TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/23 E4 411968-1/2010

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Veröffentlicht am 23.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
GFK Art1A
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E4 411.968-1/2010-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, Zl. 09 14.818-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, Zl. 09 14.818-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 6, 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 und 38 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6, 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 und 38 AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben am 26. November 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.11.2009 - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG - einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben am 26. November 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.11.2009 - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG - einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Bundespolizeidirektion Wien am 28.11.2009 gab er in arabischer Sprache an, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da dort Krieg herrsche und er in Gaza keine Arbeit hätte bzw. dort die Lebensbedingungen sehr schlecht seien.

Er besitze weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat Familienangehörige. In seinem Herkunftsland hätte er in der Wüste in einem Zelt in Gaza gewohnt.

2. Ein mit Griechenland und Italien geführtes Konsultationsverfahren gemäß der Dublin II VO führte zu keiner Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates.2. Ein mit Griechenland und Italien geführtes Konsultationsverfahren gemäß der Dublin römisch zwei VO führte zu keiner Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates.

3. Laut Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX habe der BF am 28.12.2009 in der Asylunterkunft S. randaliert. Er habe - nach Konsumierung alkoholischer Getränke - die zweiflügelige Eingangstüre aus Kunststoff beschädigt, die Glasfüllung aus der fixierbaren Hälfte der Tür eingetreten, ein Fernsehgerät auf den Boden geworfen und im 2.Stock eine ebenfalls zweiflügelige Holztüre aus den Angeln getreten. Im Übrigen habe sich der BF auch mehrmals mit ca. 40 cm langen Holzscheitern gegen den Kopf geschlagen.3. Laut Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 habe der BF am 28.12.2009 in der Asylunterkunft S. randaliert. Er habe - nach Konsumierung alkoholischer Getränke - die zweiflügelige Eingangstüre aus Kunststoff beschädigt, die Glasfüllung aus der fixierbaren Hälfte der Tür eingetreten, ein Fernsehgerät auf den Boden geworfen und im 2.Stock eine ebenfalls zweiflügelige Holztüre aus den Angeln getreten. Im Übrigen habe sich der BF auch mehrmals mit ca. 40 cm langen Holzscheitern gegen den Kopf geschlagen.

Auf Grund der offensichtlichen Alkoholisierung und der möglichen weiteren Gefährdung wurde die Einlieferung des BF ins LKW W. veranlasst, wo er stationär aufgenommen wurde. Die Sachbeschädigungen wurden an die Staatsanwaltschaft XXXX berichtet.Auf Grund der offensichtlichen Alkoholisierung und der möglichen weiteren Gefährdung wurde die Einlieferung des BF ins LKW W. veranlasst, wo er stationär aufgenommen wurde. Die Sachbeschädigungen wurden an die Staatsanwaltschaft römisch 40 berichtet.

4. Laut Aktenvermerk des BAA vom XXXX wurde der BF laut Telefonat mit dem LKW W. mit diesem Tage aus dem Klinikum entlassen.4. Laut Aktenvermerk des BAA vom römisch 40 wurde der BF laut Telefonat mit dem LKW W. mit diesem Tage aus dem Klinikum entlassen.

5. Am 03.02.2010 erfolgte eine Einvernahme des BF durch das BAA-EAST Ost in arabischer Sprache.

Der Beschwerdeführer gab im Zuge dessen an, dass er gesund sei und weder Medikamente, noch ärztliche Betreuung benötigen würde.

Er sei in Gaza geboren. Befragt, was Gaza sei, antwortete der BF:

"Eine Stadt." Die Nachfrage, ob es noch andere Gebietseinheiten gebe, die den Begriff Gaza tragen, wurde vom BF verneint.

Befragt, wer hauptsächlich in der Stadt Gaza lebe, erklärte der BF:

"Es ist nicht meine Arbeit, dort zu fragen, wer dort wohnt."

Er wisse nicht, wie viele Einwohner die Stadt Gaza besitze, vielleicht 150 000 bis 200 000.

Er hätte dort sein bisheriges Leben - also rund 25 Jahre lang - gewohnt.

Gaza liege in Palästina. Die Frage, ob Palästina die offizielle und international anerkannte Bezeichnung sei, wurde vom BF bejaht.

Aus welchen Teilen Palästina bestehe, wisse er nicht. Er habe vier Jahre in der Stadt Gaza die Schule besucht. Er habe in einem kleinen Haus mit seiner Familie (Eltern, ein Bruder und eine Schwester) gelebt. Seine Familienangehörigen würden noch immer im selben Haus wohnen.

Befragt, welche Währung in der Stadt Gaza verwendet werde, antwortete der BF: "Die gleiche Währung, die man in Gaza verwende."

Er hätte niemals Dokumente besessen. Auf Nachfrage, weshalb nicht, erklärte der BF, dass er einen Personalausweis gehabt habe. Diesen besitze er nicht mehr. Er hätte die ID-Card (Personalausweis) in Griechenland vor etwa zwei Jahren verloren.

Befragt, wer diese ID-Card ausgestellt habe, gab der BF zu Protokoll, dass er heute nicht reden könne und es nicht mehr wisse. Die Karte wurde vor langer Zeit ausgestellt, er wolle darüber nicht reden.

Nachdem der BF auf die Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde, erklärte der BF, dass er die Frage nicht beantworten könne.

Er sei mit einem LKW ausgereist. Er habe sich von der Stadt Gaza bis in die Türkei auf dessen Ladefläche versteckt. Er wisse nicht, über welche Länder die Fahrt geführt habe. Während der Fahrt seien immer wieder neue Menschen "zugeladen" worden, letztendlich seien 70 bis 80 Menschen im LKW gewesen. Die Fahrt von Gaza-Stadt bis Istanbul habe inklusive Pausen etwa 10 bis 12 Stunden gedauert. Er sei weder einer Grenzkontrolle unterzogen worden, noch sei der Anhänger während der Fahrt jemals einer Kontrolle durch öffentliche Organe unterzogen worden.

Die Frage, ob er etwas mit dem Begriff Gaza-Streifen "anfangen" könne, wurde vom BF verneint.

6. Der BF wurde mit Ladungsbescheid vom 12.02.2010, welcher am 18.02.2010 durch Hinterlegung zugestellt wurde, aufgefordert zwecks Sprachanalyse am 22.02.2010, 08.00 Uhr beim BAA zu erscheinen.

Laut Aktenvermerk des BAA vom 22.02.2010 ist der BF zu diesem Termin nicht erschienen. Laut Auskunft des Postamts S. (22.02.2010, 10.00 Uhr) wurde die Ladung noch nicht behoben.

7. Am 01.03.2010 erfolgte eine zweite Einvernahme durch das Bundesasylamt-EAST Ost in arabischer Sprache.

Zunächst erklärte der BF, dass er gesund sei. Seine bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen.

Er habe Gaza vor zwei Jahren - Anfang 2008 - verlassen. Auf Vorhalt, wieso er im Rahmen der Erstbefragung am 28.11.2009 angegeben habe, lediglich einen Monat zuvor ausgereist zu sein, erklärte der BF:

"Ich bin seinerzeit in die Türkei, dann im Juni 2009 wieder zurückgekehrt und schließlich im Oktober 2009 neuerlich ausgereist."

Er sei am Landweg von Istanbul über Syrien und den Libanon nach Gaza zurückgekehrt. Die Frage, ob bei seiner Aufzählung etwas fehle, verneinte der BF.

Die Reise sei illegal gewesen. Die Grenzen habe er im Auto des Schleppers passiert. Die Marke wisse er nicht. Der Schlepper habe die richtige Route genommen, auf dieser habe es keine Kontrollstellen gegeben.

Er sei von Anfang 2008 bis Juni 2009 permanent in Istanbul aufhältig gewesen, um dort zu arbeiten.

Auf Vorhalt, wonach eine Beantwortung einer Artikel 21 Anfrage vom 11.02.2010 ergeben habe, dass er unter einer Aliasidentität bereits am 23.04.2009 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei und nach Erläuterung der rechtlichen Konsequenzen seiner Falschaussagen, erklärte der BF: "Ich nehme dies alles zur Kenntnis. Zum Vorhalt, Italien betreffend, möchte ich nichts sagen."

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk IV.).Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk römisch vier.).

Nach der einleitenden Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Teile der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass der BF gesund sei. All seine Angaben zum behaupteten Herkunftsort und zur Identität seien an sich unglaubwürdig. Der BF sei als Person völlig unglaubwürdig.

Seine Staatsangehörigkeit sei genauso wenig wie sein Herkunftsland, sowie die Volksgruppenzugehörigkeit, sein Familienstand und seine Religionszugehörigkeit geklärt.

Er habe am Verfahren zur Feststellung seiner (wahren) Herkunft nicht mitgewirkt.

Es konnte keine (wie auch immer geartete) Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr in sein tatsächliches Herkunftsland festgestellt werden.

Weiters konnten keine familiären oder privaten Kontakte festgestellt werden, die den BF an Österreich binden würden.

Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das BAA im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So habe der BF grundlegende Fragen zu Gaza/ Palästina nicht beantworten können, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Diese Ausführungen seien noch durch die vom BF widersprüchlichen Angaben zu seiner Unterkunft, dem Besitz von Dokumenten und der Reiseroute bestärkt worden. Schließlich habe auch das unentschuldigte Fernbleiben von der Sprachanalyse gezeigt, dass der BF weder Interesse am Verfahren hat, noch gewillt ist, an der Feststellung seiner wahren Herkunft mitzuwirken. Das BAA legte insoweit umfassend die Gründe für die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des BF dar.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte. Wie aus der Beweiswürdigung eindeutig hervorkomme, sei der BF aufgrund des offensichtlichen (und freilich fehlgeschlagenen) Versuchs, ein falsches Herkunftsgebiet für sich zu reklamieren, weder als Person glaubwürdig, noch damit in der Lage, eine Verfolgung glaubhaft zu machen.

Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen letztlich fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, da der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden habe können. Eine Refoulementprüfung hinsichtlich des fälschlich behaupteten Herkunftsstaates Palästina erfolgte nicht. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der BF einerseits über kein schützenswertes Familien- und Privatleben verfüge, andererseits der Eingriff in diese Rechte aber im Rahmen der vorgenommen Gesamtabwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde in Spruchpunkt IV. deshalb aberkannt, weil der Beschwerdeführer das BAA über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe (§ 38 Abs. 1 Z 3 AsylG). Dies sei in seinem Fall - wie schon mehrfach festgehalten worden und den Ausführungen eindeutig zu entnehmen sei - ohne Zweifel festzustellen. Weiters sei auf den Fall des BF auch § 38 Abs 1 Z 5 AsylG anwendbar, da der BF auf einem völlig falschen Vorbringen keine den Tatsachen entsprechende Bedrohungssituation aufbauen könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen letztlich fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, da der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden habe können. Eine Refoulementprüfung hinsichtlich des fälschlich behaupteten Herkunftsstaates Palästina erfolgte nicht. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass der BF einerseits über kein schützenswertes Familien- und Privatleben verfüge, andererseits der Eingriff in diese Rechte aber im Rahmen der vorgenommen Gesamtabwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde in Spruchpunkt römisch vier. deshalb aberkannt, weil der Beschwerdeführer das BAA über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG). Dies sei in seinem Fall - wie schon mehrfach festgehalten worden und den Ausführungen eindeutig zu entnehmen sei - ohne Zweifel festzustellen. Weiters sei auf den Fall des BF auch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG anwendbar, da der BF auf einem völlig falschen Vorbringen keine den Tatsachen entsprechende Bedrohungssituation aufbauen könne.

9. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit einem handschriftlich verfassten Schreiben vom 04.03.2010 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung der Erstbehörde entgegen zu treten.

Die Aussagen bezüglich der Asylgründe im Rahmen der Erstbefragung am 28.11.2009 seien nicht korrekt gewesen. Er würde unter einer psychischen Erkrankung leiden und sei in letzter Zeit in einer Nervenklinik in Wien in Behandlung gewesen.

Abschließend wurde die nochmalige Einsichtnahme in das Asylgesuch und eine nochmalige persönliche Einvernahme des BF beantragt.

10. Laut Meldung des Landespolizeikommandos Wien vom 09.03.2010, eingelangt beim AsylGH am 12.03.2010, stellte der BF am 09.03.2010 - während des noch laufenden Asylverfahrens - einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

12. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Anzuwenden war das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina stamme und dass ihm auch weder eine Verfolgung drohe noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.

Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.

2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF bzw. dessen behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.

Dass die belangte Behörde trotz ihrer Feststellungen zum (unbekannten) Herkunftsstaat des BF länderkundliche Feststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten traf, erweist sich allerdings als nicht nachvollziehbar. Derartige Feststellungen zu den palästinensischen Autonomiegebieten wären nicht erforderlich gewesen. Dies ist nur eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass weder ein Herkunftsstaat noch ein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden konnte. Es ist aber hierzu anzumerken, dass dies dem BF in keinster Weise zum Nachteil gereichte.

2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte.

Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte wurde nicht substantiiert dargetan und ist der BF den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich seiner Unkenntnis über Palästina bzw. Gaza und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates nicht ausreichend entgegengetreten. Wie das BAA richtig festgestellt hat, weist der BF nur sehr geringe Kenntnisse über Palästina, dem "Herkunftsstaat" in welchem er gemäß eigenen Angaben bis vor ca. zwei Jahren gelebt haben soll, auf. So war es ihm beispielsweise nicht möglich, außer der Stadt Gaza eine weitere Gebietseinheit zu nennen, die den Begriff "Gaza" trägt. Selbst die Frage, ob er mit dem Begriff "Gaza-Streifen" etwas anfangen könnte, wurde von ihm verneint, womit - wie vom BAA richtig ausgeführt wurde - bereits auszuschließen ist, dass der BF aus dem von ihm behaupteten Gebiet stammt und dort im von ihm behaupteten Zeitraum gelebt hat.

Darüber hinaus wurde vom BAA im Übrigen korrekterweise festgestellt, dass der BF die Einwohnerzahl der Stadt Gaza nicht korrekt nennen konnte, vielmehr behauptete er, es würden vielleicht 150 000 bis 200 000 Einwohner sein, tatsächlich liegt die Einwohnerzahl aber bei rund 400 000. Dies alleine betrachtet wäre zwar noch kein Beweis, dass der BF nicht aus dieser Stadt stammt, doch fügt sich seine diesbezügliche Unkenntnis in ein Gesamtbild, welches ausschließt, dass der BF aus Gaza kommt, umso mehr die Behauptung einer (falschen) Zahl anzeigt, dass er jedenfalls keine Scheu hat, mit Konstruktionen zu agieren, anstatt - wie ebenso in solch einer Frage durchaus vorstellbar - zu erklären, die Frage nicht beantworten zu können.

Freilich muss von einer Person, die tatsächlich aus den Palästinensischen Autonomiegebieten stammt, - unabhängig von deren Bildungsgrad - erwartet werden können, dass sie die korrekte Bezeichnung des "Herkunftsgebietes" zu nennen in der Lage ist. Der BF konnte dies nicht. Zudem wusste der BF nicht, aus welchen Teilen sein behaupteter "Heimatstaat", nämlich Gaza-Streifen und Westjordanland, besteht.

Dem BAA wird ebenso zugestimmt, dass sich ein weiterer gravierender Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des BF daraus ergibt, dass er die in der Stadt Gaza in Verwendung stehende Währung nicht nennen konnte. Diese Tatsache fügt sich nahtlos ins Gesamtbild, welches der BF im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hinterließ und ihn eindeutig als Person entlarvte, die falsche Angaben zur Herkunft machte.

Für das BAA war es - wie nunmehr ebenso für den erkennenden Senat - absolut nicht plausibel, dass der BF nicht sagen konnte, welcher Volksgruppe die Einwohner der Stadt Gaza angehören, würde doch die Frage von einem tatsächlichen Bewohner der Stadt Gaza spontan und unverzüglich richtig beantwortet werden können. Aus Sicht des erkennenden Senates stellen diese grobe Unkenntnis in den Aussagen des BF wesentliche Indizien für die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" dar. Dies insbesondere, wenn man bedenkt, dass der BF dort für mehrere Jahre die Schule besucht und beinahe sein gesamtes Leben in Gaza/ Palästina gelebt haben soll.

Gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen richtigerweise auch mehrere im Vorbringen des BF auftretende Widersprüche zu den Themen Unterkunft, Besitz von Dokumenten und der Reiseroute. So führte der BF bei der Erstbefragung noch an, in einem Zelt in der Wüste gewohnt zu haben, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte er dann aber, dies in einem kleinen Haus getan zu haben. lnsofern ist aus der ursprünglichen Aussage, in einem Zelt in der Wüste gewohnt zu haben, abzuleiten, dass der BF keine Ahnung in Bezug auf die Wohnverhältnisse im Gaza-Streifen hat, umso mehr dort eine Art Nomadentum nicht existiert und auch keine provisorischen Unterkünfte im "Niemandsland" eingerichtet wurden.

Wenn der BF weiters die Frage des Besitzes von Dokumenten zuerst verneint, dann auf Nachfragen behauptet, doch einen Personalausweis besessen zu haben, so lässt sich das Auswechseln der diesbezüglichen Angaben wiederum einzig damit erklären, dass der BF offensichtlich unwahre Angaben zur Person machte, umso mehr die weiteren Ausführungen zur Frage nach dem Personalausweis ganz klar erkennen ließen, dass der BF durch Ausweichen versuchte, einer konkreten Befragung zur Feststellung seiner Identität zu entgehen.

Wie das BAA richtig ausführte waren auch die vom BF zur Reiseroute getätigten Angaben, auf welcher er sein behauptetes Herkunftsgebiet verlassen haben wollte, in erheblichem Umfang widersprüchlich. So führte er in diesem Zusammenhang bei der Erstbefragung noch an, in einer Fahrtzeit von rund 16 Stunden über Syrien in die Türkei bis Istanbul gereist zu sei. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wusste der BF dann nicht mehr, auf welcher Route er bis Istanbul gelangt sein sollte und erklärte dabei aber, dass die Fahrtzeit rund zehn bis zwölf Stunden betragen habe. In Anbetracht der aufgezeigten Widersprüche und der Tatsache, dass die Reise von Gaza bis Istanbul ein Vielfaches der vom BF genannten Zeit in Anspruch nimmt, lässt sich somit ausschließen, dass der BF die genannte Route jemals hinter sich gebracht hat. Die Aussage, wonach er in einem Lkw versteckt gereist sei, ist in Anbetracht des allgemein bekannten Umstandes, dass seit der Machtübernahme der Hamas im Gaza-Streifen praktisch kein Grenzverkehr mehr zwischen Israel und dem Gaza-Streifen stattfindet, nur noch vereinzelt und in geringer Zahl Lkw-Transporte von Seiten der Israelis erlaubt werden, insofern undenkbar, als doch gerade die geringe Zahl ein lückenloses Kontrollieren der Lkw und ihrer Anhänger ermöglicht, demnach auch das illegale Einreisen in das Kernland Israels in der vom BF genannten Art und Weise unmöglich ist. Somit ist auch diese Aussage ungeeignet, seine Herkunft glaubhaft zu machen, zumal den Bewohnern dieser Umstand wohl bekannt ist, umso mehr eine Vielzahl der Bewohner des Gaza-Streifens durch diese Blockade der Israelis direkt betroffen ist, indem sie ihrer Arbeit im Kernland Israels nicht nachgehen können, somit dieses Thema wohl sämtliche Bewohner des Gaza-Streifens beschäftigt.

Zum Beleg der Unglaubwürdigkeit der Person des BF wurde vom BAA berechtigterweise auch auf dessen fragwürdiges Verhalten im Rahmen der Einvernahmen hingewiesen. Hierzu wurden beispielsweise folgende Antworten des BF angeführt: So gab er auf die Frage, wer denn in der Stadt Gaza wohne, in völlig ungeeigneter Weise von sich, dass es nicht seine Arbeit sei, diesbezüglich Fragen zu stellen. Auch die Aussage, in der Stadt Gaza würde die gleiche Währung verwendet, die man in Gaza verwende, passte nahtlos in das Gesamtbild, das der BF von sich im Asylverfahren zeichnete, zumal damit doch zum Ausdruck kommt, dass er keinerlei Respekt vor den österreichischen Behörden aufweist und offensichtlich auch kein Schutzbedürfnis verspürt. Die Antwortverweigerungen in Zusammenhang mit der ausstellenden Behörde und dem Zeitpunkt der Ausstellung des angeblich in seinem Besitz gewesenen Personalausweises waren ebenso Bestätigung dafür, dass er schlichtweg einzig versuchte, seine Herkunft zu verschleiern und nicht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken versuchte. Von einer Glaubhaftmachung der Person, der Herkunft und schließlich der Gefährdungslage kann daher zutreffend in keiner Weise gesprochen werden.

Insoweit das BAA in seiner Beweiswürdigung ausführte, dass die Tatsache, dass es der BF - trotz der Kenntnis, dass er einer Sprachanalyse unterzogen werden sollte und postalisch über einen diesbezüglichen Termin informiert werden würde (siehe dazu Einvernahmeprotokoll vom 03.02.2010, Seite 5) - unterließ, ein mit RSa übermitteltes Schreiben der Behörde zu beheben, zeige, dass er weder Interesse am Verfahren hat, noch gewillt ist, an der Feststellung seiner wahren Herkunft mitzuwirken, so ist dem BAA auch in diesem Punkt beizupflichten. Hierzu wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass der BF mittels Ladungsbescheid vom 12.02.2010 zur Sprachanalyse für den 22.02.2010 um 08.00 Uhr geladen wurde. Am 17.02.2010 wurde erstmals versucht, den diesbezüglichen Bescheid zuzustellen, und wurde dieser dann am 18.02.2010 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Am 22.02.2010 blieb der BF der vorgesehenen Sprachanalyse unentschuldigt fern. Die telefonische Auskunft seitens des zuständigen Postamtes am 22.02.2010, 10.00 Uhr, ergab schließlich, dass er die Ladung bis dahin nicht übernahm.

Durch diese Vorgangsweise hat der BF seine ihm im Asylverfahren obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, welche sich zumindest auf jene Umstände bezieht, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Verletzung der Mitwirkungspflicht spielt weiters bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Rolle (§ 18 Abs. 2 AsylG) und war infolge der Nichtbehebung der Ladung zur Sprachanalyse einmal mehr auf die mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu schließen.Die Verletzung der Mitwirkungspflicht spielt weiters bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Rolle (Paragraph 18, Absatz 2, AsylG) und war infolge der Nichtbehebung der Ladung zur Sprachanalyse einmal mehr auf die mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu schließen.

Zur Vollständigkeit wird zu dieser ursprünglich geplanten Sprachanalyse angemerkt, dass aus Sicht des erkennenden Senates bereits die grobe Unkenntnis des BF und die aufgetretenen Ungereimtheiten und Widersprüche in dessen Vorbringen für die Feststellung ausreichen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde aus Palästina stammen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht auch nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Zur Vollständigkeit wird zu dieser ursprünglich geplanten Sprachanalyse angemerkt, dass aus Sicht des erkennenden Senates bereits die grobe Unkenntnis des BF und die aufgetretenen Ungereimtheiten und Widersprüche in dessen Vorbringen für die Feststellung ausreichen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde aus Palästina stammen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht auch nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).

2.4. Insoweit der BF nun in seinem Rechtsmittel vom 04.03.2010 anführt, dass er an einer psychischen Krankheit leiden würde und in letzter Zeit in einer Nervenklinik in Wien in Behandlung gewesen sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: der erkennende Senat verbleibt bei der vom BAA getroffenen Feststellung, wonach der BF gesund sei. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist es zwar richtig, dass die beschwerdeführende Partei vom XXXX bis XXXX ins LKW W. zur stationären Behandlung aufgenommen wurde. Dies allerdings nur auf Grund einer offensichtlichen Alkoholisierung des BF und um eine hieraus resultierende weitere Gefährdung des BF bzw. anderer Personen zu verhindern. Der BF gab jedenfalls bei seiner Einvernahme am 03.02.2010 eindeutig zu Protokoll, gesund zu sein und weder Medikamente, noch ärztliche Betreuung zu benötigen. Auch im Rahmen der Einvernahme am 01.03.2010, welche vier Tage vor Einlangen der Beschwerde beim BAA stattfand, erklärte der BF nochmals, gesund zu sein. Vom BF wurde es diesbezüglich auch unterlassen allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen, die eine ärztliche Behandlung belegen würden. Zu einem derartigen Vorgehen wäre der BF aber auf Grund der auch im Beschwerdeverfahren geltenden Mitwirkungspflicht verhalten gewesen. Somit ist festzuhalten, dass der BF kein substantiiertes und konkretes Vorbringen erstattete, das tatsächlich auf eine psychische Erkrankung hinweisen würde und ergab sich daher für den erkennenden Senat kein diesbezüglicher zu verfolgender konkreter Anhaltspunkt.2.4. Insoweit der BF nun in seinem Rechtsmittel vom 04.03.2010 anführt, dass er an einer psychischen Krankheit leiden würde und in letzter Zeit in einer Nervenklinik in Wien in Behandlung gewesen sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: der erkennende Senat verbleibt bei der vom BAA getroffenen Feststellung, wonach der BF gesund sei. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist es zwar richtig, dass die beschwerdeführende Partei vom römisch 40 bis römisch 40 ins LKW W. zur stationären Behandlung aufgenommen wurde. Dies allerdings nur auf Grund einer offensichtlichen Alkoholisierung des BF und um eine hieraus resultierende weitere Gefährdung des BF bzw. anderer Personen zu verhindern. Der BF gab jedenfalls bei seiner Einvernahme am 03.02.2010 eindeutig zu Protokoll, gesund zu sein und weder Medikamente, noch ärztliche Betreuung zu benötigen. Auch im Rahmen der Einvernahme am 01.03.2010, welche vier Tage vor Einlangen der Beschwerde beim BAA stattfand, erklärte der BF nochmals, gesund zu sein. Vom BF wurde es diesbezüglich auch unterlassen allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen, die eine ärztliche Behandlung belegen würden. Zu einem derartigen Vorgehen wäre der BF aber auf Grund der auch im Beschwerdeverfahren geltenden Mitwirkungspflicht verhalten gewesen. Somit ist festzuhalten, dass der BF kein substantiiertes und konkretes Vorbringen erstattete, das tatsächlich auf eine psychische Erkrankung hinweisen würde und ergab sich daher für den erkennenden Senat kein diesbezüglicher zu verfolgender konkreter Anhaltspunkt.

2.5. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

2.6. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF laut eigenen Angaben lediglich vier Jahre die Schule besucht hat, die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates reichen allerdings aus, um die Angaben des BF als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall kann bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt - unabhängig vom Bildungsgrad des BF - wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse Kenntnisse vorhanden sind. Im Übrigen wurde auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens von Seiten des BF angeboten, dass er versuchen wird, seine behauptete Staatsangehörigkeit zu beweisen und kann dieses Verfahren daher - insbesondere in Zusammenschau mit den sonstigen aufgezeigten Gründen für die Unglaubwürdigkeit - nicht zu einem für den BF günstigeren Ergebnis führen.

2.7. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" nicht aus Palästina bzw. Gaza stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war, seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.

In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich zunächst im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. eine behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen erstattet hat. Selbiges gilt für seinen Verweis auf die triste wirtschaftliche Lage sowie die daraus resultierenden schlechten Arbeits- und Lebensbedingungen. Diese stellen sicher bedauerliche Missstände dar, sind jedoch nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes qualifizierbar und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. Die vom BF angeführten wirtschaftlichen Gründe betreffen nicht nur ihn, sondern auch andere Menschen in seinem Land unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, und stellen demnach keine individuell gegen den BF gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich zunächst im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. eine behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen erstattet hat. Selbiges gilt für seinen Verweis auf die triste wirtschaftliche Lage sowie die daraus resultierenden schlechten Arbeits- und Lebensbedingungen. Diese stellen sicher bedauerliche Missstände dar, sind jedoch nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes qualifizierbar und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. Die vom BF angeführten wirtschaftlichen Gründe betreffen nicht nur ihn, sondern auch andere Menschen in seinem Land unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, und stellen demnach keine individuell gegen den BF gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II:

Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.

Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).

In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.

3.3. Zu Spruchpunkt III:

3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.

Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie nach Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.

3.3.3. Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt nach rund drei Monaten abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt rund ca. vier Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan.

In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.

Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

3.3.5. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.

Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.

3.4. Zu Spruchpunkt IV:

3.4.1. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. § 39 stammt (Z 1); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z 2); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6).3.4.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. Paragraph 39, stammt (Ziffer eins,); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Ziffer 2,); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,).

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 38 Abs 3 AsylG steht der Ablauf der Frist des Abs 2 einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG steht der Ablauf der Frist des Absatz 2, einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.4.2. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuzuerkennen war. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass eine solch negative Prognose, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, gegeben ist, weshalb eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon von vornherein ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 AsylG unter Pkt. 3.2. verwiesen.3.4.2. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuzuerkennen war. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass eine solch negative Prognose, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, gegeben ist, weshalb eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon von vornherein ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG unter Pkt. 3.2. verwiesen.

3.4.3. Wie oben erörtert, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - aus dem Gazastreifen stammt bzw. die von ihm angegebene Identität besitzt. Der Beschwerdeführer hat sohin versucht, das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und Identität zu täuschen, obwohl er über die entsprechenden Folgen belehrt wurde.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 38 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.

Ergänzend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass - wie bereits vom BAA richtig ausgeführt - auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sodass im gegenständlichen Fall grundsätzlich auch die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 erfüllt wäre.Ergänzend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass - wie bereits vom BAA richtig ausgeführt - auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, sodass im gegenständlichen Fall grundsätzlich auch die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 erfüllt wäre.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte somit zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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