Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S8 408.911-2/2010/3Z
S8 408.913-2/2010/3Z
S8 408.914-2/2010/2Z
S8 408.912-2/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des
1. des XXXX,1. des römisch 40 ,
2. der XXXX,2. der römisch 40 ,
3. der XXXX und3. der römisch 40 und
4. der XXXX,4. der römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, FZ. 09 05.575-BAW, 09 05.576-BAW, 09 05.577-BAW und 09 05.578-BAW vom 02.02.2010, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, FZ. 09 05.575-BAW, 09 05.576-BAW, 09 05.577-BAW und 09 05.578-BAW vom 02.02.2010, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesasylamt hat mit den oben bezeichneten Bescheidenden den Anträgen auf internationalen Schutz der Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung Polen bzw. Tschechien zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen bzw. Tschechien ausgewiesen.römisch eins. Das Bundesasylamt hat mit den oben bezeichneten Bescheidenden den Anträgen auf internationalen Schutz der Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-Verordnung Polen bzw. Tschechien zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen bzw. Tschechien ausgewiesen.
Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte des Art. 8 EMRK.Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte des Artikel 8, EMRK.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragten, der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren zuzulassen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 , Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, , Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist ausgehend von der Formulierung des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass die genannten Rechte beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist ausgehend von der Formulierung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass die genannten Rechte beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
2. Nach der Aktenlage kann zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere des Art. 8 EMRK, nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, da ein Teil der Familie nach Polen, der andere Teil nach Tschechien überstellt werden soll. Die diesbezüglichen Konsultationsverfahren sind noch zu prüfen.2. Nach der Aktenlage kann zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere des Artikel 8, EMRK, nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, da ein Teil der Familie nach Polen, der andere Teil nach Tschechien überstellt werden soll. Die diesbezüglichen Konsultationsverfahren sind noch zu prüfen.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs.1 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
30.03.2010