RS Vwgh 2005/7/1 2005/03/0025

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;

Rechtssatz

Dass die den Beschwerdeführer belastende strafgerichtliche Verurteilung nicht unter § 8 Abs 3 WaffG fällt, besagt noch nicht, er wäre deshalb als verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG anzusehen: Besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG subsumierbaren Verurteilung sind für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Bedeutung, insoweit sie einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug haben (vgl E 21. September 2000, Zl 98/20/0139, mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030025.X02

Im RIS seit

04.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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