RS Vwgh 2005/7/1 2005/03/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0042 E 26. April 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt über seine Art und Weise des Umgangs bzw der Verwahrung der Waffe und über den Vorgang, der zum Verlust der Waffe geführt hat, zu behaupten und glaubhaft zu machen. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, dass der Verlust der Waffe trotz sorgfältigen - das heißt insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden - Umganges bzw trotz sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon auf Grund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, dass der Berechtigte die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe (Hinweis E 18.3.1993, Zl 92/01/0234, VwSlg 13795 A/1993, E 29.11.1994, Zl 94/20/0036, und E 27.9.2001, Zl 99/20/0402).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030016.X02

Im RIS seit

08.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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