Norm
AVG §37Rechtssatz
Rechtssatz 1
Das Bundesasylamt holte zwei Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Die eingeholten Gutachten widersprechen sich jedoch vehement und führen unterschiedliche Ergebnisse an. Das Bundesasylamt erklärte den angeführten Widerspruch dahingehend, dass es annehme, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in Österreich massiv verbessert , weshalb dem Zweitgutachten gefolgt wurde. Vor dem Hintergrund, dass die beiden Gutachten in einem engen zeitlichen Zusammenhang - es liegen lediglich etwa vier Monate zwischen den beiden Untersuchungsterminen - stehen, ist eine derart schnelle "Besserung" - wurde doch noch im ersten Gutachten von einem "lebensbedrohlichen Zustand" gesprochen - nicht nachvollziehbar.
Vielmehr hätte das Bundesasylamt aufgrund der vollkommen widersprüchlichen Gutachten eine ausführliche Beweiswürdigung durchführen müssen, um nachvollziehbar zu begründen, weshalb dem Zweitgutachten geglaubt wurde beziehungsweise im Zweifel ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise ein Drittgutachten einholen müssen (vgl. VwGH 01.07.2004, 99/12/0091). Die bloße Begründung, es sei zu einer "massiven Verbesserung" gekommen, ist vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine gesetzmäßige Beweiswürdigung jedenfalls nicht ausreichend.Vielmehr hätte das Bundesasylamt aufgrund der vollkommen widersprüchlichen Gutachten eine ausführliche Beweiswürdigung durchführen müssen, um nachvollziehbar zu begründen, weshalb dem Zweitgutachten geglaubt wurde beziehungsweise im Zweifel ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise ein Drittgutachten einholen müssen vergleiche VwGH 01.07.2004, 99/12/0091). Die bloße Begründung, es sei zu einer "massiven Verbesserung" gekommen, ist vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine gesetzmäßige Beweiswürdigung jedenfalls nicht ausreichend.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, GutachtenZuletzt aktualisiert am
20.04.2010