Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D9 410336-1/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", Währinger Straße 59, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. November 2009, Zl. 08 13.174-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. März 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Judith RUDERSTALLER, Verein "Asyl in Not", Währinger Straße 59, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. November 2009, Zl. 08 13.174-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. März 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 28. Dezember 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er vor fünf Tagen gemeinsam mit seiner Mutter (D9 410337) per LKW seine Heimatstadtrömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 28. Dezember 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er vor fünf Tagen gemeinsam mit seiner Mutter (D9 410337) per LKW seine Heimatstadt
XXXX verlassen habe und in weiterer Folge über Moskau und Brest (Weißrussland) nach Terespol (Polen) gereist sei. Dort seien sie von polnischen Polizisten angehalten worden und hätten sodann einen Asylantrag gestellt. Nach einer Nacht "im Lager" hätten sie andere Tschetschenen kennengelernt, die ihnen Kontakt mit einem Schlepper verschafft hätten, der ihn und seine Mutter bis nach Österreich gebracht habe. Der Grund, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, liege darin, dass ihn die russischen Behörden mit Hepatitis B infiziert hätten, er geschlagen und in einem Keller festgehalten worden sei. Dies alles, weil sein Vater "im 2. Weltkrieg" Kämpfer gewesen und XXXX von den Russen erschossen worden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 9 bis 21).römisch 40 verlassen habe und in weiterer Folge über Moskau und Brest (Weißrussland) nach Terespol (Polen) gereist sei. Dort seien sie von polnischen Polizisten angehalten worden und hätten sodann einen Asylantrag gestellt. Nach einer Nacht "im Lager" hätten sie andere Tschetschenen kennengelernt, die ihnen Kontakt mit einem Schlepper verschafft hätten, der ihn und seine Mutter bis nach Österreich gebracht habe. Der Grund, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, liege darin, dass ihn die russischen Behörden mit Hepatitis B infiziert hätten, er geschlagen und in einem Keller festgehalten worden sei. Dies alles, weil sein Vater "im 2. Weltkrieg" Kämpfer gewesen und römisch 40 von den Russen erschossen worden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 9 bis 21).
Am 8. Jänner 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da mit dem EU-Mitgliedstaat Polen seit 8. Jänner 2009 "Dublin Konsultationen" geführt würden.Am 8. Jänner 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da mit dem EU-Mitgliedstaat Polen seit 8. Jänner 2009 "Dublin Konsultationen" geführt würden.
Im Rahmen des mit den Behörden der Republik Polen entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO), eingeleiteten Konsultationsverfahrens, erklärten sich jene mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2009 (der belangten Behörde am 12. Jänner 2009 per Telefax übermittelt) zur Führung des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens zuständig (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 67).Im Rahmen des mit den Behörden der Republik Polen entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO), eingeleiteten Konsultationsverfahrens, erklärten sich jene mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2009 (der belangten Behörde am 12. Jänner 2009 per Telefax übermittelt) zur Führung des den Beschwerdeführer betreffenden Asylverfahrens zuständig (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 67).
Am 19. Jänner 2009 erfolgte eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, um abzuklären, ob bei jenem eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.Am 19. Jänner 2009 erfolgte eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 , um abzuklären, ob bei jenem eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2009 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Bestellung eines Sachwalters für die Mutter des Beschwerdeführers ausgesetzt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 81 ff.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2009 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Bestellung eines Sachwalters für die Mutter des Beschwerdeführers ausgesetzt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 81 ff.).
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter hinsichtlich der Vertretung seiner Mutter vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern gemäß § 119 und § 120 AußStrG ernannt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter hinsichtlich der Vertretung seiner Mutter vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern gemäß Paragraph 119 und Paragraph 120, AußStrG ernannt.
Am 23. Juni 2009 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 107).
Am 14. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, Außenstelle Graz, hinsichtlich seiner Fluchtgründe einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er die letzten drei Jahre bei seiner Tante in XXXX gewohnt und nichts gearbeitet, vielmehr von der Unterstützung durch Verwandte gelebt habe. Diese hätten letztendlich auch das nötige Geld für die Ausreise gesammelt. Er sei insgesamt zweimal von Angehörigen des Militärs oder der Sicherheitsbehörden mitgenommen worden, wobei man ihn auch geschlagen und beschimpft habe. Die beiden Vorfälle hätten sich einerseits unmittelbar nach Kriegsende und andererseits ein Jahr später, ca. 2000 oder 2001, ereignet. XXXX sei sein Vater ermordet worden, wann genau, wisse er nicht, auch warum, wo und durch wen sein Vater getötet worden sei, könne er nicht angeben. Persönliche Probleme habe er nach diesem Zeitpunkt keine mehr gehabt, befürchte jedoch im Falle einer allfälligen Rückkehr, dass "sich die Geschichte wiederholen würde", bis sie ihn "erwischt" hätten (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 123 ff.).Am 14. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, Außenstelle Graz, hinsichtlich seiner Fluchtgründe einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er die letzten drei Jahre bei seiner Tante in römisch 40 gewohnt und nichts gearbeitet, vielmehr von der Unterstützung durch Verwandte gelebt habe. Diese hätten letztendlich auch das nötige Geld für die Ausreise gesammelt. Er sei insgesamt zweimal von Angehörigen des Militärs oder der Sicherheitsbehörden mitgenommen worden, wobei man ihn auch geschlagen und beschimpft habe. Die beiden Vorfälle hätten sich einerseits unmittelbar nach Kriegsende und andererseits ein Jahr später, ca. 2000 oder 2001, ereignet. römisch 40 sei sein Vater ermordet worden, wann genau, wisse er nicht, auch warum, wo und durch wen sein Vater getötet worden sei, könne er nicht angeben. Persönliche Probleme habe er nach diesem Zeitpunkt keine mehr gehabt, befürchte jedoch im Falle einer allfälligen Rückkehr, dass "sich die Geschichte wiederholen würde", bis sie ihn "erwischt" hätten (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 123 ff.).
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12. November 2009, Zl. 08 13.174-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz vom 28. Dezember 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12. November 2009, Zl. 08 13.174-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz vom 28. Dezember 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde kurz zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen habe können, dass er Tschetschenien aufgrund individueller - asylrelevanter - Verfolgung verlassen habe, vielmehr davon auszugehen sei, dass die allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges bzw. die mit diesem Bürgerkrieg in direktem Zusammenhang stehenden Folgen kausal für seine Ausreise gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe nicht konkret darlegen können, von wem er fürchte verfolgt zu werden und sei weder in der Lage gewesen, detaillierte Angaben über den Tod seines Vaters noch über seine eigenen beiden behaupteten Festnahmen zu machen. Die Frage, ob er seit dem Tod des Vaters (XXXX) konkrete Probleme gehabt habe, sei sogar dezidiert verneint worden. Weiters spreche die Tatsache seiner legalen Ausreise gegen das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens bestünde jedoch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Festnahmen und der Ausreise, wäre daraus keine gezielte, individuelle, insbesondere nicht landesweit vorliegende Verfolgung ableitbar und bestünde überdies die Möglichkeit sich durch einen Ortswechsel den befürchteten Problemen zu entziehen.Begründend führte die erstinstanzliche Behörde kurz zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen habe können, dass er Tschetschenien aufgrund individueller - asylrelevanter - Verfolgung verlassen habe, vielmehr davon auszugehen sei, dass die allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges bzw. die mit diesem Bürgerkrieg in direktem Zusammenhang stehenden Folgen kausal für seine Ausreise gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe nicht konkret darlegen können, von wem er fürchte verfolgt zu werden und sei weder in der Lage gewesen, detaillierte Angaben über den Tod seines Vaters noch über seine eigenen beiden behaupteten Festnahmen zu machen. Die Frage, ob er seit dem Tod des Vaters (römisch 40 ) konkrete Probleme gehabt habe, sei sogar dezidiert verneint worden. Weiters spreche die Tatsache seiner legalen Ausreise gegen das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens bestünde jedoch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Festnahmen und der Ausreise, wäre daraus keine gezielte, individuelle, insbesondere nicht landesweit vorliegende Verfolgung ableitbar und bestünde überdies die Möglichkeit sich durch einen Ortswechsel den befürchteten Problemen zu entziehen.
Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 17. November 2009 zugestellten Bescheid wurde am 1. Dezember 2009 durch seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin die gegenständliche Beschwerde erhoben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 225 ff.), welcher ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX, vom 3. November 2009 betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, diverse von der Website derstandard.at abgerufene Berichte über Tschetschenien betreffend den Zeitraum Ende Juli 2009 bis Ende November 2009 sowie ein Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2009 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan beigelegt wurden.Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 17. November 2009 zugestellten Bescheid wurde am 1. Dezember 2009 durch seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin die gegenständliche Beschwerde erhoben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 225 ff.), welcher ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. römisch 40 , vom 3. November 2009 betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, diverse von der Website derstandard.at abgerufene Berichte über Tschetschenien betreffend den Zeitraum Ende Juli 2009 bis Ende November 2009 sowie ein Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2009 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan beigelegt wurden.
Am 25. März 2010 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin niederschriftlich befragt wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Zuge dieser Verhandlung zog die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers
- nach eingehender Belehrung und Beratung ihres Mandanten - dessen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 5).- nach eingehender Belehrung und Beratung ihres Mandanten - dessen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 5).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ethnischer Tschetschene und muslimischen Glaubens. Er reiste am 28. Dezember 2008 gemeinsam mit seiner Mutter (D9 410337) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D9 410337-1/2009/5E, wurde der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer eines Jahres erteilt.
Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter besteht ein psychisches Abhängigkeitsverhältnis. Zudem fungiert dieser als ihr einstweiliger Sachwalter.
Auf Grundlage der herangezogenen Quellen ergeben sich folgende Länderfeststellungen:
Allgemeines
Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93 % der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung).
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind bis heute für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien verantwortlich.
(Quellen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009; E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins; Martin Malek, Understanding Chechen Culture; Der Standard vom 19.01.2010)
Allgemeine Sicherheitssituation
In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Juli 2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt.
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009; Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009; Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009; E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins; APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009)
Verfolgungsgefahr
Zivilbevölkerung
Durch vielerlei Umstände kann es möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5. Juli 2007 veranlasste.
(Quellen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009; Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009)
Rebellen und deren Familienangehörige
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden. (...) Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere. (...) Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.
(Quellen: Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09.09.2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009; Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009; Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009)
Menschenrechtsaktivisten und zivile Opposition
Der enge Vertraute des Präsidenten Kadyrow und Duma-Abgeordnete Adam Delimkhanow drohte Anfang Juli 2009 Menschenrechtsaktivisten öffentlich mit Eliminierung und stellte sie auf eine Stufe mit Terroristen. (...) Memorial-Mitarbeiter wurden durch Teile des Sicherheitsapparates intensiv überwacht und teilweise offen bedroht, sodass Memorial seine Tätigkeit in Tschetschenien vorübergehend suspendiert hat. Allgemein werden NGO's von den Behörden in ihrer Tätigkeit massiv eingeschränkt. (...) Ingesamt ist festzustellen, dass die - relativ kleine - Gruppe von tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und politischen Oppositionellen zu Kadyrow akut gefährdet ist.
(Quellen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage, vom 26.11.2009; Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009; Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien v. 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)
Versorgungslage
Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro. (...) Die Regierung Kadyrow wirbt um internationale Investoren und ist auch bestrebt, Tschetschenien als Tourismusland zu präsentieren. Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch. Lt. UN-Angaben leben über 80 % der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009; Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008; Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der internat. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat)(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009; Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008; Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der internat. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat)
Wohnsituation
Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften.
Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009)
Medizinische Versorgungssituation
Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. (...) Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. (...) Laut Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar. (...) Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. (...) Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - laut Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird. (...) Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. (...) 2007 errichtete das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. (...) Laut Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden. (...) UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50.000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen. (...) Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.
(Quellen: Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien; Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007; Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009; Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006; Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008)
Rückkehrer
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. (...) Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor. (...) Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.
(Quellen: Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA; Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.
Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.
Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. (...) Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009; Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25. März 2010 sowie des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks. Hierbei wurden auch die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht sowie Einsichtnahme in die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel genommen.
Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers und seiner familiären bzw. privaten Situation beruhen auf den diesbezüglichen Angaben im Zuge des Asylverfahrens und der Vorlage diverser (im Verwaltungsakt in Kopie einliegender) Dokumente. Zudem ging bereits die belangte Behörde von der im Spruch angeführten Identität des Beschwerdeführers aus und sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass diese als nur vorgetäuscht anzusehen wäre.
Die (Länder-)Feststellungen zur Russischen Föderation (Tschetschenien) entstammen den jeweils darunter genannten Informationsquellen. Die diesen zugrunde liegenden aktuellen und unbedenklichen Berichte bieten ein in den Kernaussagen übereinstimmendes und widerspruchsfreies Gesamtbild, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit dieser Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner psychisch kranken Mutter ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich aus diversen ärztlichen Befundberichten und gutachtlichen Stellungnahmen, aus denen beispielsweise hervorgeht, dass zwischen Mutter und Sohn ein "symbiotisches Verhältnis" bestehe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 187) und jene ihn ständig in ihrer Nähe wissen müsse (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 205 und 327) sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. März 2010. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als einstweiliger Sachwalter für seine Mutter fungiert, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner psychisch kranken Mutter ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich aus diversen ärztlichen Befundberichten und gutachtlichen Stellungnahmen, aus denen beispielsweise hervorgeht, dass zwischen Mutter und Sohn ein "symbiotisches Verhältnis" bestehe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 187) und jene ihn ständig in ihrer Nähe wissen müsse (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 205 und 327) sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. März 2010. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als einstweiliger Sachwalter für seine Mutter fungiert, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .
Hervorzuheben ist nochmals, dass die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25. März 2010 nach umfassender Belehrung und Information ihres Mandanten die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12. November 2009, Zl. 08 13.174-BAG, zurückgezogen hat.Hervorzuheben ist nochmals, dass die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25. März 2010 nach umfassender Belehrung und Information ihres Mandanten die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12. November 2009, Zl. 08 13.174-BAG, zurückgezogen hat.
Rechtlich folgt daraus:
3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 28. Dezember 2008 gestellt, weshalb im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Der diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Antrag auf internationalen Schutz wurde am 28. Dezember 2008 gestellt, weshalb im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
3. 2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. 2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. 3. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle (vgl. VwGH v. 13.08.2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH v. 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).3. 3. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle vergleiche VwGH v. 13.08.2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH v. 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).
Mit der im Rahmen der am 25. März 2010 stattgefunden mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12. November 2009, Zl. 08 13.174-BAG, erwuchsen diese in Rechtskraft.Mit der im Rahmen der am 25. März 2010 stattgefunden mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12. November 2009, Zl. 08 13.174-BAG, erwuchsen diese in Rechtskraft.
4. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers zog die gegenständliche Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, wodurch diese in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation) wurde hingegen aufrecht gehalten.4. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers zog die gegenständliche Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück, wodurch diese in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation) wurde hingegen aufrecht gehalten.
Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird (vgl. VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird vergleiche VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen im Hinblick auf die Anwendung des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen im Hinblick auf die Anwendung des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Im gegenständlichen Verfahren wurde von unterschiedlichen Vertretern medizinischer Berufe dargelegt bzw. schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2010 glaubhaft, dass er für seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter seit Jahren die wichtigste Bezugsperson darstelle und zwischen ihnen ein psychisches, allenfalls auch ökonomisches Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Zudem fungiert der Beschwerdeführer seit XXXX als einstweiliger Sachwalter für seine Mutter. Im Lichte der eben angeführten Rechtsprechung war daher von einer hinreichenden Intensität des Familienlebens zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seiner psychisch kranken Mutter auszugehen.Im gegenständlichen Verfahren wurde von unterschiedlichen Vertretern medizinischer Berufe dargelegt bzw. schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2010 glaubhaft, dass er für seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter seit Jahren die wichtigste Bezugsperson darstelle und zwischen ihnen ein psychisches, allenfalls auch ökonomisches Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Zudem fungiert der Beschwerdeführer seit römisch 40 als einstweiliger Sachwalter für seine Mutter. Im Lichte der eben angeführten Rechtsprechung war daher von einer hinreichenden Intensität des Familienlebens zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seiner psychisch kranken Mutter auszugehen.
Da die gesundheitlichen Beschwerden der Mutter im Sinne des § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl I. Nr. 122/2009, nicht bereits ihrem Wesen nach als "nicht bloß vorübergehend" anzusehen sind, insbesondere auch kein Privat- und Familienleben im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, vorliegt, eine Besserung des Gesundheitszustandes der Mutter vielmehr durchaus möglich und nicht auszuschließen ist (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 253), war spruchgemäß zu entscheiden.Da die gesundheitlichen Beschwerden der Mutter im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009,, nicht bereits ihrem Wesen nach als "nicht bloß vorübergehend" anzusehen sind, insbesondere auch kein Privat- und Familienleben im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, vorliegt, eine Besserung des Gesundheitszustandes der Mutter vielmehr durchaus möglich und nicht auszuschließen ist vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 253), war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Intensität, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
28.04.2010