Norm
AsylG 2005 §12aSpruch
B10 267.085-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Serbien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010, Zl. 10 01.495-EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, Staatsbürger von Serbien, stellte am 14.06.2002 einen Asylantrag. Dabei brachte er vor, er sei Roma und im Jahr 2000 von der Mafia zu Schutzgeldzahlungen aufgefordert worden. Dann sei sein Haus in Brand gesteckt worden. Die Mafia hätte ihn in die Fleischmaschine seines Fleischereibetriebes stecken wollen. Die Polizei hätte ihn aus der Inspektion geworfen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2005, Zl. 02 15.645-BAW wurde der Asylantrag gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2005, Zl. 02 15.645-BAW wurde der Asylantrag gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Serbien und zur Lage der Roma und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer gänzlich unglaubwürdig ist.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.07.2006, Zl. 267.085/0-V/13/06, wurde nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mangels erkennbaren glaubhaften Sachsubstrats zu einer erfolgten bzw. pro futuro zu erwartenden Verfolgung von erheblicher Eingriffsintensität die Asylgewährung zu versagen war.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.07.2006, Zl. 267.085/0-V/13/06, wurde nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mangels erkennbaren glaubhaften Sachsubstrats zu einer erfolgten bzw. pro futuro zu erwartenden Verfolgung von erheblicher Eingriffsintensität die Asylgewährung zu versagen war.
Am 16.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und brachte dazu vor, dass er Soldat in Kroatien gewesen sei. 1998 hätte er für die Serben im Kosovo kämpfen sollen, was er jedoch abgelehnt hätte. So sei es zu Problemen mit einem Mann gekommen, dessen Name er nicht nennen wolle. Von 1998 bis 2000 sei er von diesem Mann bedroht worden. Im Jahr 2000 sei sein Haus niedergebrannt worden. Die Polizei hätte ihm keinen Schutz gewährt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, Zl. 09 04.491 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien ausgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs mangels Ergebung einer Berufung am 30.06.2009 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, Zl. 09 04.491 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien ausgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs mangels Ergebung einer Berufung am 30.06.2009 in Rechtskraft.
Das dritte (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren :
Am 17.02.2010 stellte der Beschwerdeführer im Zuge einer Anhaltung wegen illegalen Aufenthaltes gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht seien. Neue Asylgründe habe er nicht. Er möchte ergänzen, dass Ende 2008 ein Verwandter namens XXXX von unbekannten Leuten in Serbien entführt und später umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer hätte mit dessen Bruder einen Fleischerladen in XXXX betrieben und wären sie schon damals von diesen Leuten erpresst worden und hätten sie Schutzgeld bezahlt. Weiters seien sie wegen ihrer Romazugehörigkeit ständig malträtiert worden. Er habe Angst umgebracht zu werden. Weiters schütze er mit seiner Abwesenheit von Serbien seine Kinder und Mutter.Am 17.02.2010 stellte der Beschwerdeführer im Zuge einer Anhaltung wegen illegalen Aufenthaltes gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht seien. Neue Asylgründe habe er nicht. Er möchte ergänzen, dass Ende 2008 ein Verwandter namens römisch 40 von unbekannten Leuten in Serbien entführt und später umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer hätte mit dessen Bruder einen Fleischerladen in römisch 40 betrieben und wären sie schon damals von diesen Leuten erpresst worden und hätten sie Schutzgeld bezahlt. Weiters seien sie wegen ihrer Romazugehörigkeit ständig malträtiert worden. Er habe Angst umgebracht zu werden. Weiters schütze er mit seiner Abwesenheit von Serbien seine Kinder und Mutter.
Am 11.03.2010 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, wobei er angab, dass er bereits alles angegeben habe. Er könne nicht nach Hause fahren, weil er dort umgebracht würde. Er habe noch immer die gleichen Probleme, es sei nichts Neues hinzugekommen. Sein Cousin väterlicherseits sei zuerst verschwunden und dann umgebracht worden.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010, Zl. 10 01.495-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt glaubhaft vorgebracht habe.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010, Zl. 10 01.495-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt glaubhaft vorgebracht habe.
Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 16.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs.2 leg.cit. mit Mitteilung vom 16.03.2010 informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 16.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, leg.cit. mit Mitteilung vom 16.03.2010 informiert wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idF BGBl. I 135/2009 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, Zl. 09 04.491 eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 30.06.2009 in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, Zl. 09 04.491 eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 30.06.2009 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stützt seinen neuerlichen Antrag auf Gründe, die bereits in den Vorverfahren vorlagen (Verfolgung durch Mafia), mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des oben genannten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.07.2006, Zl. 267.085/0-V/13/06, mit welchen der erste Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Aus diesem Grund wurde bereits der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2009, Zl. 09 04.491, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
In Steigerung seiner schon im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig festgestellten Fluchtgründe behauptet der Beschwerdeführer nun, dass Ende 2008 XXXX von unbekannten Personen entführt und dann ermordet worden sei. Abgesehen davon, dass dieser Sachverhalt bereits im zweiten Asylverfahren verwirklicht, aber vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden war, enthält diese Steigerung auch keinen glaubhaften Kern, da Herr XXXX einmal als Bruder des Geschäftspartners des Beschwerdeführers und an anderer Stelle als Cousin väterlicherseits erwähnt wird.In Steigerung seiner schon im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig festgestellten Fluchtgründe behauptet der Beschwerdeführer nun, dass Ende 2008 römisch 40 von unbekannten Personen entführt und dann ermordet worden sei. Abgesehen davon, dass dieser Sachverhalt bereits im zweiten Asylverfahren verwirklicht, aber vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden war, enthält diese Steigerung auch keinen glaubhaften Kern, da Herr römisch 40 einmal als Bruder des Geschäftspartners des Beschwerdeführers und an anderer Stelle als Cousin väterlicherseits erwähnt wird.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
In den vorigen Entscheidungen den Beschwerdeführer betreffend wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In den vorigen Entscheidungen den Beschwerdeführer betreffend wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung greift nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens ein. Unter dem Aspekt des geschützten Privatlebens ist im Hinblick auf den langjährigen illegalen Aufenthalt und den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers seit Rechtskraft der Entscheidungen über die ersten beiden Asylanträge keine relevante Änderung eingetreten.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
20.05.2010