Norm
AsylG 2005 §15Spruch
S 5 315.035-2/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch RAe Kocher & Bucher, Sackstraße 36, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2008, FZ. 08 07.353-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RAe Kocher & Bucher, Sackstraße 36, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2008, FZ. 08 07.353-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammt aus Tschetschenien und ist zusammen mit ihrem Ehemann XXXX sowie ihren zwei minderjährigen Kindern XXXX und XXXX über Weißrussland mit dem Zug am 25.4.2007 nach Polen gereist, wo sie noch am selben Tag mit ihrem Gatten Asylanträge gestellt hatte (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 21 u. 35 des Erstakts). In weiterer Folge reiste sie dann gemeinsam mit den eben genannten Familienmitgliedern am 27.07.2007 illegal über die Slowakei in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo die Asylwerberin, ebenso wie ihr Ehemann, am 29.7.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammt aus Tschetschenien und ist zusammen mit ihrem Ehemann römisch 40 sowie ihren zwei minderjährigen Kindern römisch 40 und römisch 40 über Weißrussland mit dem Zug am 25.4.2007 nach Polen gereist, wo sie noch am selben Tag mit ihrem Gatten Asylanträge gestellt hatte vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite 21 u. 35 des Erstakts). In weiterer Folge reiste sie dann gemeinsam mit den eben genannten Familienmitgliedern am 27.07.2007 illegal über die Slowakei in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo die Asylwerberin, ebenso wie ihr Ehemann, am 29.7.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit E-Mail jeweils vom 30.07.2007 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Antragstellerin sowie deren Angehörige (Aktenseite 29 u. 43 des Erstakts). Polen hat sich mit Fax vom 08.08.2007 bereit erklärt, diese gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.Mit E-Mail jeweils vom 30.07.2007 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Antragstellerin sowie deren Angehörige (Aktenseite 29 u. 43 des Erstakts). Polen hat sich mit Fax vom 08.08.2007 bereit erklärt, diese gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.
Eine am 06.08.2007 von Dr. med. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin hatte zum Ergebnis, dass bei dieser aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt sowie aus dem Diagnosegespräch keine psychische Erkrankung bzw. Traumatisierung ableitbar ist.Eine am 06.08.2007 von Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin hatte zum Ergebnis, dass bei dieser aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt sowie aus dem Diagnosegespräch keine psychische Erkrankung bzw. Traumatisierung ableitbar ist.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2007, Zl. 07 06.681-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Asylwerberin gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2007, Zl. 07 06.681-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Asylwerberin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (als vormals zuständiger Rechtsmittelbehörde) vom 12.11.2007, Zl. 315.035-1/6E-XVIII/58/07, gemäß §§ 5 und 10 AsylG abgewiesen wurde.Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (als vormals zuständiger Rechtsmittelbehörde) vom 12.11.2007, Zl. 315.035-1/6E-XVIII/58/07, gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG abgewiesen wurde.
Die Behandlung der dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 7.5.2008, Zl. 2007/19/1199-2 abgelehnt.
Am 18.08.2008 brachte die Asylwerberin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am 09.09.2008 stellte Österreich an Polen ein Informationsersuchen gem. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II). Diese Konsultationsführung wurde der Antragstellerin am 10.9.2008 zur Kenntnis gebracht (Aktenseite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Am 09.09.2008 stellte Österreich an Polen ein Informationsersuchen gem. Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei). Diese Konsultationsführung wurde der Antragstellerin am 10.9.2008 zur Kenntnis gebracht (Aktenseite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.09. und am 01.10.2008 gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, nach dem negativem Abschluss ihres Asylverfahrens in Österreich nach Polen zurückgekehrt zu sein, um zu veranlassen, dass ihr dortiges Asylverfahren eingestellt werde. Zudem leide die Beschwerdeführers an epileptischen Anfällen und sei diesbezüglich in Österreich mehrmals in stationärer Behandlung gewesen. In Polen drohe ihnen ihre Kettenabschiebung nach Russland. Sie hätten alle ihre Verwandten in Österreich (vgl. hierzu Seiten 85 ff. u. 133 ff. des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.)Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.09. und am 01.10.2008 gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, nach dem negativem Abschluss ihres Asylverfahrens in Österreich nach Polen zurückgekehrt zu sein, um zu veranlassen, dass ihr dortiges Asylverfahren eingestellt werde. Zudem leide die Beschwerdeführers an epileptischen Anfällen und sei diesbezüglich in Österreich mehrmals in stationärer Behandlung gewesen. In Polen drohe ihnen ihre Kettenabschiebung nach Russland. Sie hätten alle ihre Verwandten in Österreich vergleiche hierzu Seiten 85 ff. u. 133 ff. des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.)
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2008, 08 07.353-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.08.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2008, 08 07.353-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.08.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-Tagesfrist betreffend die Verständigung von der Konsultationsführung nicht eingehalten worden sei, da der Antrag auf internationalen Schutz am 18.08.2008 gestellt worden wäre und erst am 10.09.2008 die Verständigung bezüglich der Konsultationsführung mit Polen erfolgt sei. Das Asylverfahren wäre daher zuzulassen gewesen. Zudem würde die belangte Behörde zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rückkehr nach Polen zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich und seiner neuerlichen Asylantragstellung ausgehen. Aufgrund der engen familiären Bindung zwischen der Antragstellerin und deren in Österreich als Asylwerber aufhältigen Verwandten würde ihre Ausweisung auch einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK darstellen.Gegen diesen Bescheid hat die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte 20-Tagesfrist betreffend die Verständigung von der Konsultationsführung nicht eingehalten worden sei, da der Antrag auf internationalen Schutz am 18.08.2008 gestellt worden wäre und erst am 10.09.2008 die Verständigung bezüglich der Konsultationsführung mit Polen erfolgt sei. Das Asylverfahren wäre daher zuzulassen gewesen. Zudem würde die belangte Behörde zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rückkehr nach Polen zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich und seiner neuerlichen Asylantragstellung ausgehen. Aufgrund der engen familiären Bindung zwischen der Antragstellerin und deren in Österreich als Asylwerber aufhältigen Verwandten würde ihre Ausweisung auch einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK darstellen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2008, Zl. S 5 315.035-2/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2008, Zl. S 5 315.035-2/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis vom 28.04.2009, Zl. U 1195/08-12, stattgegeben und die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot des Gebotes der Gleichbehandlung aufgehoben.
In seiner Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof zentral auf den Umstand, dass der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung zunächst auf die Ausführungen des Bundesasylamtes verwiesen, sich selbigen angeschlossen und diese zum Inhalt seiner Entscheidung erhoben habe. "Lediglich zur Verdeutlichung" hätte der Asylgerichtshof die Entscheidung im Wesentlichen ferner damit begründet, dass den Angaben der Beschwerdeführerin, nach Polen zurückgekehrt zu sein, um dort die Einstellung ihres Asylantrages zu erwirken, auf Grund widersprüchlicher Angaben keine Glaubwürdigkeit zukommen würde. Auch sei eine solche Rückkehr nicht nachvollziehbar, hätte sich die Antragstellerin doch durch eine Wiedereinreise in Polen bewusst der Gefahr einer Ergreifung durch die polnischen Behörden und folglich der von der Asylwerberin befürchteten Ausweisung nach Russland ausgesetzt. Weiters wäre die Verständigung der Beschwerdeführerin von dem mit Polen geführten Konsultationsverfahren zwar tatsächlich nach Ablauf der Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 erfolgt; dies sei aber insofern unbedeutend, als diese Frist in Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Asylwerberin weggefallen wäre. Die behauptete Erkrankung der Antragstellerin an Epilepsie und deren Risikoschwangerschaft würden an diesem Ergebnis nichts ändern. Gleiches gelte mangels näherer Ausführungen der Beschwerdeführerin, inwiefern eine Änderung der zum Zeitpunkt des ersten Antrages geltenden Umstände eingetreten sei, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes zu bestätigen wäre.In seiner Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof zentral auf den Umstand, dass der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung zunächst auf die Ausführungen des Bundesasylamtes verwiesen, sich selbigen angeschlossen und diese zum Inhalt seiner Entscheidung erhoben habe. "Lediglich zur Verdeutlichung" hätte der Asylgerichtshof die Entscheidung im Wesentlichen ferner damit begründet, dass den Angaben der Beschwerdeführerin, nach Polen zurückgekehrt zu sein, um dort die Einstellung ihres Asylantrages zu erwirken, auf Grund widersprüchlicher Angaben keine Glaubwürdigkeit zukommen würde. Auch sei eine solche Rückkehr nicht nachvollziehbar, hätte sich die Antragstellerin doch durch eine Wiedereinreise in Polen bewusst der Gefahr einer Ergreifung durch die polnischen Behörden und folglich der von der Asylwerberin befürchteten Ausweisung nach Russland ausgesetzt. Weiters wäre die Verständigung der Beschwerdeführerin von dem mit Polen geführten Konsultationsverfahren zwar tatsächlich nach Ablauf der Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 erfolgt; dies sei aber insofern unbedeutend, als diese Frist in Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Asylwerberin weggefallen wäre. Die behauptete Erkrankung der Antragstellerin an Epilepsie und deren Risikoschwangerschaft würden an diesem Ergebnis nichts ändern. Gleiches gelte mangels näherer Ausführungen der Beschwerdeführerin, inwiefern eine Änderung der zum Zeitpunkt des ersten Antrages geltenden Umstände eingetreten sei, auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes zu bestätigen wäre.
Damit habe es der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung unterlassen, jegliche Ausführungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages wegen Ablauf der 20-Tagesfrist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005. Der Asylgerichtshof hätte sich in seiner Entscheidung darauf beschränkt, festzustellen, das die Verständigung der Asylwerberin zu spät erfolgt sei; mit keinem Wort habe der Asylgerichtshof aber erwähnt, warum auch hinsichtlich des Gatten der Antragstellerin die Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 nicht länger gelte und eine Zulassung des Verfahrens des Ehemanns der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei. Diesbezüglich wäre insbesondere anzumerken, dass dieser - wie den Verwaltungsakten und dessen Beschwerde entnommen werden könne - seit dem Zeitpunkt seiner erneuten Antragstellung bis zu seiner Ausweisung in Schubhaft angehalten worden sei; von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht könne beim Gatten der Asylwerberin daher jedenfalls nicht ausgegangen werden.Damit habe es der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung unterlassen, jegliche Ausführungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages wegen Ablauf der 20-Tagesfrist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005. Der Asylgerichtshof hätte sich in seiner Entscheidung darauf beschränkt, festzustellen, das die Verständigung der Asylwerberin zu spät erfolgt sei; mit keinem Wort habe der Asylgerichtshof aber erwähnt, warum auch hinsichtlich des Gatten der Antragstellerin die Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 nicht länger gelte und eine Zulassung des Verfahrens des Ehemanns der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei. Diesbezüglich wäre insbesondere anzumerken, dass dieser - wie den Verwaltungsakten und dessen Beschwerde entnommen werden könne - seit dem Zeitpunkt seiner erneuten Antragstellung bis zu seiner Ausweisung in Schubhaft angehalten worden sei; von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht könne beim Gatten der Asylwerberin daher jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Hinzu käme, dass der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung auf das Vorbringen der Antragstellerin, die Sach- und Rechtslage habe sich zwischenzeitlich insofern geändert, als der Ehemann der Beschwerdeführerin nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Schreiben der polnischen Behörden erhalten hätte, welches bestätige, dass dieser in Polen eine "sogenannte Verzichtserklärung" abgegeben und die Einstellung seines Asylverfahrens in Polen beantragt habe, das von diesem dem Asylgerichtshof auch vorgelegt worden sei, nicht erwähnt hätte, obgleich er sich mit der Frage der Zurückziehung des Asylantrages in Polen auseinandergesetzt habe.
Bereits aus all dem ergäbe sich, dass die Begründung der Entscheidung des Asylgerichtshofes - aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes - so gravierende Mängel aufweisen würde, dass diesem ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander vorzuwerfen sei (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08).Bereits aus all dem ergäbe sich, dass die Begründung der Entscheidung des Asylgerichtshofes - aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes - so gravierende Mängel aufweisen würde, dass diesem ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden untereinander vorzuwerfen sei vergleiche VfGH 7.11.2008, U 67/08).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 ist gegenständlich das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden, da der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten des AsylG 2005 stellte.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 ist gegenständlich das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden, da der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten des AsylG 2005 stellte.
Gegenständlich ist gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gegenständlich ist gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aus § 23 AsylGHG die Anwendbarkeit der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51.Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG die Anwendbarkeit der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene AusweisungGemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung
§ 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber der Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Rechtsmittelbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der Rechtsmittelbehörde eine prompte Erledigung unmöglich machen (vgl. UBAS v. 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06; UBAS v. 27.04.2006, Zl. 300.926-C1/E1-X/47/06; UBAS v. 20.06.2006, Zl. 302.153/C1/E2/42/06).Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber der Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Rechtsmittelbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der Rechtsmittelbehörde eine prompte Erledigung unmöglich machen vergleiche UBAS v. 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06; UBAS v. 27.04.2006, Zl. 300.926-C1/E1-X/47/06; UBAS v. 20.06.2006, Zl. 302.153/C1/E2/42/06).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.03.2010, Zl. S 5 315.034-2/2008, der Beschwerde des Gatten der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2008, Zahl 08 07.357-EAST Ost, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben, den Antrag zugelassen und den bekämpften Bescheid behoben hat, war somit im gegenständlichen Fall im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden.Da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.03.2010, Zl. S 5 315.034-2/2008, der Beschwerde des Gatten der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2008, Zahl 08 07.357-EAST Ost, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben, den Antrag zugelassen und den bekämpften Bescheid behoben hat, war somit im gegenständlichen Fall im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Begründungspflicht, Entscheidungsfrist, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gleichbehandlung, MitwirkungspflichtZuletzt aktualisiert am
13.04.2010