TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/31 A1 412149-1/2010

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Veröffentlicht am 31.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A1 412.149-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, FZ. 10 01.673-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, FZ. 10 01.673-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Z2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.06.2004 den Antrag auf Gewährung von Asyl.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.06.2004 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen Folgendes an:

Als im Jahr 1979 seine Familie von Islamisten getötet worden sei, hätte ihn sein Onkel nach Libyen gebracht. Die Islamisten, die seine Familie ausgerottet hätten, hätten geglaubt, dass sein Vater für Israel arbeite. Damals hätte er bei seinem Onkel übernachtet, daher sei er der Einzige, der noch am Leben sei. Aus diesem Grund wäre sein Onkel mit seiner Familie und ihm nach Libyen geflüchtet. Sein Onkel hätte dort ein neues Leben begonnen und als Straßenhändler Bücher verkauft. Im Jahr 1994 hätte Oberst Gadaffi bestimmt, dass alle Palästinenser Libyen zu verlassen hätten, da sie nun eine Heimat in Palästina hätten aufgrund einer zwischen Israel und Arafat geschlossenen Vereinbarung. Man hätte den Beschwerdeführer und seine Familie, palästinensischer Abstammung, bis zur lybisch-ägyptischen Grenze gebracht. Seit dieser Zeit hätte er seinen Onkel und seine Familie aus den Augen verloren und sei er illegal nach Libyen wieder zurückgekehrt. In der Folge hätte er dort durch Schwarzarbeit sein Geld verdient. Nach Palästina sei er nicht gegangen, dort hätten ihn die Extremisten getötet. Im Falle der Rückkehr nach Marokko würden ihn die Islamisten töten.

Am 19.01.2005 hätte der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen werden sollen, er ist jedoch der mit Ladungsbescheid vom 29.12.2004 ergangenen Ladung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen. Aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers war eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich, weshalb das Verfahren am 19.01.2005 gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt wurde.Am 19.01.2005 hätte der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen werden sollen, er ist jedoch der mit Ladungsbescheid vom 29.12.2004 ergangenen Ladung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen. Aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers war eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich, weshalb das Verfahren am 19.01.2005 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2010 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 23.02.2010 vor der GPI Leopoldsschlag niederschriftlich befragt (Erstbefragung) und führte im Wesentlichen an:

In Marokko würden noch sein Vater, zwei Schwestern und ein Bruder leben.

Er sei im Jahr 2002 zum römisch-katholischen Glauben gewechselt und hätten ihn die Nachbarn und Freunde angespuckt, mit Steinen auf ihn geworfen und ihm gedroht, ihn umzubringen. Deshalb sei er geflüchtet. Er habe sich 2003 bei der französischen Botschaft in Marokko ein Visum für Schengen besorgt. Dann sei er in Tanger auf das Schiff und legal nach Spanien gefahren. Nach ca. drei Tagen sei er mit dem Bus von Spanien über Frankreich nach Italien gefahren. Von dort sei er mit dem Zug nach Budapest und weiter dann mit dem Zug nach Wien gefahren. Niemand hätte ihn kontrolliert. Er hätte einen marokkanischen Reisepass, ausgestellt in Marokko, welcher sich in der marokkanischen Botschaft in Wien befände, benützt. Er hätte noch zwei Schwestern in Frankreich, in Österreich hätte er keine Familienangehörigen. Er verfüge über ein tschechisches Visum, gültig bis XXXX.Er sei im Jahr 2002 zum römisch-katholischen Glauben gewechselt und hätten ihn die Nachbarn und Freunde angespuckt, mit Steinen auf ihn geworfen und ihm gedroht, ihn umzubringen. Deshalb sei er geflüchtet. Er habe sich 2003 bei der französischen Botschaft in Marokko ein Visum für Schengen besorgt. Dann sei er in Tanger auf das Schiff und legal nach Spanien gefahren. Nach ca. drei Tagen sei er mit dem Bus von Spanien über Frankreich nach Italien gefahren. Von dort sei er mit dem Zug nach Budapest und weiter dann mit dem Zug nach Wien gefahren. Niemand hätte ihn kontrolliert. Er hätte einen marokkanischen Reisepass, ausgestellt in Marokko, welcher sich in der marokkanischen Botschaft in Wien befände, benützt. Er hätte noch zwei Schwestern in Frankreich, in Österreich hätte er keine Familienangehörigen. Er verfüge über ein tschechisches Visum, gültig bis römisch 40 .

Der Beschwerdeführer wurde weiters am 02.03.2010 niederschriftlich einvernommen. Er müsse zwar an der Niere operiert werden, da befände sich ein "großer Sack", das hätte ihm der Arzt in Wien vor ca. sechs Monaten mitgeteilt. Er benötige jedoch sonst keine ärztliche Behandlung und auch keine Medikamente und sei nicht pflegebedürftig.

Er hätte im Rahmen des ersten von ihm angestrengten Asylverfahrens eine falsche Identität benützt, da er damals Angst gehabt hätte. 2003 wäre er erstmals ins Ausland gefahren und hätte eben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Damals sei er legal nach Österreich gereist, sein französisches Schengenvisum sei für drei Monate gültig gewesen. Die Reise hätte er sich selbst finanziert. Seit 2003 hätte er Österreich nicht verlassen, nur 2009 sei er nach Prag gereist. Er hätte seine Freundin besuchen wollen, sie hätten heiraten wollen, er hätte ein Ein-Monats-Visum für Tschechien gehabt, sei aber dann nach Österreich wieder zurückgeschoben worden. Bis 2003 hätte er sich ununterbrochen in Marokko aufgehalten und seit 2004 ununterbrochen in Österreich mit besagter Unterbrechung 2009. Auch in seiner Heimat Marokko sei er gemeldet gewesen. Sein Vater und ein Bruder und zwei Schwestern würden heute noch in Marokko leben, zwei Schwestern jedoch in Frankreich. In Österreich habe er keine Familienmitglieder. In Österreich hätte er jedoch eine Freundin, die sich für ihn verpflichtet habe.

Österreich hätte er als Ausreiseziel gewählt, da er nur "Positives über die österreichische Demokratie gehört" habe.

Marokko hätte er verlassen, da er zum Christentum konvertiert sei und von religiösen Fundamentalisten mit dem Tod bedroht, mit Steinen beworfen worden sei. Das Konvertieren sie nicht üblich und sei er auch angespuckt und beleidigt worden. Um sich und seine Familie nicht in Gefahr zu bringen, hätte er Marokko verlassen. Durch die Konvertierung sei sein ganzes Leben nach 20 Jahren Gendarmeriedienst in Marokko zerstört worden.

Bei den Heimatbehörden hätte er nicht um Schutz angesucht, da alle Muslime seien und gegen die Christen seien.

Als Datum der Konvertierung nannte er "Ende 2002". Der Übergriff hätte glaublich "nach zwei Monaten, sicher bin ich mir aber nicht" stattgefunden. Es hätte einen Messerangriff auf ihn gegeben, und zwar ca. drei bis vier Monate vor seiner Ausreise, genau könne er sich aber nicht mehr erinnern. Den Messerangriff hätte er der Polizei gemeldet, aber es habe sich nichts getan.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Einvernahme das entscheidungswesentliche Länderdokumentationsmaterial in Bezug auf die religiöse Situation in Marokko und damit im Zusammenhang die Möglichkeit der Konvertierung sowie die Sicherheitslage vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er kein Problem mit der Regierung habe, aber die Polizei hätte die fundamentalistischen Gruppen nicht unter Kontrolle. Er selbst sei bei der Gendarmerie gewesen und würden entsprechende Vorfälle vertuscht werden. Mit Marokko hätte er noch Kontakt, er telefoniere mit seinem Bruder unabhängig von Terminen, seit 2004 immer und immer so alle ein bis zwei Monate.

Beim ersten Asylverfahren hätte er nicht die Wahrheit gesagt, weil er Angst gehabt hätte.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.02.2010 mit Bescheid Zl. 10 01.673-EAST West vom 03.03.2010 gemäß §3 AsylG 2005 ab, ebenso gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einen subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko und wies den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.02.2010 mit Bescheid Zl. 10 01.673-EAST West vom 03.03.2010 gemäß §3 AsylG 2005 ab, ebenso gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einen subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko und wies den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus.

Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesasylamt stellte zur Person des Beschwerdeführers fest, dass dieser volljährig und voll handlungsfähig sei, Staatsangehöriger von Marokko sei, keine familiären Bindungen und sonstigen berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkte zu Österreich vorlägen und sprach dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner vorgebrachten Ausreisegründe die Glaubwürdigkeit ab. Es stellte fest, dass keinerlei Umstände vorlägen, die einer Abschiebung nach Marokko entgegenstünden.

Zur Situation in Marokko traf das Bundesasylamt umfassende Länderfeststellungen zur allgemeinen politischen Lage, zur Sicherheitslage, zum Justizwesen, zur Menschenrechtssituation und zur Religion und wirtschaftlichen Situation in Marokko. Ebenso wurden umfassende Feststellungen zur medizinischen Versorgung getroffen.

Dem Beschwerdeführer wurde die Glaubwürdigkeit zu den angegebenen Fluchtgründen insofern abgesprochen, als der Beschwerdeführer sein Vorbringen ohne nachprüfbare Daten, Fakten und Details geschildert habe und es außerdem im klaren Widerspruch zu den Länderfeststellungen steht. Selbst auf Nachfrage sei eine Präzisierung etwa hinsichtlich des Datums der Konvertierung nicht möglich gewesen. Den Messerangriff hätte der Beschwerdeführer erst auf dezidierte Anfrage zum fluchtauslösenden Ereignis vorgebracht, obwohl es sich um ein letztlich für das gesamte weitere Leben des Beschwerdeführers bestimmendes Ereignis gehandelt haben solle, welches für die Flucht verantwortlich gewesen sei. Aber auch hier hätte der Beschwerdeführer kein genaues Datum angeben können.

Dass keine staatliche Verfolgung vorläge, habe der Beschwerdeführer eingeräumt, da er ausdrücklich angeführt hätte, kein Problem mit der Regierung gehabt zu haben. Auch sei er legal mit seinem Reisepass und einem Schengenvisum aus Marokko ausgereist. Es könne ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre, sowohl Grundversorgung als auch medizinische Versorgung seien in Marokko gewährleistet.

Der Beschwerdeführer hätte auch keine außergewöhnlichen Umstände vorgebracht, die ein Abschiebungshindernis im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darstellen würde. Im Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer durch seine Familienangehörigen oder Verwandten nicht unterstützt würde. Auch seien keine Umstände gegeben, die einer Ausweisung entgegenstünden. Er hätte zwar eine "beste Freundin" in Österreich, die Familie aber lebe in Marokko, zwei Schwestern noch in Frankreich. Sonstige Familienangehörige gäbe es in Österreich nicht.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

In dieser führte er aus, dass er glaubwürdig seine Konversion zum Christentum dargestellt hätte und dass vor dem Hintergrund der Feststellung des Bundesasylamtes, dass das marokkanische Strafgesetzbuch die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben bzw. den Austritt aus dem Islam nicht vorsehe, aber unabhängig davon in Marokko die Konversion unzulässig sei und als eine große Schande betrachtet werde und daher bei Bekanntwerden der Konversion mit gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen sei, den Beschwerdeführer nicht vorwerfen dürfen, er habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass ihm konkrete Gefahr drohe, in Marokko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte, vorbringen können. Das Bundesasylamt hätte vielmehr weitere Erhebungen für die Beantwortung der Frage der Glaubwürdigkeit durchführen müssen. Letztlich sei dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren.In dieser führte er aus, dass er glaubwürdig seine Konversion zum Christentum dargestellt hätte und dass vor dem Hintergrund der Feststellung des Bundesasylamtes, dass das marokkanische Strafgesetzbuch die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben bzw. den Austritt aus dem Islam nicht vorsehe, aber unabhängig davon in Marokko die Konversion unzulässig sei und als eine große Schande betrachtet werde und daher bei Bekanntwerden der Konversion mit gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen sei, den Beschwerdeführer nicht vorwerfen dürfen, er habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass ihm konkrete Gefahr drohe, in Marokko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte, vorbringen können. Das Bundesasylamt hätte vielmehr weitere Erhebungen für die Beantwortung der Frage der Glaubwürdigkeit durchführen müssen. Letztlich sei dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren.

In der Frage der Ausweisung führte der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich über Freunde und Angehörige verfüge, was bei einer Aufenthaltsdauer von etwa sechs Jahren nicht ungewöhnlich sei. Er würde auch beabsichtigen, seine Verlobte, eine tschechische Staatsbürgerin, zu heiraten. Die Abschiebung würde daher Art. 8 Abs. 2 EMRK widersprechen.In der Frage der Ausweisung führte der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich über Freunde und Angehörige verfüge, was bei einer Aufenthaltsdauer von etwa sechs Jahren nicht ungewöhnlich sei. Er würde auch beabsichtigen, seine Verlobte, eine tschechische Staatsbürgerin, zu heiraten. Die Abschiebung würde daher Artikel 8, Absatz 2, EMRK widersprechen.

Die Erstbehörde hätte den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer tschechischen Staatsbürgerin verlobt ist und als solche de facto Angehörige einer EWR-Bürgerin ist, nicht berücksichtigt.

In diesem Sinne wurde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beantragt, unter anderem die Einvernahme der Verlobten und einer langjährigen Freundin des Beschwerdeführers.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nichtöffentlicher

Sitzung wie folgt erhoben:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Marokko.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Marokko.

Der Beschwerdeführer ließ sich im XXXX einen Reisepass bei der marokkanischen Botschaft in Wien ausstellen. Dieser besitzt eine zweijährige Gültigkeitsdauer. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines tschechischen Visums in der Zeit vom XXXX bis XXXX.Der Beschwerdeführer ließ sich im römisch 40 einen Reisepass bei der marokkanischen Botschaft in Wien ausstellen. Dieser besitzt eine zweijährige Gültigkeitsdauer. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines tschechischen Visums in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 .

Der Beschwerdeführer hat in Marokko als Wohnadresse die XXXX.Der Beschwerdeführer hat in Marokko als Wohnadresse die römisch 40 .

Dem Beschwerdeführer wurde von der marokkanischen Botschaft in Wien am XXXX ein Staatsangehörigkeitsnachweis ausgestellt. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein gleichfalls von der marokkanischen Botschaft in Wien ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist ledig.Dem Beschwerdeführer wurde von der marokkanischen Botschaft in Wien am römisch 40 ein Staatsangehörigkeitsnachweis ausgestellt. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein gleichfalls von der marokkanischen Botschaft in Wien ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist ledig.

Der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine in Wien lebende Verlobte, eine tschechischeb Staatsangehörige, zu ehelichen. Deren Ehe mit einem Ukrainer wurde durch Urteil der tschechischen Republik, XXXX am XXXX geschieden.Der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine in Wien lebende Verlobte, eine tschechischeb Staatsangehörige, zu ehelichen. Deren Ehe mit einem Ukrainer wurde durch Urteil der tschechischen Republik, römisch 40 am römisch 40 geschieden.

Der Beschwerdeführer stellte am 18.06.2004 den ersten Asylantrag; dieses Verfahren wurde am 19.01.2005 eingestellt. Der Beschwerdeführer hielt sich ab diesem Zeitpunkt bis jetzt in Österreich illegal auf. Der Strafregisterauszug weist keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbestätigung bezüglich seiner marokkanischen Wohnadresse am XXXX vom Innenministerium, Provinz XXXX ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist nicht in medizinischer Behandlung, nimmt keine Medikamente und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.Der Beschwerdeführer stellte am 18.06.2004 den ersten Asylantrag; dieses Verfahren wurde am 19.01.2005 eingestellt. Der Beschwerdeführer hielt sich ab diesem Zeitpunkt bis jetzt in Österreich illegal auf. Der Strafregisterauszug weist keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbestätigung bezüglich seiner marokkanischen Wohnadresse am römisch 40 vom Innenministerium, Provinz römisch 40 ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist nicht in medizinischer Behandlung, nimmt keine Medikamente und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

Die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers in Marokko können nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, warum der Beschwerdeführer Marokko verlassen hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen bzw. eine sonstige Gefährdung droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Der Islam ist in Marokko Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich verankert. Gleichzeitig hat Marokko jedoch einen Vorbehalt gegen Art. 14 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Religionsfreiheit) eingelegt. Der König ist unter anderem auch religiöses Oberhaupt. Nichtmuslimische Religionsgemeinschaften, unter anderem auch Christen, können ihren Glauben ausüben. Im ganzen Land sind katholische Orden karitativ tätig. Die frühere große jüdische Gemeinschaft in Marokko besteht aufgrund der Immigration vor allem nach Israel nur noch aus kleinen Gemeinden, sie wird vom Staat gefördert und unterhält Synagogen und andere Gemeinschaftseinrichtungen. Marokkaner jüdischen Glaubens sind in Politik und Wirtschaft vertreten. Marokko hält viel auf seine traditionelle religiöse Toleranz. Dabei geht es auch mit Vorschriften, die der Maxime des Islam als Staatsreligion und der Schutzherrschaft des Königs über die islamische Glaubensgemeinschaft entspringen, pragmatisch um, erwartet aber, dass Ausländer gewisse Grundregeln und Vorschriften beachten. Zu diesen Vorschriften gehören zum Beispiel das Verbot, einen Muslimen von seinem Glauben abzubringen sowie die Anwendung islamischen Rechts im internationalen Privatrecht. Eine Bestrafung für die Konversion eines Muslims zum christlichen Glaubens bzw. dem Austritt aus dem Islam sieht das marokkanische Strafgesetzbuch nicht vor. Unabhängig davon ist in Marokko jedoch nach islamischen Geboten die Konversion unzulässig und wird als große Schande betrachtet. Bei Bekanntwerden der Konversion ist daher mit gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht, Religionszugehörigkeiten werden auch nicht öffentlich registriert.Der Islam ist in Marokko Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich verankert. Gleichzeitig hat Marokko jedoch einen Vorbehalt gegen Artikel 14, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Religionsfreiheit) eingelegt. Der König ist unter anderem auch religiöses Oberhaupt. Nichtmuslimische Religionsgemeinschaften, unter anderem auch Christen, können ihren Glauben ausüben. Im ganzen Land sind katholische Orden karitativ tätig. Die frühere große jüdische Gemeinschaft in Marokko besteht aufgrund der Immigration vor allem nach Israel nur noch aus kleinen Gemeinden, sie wird vom Staat gefördert und unterhält Synagogen und andere Gemeinschaftseinrichtungen. Marokkaner jüdischen Glaubens sind in Politik und Wirtschaft vertreten. Marokko hält viel auf seine traditionelle religiöse Toleranz. Dabei geht es auch mit Vorschriften, die der Maxime des Islam als Staatsreligion und der Schutzherrschaft des Königs über die islamische Glaubensgemeinschaft entspringen, pragmatisch um, erwartet aber, dass Ausländer gewisse Grundregeln und Vorschriften beachten. Zu diesen Vorschriften gehören zum Beispiel das Verbot, einen Muslimen von seinem Glauben abzubringen sowie die Anwendung islamischen Rechts im internationalen Privatrecht. Eine Bestrafung für die Konversion eines Muslims zum christlichen Glaubens bzw. dem Austritt aus dem Islam sieht das marokkanische Strafgesetzbuch nicht vor. Unabhängig davon ist in Marokko jedoch nach islamischen Geboten die Konversion unzulässig und wird als große Schande betrachtet. Bei Bekanntwerden der Konversion ist daher mit gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht, Religionszugehörigkeiten werden auch nicht öffentlich registriert.

Islamitische Aktivitäten in Moscheen und Schulen werden von Regierung und Sicherheitsdiensten überwacht, nicht zuletzt in Hinblick auf eine Eindämmung des seit Anfang der 1970er Jahre von Saudi Arabien geförderten Wahabismus. Insbesondere islamitische Gruppierungen unterliegen strengen Kontrollen; die islamtistische Gruppe der "Salafiya Jihadiya" ist verboten.

Marokko verfügt über ein hoch entwickeltes Sicherheits- und Polizeisystem. Bei der nationalen Polizei "DGSN" (Generaldirektion für die nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für die Kontrollen an den Grenzübergangsposten. Die Gendarmerie Royal ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen Marokkos. Sie ist über den König als obersten militärischen Befehlshaber dem Verteidigungsministerium zugeordnet. Bei den Forces auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützten, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels und des Schmuggels. Der Inlandsgeheimdienst "DGSD" untersteht ebenso dem Innenministerium. Die Justizpolizei ist eine Hybridbehörde aus "DGSN" und Staatsanwälten. Sie untersucht Verletzungen des Strafrechts, Terrorismus, organisierte Kriminalität sowie Wirtschaftskriminalität. Die Abteilung für die Sicherheit des Königs untersteht direkt dem Palast.

Grundversorgung, wirtschaftliche Lage:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, wobei insbesondere seit Anfang 2008 ein enormer Preisanstieg bei den nicht subventionierten Lebensmitteln und Konsumgütern zu verzeichnen ist. Subventioniert werden zum Beispiel Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisation sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie.

Obwohl 2007 rund 300.000 neue Arbeitsplätze geschaffen wurden, herrscht besonders unter der Jugend und bei Akademikerinnen und Akademikern eine hohe Arbeitslosigkeit.

Medizinische Versorgung:

Durch das unzureichende Sozialversicherungssystem und die Budgetrestrektionen eines Entwicklungslandes ist das marokkanische Gesundheitssystem generell unterfinanziert und unterliegt in vielen Bereichen Rationierungseffekten. Eine medizinische Grundversorgung ist jedoch zumindest in den Städten in den meisten Fällen gesichert. Grundsätzlich sind medizinische Dienste kostenpflichtig. Sofern der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben. Allerdings mehren sich die Beschwerden über überfordertes und unmotiviertes Krankenhauspersonal, das seine Haltung mit unzumutbaren Arbeitsbedingungen und schlechter Bezahlung rechtfertigt. Nach Augenzeugenberichten kann eine adäquate Behandlung oft nur dann sichergestellt werden, wenn das Krankenhauspersonal bestochen wird. Darüber hinaus wird die für Mittellose vorgesehene kostenfreie Krankenversorgung durch ein kompliziertes Prozedere bei der Armutsbestätigung und durch mitunter unzureichend ausgestattete Medikamentendepots der Polikliniken erschwert. Zugang zu komplizierteren Behandlungen erforderte häufig einen eigenen Finanzbeitrag. Ein Großteil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Zwar existiert seit 2005 eine gesetzliche Krankenversicherung, diese deckt jedoch nur einen geringen Teil der Kosten, ist an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung gebunden und steht noch nicht allen Berufsgruppen offen. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 3,5 Mio. Menschen krankenversichert, wobei Arzt- und Krankenhauskosten nur bei bestimmten Krankheiten und nach vorherige Kostenübernahmeprozedur erstattet werden. Auslagen für Medikamente werden mit Ausnahme von Fällen besonders schwerer oder chronischer Erkrankung nur im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes erstattet. Behandlungskosten von normalen Krankheiten wie zum Beispiel Erkältungen, Magen-Darm-Probleme oder ähnliche sind somit nicht erstattungsfähig. Mit den bereits erhobenen Mitgliedsbeiträgen sollen nach Anhäufung eines Sockelausstattungsbetrages die Versorgung verbessert und auf andere Berufsgruppen ausgeweitet werden.

In Rabat und Casablanca gibt es Privatkliniken auf hohem medizinischen Niveau, die die meisten Behandlungen ermöglichen. In den übrigen größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Lande, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend. Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch Aids-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich, die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichend finanziellen Mitteln ist jedoch fast jedes Medikament in Marokko erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.

Behandlung nach Rückkehr:

Die Stellung eines Asylantrags wird von den marokkanischen Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den marokkanischen Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich den Zweck der Erlangung einer längerfristigen Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland dienen soll. Eine Unterscheidung zwischen tatsächlich oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Situation ist den marokkanischen Behörden geläufig. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen eine gerichtliche Verurteilung wegen Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens erfolgt wäre.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage:

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Allgemein:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt in Kopie aufliegenden Reisepass, Ehefähigkeitszeugnis, Staatsbürgerschaftsnachweis und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. Gleichfalls daraus ergibt sich die Feststellung der Aufenthaltsbestätigung hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Marokko bis 2003.

In dieser Bestätigung findet auch die im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens vorgebrachte Aussage, der Beschwerdeführer hätte Marokko erstmals im Jahre 2003, Deckung. Insofern konnte eine positive Feststellung getroffen werden.

Gleichfalls positive Feststellungen konnten in Bezug auf die Privatsituation des Beschwerdeführers in Österreich getroffen werden. Diese ist ausreichend dokumentiert durch das in Vorlage gebrachte Scheidungsurteil der nunmehrigen Verlobten des Beschwerdeführers aus Tschechien und wird die Eheabsicht des Beschwerdeführers durch die Einholung eines Ehefähigkeitszeugnisses bei der marokkanischen Botschaft evident.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer praktisch die gesamte Zeit in Österreich illegal aufhält ist, ergibt sich gleichfalls aus der Aktenlage, nämlich dem Umstand, dass das mit Asylantrag von 2003 eingeleitete Asylverfahren zwischenzeitlich eingestellt wurde und der Beschwerdeführer erst im Jahr 2009 wiederum einen Asylantrag stellte.

Hingegen konnten keine positiven Feststellungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe getroffen werden:

Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im mit Asylantrag vom 18.06.2004 initiierten Asylverfahren gänzlich vom gegenständlichen Asylverfahren abweichende Angaben tätigte:

Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familie 1979 von Islamisten in Marokko getötet worden sei und er in der Folge von seinem Onkel nach Libyen gebracht worden sei, wo er sich bis 2004 aufgehalten habe. Im gegenständlichen Asylverfahren jedoch behauptet der Beschwerdeführer Konversion vom islamischen Glauben zum Christentum.

Zwei also nicht einmal ansatzweise in Einklang zu bringende Fluchtversionen hat der Beschwerdeführer dargeboten.

Indifferent gab der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt an, dass er Angst gehabt hätte, seinerzeit die Wahrheit zu sagen. Dieser Rechtfertigungsversuch überzeugt insofern nicht, als dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 24.06.2004 ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass die Mitarbeit der Asylbehörden der gesetzlich verankerten Amtsverschwiegenheit unterliegt und dass keinerlei Informationen in Bezug auf das Asylverfahren an die Heimatbehörden weitergegeben würden. Der Beschwerdeführer wurde weiters völlig ordnungsgemäß im Zuge dieser Einvernahme vom 24.06.2004 darauf aufmerksam gemacht, dass seine Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen, dass er die Wahrheit sagen solle und dass seinen Angaben in der Erstaufnahmestelle eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

Unabhängig von diesen beiden Versionen überzeugt jedoch auch für sich allein gesehen die zweite im gegenständlichen Verfahren dargebotene Fluchtversion des Beschwerdeführers nicht.

Zutreffend hat das Bundesasylamt die mangelnde Plausibilität des Vorbringens hervorgehoben und richtig aufgezeigt, dass das Vorbringen sich mit der Ländersituation in Marokko nicht in Einklang bringen lässt. Unabhängig davon - und auch diesbezüglich das Bundesasylamt zutreffend - überzeugt, das Vorbringen für sich allein nicht:

Der Beschwerdeführer konnte einschneidende Erlebnisse wie zum Beispiel den angeblichen Messerangriff auf ihn nicht einmal ansatzweise zeitlich einordnen "das war ca. drei bis vier Monate vor meiner Ausreise" und verstrickte sich dabei auch noch in einen Widerspruch:

Der Beschwerdeführer hat einerseits angegeben, dass er sich nicht an die Heimatbehörden um Schutz wenden konnte, "konnte ich nicht, die sind alle Muslime und gegen die Christen". An anderer Stelle jedoch gab er an, "ja, ich habe sie angezeigt, es hat sich aber nichts getan".

Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise datumsmäßig den ersten schweren - nach der Konvertierung - auf ihn erfolgten Übergriff zeitlich einordnen, "Ich glaube das war nach zwei Monaten, bin mir aber nicht sicher."

Ebenso nicht feststellbar ist, wie sich derzeit die Familiensituation des Beschwerdeführers in Marokko darstellt:

Im Rahmen der Darstellung der ersten Fluchtversion gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familienangehörigen mit ihm bis 1994 in Libyen aufhältig gewesen seien, danach hätte er sie nach dem Oberst Gadaffi die Familie, weil palästinensischer Herkunft, nach Palästina ausgewiesen hätte, aus den Augen verloren.

Die gesamte Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Familiensituation und seiner Fluchtversionen erscheint also völlig unglaubwürdig.

Dass der Beschwerdeführer also keinerlei Verfolgungssituation im Fall der Rückkehr nach Marokko zu gewärtigen hat, ergibt sich also aus dem Fehlen jeglicher positiver für den Beschwerdeführer sprechender Feststellungen.

Dass aber auch keine sonstige Gefährdungssituation anzunehmen ist, ergibt sich aus Folgendem:

Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seinen Gesundheitszustand angegeben, in keiner medizinischen Behandlung zu stehen bzw. keine Medikamente zu nehmen. Auch wenn er also angab, dass er "einen Sack an der Niere" habe und dieser einmal operiert werden müsse, so kann also keinerlei lebensbedrohliche Situation seitens des Beschwerdeführers konstatiert werden.

In der Beschwerde wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch nicht mehr thematisiert.

Im Übrigen erscheint also der Beschwerdeführer völlig arbeitsfähig und ist es ihm durchaus zuzumuten, sich zumindest durch Gelegenheitsarbeiten in Marokko über Wasser zu halten.

Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall ist, so ist nach den Länderfeststellungen ersichtlich, dass eine Vielzahl karitativer Organisationen in Marokko tätig ist. Eine lebensbedrohliche Situation ist auch unter diesem Blickwinkel nicht erkennbar.

Aus dem Umstand, dass die nunmehrige Verlobte des Beschwerdeführers erst seit XXXX von ihrem Gatten geschieden wurde - Vorlage eines Urteils der tschechischen Republik - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erst seit ganz kurzer Zeit offensichtlich verlobt ist. Das entsprechende Privatleben, sofern man nicht von ehewidrigen Beziehungen seiner jetzigen Verlobten ausgeht, ist daher als sehr kurzfristig anzusehen.Aus dem Umstand, dass die nunmehrige Verlobte des Beschwerdeführers erst seit römisch 40 von ihrem Gatten geschieden wurde - Vorlage eines Urteils der tschechischen Republik - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erst seit ganz kurzer Zeit offensichtlich verlobt ist. Das entsprechende Privatleben, sofern man nicht von ehewidrigen Beziehungen seiner jetzigen Verlobten ausgeht, ist daher als sehr kurzfristig anzusehen.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Hierbei war auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu greifen, diese basieren auf aktuellem Länderdokumentationsmaterial, sie weisen keine Widersprüche auf und findet dieses Länderdokumentationsmaterial auch ständige Verwendung in Verfahren des Asylgerichtshofes.

Rechtliche Beurteilung:

Vor dem Hintergrund des § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 (im Folgenden: AsylG 2005) war im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.Vor dem Hintergrund des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: AsylG 2005) war im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs. 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

In der Sache selbst:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt AZ2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt AZ2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinn des Art. 1 Abschnitt AZ2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinn des Artikel eins, Abschnitt AZ2 GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

In materiell rechtlicher Hinsicht war das Begehren auf internationalen Schutz wegen völliger Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu verwerfen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, auch nur ansatzweise die Fluchtgründe zu bescheinigen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesenGemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen

wird ... wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung

des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Darlegung seiner Fluchtsituation war unter diesem Blickwinkel auch kein subsidiärer Schutz im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.Aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Darlegung seiner Fluchtsituation war unter diesem Blickwinkel auch kein subsidiärer Schutz im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen.

Aber auch unter dem Aspekt des Vorfindens einer Lebensgrundlage und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers war für den Beschwerdeführer aus § 8 AsylG 2005 nichts zu gewinnen:Aber auch unter dem Aspekt des Vorfindens einer Lebensgrundlage und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers war für den Beschwerdeführer aus Paragraph 8, AsylG 2005 nichts zu gewinnen:

Wie bereits oben angeführt, ist unter dem Blickwinkel des Vorfindens einer Existenzgrundlage auch im gegenständlichen Verfahren keinerlei lebensbedrohliche Situation zu konstatieren. Dem Beschwerdeführer ist es durchaus zuzumuten, sich durch Gelegenheitsarbeiten über Wasser zu halten. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass zahlreiche karitative Organisationen tätig sind.

Aber auch unter dem Blickwinkel des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist einer Gewährung subsidiären Schutzes nicht das Wort zu reden:

Der Beschwerdeführer hat angegeben, in keiner ärztlichen Betreuung zu stehen, keine Medikamente einzunehmen. Auch wenn dem Beschwerdeführer schon vor Monaten mitgeteilt wurde, dass er einen "Sack an der Niere" hat, so ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise ableitbar, dass eine lebensbedrohliche Situation vorliegt.

In diesem Sinne war die Beschwerde auch gem. § 8 AsylG zu verwerfen.In diesem Sinne war die Beschwerde auch gem. Paragraph 8, AsylG zu verwerfen.

Gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrechts zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigten:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigten:

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

Das tatsächliche Bestehens eines Familienlebens;

Die Schutzwilligkeit des Privatlebens;

Der Grad der Integration;

Die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienlebens des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Vor dem Hintergrund dieses Kriterienkataloges hat das Bundesasylamt zutreffenderweise die Ausweisung ausgesprochen:

Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einstellung des mit April 2004 initiierten Asylverfahrens, nämlich seit Jänner 2005, illegal im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er mit einer tschechischen Staatsbürgerin verlobt ist, dieser Einigriff in das Privat- und Familienleben ist jedoch erst von sehr kurzer Dauer, bedenkt man, dass seine Verlobte erst seit XXXX rechtskräftig geschieden ist. Es handelt sich also erst um eine nicht sehr lange dauernde Beziehung, sodass die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht in hohem Maße gegeben ist.Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er mit einer tschechischen Staatsbürgerin verlobt ist, dieser Einigriff in das Privat- und Familienleben ist jedoch erst von sehr kurzer Dauer, bedenkt man, dass seine Verlobte erst seit römisch 40 rechtskräftig geschieden ist. Es handelt sich also erst um eine nicht sehr lange dauernde Beziehung, sodass die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht in hohem Maße gegeben ist.

Vor dem Hintergrund des langjährigen illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers kann auch nicht von einem hohen Grad der Integration gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, monatlich mit seinem in Marokko aufhältigen Bruder Kontakt zu haben, es sind also auch Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden immer noch gegeben.

In Bezug auf das mit seiner Verlobten ins Treffen geführte Privat- und Familienleben ist darauf hinzuweisen, dass dieses zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten, hält sich doch der Beschwerdeführer seit Jahren illegal in Österreich auf.

Mangels schutzwürdiger Interessen des Beschwerdeführers erweist sich daher die erstinstanzliche Ausweisung als zulässig.

Die Beschwerde versucht nicht einmal ansatzweise, den erstinstanzlichen Bescheid in Kritik zu nehmen, sie ergeht sich in Verwendung bloßer Textbausteine:

Unsubstantiiert wird einfach nochmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eben glaubwürdig sei und dass man ihm eben internationalen Schutz einräumen hätte müssen. Auf die bereits vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche, Ungereimtheiten und Aspekte der persönlichen Glaubwürdigkeit geht die Beschwerde nicht ein.

Der Beschwerdeführer scheint sich in der Beschwerde auch eher auf den Umstand des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu konzentrieren, indem er nochmals anführt, dass er einen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben darin sieht, weil er beabsichtige, seine Verlobte, eine tschechische Staatsbürgerin, zu heiraten.Der Beschwerdeführer scheint sich in der Beschwerde auch eher auf den Umstand des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu konzentrieren, indem er nochmals anführt, dass er einen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben darin sieht, weil er beabsichtige, seine Verlobte, eine tschechische Staatsbürgerin, zu heiraten.

Auch wird angeführt, dass eine langjährige Freundin in Österreich aufhältig sei, näheres wird jedoch nicht ausgeführt.

In diesem Sinne war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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