TE AsylGH Beschluss 2010/3/18 B10 317079-2/2010

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Veröffentlicht am 18.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B10 317.079-2/2010/2E

B10 312.731-2/2010/2E

B10 312.732-2/2010/2E

B10 404.734-2/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, Zl. 10 01.571-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, Zl. 10 01.572-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, Zl. 10 01.573-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, Zl. 10 01.575-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

Die Zweitbeschwerdeführerin, Staatsbürgerin der Republik Kosovo, reiste am 21.09.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte sie vor, sie habe im Kosovo mit ihrem Mann, ihrem Schwager und ihrer Schwiegermutter gelebt. Sie sie von ihrem Schwager im Kosovo malträtiert und vergewaltigt worden, immer dann wenn ihr Mann am Feld gearbeitet hätte. Sie hätte schon zwei Kinder wegen der Schläge ihres Schwagers verloren. Dann hätten sich ihr Mann und ihr Schwager geschlagen. Ihr Schwager wolle, dass sie ihren Mann verlasse, sonst würde er ihr ungeborenes Kind umbringen. Deswegen habe sie den Kosovo verlassen.

Bei einer weiteren Einvernahme gab sie an, sowohl vom Schwager als auch vom Gatten geschlagen und vergewaltigt worden zu sein. Sie wisse nicht wer der Vater ihrer Tochter sei. Später gab sie an, nur vom Schwager vergewaltigt worden zu sein. Sie habe keinen Bruder, deswegen sei auch ihr Vater unter Druck gesetzt worden, als sie zu ihm geflohen wäre.

Am XXXX wurde im Bundesgebiet die Drittbeschwerdeführerin XXXX geboren. Fluchtgründe wurden von der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin nicht vorgebracht.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet die Drittbeschwerdeführerin römisch 40 geboren. Fluchtgründe wurden von der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin nicht vorgebracht.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.05.2007, Zlen. 06 10.004-BAE und 06 12.926-BAE, wurden die Anträge der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.05.2007, Zlen. 06 10.004-BAE und 06 12.926-BAE, wurden die Anträge der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Lage im Kosovo und führte zusammengefasst aus, dass der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen wird, da die Erhebungen vor Ort ergeben haben, dass die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht zutreffen.

Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.01.2008, Zlen. 312.731-1/6E/XVIII/59/07 und 312.732-1/5E/XVIII/59/07, wurden nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Berufungen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen in einer Gesamtschau als unglaubwürdig darstelle.Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.01.2008, Zlen. 312.731-1/6E/XVIII/59/07 und 312.732-1/5E/XVIII/59/07, wurden nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Berufungen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen in einer Gesamtschau als unglaubwürdig darstelle.

Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zlen. 2008/01/0167 bis 0168-6, wurde die Behandlung der Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen abgelehnt.

Am 23.08.2007 reiste der Erstbeschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, dass seine Ehegattin und seine Tochter als Asylwerber in Österreich seien. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalten. Der Kontakt sei abgebrochen, weil es ein Missverständnis und ein Problem gegeben hätte. Seine Ehegattin hätte eine Affäre mit seinem Bruder gehabt. Es sei die Schuld seines Bruders gewesen, dieser sei Alkoholiker. Vor einem Jahr hätte es eine Schlägerei zwischen ihm und dem Bruder gegeben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2008, Zl. 07 07.780-BAE wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2008, Zl. 07 07.780-BAE wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Kosovo und führte zusammengefasst aus, dass der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen wird, da die Erhebungen vor Ort ergeben haben, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht zutreffen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.04.2008, Zl. 317.079-1/7E/XVIII/59/08 wurde nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen unglaubwürdig ist.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.04.2008, Zl. 317.079-1/7E/XVIII/59/08 wurde nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen unglaubwürdig ist.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zl. 2008/01/0607-8, wurde die Behandlung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abgelehnt.

Am XXXX wurde im Bundesgebiet der Viertbeschwerdeführer XXXX geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin gab an, dass für ihn die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten würden.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet der Viertbeschwerdeführer römisch 40 geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin gab an, dass für ihn die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten würden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2009, Zl. 08 11.173-BAE wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2009, Zl. 08 11.173-BAE wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, weshalb auch für den Viertbeschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht kommt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2010, Zl. B15 404.734-1/2009/5E, wurde die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für den Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2010, Zl. B15 404.734-1/2009/5E, wurde die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für den Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden.

Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren :

Am 18.02.2010 wurden die Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-Verordnung von Frankreich rücküberstellt und stellten am 20.02.2010 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, Mitte Januar 2010 von seiner Mutter in Frankreich besucht worden zu sein. Sie hätte ihm mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer mehrmals von unbekannten Personen zu Hause gesucht worden sei. Diese Personen würden unbedingt seinen Aufenthaltsort erfahren wollen. Da er Angst habe um sich und um seine Familie würde er sich nicht trauen in den Kosovo zurück zu kehren. Er sei am XXXX von 3 maskierten Personen in den linken Rückenbereich gestochen worden. Diesen Vorfall hätte er im ersten Asylverfahren nicht angegeben. Warum er von den 3 Personen attackiert worden sei, wisse er nicht. Die Polizei hätte gesagt, dass sie nicht auf jede einzelne Person aufpassen könne.Am 18.02.2010 wurden die Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-Verordnung von Frankreich rücküberstellt und stellten am 20.02.2010 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, Mitte Januar 2010 von seiner Mutter in Frankreich besucht worden zu sein. Sie hätte ihm mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer mehrmals von unbekannten Personen zu Hause gesucht worden sei. Diese Personen würden unbedingt seinen Aufenthaltsort erfahren wollen. Da er Angst habe um sich und um seine Familie würde er sich nicht trauen in den Kosovo zurück zu kehren. Er sei am römisch 40 von 3 maskierten Personen in den linken Rückenbereich gestochen worden. Diesen Vorfall hätte er im ersten Asylverfahren nicht angegeben. Warum er von den 3 Personen attackiert worden sei, wisse er nicht. Die Polizei hätte gesagt, dass sie nicht auf jede einzelne Person aufpassen könne.

Am 04.03.2010 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführers/in statt, wobei der Erstbeschwerdeführer angab, dass ihm seine Mutter gesagt hätte, dass zwei unbekannte Personen bei ihnen zu Hause gewesen wären, um nach ihm zu fragen. Er sei im Jahr 2007 wegen dieser Bedrohung aus dem Kosovo geflohen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, den Antrag gestellt zu haben, um nicht abgeschoben zu werden. Sie glaube, dass ihre Probleme mit den Schwager nicht mehr bestehen würden. Sie habe nur Angst abgeschoben zu werden.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass die neuerlichen Anträge voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass die neuerlichen Anträge voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden.

Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 15.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs.2 leg.cit. mit Mitteilung vom 15.03.2010 informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 15.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, leg.cit. mit Mitteilung vom 15.03.2010 informiert wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idF BGBl. I 135/2009 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

In den gegenständlichen Fällen besteht nach den rechtskräftigen Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 durch die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2007, Zl. 06 10.004-BAE und 06 12.926-BAE die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin betreffend sowie vom 29.04.2008, Zl. 317.079-1/7E/XVIII/59/08 den Erstbeschwerdeführer betreffend und dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.02.2010, Zl. B15 404.734-1/2009/5E den Viertbeschwerdeführer betreffend, in den Verfahren über ihre ersten Asylanträge aufrechte Ausweisungen. Diese Entscheidungen sind nach Zustellung am 22.01.2008 die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin betreffend, sowie am 05.05.2008 den Erstbeschwerdeführer betreffend und am 15.02.2010 den Viertbeschwerdeführer betreffend, in Rechtskraft erwachsen.In den gegenständlichen Fällen besteht nach den rechtskräftigen Ausweisungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2007, Zl. 06 10.004-BAE und 06 12.926-BAE die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin betreffend sowie vom 29.04.2008, Zl. 317.079-1/7E/XVIII/59/08 den Erstbeschwerdeführer betreffend und dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.02.2010, Zl. B15 404.734-1/2009/5E den Viertbeschwerdeführer betreffend, in den Verfahren über ihre ersten Asylanträge aufrechte Ausweisungen. Diese Entscheidungen sind nach Zustellung am 22.01.2008 die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin betreffend, sowie am 05.05.2008 den Erstbeschwerdeführer betreffend und am 15.02.2010 den Viertbeschwerdeführer betreffend, in Rechtskraft erwachsen.

Es bestehen daher gegen die Beschwerdeführer aufrechte Ausweisungen, da sie nach Erlassung der Ausweisungen lediglich illegal nach Frankreich weitergereist sind und die Ausweisungen somit nicht "konsumiert" wurden.

Der Erstbeschwerdeführer stützte seinen neuerlichen Antrag auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen (Verfolgung durch Maskierte), mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft der oben genannten Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates und des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs, mit denen die ersten Anträge der Beschwerdeführer abgewiesen wurden, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Auch seitens der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer/innen wurden keinerlei neue Gründe für die Antragstellung vorgebracht.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es werden die Folgeanträge voraussichtlich zurückzuweisen sein.

In den Entscheidungen über die ersten Asylanträge wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der in den Entscheidungen über die ersten Asylanträge festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In den Entscheidungen über die ersten Asylanträge wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der in den Entscheidungen über die ersten Asylanträge festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die gegen alle Beschwerdeführer gerichteten Ausweisungen greifen nicht in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens ein. Unter dem Aspekt des geschützten Privatlebens ist allein durch den Ablauf von einigen Monaten seit Rechtskraft der Entscheidungen über die ersten Asylanträge keine relevante Änderung eingetreten.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sind die dazu mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sind die dazu mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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