TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/31 A1 218395-2/2010

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Veröffentlicht am 31.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1

Spruch

A1 218.395-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, FZ. 10 01.254-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, FZ. 10 01.254-EAST Ost,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 28.06.2000 die Gewährung von Asyl. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 00 07.921-BAG vom 08.08.2000 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Der Beschwerdeführer beantragte am 28.06.2000 die Gewährung von Asyl. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 00 07.921-BAG vom 08.08.2000 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Am 19.06.2009 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009, Zl. A1 218.395-0/2008/12E, gemäß § 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009, Zl. A1 218.395-0/2008/12E, gemäß Paragraph 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Am 12.02.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde am 12.02.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost niederschriftlich befragt, eine weitere Einvernahme erfolgte am 18.02.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost.

Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 5 Monaten krank wäre und derzeit in Österreich behandelt würde und dass er in Gambia die notwendigen Medikamente nicht erhalten würde, da die Qualität der medizinischen Behandlung dort nicht gegeben wäre.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid Zl. 10 01.254-EAST Ost vom 03.03.2010 auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 AVG zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid Zl. 10 01.254-EAST Ost vom 03.03.2010 auf der Grundlage des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätte und dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten diversen Erkrankungen ein Fremder vor dem Hintergrund des EGMR als auch des VwGH kein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltstaat zu verbleiben, bloß, um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leiden würde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichthof in nicht öffentlicher

Sitzung wie folgt erkannt:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX; ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Gambia.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 ; ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Gambia.

Das mit 28.06.2000 initiierte erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zahl A1 218.395, vom 29.06.2009, zugestellt am 01.07.2009, am 16.07.2009 rechtskräftig.

Das gegenständliche Asylverfahren hat der Beschwerdeführer mit Antrag auf internationalen Schutz vom 12.02.2010 eingeleitet.

Der Beschwerdeführer leidet an einer "Corpusdominierten, mäßiggradigen, im Corpus mittelschweren aktiven chronischen Pangastritis, Helicobacter-assoziiert (Befund Dr. XXXX aus 2009 - AS 53). Der Beschwerdeführer leidet weiters an einer psychogenen Depression.Der Beschwerdeführer leidet an einer "Corpusdominierten, mäßiggradigen, im Corpus mittelschweren aktiven chronischen Pangastritis, Helicobacter-assoziiert (Befund Dr. römisch 40 aus 2009 - AS 53). Der Beschwerdeführer leidet weiters an einer psychogenen Depression.

Offen bleibt, welche Auswirkungen eine Nichtbehandlung der Krankheitsbilder des Beschwerdeführers im Falle der Rücküberstellung nach Gambia zeitigen würde.

Die medizinische Grundversorgung in Gambia ist zwar gewährleistet, aber nicht mit Europa zu vergleichen, da technisch und hygienisch oft problematisch.

Ungeklärt bleibt die Frage, ob die Krankheitsbilder des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Gambia einer Weiterbehandlung bedürfen und/oder welche Auswirkungen im Falle der Nichtbehandlung der Beschwerdeführer zu gewärtigen hat.

Entscheidungsgrundlage:

gegenständliche Aktenlage:

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Obige Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hiebei hat sich

Folgendes herauskristallisiert:

Das Bundesasylamt hat zwar ganz allgemeine Feststellungen zur allgemeinen medizinischen Versorgungssituation in Gambia getroffen, ist jedoch nicht einmal ansatzweise auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Gambia eingegangen. Nach der Aktenlage ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen die Nichtbehandlung oder Minderbehandlung des Beschwerdeführers im Falle der Rückstellung nach Gambia zeitigt.

Hierbei ist auch unklar, wie der Beschwerdeführer allenfalls in den Genuss - sollte diese notwendig sein - einer medizinischen Behandlung kommt (Kostentragung, etc.).

Ob und inwiefern das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers im Falle der Rückstellung nach Gambia gefährdet ist, ist auch aus den Befundberichten nicht abschließend beurteilbar. Das Bundesasylamt hätte diesbezüglich auf einen Amtssachverständigen bzw. einen anderen Sachverständigen im Sinne des § 53 AVG zurückgreifen müssen.Ob und inwiefern das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers im Falle der Rückstellung nach Gambia gefährdet ist, ist auch aus den Befundberichten nicht abschließend beurteilbar. Das Bundesasylamt hätte diesbezüglich auf einen Amtssachverständigen bzw. einen anderen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 53, AVG zurückgreifen müssen.

Zu den rechtlichen Konsequenzen siehe rechtliche Beurteilung.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch jene für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch jene für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid verabsäumte es das Bundesasylamt, eine umfassende und ausreichende Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Krankheitsbilder durchzuführen. Das Bundesasylamt lässt jegliche Feststellungen zur behaupteten Krankheitssituation des Beschwerdeführers vermissen und beschränkt sich lediglich auf die Darlegung der allgemeinen medizinischen Versorgungssituation in Gambia.

Zwar hat das Bundesasylamt zutreffend den durch den EGMR und den VwGH herausgearbeiteten strengen Maßstab skizziert, nach der Aktenlage ist aber gerade nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Gambia ohne eine entsprechende medizinische Versorgung in eine lebensbedrohliche Situation geraten könnte.

Im zweiten Rechtsgang hat das Bundesasylamt

durch Einholung eines medizinischen Gutachtens/sonstige Ermittlungen den genauen aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzustellen und

zur Situation im Herkunftsstaat Ermittlungen anzustellen und Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ob - sollte sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers als entsprechend gravierend darstellen - die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Falle der Verbringung nach Gambia gewährleistet ist.

Der vorliegende Sachverhalt ist sohin aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.Der vorliegende Sachverhalt ist sohin aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.

Es war daher der erstinstanzliche Bescheid wegen gravierender Verfahrensmängel zu beheben.

Zu Spruchpunkt II:

Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters"):Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters"):

Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage - aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse - sich der Hilfe einer fachkundigen - wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen - Person als Beistand zu bedienen. (Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen).

Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Antrag dargestellte Auffassung verfehlt ist. Der Verfassungsgerichtshof zitiert in seinem Erkenntnis vom 25.06.2009 zu U561/09 lediglich die damals geltend gemachte Beschwerdeausführung wörtlich:

"... Beim AsylGH handelt es sich um keine Behörde und keinen

Verwaltungssenat. Der Wortteil -hof zeigt deutlich an, dass der AsylGH eine zumindest höchstgerichtsähnliche Stellung innehat. Sich an ein Höchstgericht zu wenden, ohne die Möglichkeit um die Verfahrenshilfe anzusuchen, würde ein Novum in der Rechtsordnung darstellen; welches im Übrigen nicht den Anforderungen des hohen Niveaus der Fairness im Asylverfahren gerecht würde. Es kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht zugemutet werden, eine Herabsetzung des Niveaus der besonderen Fairness im Asylverfahren durch die Neuorganisation des Asylverfahrens beabsichtigt zu haben...."

Keinesfalls darf daraus die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes abgeleitet werden und betont der Verfassungsgerichthof vielmehr, dass die gemäß § 23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in § 64 f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg. cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Keinesfalls darf daraus die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes abgeleitet werden und betont der Verfassungsgerichthof vielmehr, dass die gemäß Paragraph 23, AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in Paragraph 64, f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg. cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.

Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.

Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof somit auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.

Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Flüchtlingsberater, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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