TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/31 S17 411971-1/2010

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Veröffentlicht am 31.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §66 Abs4

Spruch

S17 411.971-1/2010-11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2010, FZ. 09 07.908-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2010, FZ. 09 07.908-EAST Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs 3 2.S.AsylG 2005 idf BGBl I. Nr. 135/2009, § 66 Abs 4 AVG idgF, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2.S.AsylG 2005 idf Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 5.7.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 5.7.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung von Konsultationsverfahren wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom BAA mit Bescheid vom 17.2.2010, dem BF zugestellt am 18.2.2010, gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 20/1/c iVm Art 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Nach Durchführung von Konsultationsverfahren wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom BAA mit Bescheid vom 17.2.2010, dem BF zugestellt am 18.2.2010, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 20 /, eins /, c, in Verbindung mit Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das BAA stützte die Entscheidung auf ein Konsultationsverfahren mit Griechenland (GR), wonach Österreich am 7.9.2009 an GR ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art 16/1/c Dublin II-VO auf Grund von Eurodac-Daten übermittelte. Griechenland habe nicht innerhalb der vorgesehenen zweiwöchigen Frist geantwortet, weshalb dieses Land auf Grund der Zustimmungsfiktion des Art 20/1/c für die Prüfung dieses Antrags zuständig geworden seiDas BAA stützte die Entscheidung auf ein Konsultationsverfahren mit Griechenland (GR), wonach Österreich am 7.9.2009 an GR ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 16 /, eins /, c, Dublin II-VO auf Grund von Eurodac-Daten übermittelte. Griechenland habe nicht innerhalb der vorgesehenen zweiwöchigen Frist geantwortet, weshalb dieses Land auf Grund der Zustimmungsfiktion des Artikel 20 /, eins /, c, für die Prüfung dieses Antrags zuständig geworden sei

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde langte am 12.3.2010 beim AsylGH ein. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen wurde der Beschwerde gem. § 37 AsylG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die gegenständliche Beschwerde langte am 12.3.2010 beim AsylGH ein. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen wurde der Beschwerde gem. Paragraph 37, AsylG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Am 23.3.2010 langte beim AsylGH ein Schriftsatz des BF ein, worin dargelegt wird, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist mit 21.3.2010 ungenützt abgelaufen und das Asylverfahren daher zuzulassen sei.

Am 24.3.2010 forderte der AsylGH das BAA zur Stellungnahme auf. Der erstinstanzlichen Behörde wurde mitgeteilt, dass seitens des Gerichtes davon ausgegangen werde, dass am 7.9.2009 ein Wiederaufnahmegesuch an GR gestellt wurde. Auf Grund von Eurodac-Daten habe die Antwortfrist gem. Art 20/1/b Dublin II-VO 2 Wochen betragen, woraus sich - unter Berücksichtigung des vom AVG abweichenden Fristenberechnungssystemes des Art 25 Dublin II-VO - der 23.9.2009 ergebe, an dem GR auf Grund der Zustimmungsfiktion des Art 20/1/c leg cit zuständig wurde. Gemäß Art 20/2 Dublin II-VO iVm Art 25 leg cit ende die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Ablauf des 24.3.2010.Am 24.3.2010 forderte der AsylGH das BAA zur Stellungnahme auf. Der erstinstanzlichen Behörde wurde mitgeteilt, dass seitens des Gerichtes davon ausgegangen werde, dass am 7.9.2009 ein Wiederaufnahmegesuch an GR gestellt wurde. Auf Grund von Eurodac-Daten habe die Antwortfrist gem. Artikel 20 /, eins /, b, Dublin II-VO 2 Wochen betragen, woraus sich - unter Berücksichtigung des vom AVG abweichenden Fristenberechnungssystemes des Artikel 25, Dublin II-VO - der 23.9.2009 ergebe, an dem GR auf Grund der Zustimmungsfiktion des Artikel 20 /, eins /, c, leg cit zuständig wurde. Gemäß Artikel 20 /, 2, Dublin II-VO in Verbindung mit Artikel 25, leg cit ende die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Ablauf des 24.3.2010.

Nachrichtlich wurde auch die für die Abschiebung zuständige Sicherheitsbehörde vom AsylGH verständigt.

Noch am 24.3.2010 antwortete die belangte Behörde. Der Ansicht des AsylGH wurde beigetreten und angeführt, dass eine Überstellung nach Griechenland nicht mehr möglich sei.

Am 30.3.2010 langte eine Vertretungsanzeige der RAe Kocher & Bucher ein, in welcher insbesondere auf den Ablauf der Überstellungsfrist hingewiesen wurde.

3. Der AsylGH stellt nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens fest, dass der BF nicht innerhalb der anzuwendenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Griechenland überstellt wurde. Ein Umstand, der die Überstellungsfrist verlängert hätte, kam im Verfahren nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie das ergänzende Ermittlungsverfahren durch den AsylGH.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Rechtsmittelinstanz hat die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebliche Rechts- und Sachlage zu berücksichtigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 80ff zu § 66).Die Rechtsmittelinstanz hat die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebliche Rechts- und Sachlage zu berücksichtigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 80ff zu Paragraph 66,).

Gemäß § 41 Abs 3 Satz 2 AsylG 2005 idgF ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattgegeben wird.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG 2005 idgF ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattgegeben wird.

3. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass Griechenland auf Grund der Zustimmungsfiktion des Art 20/1/c Dublin II-VO am 23.9.2009 zuständig wurde.3. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass Griechenland auf Grund der Zustimmungsfiktion des Artikel 20 /, eins /, c, Dublin II-VO am 23.9.2009 zuständig wurde.

Gemäß § 20 Abs 2 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.

Unter Zugrundelegung des Fristenberechnungssystemes des Art 25 Dublin II-VO war der letzte Tag der möglichen sechsmonatigen Überstellungsfrist der 24.3.2010. Eine Überstellung nach Griechenland ist bis dahin aber nicht erfolgt. Das BAA machte in der Stellungnahme vom 24.3.2010 keinen Grund geltend, wonach sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall verlängert hätte. Dies war auch amtswegig nicht festzustellen.Unter Zugrundelegung des Fristenberechnungssystemes des Artikel 25, Dublin II-VO war der letzte Tag der möglichen sechsmonatigen Überstellungsfrist der 24.3.2010. Eine Überstellung nach Griechenland ist bis dahin aber nicht erfolgt. Das BAA machte in der Stellungnahme vom 24.3.2010 keinen Grund geltend, wonach sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall verlängert hätte. Dies war auch amtswegig nicht festzustellen.

Mit Ablauf des 24.3.2010 ging somit die Zuständigkeit zur Prüfung dieses Asylantrages gem. Art 20 Abs 2 Dublin II-VO auf Österreich über. Der Beschwerde in diesem nicht zugelassenen Asylverfahren war daher gem. § 41 Abs 3 2. Satz AsylG 2005 stattzugeben und das Verfahren ist damit zugelassen.Mit Ablauf des 24.3.2010 ging somit die Zuständigkeit zur Prüfung dieses Asylantrages gem. Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf Österreich über. Der Beschwerde in diesem nicht zugelassenen Asylverfahren war daher gem. Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AsylG 2005 stattzugeben und das Verfahren ist damit zugelassen.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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