TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/30 A10 228818-4/2008

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Veröffentlicht am 30.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §61 Abs2
AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A10 228.818-4/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den Antrag von XXXX, Geburtsdatum unbekannt (angeblich XXXX), StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2002, GZ 02 06.278-BAW, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den Antrag von römisch 40 , Geburtsdatum unbekannt (angeblich römisch 40 ), StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2002, GZ 02 06.278-BAW, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben.

II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte am 07.03.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

Bei seiner ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.05.2002 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Er habe sein Heimatland verlassen, weil sein Vater XXXX des O.P.C. gewesen und von Haussa aus dem Norden im Zusammenwirken mit der Polizei getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit den Haussa und der Polizei kämpfen müssen und werde nun gesucht. Er sei ebenfalls Mitglied des O.P.C. Bei den Mördern seines Vaters handle es sich um Leute, die die Regierung stürzen und seinen Vater durch einen Haussa hätten ersetzen wollen.Bei seiner ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.05.2002 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Er habe sein Heimatland verlassen, weil sein Vater römisch 40 des O.P.C. gewesen und von Haussa aus dem Norden im Zusammenwirken mit der Polizei getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit den Haussa und der Polizei kämpfen müssen und werde nun gesucht. Er sei ebenfalls Mitglied des O.P.C. Bei den Mördern seines Vaters handle es sich um Leute, die die Regierung stürzen und seinen Vater durch einen Haussa hätten ersetzen wollen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2002, GZ 02 06.278-BAW, wurde I. der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und II. gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. In der Begründung wurde detailliert dargelegt, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei, weil der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse über den O.P.C. habe, nicht einmal über den Namen dieser Organisation, und überdies der O.P.C. eine Organisation der Yoruba und nicht der Ibo sei und weil der Beschwerdeführer wegen der falschen Angaben zu seinem Alter auch persönlich unglaubwürdig sei. Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 18.07.2002 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2002, GZ 02 06.278-BAW, wurde römisch eins. der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und römisch zwei. gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. In der Begründung wurde detailliert dargelegt, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei, weil der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse über den O.P.C. habe, nicht einmal über den Namen dieser Organisation, und überdies der O.P.C. eine Organisation der Yoruba und nicht der Ibo sei und weil der Beschwerdeführer wegen der falschen Angaben zu seinem Alter auch persönlich unglaubwürdig sei. Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 18.07.2002 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 17.09.2004, eingelangt am 20.09.2004, stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und brachte vor, dass er am 10.09.2004 ein Schreiben seines Freundes XXXX vom 05.05.2003 aus Nigeria erhalten habe. DarinMit Schriftsatz vom 17.09.2004, eingelangt am 20.09.2004, stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und brachte vor, dass er am 10.09.2004 ein Schreiben seines Freundes römisch 40 vom 05.05.2003 aus Nigeria erhalten habe. Darin

heißt es: "... Seitdem du Nigeria nach der brutalen Ermordung deiner

ganzen Familie seitens dieser sinnlosen Organisation O.P.C., welche von Gani Adams geführt wird, verlassen hast, wird überall nach dir gefahndet. Gani Adams wird ja von der Regierung Obasanjos als Agent genutzt und seine Organisation tötet jeden, der die Autorität der Regierung in Frage stellt. Sogar XXXX und ich werden angefeindet, unser Leben ist nach wie vor in Gefahr. Daher, XXXX, möchte ich dir raten, unabhängig davon wie schwer du es dort hast, auf keinen Fall nach Nigeria zurückzukehren. Wenn du nämlich kommst, wird dein Leben in Gefahr sein. Du wirst von diesen Agenten genannt O.P.C. und der Polizei getötet. Du konntest heimlich das Land verlassen. Sie möchten jetzt dich töten, genauso wie sie deine Familie getötet haben. Sie wissen, dass du der einzige Sohn der Familie bist, der das überlebt hat. ..."ganzen Familie seitens dieser sinnlosen Organisation O.P.C., welche von Gani Adams geführt wird, verlassen hast, wird überall nach dir gefahndet. Gani Adams wird ja von der Regierung Obasanjos als Agent genutzt und seine Organisation tötet jeden, der die Autorität der Regierung in Frage stellt. Sogar römisch 40 und ich werden angefeindet, unser Leben ist nach wie vor in Gefahr. Daher, römisch 40 , möchte ich dir raten, unabhängig davon wie schwer du es dort hast, auf keinen Fall nach Nigeria zurückzukehren. Wenn du nämlich kommst, wird dein Leben in Gefahr sein. Du wirst von diesen Agenten genannt O.P.C. und der Polizei getötet. Du konntest heimlich das Land verlassen. Sie möchten jetzt dich töten, genauso wie sie deine Familie getötet haben. Sie wissen, dass du der einzige Sohn der Familie bist, der das überlebt hat. ..."

Am 05.04.2005 brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Laut § 61 Abs. 2 AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Laut Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Nach § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Nach Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt, die auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist. Daher war der Säumnisbeschwerde stattzugeben.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Ein Wiederaufnahmsgrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmsverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmsgrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmsantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmsgrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmsverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmsgrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmsantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Diese Eignung fehlt dem im vorliegenden Fall nachträglich hervorgekommenen Beweismittel: Der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2002 wurde mit seiner Zustellung am 18.07.2002 erlassen und mit Ablauf der Berufungsfrist am 01.08.2002 rechtskräftig. Das mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20.09.2004 vorgelegte Schreiben datiert vom 05.05.2003 und bestätigt dem Beschwerdeführer, dass seine ganze Familie von der O.P.C.-Gruppe um Gani Adams im Auftrag der Regierung ermordet worden sei und dass diese Gruppe und die Polizei den Beschwerdeführer töten wollten.

Der Beschwerdeführer behauptete allerdings in seinem Asylverfahren keineswegs eine Bedrohung durch die O.P.C.-Gruppe um Gani Adams im Auftrag der Regierung und im Zusammenwirken mit der Polizei, sondern etwas ganz Anderes, nämlich eine Verfolgung seines Vaters und seiner eigenen Person durch regierungsfeindliche Haussa aus dem Norden wegen ihrer Mitgliedschaft beim O.P.C. Dieses Vorbringen konnte der Beschwerdeführer aber nach den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen des Bescheides vom 11.07.2002 nicht glaubhaft machen, vor allem weil er keinerlei Kenntnisse über den O.P.C. hatte und weil der O.P.C. in Wahrheit die ethnische Miliz der Yoruba und nicht der Ibo ist.

Das mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegte Schreiben vom 05.05.2003 kann somit keineswegs einen anders lautenden Bescheid herbeiführen. Der Inhalt dieses Beweismittels berührt nämlich nicht die den Bescheid tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde und ist daher objektiv nicht tauglich, diese in Zweifel zu ziehen.

Mangels Tauglichkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes war daher der Antrag abzuweisen.

Schlagworte

Devolution, Entscheidungspflicht, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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