Norm
AsylG 2005 §34 Abs1Spruch
D10 315829-1/2008/5E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D10 315830-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie Rosen als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. November 2007, Zl. 07 08.305-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. März 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie Rosen als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. November 2007, Zl. 07 08.305-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. März 2010 zu Recht erkannt:
Der gegen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde wird stattgegeben, XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm §§ 34 Abs. 1 Z. 2 und 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (AsylG 2005) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, und Spruchpunkt III. ersatzlos behoben.Der gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde wird stattgegeben, römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 34 Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF (AsylG 2005) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos behoben.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Vater der Beschwerdeführerin, ein Staatsbürger der Republik Georgien und der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte eigenen Angaben zu Folge am 17. Mai 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 18. Mai 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Bei seinen Einvernahmen durch Organe der belangten Behörde am 21. Mai sowie 20. Juli 2004 führte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sein Vater sei Mitglied der Partei des adscharischen Präsidenten ABASCHIDZE gewesen und sei diesem von Parteigegnern vorgeworfen worden, Wahlen manipuliert zu haben. Glaublich am 1. Mai 2004 sei seiner Familie von Unbekannten angeraten worden, ihr Haus zu verlassen. In weiterer Folge sei das Haus am XXXX oder (sic!) XXXX 2005 in Brand gesetzt und niedergebrannt worden. Schließlich sei sein Vater am XXXX auf der Straße in XXXX ermordet und am darauf folgenden Tag auch noch der Bruder entführt worden. Von diesem fehle jede Nachricht. Er selbst fürchte nun auch aufgrund von "Sippenhaftung" umgebracht zu werden.Bei seinen Einvernahmen durch Organe der belangten Behörde am 21. Mai sowie 20. Juli 2004 führte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sein Vater sei Mitglied der Partei des adscharischen Präsidenten ABASCHIDZE gewesen und sei diesem von Parteigegnern vorgeworfen worden, Wahlen manipuliert zu haben. Glaublich am 1. Mai 2004 sei seiner Familie von Unbekannten angeraten worden, ihr Haus zu verlassen. In weiterer Folge sei das Haus am römisch 40 oder (sic!) römisch 40 2005 in Brand gesetzt und niedergebrannt worden. Schließlich sei sein Vater am römisch 40 auf der Straße in römisch 40 ermordet und am darauf folgenden Tag auch noch der Bruder entführt worden. Von diesem fehle jede Nachricht. Er selbst fürchte nun auch aufgrund von "Sippenhaftung" umgebracht zu werden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2004, Zl. 04 10.647-BAE, wurde der Antrag des Vaters auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I. ) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäßMit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2004, Zl. 04 10.647-BAE, wurde der Antrag des Vaters auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. ) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Vater aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Vater aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Vaters sei lediglich vage und wenig detailreich gehalten und nur allgemein in den Raum gestellt gewesen.
Mit Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 10. November 2004 (Datum des Posteinganges) machte der Vater Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führte aus, seine Einvernahme durch Organe der belangten Behörde sei nur oberflächlich erfolgt. Er habe glaubhaft dargelegt, dass ihm "aufgrund der bestehenden Sippenhaftung" nun auch Verfolgung drohe.
Die Mutter der Beschwerdeführerin, ebenfalls georgische Staatsangehörige und der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte eigenen Angaben zu Folge am 5. Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15. Dezember 2005 sowie am 27. September 2006 erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin dem Grunde nach, ihre Fluchtgründe seien "mit den Fluchtgründen" ihres Ehemannes "verbunden". Ihr Schwiegervater und der Bruder ihres Mannes seien Mitglieder der Partei AGHORDZINEBA des adscharischen Präsidenten ABASCHIDZE gewesen. Am XXXX sei das Haus der Familie niedergebrannt und im Anschluss - offenbar in Zusammenhang mit dessen Parteimitgliedschaft stehend - ihr Schwiegervater am XXXX in der Nähe von XXXX im Auto erschossen worden. Am darauf folgenden Tag sei auch ihr Schwager verschwunden. Danach sei sie mit ihrem Mann nach XXXX "geflüchtet" und habe sich nach dessen Fortgang dort mit ihren zwei Töchtern versteckt gehalten. Ein Freund ihres Mannes habe sie nach dessen "Flucht" gewarnt, dass nach ihrem Gatten noch immer gefahndet werde. Unmittelbar vor ihrer Ausreise, habe sie ca. 200 Meter von ihrer Unterkunft bemerkt, wie ein nicht mit Nummerntafeln versehenes Auto mit erhöhter Geschwindigkeit direkt auf sie zugefahren sei. Sie habe es aber geschafft rechtzeitig auszuweichen und in eine nahe gelegene Apotheke zu flüchten.Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15. Dezember 2005 sowie am 27. September 2006 erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin dem Grunde nach, ihre Fluchtgründe seien "mit den Fluchtgründen" ihres Ehemannes "verbunden". Ihr Schwiegervater und der Bruder ihres Mannes seien Mitglieder der Partei AGHORDZINEBA des adscharischen Präsidenten ABASCHIDZE gewesen. Am römisch 40 sei das Haus der Familie niedergebrannt und im Anschluss - offenbar in Zusammenhang mit dessen Parteimitgliedschaft stehend - ihr Schwiegervater am römisch 40 in der Nähe von römisch 40 im Auto erschossen worden. Am darauf folgenden Tag sei auch ihr Schwager verschwunden. Danach sei sie mit ihrem Mann nach römisch 40 "geflüchtet" und habe sich nach dessen Fortgang dort mit ihren zwei Töchtern versteckt gehalten. Ein Freund ihres Mannes habe sie nach dessen "Flucht" gewarnt, dass nach ihrem Gatten noch immer gefahndet werde. Unmittelbar vor ihrer Ausreise, habe sie ca. 200 Meter von ihrer Unterkunft bemerkt, wie ein nicht mit Nummerntafeln versehenes Auto mit erhöhter Geschwindigkeit direkt auf sie zugefahren sei. Sie habe es aber geschafft rechtzeitig auszuweichen und in eine nahe gelegene Apotheke zu flüchten.
Gelegentlich der Einvernahme am 27. September 2006 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin in Kopie zur Vorlage:
Heiratsurkunde des Standesamtes der Stadt XXXX, Republik Georgien, Nr. XXXX betreffend die am selben Tage erfolgte Eheschließung des XXXX, Georgien, mit der am XXXX, geborenen XXXX.Heiratsurkunde des Standesamtes der Stadt römisch 40 , Republik Georgien, Nr. römisch 40 betreffend die am selben Tage erfolgte Eheschließung des römisch 40 , Georgien, mit der am römisch 40 , geborenen römisch 40 .
Geburtsurkunde des Standesamtes der Stadt XXXX, Georgien, Nr. XXXX betreffend die am XXXX erfolgte Geburt der XXXX. Eltern: XXXX, Georgier, und XXXX, Georgierin.Geburtsurkunde des Standesamtes der Stadt römisch 40 , Georgien, Nr. römisch 40 betreffend die am römisch 40 erfolgte Geburt der römisch 40 . Eltern: römisch 40 , Georgier, und römisch 40 , Georgierin.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2006 wurde auch der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl abgewiesen (Spruchpunkt I.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig festgestellt (Spruchpunkt II.) und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2006 wurde auch der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, der von der Mutter der Beschwerdeführerin angegebene Sachverhalt werde in Zweifel gezogen. Die Behauptung einer Verfolgungsgefahr durch unbekannte Parteimitglieder ausgesetzt gewesen zu sein, weil ihr Schwiegervater und ihr Schwager Mitglied der Partei Aghordzineba gewesen seien, stelle die Mutter der Beschwerdeführerin nur allgemein in den Raum, ohne diese glaubhaft machen zu können. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit könne dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, finde eine Verfolgung ehemaliger Mitglieder der Aghordzineba nicht statt. Die Partei sei auch bereits aufgelöst worden. Darüber hinaus weise das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin konkret aufgezeigte Widersprüchlichkeiten auf, die diese nicht habe entkräften können.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2006 (Datum des Posteingangs) verwies die Mutter der Beschwerdeführerin lediglich auf die Ausführungen ihres Ehemannes in dem von diesem am 10. November 2004 eingebrachten Schriftsatz.
Der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, (in der Folge: der Bruder) wurde zu Folge der seitens der Eltern beigebrachten Geburtsurkunde des Standesamtverbandes XXXX am XXXX geboren. Am 12. September 2006 stellten die Eltern für diesen einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Der Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , (in der Folge: der Bruder) wurde zu Folge der seitens der Eltern beigebrachten Geburtsurkunde des Standesamtverbandes römisch 40 am römisch 40 geboren. Am 12. September 2006 stellten die Eltern für diesen einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27. September 2006 machte die Mutter der Beschwerdeführerin für ihren Sohn keine gesonderten Fluchtgründe geltend.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2006, Zl. 06 09.596-BAE, wurde der Antrag des Bruders auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurde dem Bruder auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2006, Zl. 06 09.596-BAE, wurde der Antrag des Bruders auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde dem Bruder auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bruder der Beschwerdeführerin sei in Österreich geboren worden und im Herkunftsstaat der Eltern selbst keinerlei Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen würden, der Bruder werde in Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Todesstrafe unterworfen zu werden, lägen nicht vor. Eine allgemeine, extreme Gefährdungslage sei in Georgien ebenso nicht gegeben, wie die Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005, sodass auch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu versagen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bruder der Beschwerdeführerin sei in Österreich geboren worden und im Herkunftsstaat der Eltern selbst keinerlei Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen würden, der Bruder werde in Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Todesstrafe unterworfen zu werden, lägen nicht vor. Eine allgemeine, extreme Gefährdungslage sei in Georgien ebenso nicht gegeben, wie die Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG 2005, sodass auch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu versagen sei.
Gegen vorgenannte Entscheidung erhob der Bruder der Beschwerdeführerin mit am 12. Oktober 2006 eingelangtem Schriftsatz das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) und verwies wie schon die Mutter auf die Ausführungen seines Vaters in dem von diesem am 10. November 2004 eingebrachten Schriftsatz.
Die Beschwerdeführerin selbst gelangte gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX eigenem Vorbringen bzw. dem Vorbringen des Vaters zu Folge am 9. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Eigene Fluchtgründe wurden im gegenständlichen Asylverfahren nicht geltend gemacht.Die Beschwerdeführerin selbst gelangte gemeinsam mit ihrer Schwester römisch 40 eigenem Vorbringen bzw. dem Vorbringen des Vaters zu Folge am 9. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Eigene Fluchtgründe wurden im gegenständlichen Asylverfahren nicht geltend gemacht.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 6. November 2007 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester auf Gewährung von internationalem Schutz zu Zl. 07 08.305-BAE und Zl. 07 08.306-BAE abgewiesen und diesen der Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Unter einem wurden die Beschwerdeführerin und ihre Schwester aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 6. November 2007 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester auf Gewährung von internationalem Schutz zu Zl. 07 08.305-BAE und Zl. 07 08.306-BAE abgewiesen und diesen der Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt. Unter einem wurden die Beschwerdeführerin und ihre Schwester aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
In gegenständlicher Beschwerde wird lediglich auf die Ausführungen des Vaters der Beschwerdeführerin in dem vom diesem am 10. November 2004 eingebrachten Schriftsatz verwiesen.
Am 4. August 2009 brachten die Mutter und der Vater der Beschwerdeführerin zur Vorlage:
Bestätigung des XXXX vom 24. Juli 2009 betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin. Dieser Bestätigung zu Folge leidet der Bruder unter einer akuten lymphatischen Leukämie und hat sich einer medizinischen Intensivbehandlung zu unterziehen. Für das Überleben und die Gesundung des Bruders wird die Behandlung in einem dafür spezialisierten Zentrum für notwendig erachtet.Bestätigung des römisch 40 vom 24. Juli 2009 betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin. Dieser Bestätigung zu Folge leidet der Bruder unter einer akuten lymphatischen Leukämie und hat sich einer medizinischen Intensivbehandlung zu unterziehen. Für das Überleben und die Gesundung des Bruders wird die Behandlung in einem dafür spezialisierten Zentrum für notwendig erachtet.
In der seitens des Asylgerichtshofes am 30. März 2010 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung zogen die Beschwerdeführerin, ihre Eltern sowie die vorerwähnten Geschwister ihre gegen die Spruchpunkte I. der vorangeführten erstinstanzlichen Bescheide gerichteten Beschwerden zurück.In der seitens des Asylgerichtshofes am 30. März 2010 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung zogen die Beschwerdeführerin, ihre Eltern sowie die vorerwähnten Geschwister ihre gegen die Spruchpunkte römisch eins. der vorangeführten erstinstanzlichen Bescheide gerichteten Beschwerden zurück.
Gleichzeitig brachten die Eltern zur Vorlage:
Arztbericht des XXXX, vom 26. Januar 2010 betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer akuten lymphoblastischen Leukämie bei Episoden afebriler Neutropenie und umgehender Einleitung einer Therapie nach dem ALL-BFM 2000 Protokoll.Arztbericht des römisch 40 , vom 26. Januar 2010 betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer akuten lymphoblastischen Leukämie bei Episoden afebriler Neutropenie und umgehender Einleitung einer Therapie nach dem ALL-BFM 2000 Protokoll.
Bestätigung des XXXX, vom 17. März 2010 betreffend den Bruder und wie sub 1. angeführter Diagnose. Der Bruder steht zu Folge dieser Bestätigung seit dem 13. Juli 2009 im XXXX in intensivmedizinischer Behandlung. Im Rahmen der Behandlung werden Medikamente verabreicht, die eine erhöhte Infektionsanfälligkeit bewirken. Aus diesem Grund dürfe der Bruder nicht mit größeren Menschenansammlungen in Berührung kommen und müssten strenge hygienische Richtlinien eingehalten werden. Nach wie vor stelle jede Infektion schwerwiegende Folgen für das Überleben des Bruders dar.Bestätigung des römisch 40 , vom 17. März 2010 betreffend den Bruder und wie sub 1. angeführter Diagnose. Der Bruder steht zu Folge dieser Bestätigung seit dem 13. Juli 2009 im römisch 40 in intensivmedizinischer Behandlung. Im Rahmen der Behandlung werden Medikamente verabreicht, die eine erhöhte Infektionsanfälligkeit bewirken. Aus diesem Grund dürfe der Bruder nicht mit größeren Menschenansammlungen in Berührung kommen und müssten strenge hygienische Richtlinien eingehalten werden. Nach wie vor stelle jede Infektion schwerwiegende Folgen für das Überleben des Bruders dar.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. April 2010, Zl. D10 306893-1/2008/7E, wurde der gegen Spruchpunkte II. und III. des vom Bruder angefochtenen Bescheides vom 5. Oktober 2006 gerichteten Beschwerde stattgegeben, XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, und Spruchpunkt III. ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. April 2010, Zl. D10 306893-1/2008/7E, wurde der gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des vom Bruder angefochtenen Bescheides vom 5. Oktober 2006 gerichteten Beschwerde stattgegeben, römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos behoben.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person der beschwerdeführenden Partei betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, die darin einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKISund AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke, die Eltern und Geschwister betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, die hg. Akte der Eltern und Geschwister sowie durch Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters und des Strafregisters der Republik Österreich sowie Einsichtnahme in die im Sachverhalt angeführten Dokumente und Befunde; ferner durch Einvernahme der Eltern der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30. März 2010 sowie schließlich durch Einholung der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderinformationen auf Grundlage der bei diesen näher angeführten Quellen.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person der Beschwerdeführerinrömisch zwei.2. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX, erwiesen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Georgien und georgischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die Beschwerdeführerin ist ledigen Familienstandes und eine eheliche Tochter des am XXXX geborenen XXXX und der XXXX. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben am XXXX die Ehe geschlossen.Die Identität der Beschwerdeführerin ist als römisch 40 , erwiesen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Georgien und georgischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die Beschwerdeführerin ist ledigen Familienstandes und eine eheliche Tochter des am römisch 40 geborenen römisch 40 und der römisch 40 . Die Eltern der Beschwerdeführerin haben am römisch 40 die Ehe geschlossen.
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 28. Oktober 2004 sowie 5. Oktober 2006 wurden die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl zu Zl. 04 10.647-BAE und Zl. 05 21.252-BAE abgewiesen (Spruchpunkt I.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und diese unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid der belangten Behörde 6. November 2007 wurde auch der Antrag der Schwester der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz zu Zl. 07 08.306-BAE abgewiesen, der Schwester der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. ) sowie subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt und dieselbe unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die vorbezeichneten Bescheide der Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin sind bezüglich ihrer Spruchpunkte I. mit 30. März 2010 in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 28. Oktober 2004 sowie 5. Oktober 2006 wurden die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl zu Zl. 04 10.647-BAE und Zl. 05 21.252-BAE abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Bescheid der belangten Behörde 6. November 2007 wurde auch der Antrag der Schwester der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz zu Zl. 07 08.306-BAE abgewiesen, der Schwester der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. ) sowie subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt und dieselbe unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die vorbezeichneten Bescheide der Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin sind bezüglich ihrer Spruchpunkte römisch eins. mit 30. März 2010 in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde schließlich auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz abgewiesen, ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt und dieselbe unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist bezüglich seines Spruchpunktes I. mit 30. März 2010 in Rechtskraft erwachsen.Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde schließlich auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz abgewiesen, ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt und dieselbe unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist bezüglich seines Spruchpunktes römisch eins. mit 30. März 2010 in Rechtskraft erwachsen.
Der Bruder der Beschwerdeführerin stellte am 12. September 2006 einen Antrag auf Gewährung von Asyl welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2006 zu Zl. 06 09.596-BAE gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 wurde dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt (Spruchpunkt) und der Bruder gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Am 30. März 2010 hat auch der Bruder gelegentlich der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung seine gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde, sofern diese sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtete, zurückgezogen.Der Bruder der Beschwerdeführerin stellte am 12. September 2006 einen Antrag auf Gewährung von Asyl welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2006 zu Zl. 06 09.596-BAE gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, wurde dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt (Spruchpunkt) und der Bruder gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Am 30. März 2010 hat auch der Bruder gelegentlich der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung seine gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde, sofern diese sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtete, zurückgezogen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. April 2010, Zl. D10 306893-1/2008/7E, wurde dem Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, und Spruchpunkt III. des von ihm angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. April 2010, Zl. D10 306893-1/2008/7E, wurde dem Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, und Spruchpunkt römisch drei. des von ihm angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Mit weiteren Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 6. April 2010, Zl. D10 254838-1/2008/4E und Zl. D10 306891-1/2008/5E, wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 FPG sowie § 75 Abs. 14 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 122/2009 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin nach Georgien nicht zulässig ist und unter einem eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Spruchpunkte III. der von den Eltern angefochtenen Bescheide wurden ersatzlos behoben.Mit weiteren Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 6. April 2010, Zl. D10 254838-1/2008/4E und Zl. D10 306891-1/2008/5E, wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG sowie Paragraph 75, Absatz 14, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern der Beschwerdeführerin nach Georgien nicht zulässig ist und unter einem eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. der von den Eltern angefochtenen Bescheide wurden ersatzlos behoben.
Der Beschwerdeführerin droht in der Republik Georgien im Falle ihrer Rückkehr weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin leidet nach derzeitigem Wissensstand auch an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
Hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.
II.3. Zur Lage in der Republik Georgienrömisch zwei.3. Zur Lage in der Republik Georgien
Allgemeines
Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z. 2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren. 1 2Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren. 1 2
Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Premier, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden. 3 Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort. 4
Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine bedeutende Rolle.
Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und die Hauptstadt Tiflis. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.
Die Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien haben sich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 von Georgien abgespalten, befanden sich seither außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich weitgehend selbst. Nachdem im August 2008 der offene Krieg zwischen Georgien und Russland um Südossetien ausgebrochen war, anerkannte Russland schließlich am 26. August 2006 die abtrünnigen georgischen Kaukasusprovinzen als souveräne Staaten.
Die Europäische Union verurteilte diesen Schritt Moskaus und mahnte eine "friedliche Lösung der Konflikte in Georgien" ein. Die Anerkennung stehe "im Widerspruch zu den Prinzipien der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität Georgiens", erklärte die EU-Ratspräsidentschaft in Paris. Bundeskanzlerin Angela Merkel nannte das russische Vorgehen "absolut nicht akzeptabel". 5
Völkerrechtlich betrachtet gehören die beiden Regionen nach wie vor zu Georgien, wirtschaftlich sind sie jedoch vollkommen von Russland abhängig. 6
Die georgische Nation hat sich aus vielen Stämmen gebildet, die wichtigste Gemeinsamkeit der etwa 4,4 Millionen Bürger ist die Sprache: Sie hat etwa seit dem vierten Jahrhundert ein eigenes Alphabet und gilt als extrem schwierig zu erlernen. Die abchasische Sprache hat zumindest Ähnlichkeit mit dem Georgischen. 7
Politische Situation
Allgemein
Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung, aber zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.
Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. 1967) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustandegekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Januar 2004 wurde Saakaschwili zum Präsidenten gewählt und am 25. Januar 2004 im Amt vereidigt.
Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen. 8
Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. 9
Bei den Präsidentenwahlen im Januar 2008 wurde unter sieben Kandidaten der bisherige Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses, Gatschetschiladse, erhielt 25,69 Prozent. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. 10
Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. 11 Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten aufgrund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen. Auch der Public Defender beklagte eine alarmierende Anzahl von Einschüchterungsversuchen von Wählern. Die Opposition verlangte den Ausschluss der regierenden Partei, National Movement, von den Parlamentswahlen weil diese ihre Kandidatenliste behaupteter Maßen zu spät an die Zentrale Wahlkommission weitergeleitet haben und die Liste unvollständig gewesen sein soll. 12
Ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen geboten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abgebildet haben sollen, bescheinigt das Auswärtige Amt, verweist allerdings gleichzeitig auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. 13 Auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, sei es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen. 14
Die zentrale Wahlkommission Georgiens gab am 5. Juni die offiziellen Endergebnisse der Parlamentswahlen bekannt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,18 %, 56.099 Stimmen waren ungültig. Es galt eine 5%-Sperrklausel. In 71 von 75 Wahlkreisen errang die Partei von Präsident Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) die Mehrheit der Stimmen. 15 Insgesamt verfügt diese damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat / Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten. 16
Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat / Neue Rechte", ist weiter nicht bereit, das Wahlergebnis anzuerkennen, da die Wahlen gefälscht worden seien. Stattdessen werden Neuwahlen gefordert. Ausgehend von einem Anti-Krisen-Memorandum der oppositionellen Christdemokraten unter dem früheren Fernsehmoderator Targamadse einigten sich die Regierung und die Christdemokraten am 12. Juni 2008 auf Parameter, die den letzteren und einigen anderen Oppositionsvertretern die Annahme ihrer Parlamentssitze ermöglichten. 16 der 31 oppositionellen Mandatsträger haben ihre Mandate dagegen zurückgegeben, sie wollen nun außerparlamentarisch gegen das aus ihrer Sicht illegitime Parlament ankämpfen. 17
Das gegenwärtige Regierungskabinett ist seit dem 17. Februar 2004 im Amt. 2004 und 2005 gab es mehrere Umbesetzungen. Im November 2007 löste Lado Gurgenidse Surab Noghaideli als Premierminister ab. Er behielt das Amt auch nach der Präsidentschaftswahl 2008. Leiter der Verwaltung des Premierministers, der Staatskanzlei, ist Kacha Bendukidse.
Beim NATO-Gipfel im April 2008 in Bukarest stellte sich Deutschlands Bundeskanzlerin Angela Merkel aus Sorge um die Stabilität Georgiens offen gegen die Bemühungen der USA um eine Aufnahme Georgiens in den Aktionsplan für die Mitgliedschaft MAP (Membership Action Plan), die letzte Vorstufe zum Beitritt. Am Ende stand eine sibyllinische Gipfel-Erklärung: Zunächst keine Aufnahme in den MAP, aber das Versprechen zu einer späteren NATO-Mitgliedschaft. 18 In der Kontroverse um die Erweiterung der Nato hatte sich auch der deutsche Außenminister Steinmeier im April 2008 klar von Forderungen der USA distanziert, Georgien und die Ukraine schnell in das Verteidigungsbündnis aufzunehmen und mahnte zur Rücksichtnahme auf Russland. 19
Nach einem Krisentreffen mit Präsident Saakaschwili am 17. August 2008 in Tbilisi betonte Merkel, die Option für einen Nato-Beitritt Georgiens bleibe erhalten. Deutschland sehe keinen Grund, den Beschluss des Nato-Gipfels vom April in Bukarest aufzuweichen. Moskau lehnt einen Beitritt Georgiens zum westlichen Bündnis strikt ab. 20 Deutschlands Außenminister Frank-Walter Steinmeier sprach sich im September 2008 für eine internationale Untersuchung des Konfliktes zwischen Georgien und Russland durch die UN oder die OSZE unter Beteiligung militärischer Fachleute aus. 21 Die Länder, die sich an der Forderung der USA orientieren und die rasche Aufnahme Georgiens in die NATO fordern, berufen sich jetzt auf den Einmarsch der russischen Truppen in Georgien, und argumentieren damit, dass Georgien den Schutz der NATO Sicherheitsgarantien benötigt. Jene Länder, die sich so wie Deutschland gegen die rasche Aufnahme positionierten, sind der Ansicht, dass die NATO dadurch vermeiden konnte, Krieg gegen Russland zu führen, um eine kapriziöse und rücksichtslose Führung in Tbilisi zu schützen.
Das Parlament in Tiflis beschloss als Reaktion auf den Krieg mit Russland im August 2008 den Austritt des Landes aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). Die 1991 gegründete Organisation sei von Moskau dominiert, begründete Saakaschwili diesen Schritt. Georgien war im Oktober 1993 vor allem auf Drängen Russlands der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) beigetreten. Militärische Bündnisverpflichtungen im Rahmen der GUS ging Georgien jedoch nie ein. 22
Das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens als unmittelbare Folge des Krieges mit Russland liegt schätzungsweise bei 400 Millionen Dollar. Die Prognose für das Wirtschaftswachstum die vor dem Krieg bei 7,5 bis 9 % für das Jahr 2008 lag, musste jetzt auf 2,5 bis 5 % reduziert werden. Um das bestehende Haushaltsdefizit zu decken, ist die georgische Wirtschaft insbesondere von ausländischen Investitionen abhängig. Ein Rückgang an Investitionen hat voraussichtlich eine schockartige Auswirkung auf die Währung, insbesondere auf die limitierten staatlichen Fremdwährungsreserven.
Die Position von Präsident Saakaschwili ist aufgrund des Krieges innenpolitisch gestärkt, da die georgische Bevölkerung gegenüber Russland als Aggressor geeint ist.
Wirtschaftliche Situation in Georgien
Laut dem Bericht der Germany Trade and Invest, der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland für Außenwirtschaft und Standortmarketing vom 28.11.2008 will Georgien mit neuen Steuersenkungen die Wirtschaft des Landes auf Wachstumskurs halten. Die georgische Regierung ist laut diesem Bericht der Ansicht, dass Georgien von den Milliardenzusagen internationaler Geber nach dem Konflikt um Südossetien im August 2008 profitieren könne. Experten rechnen für 2008 und 2009 dennoch mit einem stark abgeschwächten Wachstum des Bruttoinlandsprodukts von höchstens 4%.
Georgien senkt ab 2009 die Einkommensteuer von derzeit 25 auf 20%. Außerdem soll die Gewinnsteuer von 10 auf 5% halbiert werden. Wie Premierminister Grigol Mgaloblishvili mitteilte, werde die Wirtschaft des Landes dadurch um umgerechnet 150 Mio. US$ entlastet. Bereits zum 1.1.08 wurde die Sozialsteuer abgeschafft und mit der Einkommensteuer zu einem Einheitssatz von 25% verschmolzen. Bis spätestens 2013 will die Regierung die Einkommensteuer auf 15% senken.
Solche Maßnahmen seien dringend notwendig, um die georgische Wirtschaft wieder auf Kurs zu bringen. Schon vor Ausbruch des August-Krieges mit Russland um die abtrünnige Teilrepublik Südossetien lief die Wirtschaft nicht mehr auf Hochtouren. Das BIP-Wachstum lag im 1. Halbjahr 2008 laut Statistikbehörde bei 8,5%, während im Gesamtjahr 2007 noch ein Plus von 12,4% erreicht wurde. Immerhin legten einige Branchen wie die Energiewirtschaft (+16%), Handel (+13%), Telekommunikation (+19%) oder der Finanzsektor (+28%) zweistellig zu.
Der Fünf-Tage-Krieg im August 2008 hat die Wachstumsaussichten dann endgültig eingetrübt. Nach Berechnungen des Wiener Instituts für internationale Wirtschaftsvergleiche (WIIW) belaufen sich Georgiens Kriegsschäden auf rund 2,7 Mrd. US$. Das wäre mehr als ein Fünftel der jährlichen Wirtschaftsleistung. Darin eingeschlossen sind die zerstörte Infrastruktur, der geringere Produktionsausstoß, sinkende Auslandsinvestitionen, Geldüberweisungen und Exporte.
Schon jetzt belasten diese Faktoren das Wirtschaftswachstum. Experten erwarten, dass Georgiens Bruttoinlandsprodukts 2008 und 2009 höchstens um 3,5 bis 4% zulegen wird (2007: 12,4%). Als Gründe für das stark abgebremste Wachstum sieht Christian Pernhorst, als Ständiger Vertreter an der Deutschen Botschaft Tiflis zuständig für Wirtschaft, vor allem den Rückgang der ausländischen Direktinvestitionen, die Bankenkrise und die verringerte Bautätigkeit. Vor allem in der Hauptstadt sei das Baugeschäft nach dem Platzen der Immobilienblase eingebrochen.
Für Neubauprojekte fehlt nun das Geld, auch weil sich der Bankensektor in einer Krise befindet. Nach Angaben der georgischen Finanzaufsichtsbehörde meldeten im 3. Quartal 2008 elf der 21 Banken im Land rote Zahlen. Nach Angaben von Christian Pernhorst ist es bei den georgischen Banken aufgrund der Liquiditätsprobleme derzeit für georgische Unternehmen so gut wie unmöglich, an Kredite zu kommen. Eine positive Ausnahme bei der Kreditvergabe sei die Procredit Bank.
An Geld für den Wiederaufbau des Landes sollte es Tiflis aber trotzdem nicht fehlen. Denn bei der internationalen Geberkonferenz Ende Oktober in Brüssel haben die Internationale Staatengemeinschaft und Privatunternehmen rund 4,5 Mrd. $ für Georgien zugesagt.
Mit den Milliardenhilfen aus dem Ausland sollen zunächst vor allem Wohnungen für Kriegsflüchtlinge errichtet und die Gesundheitsversorgung verbessert werden. Präsident Saakaschwili nannte außerdem den Bau von Straßen, Schulen und Krankenhäusern als vorrangig. Deutschland errichtet unter anderem Flüchtlingsunterkünfte in Gori. Das Projekt wird von der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) in Georgien organisiert, die Ausschreibungen beginnen in Kürze. Deutsche Unternehmen mit Vertriebsniederlassungen vor Ort können sich gute Geschäftschancen ausrechnen.
Ende November hat der US-amerikanische Entwicklungshilfefonds Millenium Challenge Corporation (MCC) eine zusätzliche Unterstützung über 100 Mio. $ zugesagt. Die Mittel sind zum Beispiel für den Ausbau einer Straße von der Region Samtskhe-Javkheti Richtung Türkei und Zentralgeorgien vorgesehen. Damit sollen sich die Transitkapazitäten zwischen der Türkei und Georgien verdoppeln. Außerdem ist der Bau eines Gasspeichers geplant.
Trotz dieser internationalen Finanzzusagen hat Georgien Probleme, seine laufenden Ausgaben zu decken. Über 100.000 neue Arbeitslose infolge des Krieges sind eine schwere finanzielle Bürde für das Budget. Zur Unterstützung des Staatshaushalts bekommt Tiflis noch bis Jahresende einen Kredit über 70 Mio. $ von der Asian Development Bank (40 Jahre Laufzeit, 1% Zinssatz). Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat dem Land eine Kreditlinie über 750 Mio. $ zur Stabilisierung des Finanzsystems gewährt. Eine erste Tranche ist im Oktober an die Zentralbank überwiesen worden.
In der Realwirtschaft sind die internationalen Hilfsmittel noch nicht angekommen. Meinhard Thrul, General Manager von HeidelbergCement in Georgien, gab an, das Hilfspaket sei in Georgien zwar in aller Munde, aber die Auswirkungen seien noch nicht spürbar. Der deutsche Konzern hat zwei Werke in dem Land und war vom Fünf-Tage-Krieg im August 2008 direkt getroffen, da eine Bombe am Werksgelände in Kaspi niederging. Wichtige Versorgungsleitungen wie die Gasanbindung waren unterbrochen und führten zu einer zweiwöchigen Zwangspause.23
GESUNDHEITSSYSTEM - Krankheiten/Behandlungsmöglichkeiten
Allgemein
Das Gesundheitswesen in Georgien befindet sich seit der Machtübernahme von Präsident Saakaschwili im November 2003 in einem kontinuierlichen Reformprozess. Im September 2006 begann die georgische Regierung das Gesundheitssystem zu privatisieren. Nur noch vier Spitäler werden durch die öffentliche Hand finanziert. Auch fast alle Zahnärztepraxen und Apotheken sind in privatem Eigentum. Nach Abschluss der Reform sollten hauptsächlich private Gesundheitsversicherungen die Gesundheitskosten decken, sodass der Staat nur noch für sehr wenige Bedürftige finanzielle Unterstützung gewährt. Doch fehlt es wegen der Unterfinanzierung des Gesundheitssystems an einer wirkungsvollen Umsetzung dieser Pläne. Nur knapp zwei Prozent der öffentlichen Ausgaben werden für den Gesundheitssektor ausgegeben; ein großer Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, private Versicherungen zu bezahlen.24
Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist durch finanzielle Barrieren eingeschränkt, 80% der Ausgaben für Gesundheit setzt sich aus formellen und informellen privaten Zahlungen zusammen und ein einziger Krankheitsfall kann zur Verarmung eines Haushalts führen. Die eingeschränkte öffentliche Finanzierung grundlegender medizinischer Versorgung und mangelhafte Kommunikation zwischen Zentral- und Regionalregierungen hat die Kontrolle von Krankheitsausbrüchen beeinträchtigt, so dass Diphtherie und Tuberkulose aufgekommen sind.25
Diese Missstände führen dazu, dass viele Menschen sich gar nicht behandeln lassen, in ländlichen Gegenden noch weniger als in urbanen Zentren. Vor allem Menschen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, sind fast gänzlich von einer angemessenen Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Von dem verarmten Teil der Bevölkerung sucht nur die Hälfte medizinische Hilfe, weil die Behandlung für sie nicht bezahlbar ist.26 Dies führt dazu, dass die Spitäler und anderen Gesundheitseinrichtungen oft nicht ausgelastet sind.27
Angaben der WHO zufolge stammen 30,6% der Gesundheitsausgaben von staatlicher Seite, 69,4% von Privaten. Von den staatlichen Gesundheitsausgaben stammen 42,7% von einer Sozialversicherung. Die privaten Gesundheitsausgaben bestehen zu 94,6% aus so genannten "out-of-pocket payments" (formelle Selbstbehalte sowie informelle Direktzahlungen).28
Die US Social Security Administration (US SSA) macht in ihrem Portal "Social Security Programs Throughout the World" mit Stand März 2007 folgende Angaben zum georgischen Krankenversicherungssystem: Im Fall einer Krankheit gibt es keine finanziellen Leistungen, bedürftige Personen mit Wohnsitz in Georgien bekommen aber nach einer entsprechenden Prüfung medizinische Leistungen vom Staat bezahlt. Als Krankengeld kann von privaten Arbeitgebern freiwillig für bis zu 30 Tage pro Jahr 100 Prozent des Gehalts gezahlt werden. Für Arbeiter und deren Angehörige werden medizinische Leistungen durch staatliche Kliniken, Krankenhäuser und andere Institutionen für Bedürftige erbracht.29
Im Jahr 2006 gab es in Georgien vier Krankenpflegerinnen und -pfleger, 4,7 Ärztinnen und Ärzte und 3,7 Spitalbetten pro 1000 Personen.30 Die Infrastruktur der Gesundheitseinrichtungen ist oftmals veraltet, adäquates Arbeitsmaterial nicht immer vorhanden. 75 bis 80 Prozent der anfallenden Kosten werden von den Patientinnen und Patienten aus eigener Tasche bezahlt.31 32 Es gibt zwar einige private Krankenversicherungen, doch können nur wenige sich eine solche leisten. Zudem müssen auch die Versicherten einen Teil ihrer Behandlung selber bezahlen.
Während des Übergangs zum neuen Gesundheitssystem wird für etwa 600'000 Personen die Behandlung von TB, HIV/Aids, Impfungen, Gesundheit von Mutter und Kind staatlich finanziert. Diesen Personen wird eine Krankenversicherung subventioniert, welche die einfachsten medizinischen Leistungen abdeckt, aber oft nicht die Kosten aller benötigten Behandlungen oder Medikamente finanziert.95
Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach nicht den internationalen Standards. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen. 33
In den autonomen Gebieten Südossetien und Abchasien ist die Gesundheitsver-sorgung noch schlechter als in anderen Teilen Georgiens. In der Pufferzone an der Grenze zu Südossetien ist Anfang Oktober noch keine Gesundheitsversorgung ge-währleistet.34
Menschen, die an einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit leiden, bekommen 12,2 US-Dollar finanzielle Unterstützung pro Monat, ein völlig ungenügender Betrag zu Existenzsicherung. Deshalb leben die meisten Menschen mit Behinderung in großer Armut, versuchen, Geld mit kleineren Arbeiten zu verdienen, und/oder hängen von der Unterstützung der Angehörigen ab. Auch Menschen mit einer chronischen Krankheit sind einem sehr hohen Armutsrisiko ausgesetzt.35
Im Sommer 2007 gab es großflächige Ausbrüche von Afrikanischer Schweinepest in ganz Georgien.36
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität, Volksgruppenzu- und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie ihren familiären Verhältnissen beruhen auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Eltern sowie auf den in den jeweiligen Verwaltungsakten einliegenden, im Sachverhalt konkret angeführten, unbedenklichen Standesdokumenten bzw. -kopien der Eltern und des Bruders.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin gründen sich auf das Vorbringen der Eltern in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30. März 2010.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Georgien ergeben sich aus den bei den Länderinformationen näher angeführten Quellen sowie dem notorischen Wissen über das Ruhen des russisch-georgischen Konfliktes seit dem Jahre 2008. Die Antragstellerin hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Quellen keine Einwände erhoben und keine Beanstandungen vorgebracht. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Daraus folgt, dass der am 10. September 2007 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005 zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung hat die hierbei rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ihre gegen diesen Spruchpunkt gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er der Beschwerdeführerin die Gewährung von internationalem Schutz versagt hat, mit 30. März 2010 in Rechtskraft erwachsen ist.Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung hat die hierbei rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ihre gegen diesen Spruchpunkt gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er der Beschwerdeführerin die Gewährung von internationalem Schutz versagt hat, mit 30. März 2010 in Rechtskraft erwachsen ist.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Unter anderem. aus dieser Bestimmung folgt, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Unter anderem. aus dieser Bestimmung folgt, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG 2005 unterscheiden sich somit im Kern nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 2003/101 iVm § 57 Abs. 1 FrG 1997; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Die zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 2003/101 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behält daher auch für Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 Gültigkeit und kann hierfür herangezogen werden.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, AsylG 2005 unterscheiden sich somit im Kern nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Die zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2003/101 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behält daher auch für Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 Gültigkeit und kann hierfür herangezogen werden.
Gemäß Art. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) sind Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 leg. cit. zu erleiden, und auf die Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung findet und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.Gemäß Artikel 2, Litera e, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) sind Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, leg. cit. zu erleiden, und auf die Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung findet und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.
Als ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 2 lit. e StatusRL gilt gem. Art. 15 leg. cit. a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.Als ernsthafter Schaden im Sinne des Artikel 2, Litera e, StatusRL gilt gem. Artikel 15, leg. cit. a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Große Kammer) vom 17. Februar 2009, C-465/07, darauf hingewiesen hat, gehört zwar das durch Art. 3 EMRK garantierte Grundrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, deren Einhaltung der Gerichtshof sichert und für dessen Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Berücksichtigung findet. Es ist nach dem EuGH Art. 15 lit. b der StatusRL der im Wesentlichen Art. 3 EMRK entspricht. Art. 15 lit. c. StatusRL hingegen, so der EuGH, ist eine Vorschrift, deren Inhalt sich von dem des Art. 3 EMRK unterscheidet und die daher, unbeschadet der Wahrung der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte, in eigenständiger Weise auszulegen ist.Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Große Kammer) vom 17. Februar 2009, C-465/07, darauf hingewiesen hat, gehört zwar das durch Artikel 3, EMRK garantierte Grundrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, deren Einhaltung der Gerichtshof sichert und für dessen Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Berücksichtigung findet. Es ist nach dem EuGH Artikel 15, Litera b, der StatusRL der im Wesentlichen Artikel 3, EMRK entspricht. Artikel 15, Litera c, StatusRL hingegen, so der EuGH, ist eine Vorschrift, deren Inhalt sich von dem des Artikel 3, EMRK unterscheidet und die daher, unbeschadet der Wahrung der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte, in eigenständiger Weise auszulegen ist.
Wie der EuGH weiters festgehalten hat, umfasst der in Art. 15 lit. c StatusRL definierte Schaden - im Gegensatz zu den Tatbeständen des Art. 15 lit. a und b StatusRL - eine Schadensgefahr der allgemeineren Art. Das Adjektiv individuelle sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt zu sein.Wie der EuGH weiters festgehalten hat, umfasst der in Artikel 15, Litera c, StatusRL definierte Schaden - im Gegensatz zu den Tatbeständen des Artikel 15, Litera a und b StatusRL - eine Schadensgefahr der allgemeineren "Art". Das Adjektiv individuelle sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusRL ausgesetzt zu sein.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Art. 3 EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Artikel 3, EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. EGMR U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche EGMR U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. hiezu zur alten Rechtslage E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427 sowie E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche hiezu zur alten Rechtslage E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427 sowie E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. hiezu etwa E VwGH 21.6.2001, 99/20/0460; E VwGH 16.4.2002, 2000/20/0131). Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mit sich bringen (Art. 15 lit. c StatusRL).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche hiezu etwa E VwGH 21.6.2001, 99/20/0460; E VwGH 16.4.2002, 2000/20/0131). Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mit sich bringen (Artikel 15, Litera c, StatusRL).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst aber nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können unter exzeptionellen Umständen in Einzelfällen in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen.Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst aber nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können unter exzeptionellen Umständen in Einzelfällen in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist.Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt ist.
Auf Grund der angeführten Länderberichte sowie den damit im Wesentlichen übereinstimmenden, notorisch bekannten Entwicklungen in Georgien im Sommer 2008 ist davon auszugehen, dass in Georgien keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre, vorherrscht. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Mutter der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen erscheinen ließe. Die Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa drohender Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Auf Grund der angeführten Länderberichte sowie den damit im Wesentlichen übereinstimmenden, notorisch bekannten Entwicklungen in Georgien im Sommer 2008 ist davon auszugehen, dass in Georgien keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, 3, EMRK ausgesetzt wäre, vorherrscht. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Mutter der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen erscheinen ließe. Die Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa drohender Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.
Das gilt auch vor dem Hintergrund des georgisch-russischen Konfliktes, der auf die Regionen Südossetien und Abchasien räumlich begrenzt war. Sowohl die Beschwerdeführerin selbst, als auch deren Eltern sind georgischer Volkszugehörigkeit und sprechen Georgisch. Die Mutter ist in der Region XXXX, der Vater in der Region XXXX aufgewachsen und die Familie zuletzt in der Region XXXX wohnhaft gewesen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die beschwerdeführende Partei bei ihrer Rückkehr außerhalb der Konfliktzonen Südossetien und Abchasien hinlänglich sozialisiert bzw. sich zu sozialisieren im Stande sind. Der Vater der Beschwerdeführerin war nach seinen eigenen Angaben im Herkunftsstaat auch berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin selbst ist XXXX und sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, die gegen die Arbeitsfähigkeit der Eltern bzw. der Beschwerdeführerin selbst sprechen würden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Georgien schlechter als jene in Österreich zu betrachten ist, wäre es der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt für sich unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine (wirtschaftlich) aussichtslose Lage geraten würde.Das gilt auch vor dem Hintergrund des georgisch-russischen Konfliktes, der auf die Regionen Südossetien und Abchasien räumlich begrenzt war. Sowohl die Beschwerdeführerin selbst, als auch deren Eltern sind georgischer Volkszugehörigkeit und sprechen Georgisch. Die Mutter ist in der Region römisch 40 , der Vater in der Region römisch 40 aufgewachsen und die Familie zuletzt in der Region römisch 40 wohnhaft gewesen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die beschwerdeführende Partei bei ihrer Rückkehr außerhalb der Konfliktzonen Südossetien und Abchasien hinlänglich sozialisiert bzw. sich zu sozialisieren im Stande sind. Der Vater der Beschwerdeführerin war nach seinen eigenen Angaben im Herkunftsstaat auch berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin selbst ist römisch 40 und sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, die gegen die Arbeitsfähigkeit der Eltern bzw. der Beschwerdeführerin selbst sprechen würden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Georgien schlechter als jene in Österreich zu betrachten ist, wäre es der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt für sich unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine (wirtschaftlich) aussichtslose Lage geraten würde.
Es besteht auch keinerlei Hinweis auf das Vorliegen sonstiger "außergewöhnlicher Umstände", wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten und wurde ein derartiges Abschiebungshindernis auch nicht vorgebracht.
Sohin besteht aber kein "reales Risiko", dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer den Art. 2, 3 EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13. widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde.Sohin besteht aber kein "reales Risiko", dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer den Artikel 2, 3, EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13. widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z. 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt gem. § 75 Abs. 6 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt gem. Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat gemäß Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Die Behörde hat gemäß Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Die zuvor angeführten Bestimmungen hinsichtlich Familienverfahren im Inland gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er (1.) wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder (2.) mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er (1.) wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder (2.) mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gemäß § 2 Z. 22 AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer (zum Zeitpunkt der Antragstellung) unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer (zum Zeitpunkt der Antragstellung) unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Wie bereits festgestellt, ist die Beschwerdeführerin eine leibliche Tochter des XXXX und der XXXX, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien mit hg. Erkenntnissen vom 6. April 2010, Zl. D10 254838-1/2008/4E und Zl. D10 306891-1/2008/5E, im Familienverfahren gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 FPG sowie § 75 Abs. 14 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 122/2009 für nicht zulässig erklärt und denen unter einem eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer eines Jahres erteilt worden ist. Den Eltern gilt daher gem. § 75 Abs. 6 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Wie bereits festgestellt, ist die Beschwerdeführerin eine leibliche Tochter des römisch 40 und der römisch 40 , deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien mit hg. Erkenntnissen vom 6. April 2010, Zl. D10 254838-1/2008/4E und Zl. D10 306891-1/2008/5E, im Familienverfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG sowie Paragraph 75, Absatz 14, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, für nicht zulässig erklärt und denen unter einem eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer eines Jahres erteilt worden ist. Den Eltern gilt daher gem. Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin ist minderjährig und unverheiratet aus diesem Grunde im Hinblick auf die Asylverfahren ihrer Eltern iSd Bestimmung des § 2 Z. 22 AsylG 2005 als Familienangehörige zu qualifizieren.Die Beschwerdeführerin ist minderjährig und unverheiratet aus diesem Grunde im Hinblick auf die Asylverfahren ihrer Eltern iSd Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 als Familienangehörige zu qualifizieren.
Hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei scheinen in Österreich keinerlei strafrechtliche Verurteilungen auf, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten sowohl beim Bruder der Beschwerdeführerin als auch bei den Eltern nicht anhängig, und sind im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Der Beschwerdeführerin war daher auf Grundlage der vorzitierten Bestimmungen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dieser gem. § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Der Beschwerdeführerin war daher auf Grundlage der vorzitierten Bestimmungen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dieser gem. Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
11.05.2010