TE AsylGH Beschluss 2010/3/30 B4 256887-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2010
beobachten
merken

Spruch

B4 256.887-2/2009/9E

B4 256.887-3/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden des XXXX, serbischer Staatsangehöriger,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger,

I. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.7.2009, Zl. 04 03.554-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.7.2009, Zl. 04 03.554-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des genannten Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des genannten Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Der Antrag des XXXX vom 16.4.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen"."Der Antrag des römisch 40 vom 16.4.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen".

II. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.2.2009, Zl. 04 03.554-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.2.2009, Zl. 04 03.554-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens, reiste am 1.2.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und begehrte am 2.3.2004 die Gewährung von Asyl.

2. Mit Bescheid vom 7.1.2005, Zl. 04 03.554-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle 2003 ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der genannten Novelle (in der Folge: AsylG) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro" für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus.2. Mit Bescheid vom 7.1.2005, Zl. 04 03.554-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab, erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der genannten Novelle (in der Folge: AsylG) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro" für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus.

3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.9.2008, Zl. B4 356.887-0/2008/3E, den genannten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.9.2008, Zl. B4 356.887-0/2008/3E, den genannten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

4. Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.2.2009, Zl. 04 03.554-BAG, gemäß § 7 AsylG ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (in der Folge: Asylbescheid). Der Asylbescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, am 2.3.2009 zugestellt.4. Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.2.2009, Zl. 04 03.554-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (in der Folge: Asylbescheid). Der Asylbescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, am 2.3.2009 zugestellt.

5. Mit einem am 17.3.2009 zur Post gegebenen Schriftsatz zog der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt DDr. Wolfgang SCHULTER, den Asylbescheid beim Asylgerichtshof in Beschwerde.

6. Mit Schreiben vom 25.3.2009, Zl. B4 256.887-2/2009/3Z, teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund der Aktenlage davon ausgehe, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, und gab ihm zugleich die Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 1.4.2009 zu Handen von Rechtsanwalt DDr. Wolfgang SCHULTER zugestellt.

7. Mit einem am 10.4.2009 zur Post gegebenen und am 15.4.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz nahm der Beschwerdeführer zu diesem Verspätungsvorhalt Stellung und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Die Fristversäumung sei darauf zurückzuführen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Frist infolge gesundheitsbedingter Probleme insofern unrichtig ins Fristenbuch eingetragen habe, als er die Datumszeile verwechselt habe. Zum Zeitpunkt des Fristvormerks müsse es zu einer diabetischen Unterzuckerung gekommen sein, sodass ein Ausnahmezustand vorgelegen sei, der die unrichtige Eintragung der Frist nach sich gezogen habe. Die Versäumung der Frist sei erst durch den Verspätungsvorhalt aufgefallen, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt worden sei. Da dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers während seiner rund dreizehnjährigen Tätigkeit keine derartigen Fehlleistungen unterlaufen seien, könne von einer einmaligen Fehlleistung gesprochen werden, die als nicht vorhersehbares und auch unabwendbares Ereignis einzustufen sei. Auch könne von einem milderen Grad des Versehens gesprochen werden.

8. Am 16.4.2009 leitete der Asylgerichtshof per Telefax den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber ans Bundesasylamt weiter, wo er am gleichen Tag einlangte.

9. Mit Bescheid vom 7.7.2009, Zl. 04 03.554-BAG, wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, es könne nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens des Vertreters des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Denn bei Vorliegen einer vorübergehenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung erfordere die gebotene Sorgfalt, Handlungen genau zu überprüfen, die während des beeinträchtigen Zustandes gesetzt worden seien. Überdies bestehe keine Notwendigkeit, eine Rechtsmittelfrist "immer bis zum allerletzten Tag auszureizen".9. Mit Bescheid vom 7.7.2009, Zl. 04 03.554-BAG, wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, es könne nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens des Vertreters des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Denn bei Vorliegen einer vorübergehenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung erfordere die gebotene Sorgfalt, Handlungen genau zu überprüfen, die während des beeinträchtigen Zustandes gesetzt worden seien. Überdies bestehe keine Notwendigkeit, eine Rechtsmittelfrist "immer bis zum allerletzten Tag auszureizen".

10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides seien "unzureichend unrichtig"; es sei sachlich nicht nachvollziehbar, mangelnde Sorgfalt anzunehmen, wenn ein Rechtsmittel am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht werde. Überdies sei ein krankheitsbedingtes Versehen jedenfalls grundsätzlich geeignet, ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis darzustellen. Das Bundesasylamt gehe auf diesen Umstand nicht ein, sondern begründe die Entscheidung mit mangelnder Sorgfalt. Das Versehen sei aber vom Vertreter des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden. Das Bundesasylamt habe nicht darstellen können, worin dessen Verschulden an der Versäumung der Frist zu sehen sei. Der Sorgfaltsbegriff sei eindeutig überspannt worden. Selbst wenn der Beschwerdevertreter hinsichtlich des Eintragungsdatums geirrt hätte, wäre dieser Umstand als "Ereignis" im Sinne der Judikatur zu § 71 AVG zu werten gewesen.10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides seien "unzureichend unrichtig"; es sei sachlich nicht nachvollziehbar, mangelnde Sorgfalt anzunehmen, wenn ein Rechtsmittel am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht werde. Überdies sei ein krankheitsbedingtes Versehen jedenfalls grundsätzlich geeignet, ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis darzustellen. Das Bundesasylamt gehe auf diesen Umstand nicht ein, sondern begründe die Entscheidung mit mangelnder Sorgfalt. Das Versehen sei aber vom Vertreter des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden. Das Bundesasylamt habe nicht darstellen können, worin dessen Verschulden an der Versäumung der Frist zu sehen sei. Der Sorgfaltsbegriff sei eindeutig überspannt worden. Selbst wenn der Beschwerdevertreter hinsichtlich des Eintragungsdatums geirrt hätte, wäre dieser Umstand als "Ereignis" im Sinne der Judikatur zu Paragraph 71, AVG zu werten gewesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).1.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, AsylG. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zweier Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zweier Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 102 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 102 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2.2. Da der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass die Versäumung der Beschwerdefrist mit Erhalt des Verspätungsvorhaltes des Asylgerichtshofes aufgefallen sei, muss davon ausgegangen werden, dass die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages mit der Zustellung des genannten Vorhaltes an den Beschwerdeführer am 1.4.2009 zu laufen begonnen hat. Der Wiedereinsetzungsantrag, der infolge der Einbringung beim (unzuständigen) Asylgerichtshof - trotz Weiterleitung bereits am folgenden Tag - erst am 16.4.2009 beim Bundesasylamt eingelangt ist, erweist sich somit als verspätet.

Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass der Wiedereinsetzungsantrag auch in der Sache nicht begründet ist: Denn - wie bereits das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat - erfordert es die gebotene Sorgfalt, dass ein beruflicher Parteienvertreter, der im Zustand gesundheitlicher Beeinträchtigung eine Eintragung im Fristenbuch und somit eine Handlung vornimmt, bei der Fehler regelmäßig schwerwiegende Konsequenzen haben, die Richtigkeit der Eintragung nach Ende der gesundheitlichen Beeinträchtigung kontrolliert oder aber von einer anderen Person überprüfen lässt. In der Beschwerde wird auf dieses - zutreffende - Argument des Bundesasylamtes jedoch nicht konkret eingegangen, sondern nur pauschal behauptet, der Sorgfaltsmaßstab würde überspannt.

3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.3.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

3.2.1. Der Asylbescheid wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 2.3.2009 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 16.3.2009. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 17.3.2009 zur Post gegeben und daher verspätet eingebracht.

3.2.2. Da (wie unter Punkt. 2. dargestellt) gegen die Versäumung der Beschwerdefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, war die Beschwerde gegen den Asylbescheid als verspätet zurückzuweisen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten