Zum Krankheitsbild (Diabetes mellitus Typ 2) des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt zutreffend fest, dass es sich dabei um eine in Gambia weit verbreitete Krankheit handelt, welche dort auch behandelt wird. Nach der für den Asylgerichtshof maßgeblichen EGMR-Judikatur (vgl. dazu VfGH 06.03.2008, Zl. 2400/07) ist der Umstand, dass die medizinische Behandlung (im Zielstaat) "nicht sehr günstig", beziehungsweise mit hohen Kosten verbunden ist, nicht ausschlaggebend, sondern die ausreichende Möglichkeit der Behandlung, was im vorliegenden Fall entsprechend den getroffenen Länderfeststellungen zu Gambia im ausreichenden Ausmaß jedenfalls der Fall ist. Hält man sich zudem vor Augen, dass aus den unbestrittenen gebliebenen Feststellungen des Bundesasylamtes eben auch explizit folgt, dass es Organisationen für Diabeteskranke in Gambia gibt und auch ausländische Hilfsorganisationen in diesem Zusammenhang aktiv sind, ist zusätzlich auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass selbst bei finanziellen Schwierigkeiten ein Zugang zu den notwendigen Medikamenten erlangbar ist. Ohne schließlich die (chronische) Krankheit des Beschwerdeführers in Frage stellen zu wollen, erweist sich diese entsprechend der durch die Verwaltungsbehörde eingeholten - unbestritten gebliebenen - medizinischen Beurteilung auch nicht als außergewöhnlich schwer/komplex - der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde darin, wie erwähnt, als "gut" beschrieben.3.2. Zum Krankheitsbild (Diabetes mellitus Typ 2) des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt zutreffend fest, dass es sich dabei um eine in Gambia weit verbreitete Krankheit handelt, welche dort auch behandelt wird. Nach der für den Asylgerichtshof maßgeblichen EGMR-Judikatur vergleiche dazu VfGH 06.03.2008, Zl. 2400/07) ist der Umstand, dass die medizinische Behandlung (im Zielstaat) "nicht sehr günstig", beziehungsweise mit hohen Kosten verbunden ist, nicht ausschlaggebend, sondern die ausreichende Möglichkeit der Behandlung, was im vorliegenden Fall entsprechend den getroffenen Länderfeststellungen zu Gambia im ausreichenden Ausmaß jedenfalls der Fall ist. Hält man sich zudem vor Augen, dass aus den unbestrittenen gebliebenen Feststellungen des Bundesasylamtes eben auch explizit folgt, dass es Organisationen für Diabeteskranke in Gambia gibt und auch ausländische Hilfsorganisationen in diesem Zusammenhang aktiv sind, ist zusätzlich auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass selbst bei finanziellen Schwierigkeiten ein Zugang zu den notwendigen Medikamenten erlangbar ist. Ohne schließlich die (chronische) Krankheit des Beschwerdeführers in Frage stellen zu wollen, erweist sich diese entsprechend der durch die Verwaltungsbehörde eingeholten - unbestritten gebliebenen - medizinischen Beurteilung auch nicht als außergewöhnlich schwer/komplex - der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde darin, wie erwähnt, als "gut" beschrieben.

Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass die Einschätzung über die Behandelbarkeit der Krankheit des Beschwerdeführers in Gambia in einer (von IOM erlangten) Auskunft der Staatendokumentation an die verfahrensführende Außenstelle der Verwaltungsbehörde (welche dort nach Bescheiderlassung und vor Beschwerdeerhebung eingetroffen ist) vom 30.12.2009 ausdrücklich bestätigt wurde. Somit liegt im vorliegenden Fall keine, respektive keine außergewöhnliche komplexe, Behandlungsnotwendigkeit des Beschwerdeführers vor, welche in seinem Herkunftsstaat nicht im Lichte der Judikatur des EGRM gewährleistet wäre. Andere lebensbedrohende Erkrankungen oder sonstige auf den Beschwerdeführer bezogene "außergewöhnliche Umstände" wurden weder behauptet noch bescheinigt, die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten.Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass die Einschätzung über die Behandelbarkeit der Krankheit des Beschwerdeführers in Gambia in einer (von IOM erlangten) Auskunft der Staatendokumentation an die verfahrensführende Außenstelle der Verwaltungsbehörde (welche dort nach Bescheiderlassung und vor Beschwerdeerhebung eingetroffen ist) vom 30.12.2009 ausdrücklich bestätigt wurde. Somit liegt im vorliegenden Fall keine, respektive keine außergewöhnliche komplexe, Behandlungsnotwendigkeit des Beschwerdeführers vor, welche in seinem Herkunftsstaat nicht im Lichte der Judikatur des EGRM gewährleistet wäre. Andere lebensbedrohende Erkrankungen oder sonstige auf den Beschwerdeführer bezogene "außergewöhnliche Umstände" wurden weder behauptet noch bescheinigt, die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ebenso abzuweisen, da subsidiärer Schutz zu Recht nicht zuerkannt wurde.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ebenso abzuweisen, da subsidiärer Schutz zu Recht nicht zuerkannt wurde.

4. Spruchpunkt III des Bescheides des BAA (Ausweisung):4. Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des BAA (Ausweisung):

4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 idgF ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.; vgl § 10 Abs 2 AsylG 2005 idgF).4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 idgF ist auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.; vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF).

Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479. Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich bestehen unstrittig nicht und wurden auch nicht behauptet.

4.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit viereinhalb Jahren in Österreich auf. Er verfügt wie ausgeführt über keine Familienangehörigen in Österreich und gab auch (bei zeitnaher Befragung durch die Verwaltungsbehörde) nicht an, in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Er ist weder Mitglied in einem Verein, noch hat er seiner Aussage nach, Deutschkurse besucht. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, wurde in der Beschwerde hiezu kein neues Vorbringen erstattet. Zu Lasten des Beschwerdeführers wirkt auch seine aus der Verfahrenserzählung ersichtliche jahrelange Abwesenheit bzw. Nichtmitwirkung am Verfahren. Auch zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses ist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer der Aktenlage nach wieder unbekannten Aufenthaltes.

4.4. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Österreich verfügt, und keine Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben hervorgekommen sind (siehe jeweils 4.2. und 4.3.).4.4. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Österreich verfügt, und keine Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben hervorgekommen sind (siehe jeweils 4.2. und 4.3.).

4.5. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge Aufenthaltsdauer in Österreich), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.5. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge Aufenthaltsdauer in Österreich), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde). Diese Ausführungen treffen umso mehr in einem Fall wie jenem des Beschwerdeführers mit einer wesentlich kürzeren Aufenthaltsdauer zu.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern illegal nach Österreich ein. Er stelle hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Er entzog sich längere Zeit unentschuldigt dem Verfahren. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt seit etwa viereinhalb Jahren in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Die vorliegende Aufenthaltsdauer lässt noch keine andere Beurteilung zu. Der Beschwerdeführer konnte auch offenkundig keine solchen Integrationsaspekte vorbringen, die eine derart außergewöhnliche Situation glaubhaft machten, aufgrund derer trotz der zitierten einheitlichen Judikatur auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre.

Vollständigkeitshalber ist noch anzuführen: Der Beschwerdeführer beherrscht eine in Gambia verbreitete Landessprache und verfügt auch nach seinen eigenen Angaben über eine sechsjährige in Gambia erhaltene Schulbildung, womit seine Situation jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Auch hat der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Mutter und drei Geschwister am Leben sind und sich wahrscheinlich im Grenzgebiet Senegal zu Gambia befinden, womit auch soziale Bezugspunkte vorhanden wären (hier auch unbeschadet der im Verfahren anderweitig hervorgekommenen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine vorgebliche Hauptsozialisation in Senegal). Die Aufenthaltsbeendigung ist zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten.Vollständigkeitshalber ist noch anzuführen: Der Beschwerdeführer beherrscht eine in Gambia verbreitete Landessprache und verfügt auch nach seinen eigenen Angaben über eine sechsjährige in Gambia erhaltene Schulbildung, womit seine Situation jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Auch hat der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Mutter und drei Geschwister am Leben sind und sich wahrscheinlich im Grenzgebiet Senegal zu Gambia befinden, womit auch soziale Bezugspunkte vorhanden wären (hier auch unbeschadet der im Verfahren anderweitig hervorgekommenen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine vorgebliche Hauptsozialisation in Senegal). Die Aufenthaltsbeendigung ist zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten.

Der viereinhalbjährige Aufenthalt in Österreich kann zusammenfassend die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung somit hier nicht aufwiegen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden. Mangels Verletzung von Art. 8 EMRK war somit durch den Asylgerichtshof nicht auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen.Der viereinhalbjährige Aufenthalt in Österreich kann zusammenfassend die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung somit hier nicht aufwiegen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden. Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war somit durch den Asylgerichtshof nicht auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen.

5.1. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialen kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Vielmehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 22 Abs. 3 AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.5.1. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialen kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Vielmehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Paragraph 22, Absatz 3, AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.

5.2. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass es unverständlich sei, dass in der Rechtsmittelbelehrung von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde, wenn doch das österreichische Rechtssystem stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorsehen würde. Diesbezüglich ist auf § 23 Abs. 1 AsylGHG zu verweisen, wonach auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgaben anzuwenden sind, dass an Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich daher als rechtsunrichtig (siehe auch die Begründung zu Spruchpunkt I des vorliegenden Erkenntnisses).5.2. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass es unverständlich sei, dass in der Rechtsmittelbelehrung von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde, wenn doch das österreichische Rechtssystem stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorsehen würde. Diesbezüglich ist auf Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu verweisen, wonach auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgaben anzuwenden sind, dass an Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich daher als rechtsunrichtig (siehe auch die Begründung zu Spruchpunkt römisch eins des vorliegenden Erkenntnisses).

6.1. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und wären somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG 2005 idgF (als im nunmehrigen Verfahren grundsätzlich maßgeblicher verfahrensrechtlicher Norm) verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht darzulegen vermocht, welche Ausführungen er in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte tätigen können, die ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen in der Lage gewesen wären.6.1. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und wären somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 idgF (als im nunmehrigen Verfahren grundsätzlich maßgeblicher verfahrensrechtlicher Norm) verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht darzulegen vermocht, welche Ausführungen er in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte tätigen können, die ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen in der Lage gewesen wären.

6.2. In diesem Sinne war also insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Bei dieser Sachlage brauchte über eine Zuerkennung aufschiebender Wirkung (die bis zur gegenständlichen Entscheidung ohnehin gesetzlich bestanden hatte) nicht mehr abgesprochen werden.

Schlagworte

Ausweisung, Flüchtlingsberater, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, soziale Verhältnisse, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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