Norm
AVG §69 Abs2Spruch
A2 311.825-2/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA Nigeria, vom 18.02.2008 betreffend Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.01.2008, GZ: 311.825-1/7E-XV/53/07 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA Nigeria, vom 18.02.2008 betreffend Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.01.2008, GZ: 311.825-1/7E-XV/53/07 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein nunmehr 26-jähriger nigerianischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Ibo und der römisch-katholischen Religion, brachte am 22.04.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er führte im Wesentlichen aus, als Mitglied der MASSOB in seiner Heimat politisch motivierter asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2007 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Nigeria verfügt.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein nunmehr 26-jähriger nigerianischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Ibo und der römisch-katholischen Religion, brachte am 22.04.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er führte im Wesentlichen aus, als Mitglied der MASSOB in seiner Heimat politisch motivierter asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2007 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Nigeria verfügt.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen gerichtete Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 08.08.2007 mit Bescheid vom 11.01.2008, GZ. 311.825-1/7E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z2 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht glaubhaft habe machen können, ein führendes Mitglied der MASSOB gewesen zu sein. Auch die verfolgungsauslösenden Ereignisse hätte der Beschwerdeführer nicht widerspruchsfrei und plausibel darzustellen vermocht. Zu seinem Parteiausweis habe der Beschwerdeführer ebenso unterschiedliche Angaben gemacht, zuletzt hätte er davon gesprochen, diesen bei einer Veranstaltung der MASSOB verloren zu haben; genauer gesagt, als er von einem Auto niedergefahren worden wäre. Im Einzelnen traf der Unabhängige Bundesasylsenat folgende Ausführungen auf Seiten 11-15 des zitierten Bescheides:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen gerichtete Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 08.08.2007 mit Bescheid vom 11.01.2008, GZ. 311.825-1/7E gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Z2 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht glaubhaft habe machen können, ein führendes Mitglied der MASSOB gewesen zu sein. Auch die verfolgungsauslösenden Ereignisse hätte der Beschwerdeführer nicht widerspruchsfrei und plausibel darzustellen vermocht. Zu seinem Parteiausweis habe der Beschwerdeführer ebenso unterschiedliche Angaben gemacht, zuletzt hätte er davon gesprochen, diesen bei einer Veranstaltung der MASSOB verloren zu haben; genauer gesagt, als er von einem Auto niedergefahren worden wäre. Im Einzelnen traf der Unabhängige Bundesasylsenat folgende Ausführungen auf Seiten 11-15 des zitierten Bescheides:
"(...) 3.2.2. Hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der Gruppierung der MASSOB konnte der Berufungswerber sowohl über die Ziele der MASSOB, als auch über deren Führer, Chief Ralph Uwazuruike, gewisse Angaben machen (AS BAA 39). Auch konnte er den Beitritt zur Gruppierung der MASSOB zeitlich definieren, sowie das Datum des Tages, an welchem er seinen Mitgliedsausweis erhalten habe (AS BAA 39), nennen, was für dessen Mitgliedschaft oder zumindest eine Nahebeziehung zur MASSOB sprechen würde. Auf der anderen Seite hatte er hingegen keine Kenntnisse über den "Biafra Day" (S. 3 der Verhandlungsschrift) und erscheinen seine Angaben zur MASSOB insgesamt nicht besonders detailreich, was wiederum gegen seine Mitgliedschaft spricht. Ob es sich beim Berufungswerber nun tatsächlich um ein Mitglied bzw. zumindest einen Sympathisanten der MASSOB handelte, kann aber dahingestellt bleiben, da diesem Umstand alleine - wie unten ausgeführt - keine verfahrensentscheidende Bedeutung zuzumessen ist.
Im Zusammenhang mit den dem Berufungswerber innerhalb der MASSOB zugeschriebenen Aufgaben vermochte dieser die Berufungsbehörde aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben jedenfalls nicht zu überzeugen. Gab er vor der belangten Behörde noch an, nur ein Mitglied der Jugend in der MASSOB gewesen zu sein (AS BAA 39), so brachte er vor der Berufungsbehörde im Widerspruch hiezu vor, dass er der XXXX in der ganzen Stadt XXXX gewesen sei. Er steigerte sein Vorbringen konkret in der Form, als er auf konkrete Befragung nach den Führern der Organisation angab, dass es in der MASSOB zwar den obersten Führer Uwazuruike sowie auch weitere Führer gegeben habe, er selbst, als XXXX jedoch keinen Vorgesetzten gehabt habe. In Anbetracht der Angaben vor der Erstbehörde, bei welchen er mit keinem Wort erwähnte, eine besondere Stellung innerhalb dieser Gruppierung innegehabt zu haben, vermittelt die nunmehrige Darstellung vor der Berufungsbehörde den Eindruck, dass der Berufungswerber durch wahrheitswidrige Angaben über seine Stellung innerhalb der MASSOB versuchte, seine Bedeutung in dieser Gruppierung hervorzuheben.Im Zusammenhang mit den dem Berufungswerber innerhalb der MASSOB zugeschriebenen Aufgaben vermochte dieser die Berufungsbehörde aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben jedenfalls nicht zu überzeugen. Gab er vor der belangten Behörde noch an, nur ein Mitglied der Jugend in der MASSOB gewesen zu sein (AS BAA 39), so brachte er vor der Berufungsbehörde im Widerspruch hiezu vor, dass er der römisch 40 in der ganzen Stadt römisch 40 gewesen sei. Er steigerte sein Vorbringen konkret in der Form, als er auf konkrete Befragung nach den Führern der Organisation angab, dass es in der MASSOB zwar den obersten Führer Uwazuruike sowie auch weitere Führer gegeben habe, er selbst, als römisch 40 jedoch keinen Vorgesetzten gehabt habe. In Anbetracht der Angaben vor der Erstbehörde, bei welchen er mit keinem Wort erwähnte, eine besondere Stellung innerhalb dieser Gruppierung innegehabt zu haben, vermittelt die nunmehrige Darstellung vor der Berufungsbehörde den Eindruck, dass der Berufungswerber durch wahrheitswidrige Angaben über seine Stellung innerhalb der MASSOB versuchte, seine Bedeutung in dieser Gruppierung hervorzuheben.
Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen ist es dem Berufungswerber jedenfalls nicht gelungen gegenüber der Berufungsbehörde glaubwürdig darzustellen, dass er mehr als ein einfaches Mitglied gewesen sei. Dies kann auch dadurch untermauert werden, dass der Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung entsprechend befragt nur ausführte, dass es seine Aufgabe gewesen sei, gute Ideen der Jugendlichen in einer Versammlung an die Führung weiterzuleiten. Wäre der Berufungswerber tatsächlich, wie von ihm behauptet, XXXX gewesen, so wäre eine detailliertere bzw. umfangreichere Schilderung seiner Tätigkeiten zu erwarten gewesen.Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen ist es dem Berufungswerber jedenfalls nicht gelungen gegenüber der Berufungsbehörde glaubwürdig darzustellen, dass er mehr als ein einfaches Mitglied gewesen sei. Dies kann auch dadurch untermauert werden, dass der Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung entsprechend befragt nur ausführte, dass es seine Aufgabe gewesen sei, gute Ideen der Jugendlichen in einer Versammlung an die Führung weiterzuleiten. Wäre der Berufungswerber tatsächlich, wie von ihm behauptet, römisch 40 gewesen, so wäre eine detailliertere bzw. umfangreichere Schilderung seiner Tätigkeiten zu erwarten gewesen.
3.2.3. Auch die Schilderungen der letztlich behauptetermaßen verfolgungsauslösenden Demonstration durch den Berufungswerber gaben Anlass dazu, dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Widersprüchlich waren in diesem Zusammenhang insbesondere die Angaben betreffend des Mitgliedsausweises. Hatte der Berufungswerber anlässlich der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen noch angegeben, dass ihn die Polizei und die Regierung suche, weil er bei einer Veranstaltung der MASSOB seinen Ausweis verloren hätte (AS BAA 13), so gab er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 26.04.2007 an, den Ausweis im Zuge der Demonstration "weggeschmissen" zu haben (AS BAA 37). Diesen Widerspruch versuchte er in einer zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 03.05.2007 prima facie wenig glaubwürdig dadurch zu entkräften, indem er behauptete, dass er auch bei der Einvernahme vom 26.04.2007 angegeben habe, dass er den Ausweis verloren und nicht weggeschmissen hätte.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der Berufungswerber die Aussage, den Ausweis verloren zu haben. Es ließ jedoch ein anderer Anhaltspunkt die Angaben des Berufungswerbers wenig realistisch erscheinen. So hat der Berufungswerber in der Berufungsverhandlung das erste Mal angegeben, im Zuge der Demonstration von einem Auto niedergefahren worden zu sein (Seite 5 der Verhandlungsschrift) und dadurch seinen Ausweis verloren zu haben. Offenkundig stellte er daher somit eine völlig neue Behauptung in den Raum, welche er bis dahin nicht einmal ansatzweise getätigt hatte. Nicht nachvollziehbar erscheint es der Berufungsbehörde in diesem Zusammenhang auch, wie es dem Berufungswerber in unmittelbarer Folge daran möglich war, seine Flucht "anzutreten", wenn er doch selbst in der Berufungsverhandlung dazu angegeben hatte, dabei relativ schwere Verletzungen davon getragen zu haben.
3.2.4. Ferner ist auf folgenden Aspekt zu verweisen: Der Berufungswerber erklärte im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 26.04.2007 (AS BAA 39), dass alle Mitglieder der MASSOB anlässlich von Treffen einen Ausweis tragen würden, um zu erreichen, dass Spione, welche nicht zur MASSOB gehören, ausfindig gemacht werden könnten. Dies erscheint insbesondere - wie auch von der Erstbehörde bereits zu Recht gewürdigt - vor dem Hintergrund der weiteren Aussagen des Berufungswerbers unplausibel, in welchen dieser angibt, dass für den Fall, dass ein Polizist in Nigeria bei einer Person einen MASSOB - Ausweis findet, dieses Mitglied getötet werde, oder es für immer verschwinde (AS BAA 39). Würde man daher den Behauptungen des Berufungswerbers folgen, dann ist es nicht nachvollziehbar, dass alle MASSOB Mitglieder im Zuge der Demonstration ihre Mitgliedsausweise der anwesenden Polizei gezeigt haben sollen (S. 5 der Verhandlungsschrift). Der Berufungswerber selbst hatte in der Einvernahme vom 26.04.2007 erklärt, dass es für ein MASSOB - Mitglied den "sicheren Tod" bedeuten würde, wenn die Polizei einen Mitgliedsausweis finden würde (AS BAA 39). Die nunmehrige Darstellung des Berufungswerbers, dass alle Mitglieder ihre Ausweise vorgezeigt hätten, kann daher mit dem übrigen Vorbringen des Berufungswerbers plausiblerweise nicht in Einklang gebracht werden.
Wenig realistisch erscheint diesbezüglich auch die Aussage, dass alle Mitglieder bei dem verfolgungsauslösenden Geschehnis - nach Angabe des Berufungswerbers waren es 300 Personen (Seite 3 der Verhandlungsschrift) - ihre Ausweise gezeigt hätten. Schon allein die Kontrolle der Ausweise durch die Sicherheitsorgane hätte beträchtliche Zeit in Anspruch genommen, zumal auch der Sinn dieser Kontrolle vom Berufungswerber nicht näher dargestellt wurde; es ist schwer vorstellbar, dass diese "Bereitschaftspolizei" die Mitglieder der MASSOB nach einer derartigen Ausweiskontrolle ungehindert in das Innenareal vorgelassen hätte.
3.2.5. Auch auf Nachfrage der Berufungsbehörde, welchen Zweck die Demonstration gehabt hätte, war der Berufungswerber nicht in der Lage, eine glaubhafte Erklärung zu liefern. So sprach er vorerst davon, dass die MASSOB Jugend zum Haus des Gouverneurs gegangen sei, um diesem mitzuteilen, dass sie alles tun würden, um die Wahlen im April zu verhindern (S. 3 der Verhandlungsschrift). Sollte die MASSOB Jugend tatsächlich vorgehabt haben, Wahlen zu verhindern, erschiene eine derartige Vorgangsweise/vorhergehende Information bereits kaum zielführend, da sie staatliche Vorbereitungsmaßnahmen zum Schutz des Wahlvorgangs leichter ermöglichte. Auf weitere Befragung der Berufungsbehörde gab der Berufungswerber aber ferner im Widerspruch hiezu an, dass die Wahlen als solche nicht verhindert werden sollten, sondern dass man hätte dem Gouverneur mitteilen wollen, dass die MASSOB-Jugend sich an den Präsidentschaftswahlen nicht beteiligen würde, bzw. dass Biafra frei sein sollte (S. 4 der Verhandlungsschrift).
Insgesamt war der Berufungswerber somit nicht einmal in der Lage, das Ziel der Demonstration in konsistenter Weise darzustellen, woraus die Berufungsbehörde folgert, dass sich die Demonstration in der vom Berufungswerber beschriebenen Form nicht ereignet hat.
3.2.6. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungswerbers waren in sich nicht stimmig. So gab der Berufungswerber bei der Einvernahme vom 26.04.2007 noch an, dass er nach dem Eingriff der Polizei von der Demonstration geflohen sei, und erst unterwegs davon erfahren habe, dass die Polizei seinen Ausweis gefunden hätte und ihn daher überall suchen würde (AS BAA 37). Vor der Berufungsbehörde führte er jedoch im Gegensatz dazu aus, dass nach der Demonstration nachgefragt worden sei, wer der XXXX gewesen sei, und aus diesem Grund der Befehl herausgegeben worden sei, ihn lebendig oder tot zu finden (Seite 5 der Verhandlungsschrift). Er führte zwar auch vor der Berufungsbehörde aus, dass er seinen Ausweis bei der Demonstration verloren hätte, gab aber, in zu seinem bisherigen Vorbringen widersprüchlicher Weise an, dass er nicht deshalb von der Polizei gesucht wurde, weil sein Ausweis gefunden worden war, sondern weil diese auf eigene Nachfrage erfahren hatte, dass er der XXXX gewesen sei.3.2.6. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungswerbers waren in sich nicht stimmig. So gab der Berufungswerber bei der Einvernahme vom 26.04.2007 noch an, dass er nach dem Eingriff der Polizei von der Demonstration geflohen sei, und erst unterwegs davon erfahren habe, dass die Polizei seinen Ausweis gefunden hätte und ihn daher überall suchen würde (AS BAA 37). Vor der Berufungsbehörde führte er jedoch im Gegensatz dazu aus, dass nach der Demonstration nachgefragt worden sei, wer der römisch 40 gewesen sei, und aus diesem Grund der Befehl herausgegeben worden sei, ihn lebendig oder tot zu finden (Seite 5 der Verhandlungsschrift). Er führte zwar auch vor der Berufungsbehörde aus, dass er seinen Ausweis bei der Demonstration verloren hätte, gab aber, in zu seinem bisherigen Vorbringen widersprüchlicher Weise an, dass er nicht deshalb von der Polizei gesucht wurde, weil sein Ausweis gefunden worden war, sondern weil diese auf eigene Nachfrage erfahren hatte, dass er der römisch 40 gewesen sei.
3.2.7. Auch die Darstellung des Berufungswerbers, dass er landesweit gesucht werde, konnte dieser nicht glaubhaft machen. Hatte dieser in der Erstbefragung vom 22.04.2007 noch angegeben, dass ein Bild von ihm im nationalen Fernsehen ausgestrahlt worden sei (AS BAA 13), so führte er im Zuge der Einvernahme vom 26.04.2007 aus, dass sein Foto von der nationalen Zeitung XXXX abgedruckt worden sei (AS BAA 43). Diesem Vorbringen kann - abgesehen von diesem Widerspruch - allein schon deshalb kein Glauben geschenkt werden, weil es sich beim Berufungswerber nach Auffassung der Berufungsbehörde (wie bereits unter 3.2.2. näher dargestellt) allenfalls um ein einfaches Mitglied der MASSOB oder einen Sympathisanten gehandelt haben kann und es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, in schlüssiger Art und Weise darzulegen, warum gerade er (aus einer Gruppe von insgesamt 300 Demonstranten) einer (sogar) landesweiten Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll. Im Gegenteil wird es als wahrscheinlich zu gelten haben, dass lediglich die Fotos politisch exponierter Personen (wie Redner einer Demonstration) im Falle einer gezielten Fahndung gezeigt werden.3.2.7. Auch die Darstellung des Berufungswerbers, dass er landesweit gesucht werde, konnte dieser nicht glaubhaft machen. Hatte dieser in der Erstbefragung vom 22.04.2007 noch angegeben, dass ein Bild von ihm im nationalen Fernsehen ausgestrahlt worden sei (AS BAA 13), so führte er im Zuge der Einvernahme vom 26.04.2007 aus, dass sein Foto von der nationalen Zeitung römisch 40 abgedruckt worden sei (AS BAA 43). Diesem Vorbringen kann - abgesehen von diesem Widerspruch - allein schon deshalb kein Glauben geschenkt werden, weil es sich beim Berufungswerber nach Auffassung der Berufungsbehörde (wie bereits unter 3.2.2. näher dargestellt) allenfalls um ein einfaches Mitglied der MASSOB oder einen Sympathisanten gehandelt haben kann und es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, in schlüssiger Art und Weise darzulegen, warum gerade er (aus einer Gruppe von insgesamt 300 Demonstranten) einer (sogar) landesweiten Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll. Im Gegenteil wird es als wahrscheinlich zu gelten haben, dass lediglich die Fotos politisch exponierter Personen (wie Redner einer Demonstration) im Falle einer gezielten Fahndung gezeigt werden.
3.2.8. Bezüglich der vom Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung angegebenen Verletzungen (dieser verwies in der mündlichen Verhandlung auf alte Narben an der linken Hand und am linken Oberarm und im Bereich des Rückens) stellt sich deren Beweiswert im Hinblick auf die nicht näher feststellbare Ursache solcher Verletzungen als nicht entscheidend dar.
3.2.9. Der Vollständigkeit halber ist auf die vagen Ausführungen des Berufungswerbers zu seinem Fluchtweg nach Österreich zu verweisen, welche ebenso nicht geeignet sind, den Befund der persönlichen Glaubwürdigkeit zu begründen.
3.2.10. Zusammenfassend ist daher anzumerken, dass es dem Berufungswerber aufgrund seiner widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen nicht gelungen ist, die individuelle Verfolgung seiner Person durch staatliche Organe glaubhaft zu machen. Die Berufungsbehörde geht aufgrund des Eindrucks in der Berufungsverhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Berufungswerber angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Dieser Eindruck wurde abschließend auch noch durch die insofern widersprüchlichen Angaben des Berufungswerber verstärkt, indem er bei der erstinstanzlichen Einvernahme vom 26.04.2007 noch ausgeführt hatte, in seinem Heimatland wirtschaftliche Probleme gehabt zu haben (AS BAA 37), bzw. das Land auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben (AS BAA 41); in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde erklärte er dagegen, Getränke und Autozubehör verkauft, und damit gut verdient zu haben (Seite 7 der Verhandlungsschrift).
3.2.11. Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass einzelne der genannten Aspekte, für sich genommen, den Befund der Unglaubwürdigkeit nicht tragen könnten, in der Gesamtschau ergibt sich aber zweifelsfrei die Unglaubwürdigkeit des Berufungswerbers zu seinen Fluchtgründen. (...)".
Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Übrigen einfaches Mitglied der MASSOB gewesen wäre, könnte er sich einer allenfalls dann bestehenden lokalen staatlichen Verfolgung durch Umzug in einen anderen Landesteil mit hinreichender Sicherheit entziehen. Zur Frage der Ausweisung wurde auf fehlende familiäre Bezugspunkte in Österreich, sowie die relativ kurze Aufenthaltsdauer des seinerzeitigen Berufungswerbers hingewiesen. Das genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2008 zugestellt.
2. Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erkannte dieser mit Beschluss vom 28.01.2008 aufschiebende Wirkung zu. Einer Information des Amtes der Landesregierung von XXXX zufolge wurde der Beschwerdeführer mit XXXX aus der dortigen Grundversorgung entlassen, da er eine Beschäftigung aufgenommen hätte.2. Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erkannte dieser mit Beschluss vom 28.01.2008 aufschiebende Wirkung zu. Einer Information des Amtes der Landesregierung von römisch 40 zufolge wurde der Beschwerdeführer mit römisch 40 aus der dortigen Grundversorgung entlassen, da er eine Beschäftigung aufgenommen hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sodann mit Beschluss vom 04.03.2010 die Behandlung der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers abgelehnt (dg. Zahl: 2008/20/0073-8).
3. Am 18.02.2008 hatte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.01.2008 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens eingebracht. Als Begründung findet sich darin die Ausführung, dass auf die bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse verwiesen werde. Der Rechtsvertreter hätte am 18.02.2008 - in Kopie beigeschlossen gewesene - Dokumente erhalten. Dabei handle es sich um zwei "MASSOB-Bestätigungen" vom 01.10.2005, beziehungsweise 27.05.2005 sowie um zwei "kleine Karten"; auf der ersteren sei der Name MASSOB zweimal genannt. Auf der zweiten befinde sich ebenso eine MASSOB-relevante Ausführung. Darin werde insgesamt bestätigt, dass der Antragsteller Mitglied und XXXX des XXXX von MASSOB wäre. Es werde daher der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage gestellt, ob diese Dokumente echt wären und ob diese im Zusammenhang mit dem bisherigen Asylvorbringen es als wahrscheinlich erscheinen ließen, dass der Antragsteller den von ihm genannten Gefahren ausgesetzt wäre.3. Am 18.02.2008 hatte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.01.2008 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens eingebracht. Als Begründung findet sich darin die Ausführung, dass auf die bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse verwiesen werde. Der Rechtsvertreter hätte am 18.02.2008 - in Kopie beigeschlossen gewesene - Dokumente erhalten. Dabei handle es sich um zwei "MASSOB-Bestätigungen" vom 01.10.2005, beziehungsweise 27.05.2005 sowie um zwei "kleine Karten"; auf der ersteren sei der Name MASSOB zweimal genannt. Auf der zweiten befinde sich ebenso eine MASSOB-relevante Ausführung. Darin werde insgesamt bestätigt, dass der Antragsteller Mitglied und römisch 40 des römisch 40 von MASSOB wäre. Es werde daher der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage gestellt, ob diese Dokumente echt wären und ob diese im Zusammenhang mit dem bisherigen Asylvorbringen es als wahrscheinlich erscheinen ließen, dass der Antragsteller den von ihm genannten Gefahren ausgesetzt wäre.
Mit Schreiben der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes vom 19.03.2010 wurde der Beschwerdeführer sodann aufgefordert, nähere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Antrags gemäß § 69 Abs. 2 AVG zu tätigen (einschließlich der Frage, wann und wie genau der Beschwerdeführer zu den Beweismitteln gekommen wäre - mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln). Der Beschwerdeführer wurde ferner darum ersucht, die Originale der bisher nur in Kopie vorliegenden Dokumente zu übermitteln.Mit Schreiben der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes vom 19.03.2010 wurde der Beschwerdeführer sodann aufgefordert, nähere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Antrags gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zu tätigen (einschließlich der Frage, wann und wie genau der Beschwerdeführer zu den Beweismitteln gekommen wäre - mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln). Der Beschwerdeführer wurde ferner darum ersucht, die Originale der bisher nur in Kopie vorliegenden Dokumente zu übermitteln.
Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 24.03.2010, hiergerichtlich eingelangt am 26.03.2010, erstattete dieser folgende Stellungnahme: Ein Freund des Antragstellers sei nach XXXX, dem Geburtsort des Antragstellers, gefahren. Er hätte dort vom Vater des Antragstellers, der unterdessen verstorben wäre, die vorgelegten Dokumente, erhalten Er hätte sie dem Antragsteller in Graz übergeben, wo dieser gearbeitet hätte. Soweit sich der Antragsteller erinnern könne, hätte dieser jene Dokumente am 08.02.2008 erhalten und sie am 14.02.2008 mit beiliegendem Kuvert an den rechtsfreundlichen Vertreter gesandt. Dem Antrag sei schließlich eine Ladung des Beschwerdeführers durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX beigelegt, wonach über diesen nunmehr fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt würden und daher - durch den Asylgerichtshof - über den gegenständlichen Antrag entscheiden werden wolle.Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 24.03.2010, hiergerichtlich eingelangt am 26.03.2010, erstattete dieser folgende Stellungnahme: Ein Freund des Antragstellers sei nach römisch 40 , dem Geburtsort des Antragstellers, gefahren. Er hätte dort vom Vater des Antragstellers, der unterdessen verstorben wäre, die vorgelegten Dokumente, erhalten Er hätte sie dem Antragsteller in Graz übergeben, wo dieser gearbeitet hätte. Soweit sich der Antragsteller erinnern könne, hätte dieser jene Dokumente am 08.02.2008 erhalten und sie am 14.02.2008 mit beiliegendem Kuvert an den rechtsfreundlichen Vertreter gesandt. Dem Antrag sei schließlich eine Ladung des Beschwerdeführers durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 beigelegt, wonach über diesen nunmehr fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt würden und daher - durch den Asylgerichtshof - über den gegenständlichen Antrag entscheiden werden wolle.
Der Stellungnahme beigeschlossen finden sich nun die Originale der bereits angesprochenen Dokumente. Dabei handelt es sich zunächst um zwei Karten in gutem Zustand. Der Name des Beschwerdeführers ist auf beiden Karten nicht genannt. Die kleinere wirkt, von schlechter Druckqualität zu sein. Auf dieser befinden sich die Namen von Ralph Uwazuruike und Dim Chukwuemeka. Auf der größeren Karte befindet sich die Aufschrift "MASSOB" mit dem Emblem dieser Organisation. Bei den restlichen zwei Beweismitteln handelt es sich um - äußerlich in gutem Zustand befindliche, beziehungsweise unbeschädigte - Bestätigungen von MASSOB, die jeweils mit Stempeln versehen sind. Dabei ist der Name des Beschwerdeführers in beiden Fällen handschriftlich eingefügt. Die Stempel erstrecken sich jeweils nicht über diesen Namen. Auf der ersten Bestätigung vom 27.05.2005 wird zertifiziert, dass eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers ein registriertes und engagiertes Mitglied der MASSOB-Jugendbewegung von XXXX sei. Auf der zweiten Bestätigung, datiert mit 01.10.2005, wird festgehalten, dass eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers mit dem Posten eines MASSOB-XXXX von XXXX betraut wurde - dies wegen seiner harten Arbeit und seines selbstlosen Einsatzes zugunsten des Wachstums der Bewegung. Übertitelt ist dieses Schreiben mit "MASSOB Certificate of Award", respektive "Certificate of Excellence". Das erstgenannte Schreiben trägt den Titel "MASSOB Certificate of Membership". Dieses trägt auch eine Fotografie, wobei weder ausdrücklich zu bejahen noch ausdrücklich zu verneinen ist, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt. Dem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters ist ferner angeschlossen, ein Postkuvert aus Österreich, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer dieses am 14.02.2008 im Postamt, XXXX, an seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit EMS aufgegeben hat. Weitere Bescheinigungsmittel sind diesem Schriftsatz nicht zu entnehmen.Der Stellungnahme beigeschlossen finden sich nun die Originale der bereits angesprochenen Dokumente. Dabei handelt es sich zunächst um zwei Karten in gutem Zustand. Der Name des Beschwerdeführers ist auf beiden Karten nicht genannt. Die kleinere wirkt, von schlechter Druckqualität zu sein. Auf dieser befinden sich die Namen von Ralph Uwazuruike und Dim Chukwuemeka. Auf der größeren Karte befindet sich die Aufschrift "MASSOB" mit dem Emblem dieser Organisation. Bei den restlichen zwei Beweismitteln handelt es sich um - äußerlich in gutem Zustand befindliche, beziehungsweise unbeschädigte - Bestätigungen von MASSOB, die jeweils mit Stempeln versehen sind. Dabei ist der Name des Beschwerdeführers in beiden Fällen handschriftlich eingefügt. Die Stempel erstrecken sich jeweils nicht über diesen Namen. Auf der ersten Bestätigung vom 27.05.2005 wird zertifiziert, dass eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers ein registriertes und engagiertes Mitglied der MASSOB-Jugendbewegung von römisch 40 sei. Auf der zweiten Bestätigung, datiert mit 01.10.2005, wird festgehalten, dass eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers mit dem Posten eines MASSOB-XXXX von römisch 40 betraut wurde - dies wegen seiner harten Arbeit und seines selbstlosen Einsatzes zugunsten des Wachstums der Bewegung. Übertitelt ist dieses Schreiben mit "MASSOB Certificate of Award", respektive "Certificate of Excellence". Das erstgenannte Schreiben trägt den Titel "MASSOB Certificate of Membership". Dieses trägt auch eine Fotografie, wobei weder ausdrücklich zu bejahen noch ausdrücklich zu verneinen ist, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt. Dem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters ist ferner angeschlossen, ein Postkuvert aus Österreich, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer dieses am 14.02.2008 im Postamt, römisch 40 , an seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit EMS aufgegeben hat. Weitere Bescheinigungsmittel sind diesem Schriftsatz nicht zu entnehmen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch im vorliegenden am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch im vorliegenden am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
3. Entsprechend der herrschenden Lehre (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Rz. 55 zu § 69 AVG) trifft den Wiederaufnahmswerber die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens. Hierbei sind konkrete und bestimmte Ausführungen zu treffen. Diesen Anforderungen ist aber im gegenständlichen Verfahren nicht entsprochen worden. Im ursprünglichen Antrag auf Wiederaufnahme wird nur dargelegt, wann der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die entsprechenden Dokumente erhalten hätte, nicht aber, wann der Beschwerdeführer davon gewusst hatte. In der Verbesserung vom 24.03.2010 ist relativ unbestimmt davon die Rede, dass der Beschwerdeführer selbst, soweit er sich erinnern könne, die Dokumente "zirka" am 08.02.2008 erhalten hätte, und zwar persönlich von einem Freund. Diese vage Ausführung ist in keinster Weise bescheinigt - weder ist der Name dieses Freundes angegeben, noch eine nähere Ausführung des Beschwerdeführers, unter welchen Umständen er die Dokumente erhalten hätte. Dass die Dokumente am 14.02.2008 an den Beschwerdeführervertreter weitergeleitet worden sein mögen, kann demgegenüber nicht als entscheidend angesehen werden.3. Entsprechend der herrschenden Lehre vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, 4. Teilband, Rz. 55 zu Paragraph 69, AVG) trifft den Wiederaufnahmswerber die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens. Hierbei sind konkrete und bestimmte Ausführungen zu treffen. Diesen Anforderungen ist aber im gegenständlichen Verfahren nicht entsprochen worden. Im ursprünglichen Antrag auf Wiederaufnahme wird nur dargelegt, wann der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die entsprechenden Dokumente erhalten hätte, nicht aber, wann der Beschwerdeführer davon gewusst hatte. In der Verbesserung vom 24.03.2010 ist relativ unbestimmt davon die Rede, dass der Beschwerdeführer selbst, soweit er sich erinnern könne, die Dokumente "zirka" am 08.02.2008 erhalten hätte, und zwar persönlich von einem Freund. Diese vage Ausführung ist in keinster Weise bescheinigt - weder ist der Name dieses Freundes angegeben, noch eine nähere Ausführung des Beschwerdeführers, unter welchen Umständen er die Dokumente erhalten hätte. Dass die Dokumente am 14.02.2008 an den Beschwerdeführervertreter weitergeleitet worden sein mögen, kann demgegenüber nicht als entscheidend angesehen werden.
Dem kommt auch insofern besondere Relevanz zu, als es ja auf den Zeitpunkt ankommt, an dem die Partei Kenntnis davon erlangt hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen vermögen. Es erscheint nun aber realistisch, dass, wenn der Beschwerdeführer etwa den Freund beauftragt habe, Dokumente aus Gambia zu beschaffen, er von diesem Freund schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem 08.02.2008 davon in Kenntnis gesetzt worden ist (allenfalls telefonisch), dass er nun diese Dokumente habe, nicht zuletzt um ja auch zu arrangieren, wie er sie dem Beschwerdeführer denn in weiterer Folge übergeben wollte. Zu dieser Thematik finden sich aber überhaupt keine Ausführungen, sowohl im Wiederaufnahmeantrag als auch in der Verbesserung. Dies ist insofern relevant, als es so wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in dieser Weise bereits mehr als zwei Wochen vor der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages vom Vorliegen dieser Dokumente in Kenntnis gewesen sein müsste. Diesfalls hätte er aber sofort eine entsprechende Information an die Asylinstanzen geben müssen.
Zusammengefasst erweist sich also der Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von den möglichen Wiederaufnahmeumständen erlangt hat, auch nach der Verbesserung durch den rechtsfreundlichen Vertreter, weiterhin als unbestimmt. Angesichts der oben zitierten Beweislast aber, die den Wiederaufnahmewerber in diesem Zusammenhang trifft und auch dem Umstand dessen rechtsfreundlicher Vertretung, die weitergehende Belehrungen nicht als notwendig erscheinen lässt, schlägt diese Unbestimmtheit wesentlich zu Lasten des Beschwerdeführers durch und war daher dessen Wiederaufnahmeantrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen (vgl. nur VwGH 17.12.2008, Zl. 2006/13/0146, sowie Hengstschläger/Leeb aaO, Rz 60 und die Judikaturhinweise aaO Rz 55, jeweils zu § 69 AVG).Zusammengefasst erweist sich also der Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis von den möglichen Wiederaufnahmeumständen erlangt hat, auch nach der Verbesserung durch den rechtsfreundlichen Vertreter, weiterhin als unbestimmt. Angesichts der oben zitierten Beweislast aber, die den Wiederaufnahmewerber in diesem Zusammenhang trifft und auch dem Umstand dessen rechtsfreundlicher Vertretung, die weitergehende Belehrungen nicht als notwendig erscheinen lässt, schlägt diese Unbestimmtheit wesentlich zu Lasten des Beschwerdeführers durch und war daher dessen Wiederaufnahmeantrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen vergleiche nur VwGH 17.12.2008, Zl. 2006/13/0146, sowie Hengstschläger/Leeb aaO, Rz 60 und die Judikaturhinweise aaO Rz 55, jeweils zu Paragraph 69, AVG).
4. Im gegenständlichen Fall kommt aber hinzu, dass der Antrag auf Wiederaufnahme, wenn er entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtshofes rechtzeitig im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG gestellt worden wäre, auch inhaltlich nicht zum Erfolg führen würde. Hiezu ist im Sinne einer Eventualbegründung (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise im gegenständlichen Zusammenhang siehe Hengstschläger-Leeb aaO Rz 73 zu § 69 AVG; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/07/008) wie folgt auszuführen:4. Im gegenständlichen Fall kommt aber hinzu, dass der Antrag auf Wiederaufnahme, wenn er entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtshofes rechtzeitig im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt worden wäre, auch inhaltlich nicht zum Erfolg führen würde. Hiezu ist im Sinne einer Eventualbegründung (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise im gegenständlichen Zusammenhang siehe Hengstschläger-Leeb aaO Rz 73 zu Paragraph 69, AVG; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/07/008) wie folgt auszuführen:
4.1. Den Bescheinigungsmitteln kommt schon per se nur ein stark reduzierter Beweiswert zu. Was die beiden Karten betrifft, enthalten sie wie gesagt keinen Namen des Beschwerdeführers und sind daher nicht geeignet, einen Zusammenhang zwischen ihm und der MASSOB herzustellen. Genauso gut könnte der Freund, der diese Karten besorgt hat, ein MASSOB-Mitglied und daher in deren Besitz sein. Was die beiden Bestätigungen betrifft, so ist wie gesagt, der Name des Beschwerdeführers darauf nur handschriftlich eingetragen, sodass sich auch aus diesem Grund eine objektivierbare Überprüfung hinsichtlich der Echtheit dieser Dokumente als kaum möglich erweist.
4.2. Dazu kommt, dass die beiden letztgenannten Zertifikate und das, was sie aussagen, nur schwer in Einklang mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren zu bringen sind. Der Beschwerdeführer hat ja in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 08.08.2007 ausgesagt, er sei der MASSOB am 27.05.2005 beigetreten (Seite 3 der Bezug habenden Verhandlungsschrift des Unabhängigen Bundesasylsenates). Die entsprechende Bestätigung sagt aber aus, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag bereits ein engagiertes Mitglied der MASSOB gewesen und nicht erst der MASSOB beigetreten wäre. Der Beschwerdeführer hat ferner ausgeführt, er hätte den Mitgliedsausweis am 01.10.2005 erhalten. Das am 01.10.2005 ausgestellte Dokument stellt aber keinen Mitgliedsausweis dar, sondern bescheinigt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Verdienste als Anerkennung für gute Parteiarbeit zu einem XXXX des XXXX der MASSOB ernannt worden sei. Würde es sich um authentische Dokumente handeln, die tatsächlich Geschehenes bestätigen, hätte der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der Dokumente in Übereinstimmung stehende Angaben während der Berufungsverhandlung am 08.08.2007 getätigt, was er aber offenkundig nicht gemacht hat. Dies ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass den Bestätigungen kein wesentlicher Erkenntniswert zukommt, der die im abgeschlossenen Asylverfahren getroffene Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Abrede stellen könnte.4.2. Dazu kommt, dass die beiden letztgenannten Zertifikate und das, was sie aussagen, nur schwer in Einklang mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren zu bringen sind. Der Beschwerdeführer hat ja in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 08.08.2007 ausgesagt, er sei der MASSOB am 27.05.2005 beigetreten (Seite 3 der Bezug habenden Verhandlungsschrift des Unabhängigen Bundesasylsenates). Die entsprechende Bestätigung sagt aber aus, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag bereits ein engagiertes Mitglied der MASSOB gewesen und nicht erst der MASSOB beigetreten wäre. Der Beschwerdeführer hat ferner ausgeführt, er hätte den Mitgliedsausweis am 01.10.2005 erhalten. Das am 01.10.2005 ausgestellte Dokument stellt aber keinen Mitgliedsausweis dar, sondern bescheinigt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Verdienste als Anerkennung für gute Parteiarbeit zu einem römisch 40 des römisch 40 der MASSOB ernannt worden sei. Würde es sich um authentische Dokumente handeln, die tatsächlich Geschehenes bestätigen, hätte der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der Dokumente in Übereinstimmung stehende Angaben während der Berufungsverhandlung am 08.08.2007 getätigt, was er aber offenkundig nicht gemacht hat. Dies ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass den Bestätigungen kein wesentlicher Erkenntniswert zukommt, der die im abgeschlossenen Asylverfahren getroffene Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Abrede stellen könnte.
4.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung vom 08.08.2007 ausgeführt hat, dass sein Mitgliedsausweis anlässlich der Demonstration verloren gegangen sei. Im Detail führte er aus, als ihn ein Auto niedergefahren habe, hätte er diesen Ausweis verloren. In diesem Zusammenhang erscheint es schon sehr unwahrscheinlich, dass ein so verlorener Ausweis nun wiedergefunden werden konnte. Zusätzlich erscheint es unter diesem Zusammenhang sehr fragwürdig, dass die im Original vorgelegten Beweismittel offensichtlich völlig unversehrt erscheinen und keinerlei Verschmutzungsspuren enthalten oder sonstige Umstände ersichtlich sind, die darauf deuten, dass die Dokumente in irgendeiner Weise in Mitleidenschaft gezogen worden sein könnten, was aber angesichts des Vortrages des Beschwerdeführers in der eben erwähnten Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zu erwarten gewesen wäre.
4.4. Zusätzlich war aber zu den eben genannten Aspekten, die schon gegen die Authentizität der vorgelegten Bescheinigungsmittel sprechen, für den Asylgerichtshof noch wie folgt zu erwägen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG müssen die Beweismittel in der Lage sein, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Betrachtet man die erste Bestätigung vom 27.05.2005 (nun unbeschadet der Frage ihrer Echtheit), so bestätigt diese ja nur die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MASSOB. Hier wurde aber schon unter Punkt 3.2.2. der Begründung des zitierten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates ausgeführt, dass eine bloße Mitgliedschaft oder bloße Sympathie des Beschwerdeführers zur MASSOB nicht zu einer Asylgewährung führen könnte.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG müssen die Beweismittel in der Lage sein, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Betrachtet man die erste Bestätigung vom 27.05.2005 (nun unbeschadet der Frage ihrer Echtheit), so bestätigt diese ja nur die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MASSOB. Hier wurde aber schon unter Punkt 3.2.2. der Begründung des zitierten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates ausgeführt, dass eine bloße Mitgliedschaft oder bloße Sympathie des Beschwerdeführers zur MASSOB nicht zu einer Asylgewährung führen könnte.
Nähme man auch das zweite Dokument (jenes vom 01.10.2005) als echt an, so bestätigt es, wie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner harten Arbeit und seiner Leistungen für die MASSOB zu einem XXXX des XXXX-Bezirkes befördert worden ist. Berücksichtigt man dabei auch die Übertitelung als "Certificate of Excellence" scheint es sich mehr um eine Ehrung für vergangene Leistungen, denn um eine Bestellung als herausgehobenes Führungsmitglied der MASSOB zu handeln. Darüber hinaus bestätigt dieses Dokument ja auch nur den Zustand am 01.10.2005 und somit nicht, dass der Beschwerdeführer im März 2007, als sich die verfolgungsauslösenden Ereignisse abgespielt hätten, ein XXXX der MASSOB gewesen ist. Unbeschadet der Frage, was die Beförderung zum Youth Leader des XXXX-Bezirkes genau bedeutet hat, belegt diese somit eben nicht mit der notwendigen Gewissheit, dass der Beschwerdeführer im März 2007 in einer solchen hervorgehobenen Position tätig war, die ihn (schon aus diesem Grund) ins Augenmerk der staatlichen Behörden hätte bringen können.Nähme man auch das zweite Dokument (jenes vom 01.10.2005) als echt an, so bestätigt es, wie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner harten Arbeit und seiner Leistungen für die MASSOB zu einem römisch 40 des XXXX-Bezirkes befördert worden ist. Berücksichtigt man dabei auch die Übertitelung als "Certificate of Excellence" scheint es sich mehr um eine Ehrung für vergangene Leistungen, denn um eine Bestellung als herausgehobenes Führungsmitglied der MASSOB zu handeln. Darüber hinaus bestätigt dieses Dokument ja auch nur den Zustand am 01.10.2005 und somit nicht, dass der Beschwerdeführer im März 2007, als sich die verfolgungsauslösenden Ereignisse abgespielt hätten, ein römisch 40 der MASSOB gewesen ist. Unbeschadet der Frage, was die Beförderung zum Youth Leader des XXXX-Bezirkes genau bedeutet hat, belegt diese somit eben nicht mit der notwendigen Gewissheit, dass der Beschwerdeführer im März 2007 in einer solchen hervorgehobenen Position tätig war, die ihn (schon aus diesem Grund) ins Augenmerk der staatlichen Behörden hätte bringen können.
Der Schluss des Unabhängigen Bundesasylsenates auf Seite 12 des zitierten Bescheides, dass der Berufungswerber durch wahrheitswidrige Angaben über seine Stellung innerhalb der MASSOB versucht hätte, seine Bedeutung in dieser Gruppierung hervorzuheben, ist für den Bezugspunkt März 2007 daher auch durch das vorgelegte Dokument nicht entscheidend relativiert. Auch die weiteren in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen begründenden Ausführungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zur unplausiblen Darstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Geschehnisse bei der verfolgungsauslösenden Demonstration Ende März 2007 unter Punkten
3.2.4. und 3.2.5. des zitierten UBAS-Bescheides sind durch die Bescheinigungsmittel für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag nicht entscheidend relativiert. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der Schluss des Unabhängigen Bundesasylsenates in Punkt 3.2.7. auf Seite 15 des zitierten Bescheides, dass es dem seinerzeitigen Berufungswerber nicht gelungen sei, darzulegen, warum gerade er aus einer Gruppe von insgesamt 300 Demonstranten einer sogar landesweiten Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll, weiter zutreffend. In diesem Zusammenhang ist auch die Erwägung des Unabhängigen Bundesasylsenates, gestützt auf die länderkundliche Erkenntnislage, zu beachten, dass einer allfälligen lokalen Verfolgung wegen MASSOB-Mitgliedschaft durch Umzug in andere Landesteile ausgewichen werden könnte.
Zusammengefasst gibt also auch das Dokument vom 01.10.2005 keinen schlüssigen Beweis dahingehend, dass der Beschwerdeführer im März 2007 ein tatsächlich herausgehobenes Mitglied der MASSOB gewesen ist, das aufgrund dieser Position und seiner Tätigkeiten bei der Demonstration am 30.03.2007 einer landesweiten Verfolgung in Nigeria mit hinreichender asylrelevanter Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte. Tatsächlich lässt das Dokument genauso gut die Interpretation zu, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner seinerzeitigen Aktivitäten im Jahre 2005 die Stelle eines XXXX quasi anerkennungshalber zugesprochen wurde, was im Übrigen auch nicht ausschließt, dass es andere XXXX gegeben hätte. Dies bedeutet aber wie ausgeführt nicht mit - im gegenständlichen Zusammenhang hinreichender - Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer auch in den Folgejahren qualifiziert politisch aktiv gewesen ist. Alles ist dabei auch unter dem Hintergrund zu sehen, dass sich eben im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren (einschließlich einer Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof) die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Angaben zu den Fluchtgründen eindeutig herausgestellt hat.Zusammengefasst gibt also auch das Dokument vom 01.10.2005 keinen schlüssigen Beweis dahingehend, dass der Beschwerdeführer im März 2007 ein tatsächlich herausgehobenes Mitglied der MASSOB gewesen ist, das aufgrund dieser Position und seiner Tätigkeiten bei der Demonstration am 30.03.2007 einer landesweiten Verfolgung in Nigeria mit hinreichender asylrelevanter Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte. Tatsächlich lässt das Dokument genauso gut die Interpretation zu, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner seinerzeitigen Aktivitäten im Jahre 2005 die Stelle eines römisch 40 quasi anerkennungshalber zugesprochen wurde, was im Übrigen auch nicht ausschließt, dass es andere römisch 40 gegeben hätte. Dies bedeutet aber wie ausgeführt nicht mit - im gegenständlichen Zusammenhang hinreichender - Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer auch in den Folgejahren qualifiziert politisch aktiv gewesen ist. Alles ist dabei auch unter dem Hintergrund zu sehen, dass sich eben im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren (einschließlich einer Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof) die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Angaben zu den Fluchtgründen eindeutig herausgestellt hat.
Im Ergebnis folgt, dass die vorgelegten Beweismittel, selbst wenn sie für echt angesehen werden würden, nicht geeignet wären, einen in der Hauptsache anders lautenden Bescheid (beziehungsweise ein anderslautendes Erkenntnis) herbeizuführen. Unter diesem Gesichtspunkt war auch dem im Wiederaufnahmeantrag gestellten Beweisantrag nicht nachzukommen; dies in Bezug auf die Echtheit der Dokumente. In Bezug auf die beantragte Einholung eines Gutachtens zur Frage der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Zusammenhang mit den vorgelegten Beweismitteln genügt es anzumerken, dass auf Grund des geklärten Sachverhaltes die diesbezügliche Beurteilung dieser Rechtsfrage den Asylinstanzen, respektive hier vorliegend dem Asylgerichtshof, zukommt. Der entsprechende Antrag wäre schlussendlich auch viel zu unbestimmt gehalten, um ihm in dieser Form nachzukommen.
5. Unter den unter Punkt 4 referierten Gesichtspunkten kann eine abschließende Würdigung der Frage dahingestellt bleiben, ob den Wiederaufnahmswerber an der unterlassenen Geltendmachung der neuen Tatsachen während des rechtskräftig mit Erkenntnis UBAS vom 11.01.2008 abgeschlossenen Verfahrens, kein Verschulden trifft. Prima facie erschiene ein Verschulden wahrscheinlich, als ja nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt seines Verfahrens versucht hat, sich entsprechende Bescheinigungsmittel zu beschaffen beziehungsweise dem Unabhängigen Bundesasylsenat gegenüber ein diesbezügliches Beweisanbot zumindest gemacht hat.
6. Da somit aus den genannten Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegen, könnte der gegenständliche Antrag (auch unter diesem Aspekt) nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht.6. Da somit aus den genannten Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen, könnte der gegenständliche Antrag (auch unter diesem Aspekt) nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht.
7. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Lichte aller obiger Ausführungen aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.7. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Lichte aller obiger Ausführungen aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
15.04.2010