Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
A8 316.152-2/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, GZ 09 14.041 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, GZ 09 14.041 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Asylwerber stellte am 01.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wurde hieraufhin am 02.06.2007 eine Erstbefragung vor einem öffentlichen Sicherheitsorgan durchgeführt. Am 06.06.2007 und am 14.08.2007 wurde er vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er führte im Wesentlichen aus:
Er gehöre seit 31.12.2006 der Massob an. Sie hätten versucht die Wahlen in XXXX zu verhindern und deshalb am Tag vor der Wahl das zuständige Gebäude der Wahlbehörde in Brand gesetzt. Drei Tage nach der Wahl habe die Polizei begonnen Massob Mitglieder in XXXX zu verhaften. Wenn jemand verhaftet worden sei, sei er auf dem Weg zur Polizeistation erschossen worden. Die Polizei sei auch bei ihm zu Hause gewesen, aber er habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten. Die Polizei habe Informanten und wisse deshalb, dass auch der Beschwerdeführer Massob-Mitglied sei. Seine Mutter habe dann seinen Onkel in Lagos verständigt, der die Ausreise aus Nigeria organisiert habe. Sonst habe der Beschwerdeführer keine Probleme in Nigeria. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria habe er Angst getötet zu werden oder lebenslang in ein Gefängnis zu kommen.Er gehöre seit 31.12.2006 der Massob an. Sie hätten versucht die Wahlen in römisch 40 zu verhindern und deshalb am Tag vor der Wahl das zuständige Gebäude der Wahlbehörde in Brand gesetzt. Drei Tage nach der Wahl habe die Polizei begonnen Massob Mitglieder in römisch 40 zu verhaften. Wenn jemand verhaftet worden sei, sei er auf dem Weg zur Polizeistation erschossen worden. Die Polizei sei auch bei ihm zu Hause gewesen, aber er habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten. Die Polizei habe Informanten und wisse deshalb, dass auch der Beschwerdeführer Massob-Mitglied sei. Seine Mutter habe dann seinen Onkel in Lagos verständigt, der die Ausreise aus Nigeria organisiert habe. Sonst habe der Beschwerdeführer keine Probleme in Nigeria. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria habe er Angst getötet zu werden oder lebenslang in ein Gefängnis zu kommen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.11.2007, Zahl: 07 05.034-BAT, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF den Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.11.2007, Zahl: 07 05.034-BAT, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF den Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Begründend wurde vom Bundesasylamt dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft zur Massob aufgrund seines rudimentären Wissens nicht glaubhaft machen könne und zählte die Behörde in diesem Zusammenhang auf, welche Fragen der Beschwerdeführer nicht habe beantworten können. Weiters habe er nicht wiedergeben können, wann nun konkret welche Wahlen stattgefunden hätten, dies obwohl er ja behauptete, an der Verhinderung derselben mitgewirkt zu haben. Darüber hinaus sei aber auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich in massive Widersprüche verwickelt hätte, in dem er etwa zunächst davon gesprochen habe, dass er das Wahllokal angezündet habe, während er bei einem weiteren Einvernahmetermin zu Protokoll gegeben habe, sie hätten das Inventar des Wahllokals zerschlagen. Es sei auch völlig realitätsfremd, dass sich der Berufungswerber angeblich am Tag nach der Zerstörung des Wahllokales freiwillig nochmals an diesen Ort begeben habe, um die Beamten in die Flucht zu schlagen, zumal er aufgrund des gesetzten Straftatbestandes wohl damit habe rechnen müssen, dass die Polizei vor Ort sei. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass am 21.04.2007 in XXXX keine Wahlen stattgefunden hätten.Begründend wurde vom Bundesasylamt dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft zur Massob aufgrund seines rudimentären Wissens nicht glaubhaft machen könne und zählte die Behörde in diesem Zusammenhang auf, welche Fragen der Beschwerdeführer nicht habe beantworten können. Weiters habe er nicht wiedergeben können, wann nun konkret welche Wahlen stattgefunden hätten, dies obwohl er ja behauptete, an der Verhinderung derselben mitgewirkt zu haben. Darüber hinaus sei aber auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich in massive Widersprüche verwickelt hätte, in dem er etwa zunächst davon gesprochen habe, dass er das Wahllokal angezündet habe, während er bei einem weiteren Einvernahmetermin zu Protokoll gegeben habe, sie hätten das Inventar des Wahllokals zerschlagen. Es sei auch völlig realitätsfremd, dass sich der Berufungswerber angeblich am Tag nach der Zerstörung des Wahllokales freiwillig nochmals an diesen Ort begeben habe, um die Beamten in die Flucht zu schlagen, zumal er aufgrund des gesetzten Straftatbestandes wohl damit habe rechnen müssen, dass die Polizei vor Ort sei. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass am 21.04.2007 in römisch 40 keine Wahlen stattgefunden hätten.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber durch seinen damaligen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde (vormals "Berufung") erhoben und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.04.2008, GZ: 316.152-1/5E-XV/54/07 wurde die Berufung gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.04.2008, GZ: 316.152-1/5E-XV/54/07 wurde die Berufung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in seinem Bescheid aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Mitgliedschaft bzw. sein Naheverhältnis zur Massob glaubhaft zu machen. Er habe zudem behauptet, nicht einmal einen Mitgliedsausweis erhalten zu haben. Gerade aus diesem Grund erscheine eine Zuordnung seiner Person zur Massob und daraus abzuleitender gezielter Suche nach seiner Person nahezu ausgeschlossen. Nach den Länderberichten habe der Beschwerdeführer ohnehin mit keinen Repressionen aufgrund einer Zugehörigkeit zur genannten Organisation zu rechen. Zu Spruchpunkt II führte der Unabhängige Bundesasylsenat an, dass während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen sei, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lasse. Es würden auch keine Gründe im Sinne des § 10 Abs 2 AsylG vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstehen würden und habe auch der Beschwerdeführer diese nicht substanziiert behauptet, weshalb eine Ausweisung ausgesprochen werden könne. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.05.2008 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.Der Unabhängige Bundesasylsenat führte in seinem Bescheid aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Mitgliedschaft bzw. sein Naheverhältnis zur Massob glaubhaft zu machen. Er habe zudem behauptet, nicht einmal einen Mitgliedsausweis erhalten zu haben. Gerade aus diesem Grund erscheine eine Zuordnung seiner Person zur Massob und daraus abzuleitender gezielter Suche nach seiner Person nahezu ausgeschlossen. Nach den Länderberichten habe der Beschwerdeführer ohnehin mit keinen Repressionen aufgrund einer Zugehörigkeit zur genannten Organisation zu rechen. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte der Unabhängige Bundesasylsenat an, dass während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen sei, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lasse. Es würden auch keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG vorliegen, die einer Ausweisung entgegenstehen würden und habe auch der Beschwerdeführer diese nicht substanziiert behauptet, weshalb eine Ausweisung ausgesprochen werden könne. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.05.2008 ordentlich zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2009 zu Zl:
2008/20/0436-4 abgelehnt.
Am 11.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 11.11.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er der Gruppierung Massob angehöre. Diese Gruppe habe um ein eigenes Land gekämpft. Aus diesem Grund habe er Probleme mit der Regierung und sei geflohen. Er werde von der nigerianischen Polizei gesucht. Diese würde ihn sofort verhaften und umbringen.
Am 25.11.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass ihm sein Vater erzählt habe, dass die meisten Mitglieder der Massob festgenommen und zu 14 bzw 15 Jahren Haft verurteilt worden seien. Jedes Mitglied sei verhaftet worden. Zudem habe sich die Massob in eine politische Partei verwandelt beziehungsweise seien alle Massob Mitglieder in eine Partei namens XXXX gewechselt. Die XXXX sei gegründet worden, um für ein freies Biafra zu kämpfen. Sein Onkel sei in Lagos zur Polizeistation gegangen und man habe ihm auf Nachfrage mitgeteilt, dass die nigerianische Polizei auf den Beschwerdeführer warte und sie ihn verurteilen würden, wenn er nach Nigeria zurückkommen würde. Außerdem werde der Beschwerdeführer in Nigeria beschuldigt, Verrat begangen zu haben sowie versucht zu haben, die Regierung zu stürzen.Am 25.11.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass ihm sein Vater erzählt habe, dass die meisten Mitglieder der Massob festgenommen und zu 14 bzw 15 Jahren Haft verurteilt worden seien. Jedes Mitglied sei verhaftet worden. Zudem habe sich die Massob in eine politische Partei verwandelt beziehungsweise seien alle Massob Mitglieder in eine Partei namens römisch 40 gewechselt. Die römisch 40 sei gegründet worden, um für ein freies Biafra zu kämpfen. Sein Onkel sei in Lagos zur Polizeistation gegangen und man habe ihm auf Nachfrage mitgeteilt, dass die nigerianische Polizei auf den Beschwerdeführer warte und sie ihn verurteilen würden, wenn er nach Nigeria zurückkommen würde. Außerdem werde der Beschwerdeführer in Nigeria beschuldigt, Verrat begangen zu haben sowie versucht zu haben, die Regierung zu stürzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2009 zu GZ: 09 14.041 East Ost wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2009 zu GZ: 09 14.041 East Ost wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt erachte es mit hinreichender Sicherheit für geklärt, dass einer allfälligen inhaltlichen bzw. materiellen Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu Grunde gelegt werden könne. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden, wodurch das Bundesasylamt von identem Begehren ausgehe. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss, könne nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich Spruchpunkt II weder familiäre noch berücksichtigungswürdige private Interessen im Bundesgebiet. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechtes iSd § 10 Abs 2 Z 1 AsylG ergebe sich grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung.Das Bundesasylamt erachte es mit hinreichender Sicherheit für geklärt, dass einer allfälligen inhaltlichen bzw. materiellen Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu Grunde gelegt werden könne. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden, wodurch das Bundesasylamt von identem Begehren ausgehe. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss, könne nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei weder familiäre noch berücksichtigungswürdige private Interessen im Bundesgebiet. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechtes iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ergebe sich grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das Bundessasylamt nicht begründet habe, warum es die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers annehme. Zudem sei es zu einer Änderung der abschieberelevanten Lage in Nigeria gekommen und sei im Verfahren zu 09 12.003 East Ost hervorgekommen, dass aus Österreich Abgeschobene in Nigeria generell in Haft genommen werden würden. Auch würde die Begründung der Ausweisung nicht auf seinen konkreten Fall passen.
10. Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 23.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
11. Der Beschwerdeführer wurde an 21.01.2010 nach Nigeria überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 14.041-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.11.2007 zu 07 05.034-BAT seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 14.041-EAST Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.11.2007 zu 07 05.034-BAT seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. Umstände vorbringt, die keinen glaubhaften Kern enthalten und damit keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt begründen können.
Darüber hinaus ist Beschwerde nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde:
I. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch eins. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer, wie bereits das Bundesasylamt zutreffend aufzeigte, keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und ergab sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.04.2008 zu GZ: 316.152-1/5E-XV/54/07, bestanden haben und über die bereits rechtskräftig und ausführlich entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer führte im erstinstanzlichen Verfahren lediglich an, dass er ein Massob Mitglied sei und ihm sein Vater nun telefonisch mitgeteilt habe, dass die meisten Mitglieder festgenommen und verurteilt worden sein. Zudem seien alle Mitglieder zu einer Partei namens XXXX gewechselt, die für die Befreiung Biafra kämpfe. Sein Vater habe diese Informationen wiederum von einem Mittelsmann erhalten, den er im Dezember 2008 angetroffen hätte. Letztendlich wiederholt der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren. Auch in diesem gab der Beschwerdeführer bereits an, ein Mitglied von Massob zu sein und für die Freiheit von Biafra gekämpft zu haben. Zudem brachte er die Festnahme von Massob - Mitgliedern vor. Diesem Vorbringen konnte jedoch schon im Erstverfahren - vom Bundesasylamt und in weiterer Folge vom Unabhängigen Bundesasylasenat - kein Glaube geschenkt werden. Sein gesteigertes Vorbringen vom 25.11.2009, er werde von der nigerianischen Polizei beschuldigt den Straftatbestand des Verrates begangen zu haben und versucht zu haben die Regierung zu stürzen, kann nur als Versuch gewertet werden einen neuen Sachverhalt zu konstruieren, um eine Ausweisung nach Nigeria zu verhindern. Auch seine spätere Aussage, es sei ein Präsident gewählt worden, der wolle, dass alle Massob Mitglieder nach Nigeria zurück kommen und bestraft werden würden, ist unsubstanziiert und konnte lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Einen neuen glaubwürdigen Sachverhalt vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu begründen, mangelt es doch bereits an einem glaubhaften Kern. Eine nochmalige Überprüfung der gegenständlichen Darstellung seiner Fluchtgründe kommt somit nicht in Betracht.Der Beschwerdeführer führte im erstinstanzlichen Verfahren lediglich an, dass er ein Massob Mitglied sei und ihm sein Vater nun telefonisch mitgeteilt habe, dass die meisten Mitglieder festgenommen und verurteilt worden sein. Zudem seien alle Mitglieder zu einer Partei namens römisch 40 gewechselt, die für die Befreiung Biafra kämpfe. Sein Vater habe diese Informationen wiederum von einem Mittelsmann erhalten, den er im Dezember 2008 angetroffen hätte. Letztendlich wiederholt der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren. Auch in diesem gab der Beschwerdeführer bereits an, ein Mitglied von Massob zu sein und für die Freiheit von Biafra gekämpft zu haben. Zudem brachte er die Festnahme von Massob - Mitgliedern vor. Diesem Vorbringen konnte jedoch schon im Erstverfahren - vom Bundesasylamt und in weiterer Folge vom Unabhängigen Bundesasylasenat - kein Glaube geschenkt werden. Sein gesteigertes Vorbringen vom 25.11.2009, er werde von der nigerianischen Polizei beschuldigt den Straftatbestand des Verrates begangen zu haben und versucht zu haben die Regierung zu stürzen, kann nur als Versuch gewertet werden einen neuen Sachverhalt zu konstruieren, um eine Ausweisung nach Nigeria zu verhindern. Auch seine spätere Aussage, es sei ein Präsident gewählt worden, der wolle, dass alle Massob Mitglieder nach Nigeria zurück kommen und bestraft werden würden, ist unsubstanziiert und konnte lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Einen neuen glaubwürdigen Sachverhalt vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu begründen, mangelt es doch bereits an einem glaubhaften Kern. Eine nochmalige Überprüfung der gegenständlichen Darstellung seiner Fluchtgründe kommt somit nicht in Betracht.
Dem Bundesasylamt ist somit vollinhaltlich zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer kein über den Rahmen seines Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten konnte und ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer wiederholt an, dass aus Österreich Abgeschobene in Nigeria "generell in Haft" genommen werden würden (AS 137). Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "Bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schiergelder [gemeint Schmiergelder] an die Beamten geleistet werden müssen.". Von einer "generellen Inhaftierung" im Falle einer Abschiebung ist hier jedenfalls keine Rede. Eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein indiziert jedoch - angesichts der hohen Schwelle der Relevanz von Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlungen - von der Eingriffsintensität her noch keine Verletzung der Rechte einer Person gemäß dieser Bestimmung. Die weitere Mutmaßung, dass er "Schmiergeld" zahlen müsste, ist zum einen letztlich - für den konkreten Einzelfall - spekulativ, und kann zum anderen aus der zitierten Stellungnahme des BM für Inneres nicht abgeleitet werden, dass Personen, die kein Schmiergeld zahlen, nicht nur kurz, sondern lange und in einer Art inhaftiert werden, dass sie in ihren Rechten gem. Art. 3 EMRK verletzt werden würden (vgl AsylGH 17.11.2009, A11 402.074-3/2009/3E). Der Beschwerdeausführung ist somit jedenfalls nicht zu folgen. Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Art 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit nicht mehr in Betracht.In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer wiederholt an, dass aus Österreich Abgeschobene in Nigeria "generell in Haft" genommen werden würden (AS 137). Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "Bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schiergelder [gemeint Schmiergelder] an die Beamten geleistet werden müssen.". Von einer "generellen Inhaftierung" im Falle einer Abschiebung ist hier jedenfalls keine Rede. Eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein indiziert jedoch - angesichts der hohen Schwelle der Relevanz von Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlungen - von der Eingriffsintensität her noch keine Verletzung der Rechte einer Person gemäß dieser Bestimmung. Die weitere Mutmaßung, dass er "Schmiergeld" zahlen müsste, ist zum einen letztlich - für den konkreten Einzelfall - spekulativ, und kann zum anderen aus der zitierten Stellungnahme des BM für Inneres nicht abgeleitet werden, dass Personen, die kein Schmiergeld zahlen, nicht nur kurz, sondern lange und in einer Art inhaftiert werden, dass sie in ihren Rechten gem. Artikel 3, EMRK verletzt werden würden vergleiche AsylGH 17.11.2009, A11 402.074-3/2009/3E). Der Beschwerdeausführung ist somit jedenfalls nicht zu folgen. Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit nicht mehr in Betracht.
Vollständigkeitshalber ist dem Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang jedoch noch Folgendes zu entgegnen:
Die österreichischen Fremdenpolizeibehörden führen ebenso wie die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland, Italien) laufend Abschiebungen nach Nigeria durch. Die Ankunft der Abgeschobenen wird in der Regel am Flughafen Lagos von einem Angehörigen der Österreichischen Botschaft beobachtet, wobei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Zusatzstrafe von Asylwerbern nach der Heimkehr nicht festgestellt werden konnte (vgl AsylGH 22.12.2009, A1 248.377-2/2009/3E).Die österreichischen Fremdenpolizeibehörden führen ebenso wie die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland, Italien) laufend Abschiebungen nach Nigeria durch. Die Ankunft der Abgeschobenen wird in der Regel am Flughafen Lagos von einem Angehörigen der Österreichischen Botschaft beobachtet, wobei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Zusatzstrafe von Asylwerbern nach der Heimkehr nicht festgestellt werden konnte vergleiche AsylGH 22.12.2009, A1 248.377-2/2009/3E).
Dem Beschwerdevorbringen, das Bundesasylamt habe die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht begründet, ist zu entgegnen, dass der festgestellte Sachverhalt auf einer umfassenden und dem Gesetz entsprechenden Beweiswürdigung fußt. Ein Mangel ist auch in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.
Richtig ist, dass das Bundesasylamt das neuerliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich und in jeder Hinsicht beurteilt hat. Das Bundesasylamt hat nachvollziehbar dargestellt, weshalb eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliegt und durch umfassende Fragestellungen den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt. Ein Verfahrensmangel konnte im Rahmen dieses Verfahrensablaufes jedenfalls nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen entschieden. Zudem stellte das Bundesasylamt zutreffend fest, dass sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen an der allgemeinen Lage in Nigeria ergeben haben. Eine Änderung in der abschieberelevanten Lage in Nigeria - wie in der Beschwerde behauptet - ist jedenfalls nicht eingetreten.Richtig ist, dass das Bundesasylamt das neuerliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich und in jeder Hinsicht beurteilt hat. Das Bundesasylamt hat nachvollziehbar dargestellt, weshalb eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt und durch umfassende Fragestellungen den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt. Ein Verfahrensmangel konnte im Rahmen dieses Verfahrensablaufes jedenfalls nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen entschieden. Zudem stellte das Bundesasylamt zutreffend fest, dass sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen an der allgemeinen Lage in Nigeria ergeben haben. Eine Änderung in der abschieberelevanten Lage in Nigeria - wie in der Beschwerde behauptet - ist jedenfalls nicht eingetreten.
Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden.
Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage § 68 Abs. 1 AVG zu verwerfen.Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu verwerfen.
II. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2007 einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vorliegt.
In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass die Begründung der Ausweisung des bekämpften Bescheides nicht auf seinen konkreten Fall passe. Aus der Aktenlage geht jedoch eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorbrachte. Es liegt auch keine hinreichende Integration in Österreich vor, reiste der Beschwerdeführer doch freiwillig, - wenn auch nur kurzfristig - in die Schweiz aus, um dort einen neuen Asylantrag zu stellen. Zudem geht der Beschwerdeführer auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und finanzierte seinen Lebensunterhalt bis März 2009 ausschließlich durch die Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern es kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Art 8 EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass die Begründung der Ausweisung des bekämpften Bescheides nicht auf seinen konkreten Fall passe. Aus der Aktenlage geht jedoch eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorbrachte. Es liegt auch keine hinreichende Integration in Österreich vor, reiste der Beschwerdeführer doch freiwillig, - wenn auch nur kurzfristig - in die Schweiz aus, um dort einen neuen Asylantrag zu stellen. Zudem geht der Beschwerdeführer auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und finanzierte seinen Lebensunterhalt bis März 2009 ausschließlich durch die Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügte während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, sondern es kam ihm im Rahmen seines Asylverfahrens lediglich ein Abschiebeschutz zu. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Artikel 8, EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.
Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
27.05.2010