TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/6 A10 262091-2/2009

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Veröffentlicht am 06.04.2010
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Spruch

A10 262.091-2/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2008, Zl. 262.091/0/15E-IV/11/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2008, Zl. 262.091/0/15E-IV/11/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Antragsteller brachte am 26.05.2003 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, GZ 03 15.104-BAT, wurde I. der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, sowie III. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, GZ 03 15.104-BAT, wurde römisch eins. der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, sowie römisch drei. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beweisaufnahme vermerke nur nebenbei, dass die Gattin des Antragstellers zum Beweis für sein Vorbringen auch verschiedene Fotografien habe vorlegen können. Diese belegten nicht nur seine traditionelle Krönung zum König seines Volkes, sondern auch die Einsetzung in die Königinnenwürde, welche seine Gattin habe erleben können. Daraus ergebe sich aber auch die Richtigkeit ihres Vorbringens. Dass die Behörde diese beiden Fotografien nicht einem Experten der Afrikanistik vorgelegt, sondern sie "als wahrscheinlich bei der kirchlichen Trauung oder einer sonstigen offiziellen Veranstaltung aufgenommen" abgetan habe, stelle angesichts der Tragweite der Fluchtgründe eine nur unzureichend durchgeführte Beweisaufnahme dar. Er habe einen internationalen Führerschein vorgelegt und niemand außer einem echten Flüchtling würde ein derartiges Dokument in Vorlage bringen. Es seien auch die Konsequenzen des Vorbringens nicht berücksichtigt worden. Sein Volk sei gegen ihn äußerst aufgebracht, weil es ohne seinen designierten König schutzlos sei. Dies habe dazu geführt, dass seine Mutter nicht imstande gewesen sei, seinen Besitz durch einen Pächter in Betrieb nehmen zu lassen und ihm das daraus erzielte Geld zum Lebensunterhalt seiner Familie nach Österreich zu senden. Denn sie habe in einem Telefongespräch gemeint, dass jeder Pächter sofort getötet und dann auch die Tankstelle niedergebrannt werden würde. Diese gefährliche Situation werde sich erst in einigen Jahren ändern, weil sein Volk dann einen neuen König krönen könnte. Er werde dann mit seiner Familie sogar gerne dieses Land verlassen und in seine Heimat zurückkehren, wo sie alle unter weitaus besseren wirtschaftlichen Bedingungen leben könnten. In Nigeria gebe es keinerlei Schutz vor dieser Verfolgung durch die Angehörigen seines Volkes. Denn die Schwäche und Korruptheit der nationalen Sicherheitskräfte sei durch die von der Behörde in der Beweisaufnahme selbst verwendeten Erkenntnisquellen ausreichend nachgewiesen. Die Aussage seiner Frau sei getrennt von seiner Aussage abgegeben worden. Es sei unrichtig, dass er nur eine Rahmengeschichte präsentiert habe. Es wäre an der Behörde gelegen, ihre Fragen genauer zu gestalten und ihm hierdurch die Möglichkeit zu geben, seine Gefangenschaft und die Flucht aus seinem Heimatdorf genauer darzustellen. Es sei in keiner Weise davon auszugehen, dass ein Flüchtling aus wirtschaftlichen Gründen jemals seine Familie in jenes Land mitbringen würde, in welchem er Aufenthalt genommen habe, weil die Kosten der Lebenshaltung für diese Familie bei weitem jenes Ausmaß übersteige, das für ihn selbst in diesem Land zu verdienen sei.

Am 03.11.2005 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine vom Antragsteller an Dr. G. KLODNER, Sprakuin Integrationsverein, erteilte Zustellvollmacht ein.

Der Unabhängigen Bundesasylsenat beraumte für den 06.02.2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung über die Asylanträge des Antragstellers und seiner Gattin an und stellte die Ladungen zu Handen des Bevollmächtigten zu, wobei am Tag vor der Verhandlung sowohl betreffend den Asylwerber als auch betreffend seine Gattin eine Krankenbestätigung vorgelegt wurde, weshalb die Verhandlung wieder abberaumt wurde.

Hierauf wurde für den 19.04.2007 neuerlich eine Verhandlung anberaumt und die Ladung zu Handen des Bevollmächtigten zugestellt. Der Asylwerber erschien abermals nicht, sehr wohl jedoch seine Gattin, die im Zuge der Verhandlung vorbrachte, ihr Mann sei schwer krank. Er sei zu Hause und könne die Wohnung nicht verlassen. Sie legte eine Krankenbestätigung betreffend ihren Gatten vor.

Für den 17.07.2007 wurde neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und die Ladung am 21.06.2007 zu Handen des Bevollmächtigten zugestellt, wobei der Asylwerber wiederum nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien. Seine Ehefrau sagte bei dieser Verhandlung aus, ihr Mann sei eineinhalb Wochen nach der letzten Einvernahme überraschend nach Nigeria zurückgekehrt.

In der Folge wurde der Asylwerber laut Bericht der Grenzpolizeiinspektion Hohenau/March am 19.09.2007 kontrolliert, als er mit dem internationalen Reisezug von Tschechien kommend in Richtung Wien einreiste. Bei der durchgeführten Passkontrolle legitimierte sich der Antragsteller mit einem am XXXX ausgestellten nigerianischen Reisepass, in dem sich ein französisches Schengenvisum der Kategorie C, ausgestellt am XXXX in Lagos und gültig bis XXXX für die einmalige Einreise in Schengenstaaten, befand. In dem nigerianischen Reisepass fanden sich weiters nigerianische Stempel vom 12.09.2007 und 14.09.2007.In der Folge wurde der Asylwerber laut Bericht der Grenzpolizeiinspektion Hohenau/March am 19.09.2007 kontrolliert, als er mit dem internationalen Reisezug von Tschechien kommend in Richtung Wien einreiste. Bei der durchgeführten Passkontrolle legitimierte sich der Antragsteller mit einem am römisch 40 ausgestellten nigerianischen Reisepass, in dem sich ein französisches Schengenvisum der Kategorie C, ausgestellt am römisch 40 in Lagos und gültig bis römisch 40 für die einmalige Einreise in Schengenstaaten, befand. In dem nigerianischen Reisepass fanden sich weiters nigerianische Stempel vom 12.09.2007 und 14.09.2007.

Schließlich wurden der Asylwerber und seine Gattin für den 03.06.2008 neuerlich zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen und die Ladung zu Handen des Bevollmächtigten zugestellt, zumal nunmehr der Asylwerber wieder im Bundesgebiet in Erscheinung getreten war, wobei allerdings beide Geladenen unentschuldigt der Verhandlung fernblieben.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Zl. 262.091/0/15E-IV/11/05, öffentlich verkündet am 03.06.2008 und schriftlich ausgefertigt am 09.06.2008, wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Ausweisungsentscheidung wurde ersatzlos behoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und etwaige gegen ein Refoulement sprechende Umstände nicht vorlägen. Für die Ausweisung sei im Hinblick auf die Asylersteckungsanträge der Kinder die Fremdenpolizeibehörde zuständig.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Zl. 262.091/0/15E-IV/11/05, öffentlich verkündet am 03.06.2008 und schriftlich ausgefertigt am 09.06.2008, wurde die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Ausweisungsentscheidung wurde ersatzlos behoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und etwaige gegen ein Refoulement sprechende Umstände nicht vorlägen. Für die Ausweisung sei im Hinblick auf die Asylersteckungsanträge der Kinder die Fremdenpolizeibehörde zuständig.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2009, Zlen. 2008/20/0559 bis 0562, wurde die Behandlung der Beschwerden gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend den Antragsteller, seine Ehefrau und seine beiden Kinder abgelehnt.

In dem vorliegenden, mit 25.06.2009 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2008 abgeschlossenen Verfahrens wird vorgebracht, der Antragsteller habe bereits nach der zweiten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat im Juli 2007 die dem Verein Sprakuin erteilte Zustellvollmacht aufgelöst. Dies sei vom Verein Sprakuin nicht an die Asylbehörde weitergeleitet worden. Der Antragsteller habe im Oktober 2007 seine neue Meldeanschrift der Asylbehörde bekannt gegeben; dies stelle jedenfalls einen gegenüber der Behörde kundgemachten Widerruf der Zustellvollmacht an den Verein Sprakuin dar. Der Antragsteller habe die weiterhin an den Verein Sprakuin erfolgten Zustellungen niemals erhalten, nämlich die Ladung zur Verhandlung im Juni 2008, den abweisenden Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Antrag auf Verfahrenshilfe sei vom Verein Sprakuin mit einer Kopie seiner Unterschrift gestellt worden. In einer mündlichen Verhandlung hätte der Antragsteller darlegen können, dass er bei seiner Rückkehr nach Nigeria nur wenige Tage in Lagos in einem Versteck verbracht habe, um zu sehen, ob er in seinem Heimatland wieder leben könne, sowie um Beweise für sein Asylverfahren zu beschaffen. Schließlich wiederholt der Antragsteller sein Fluchtvorbringen betreffend die Bedrohung durch den traditionellen Kult seines Volkes wegen seiner Weigerung zur Königsnachfolge nach seinem Vater.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Nach § 10 Abs. 2 erster Satz AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Nach Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß § 10 Abs. 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht. Gemäß § 1026 ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war (VwSlg 2027 A/1951, VwGH 31.05.1989, 89/01/0104).Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht. Gemäß Paragraph 1026, ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war (VwSlg 2027 A/1951, VwGH 31.05.1989, 89/01/0104).

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Antrag abzuweisen ist:

Im vorliegenden Fall bringt der Antragsteller vor, er habe bereits nach der zweiten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat im Juli 2007 die dem Verein Sprakuin erteilte Zustellvollmacht aufgelöst. An welchem Tag und auf welche Weise er dies getan hätte, wird nicht ausgeführt; widersprüchlich ist diese Datierung schon deshalb, weil die zweite Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht im Juli 2007, sondern im April 2007 durchgeführt wurde; zwischen Mai und September 2007 dürfte sich der Antragsteller allerdings laut den Ermittlungen des Unabhängigen Bundesasylsenates in Nigeria befunden haben. Jedenfalls wurde der Umstand eingestanden, dass weder der Antragsteller noch sein Vertreter eine Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Bundesasylamt oder dem Unabhängigen Bundesasylsenat ausdrücklich bekanntgaben. Ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladungen für die ersten drei Verhandlungstermine vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde ebenfalls nicht bestritten, insbesondere hinsichtlich der am 21.06.2007 erfolgten Zustellung der Ladung zur Verhandlung am 17.07.2007.

Das Vorbringen, der Antragsteller habe im Oktober 2007 der Asylbehörde seine neue Meldeanschrift bekannt gegeben und auf diese Weise den Widerruf der Zustellvollmacht an den Verein Sprakuin erklärt, wurde weder hinsichtlich des Datums und der Übermittlungsart konkretisiert noch durch Bescheinigungsmittel glaubhaft gemacht. Eine solche Mitteilung ist auch nicht aktenkundig. Im Übrigen steht die Ansicht, schon die bloße Überreichung eines Meldezettels sei als schlüssiger Widerruf der zuvor erteilten Zustellungsvollmacht zu werten, im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 15935 A/2002).

Bei dieser Sachlage kann keine Rede sein von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Eine allfällige Beendigung des Vollmachtsverhältnisses hätte nämlich der Antragsteller oder sein Vertreter unverzüglich der Behörde mitteilen müssen. Einem Asylwerber wäre dabei ein eigenes fahrlässiges Verhalten anzulasten, wenn er das Vollmachtsverhältnis nur durch eine Erklärung gegenüber dem Vertreter aufkündigte, ohne auch zu klären, wer diese Kündigung der Behörde mitzuteilen hat. Aber auch ein Verschulden seines Vertreters an der Unterlassung der Verständigung der Behörde müsste sich der Antragsteller gemäß § 12 AVG wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (VwSlg 9226 A/1977). Dabei schließt jegliches Verschulden der Partei oder des Parteienvertreters, also bereits leichte Fahrlässigkeit, den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105).Bei dieser Sachlage kann keine Rede sein von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Eine allfällige Beendigung des Vollmachtsverhältnisses hätte nämlich der Antragsteller oder sein Vertreter unverzüglich der Behörde mitteilen müssen. Einem Asylwerber wäre dabei ein eigenes fahrlässiges Verhalten anzulasten, wenn er das Vollmachtsverhältnis nur durch eine Erklärung gegenüber dem Vertreter aufkündigte, ohne auch zu klären, wer diese Kündigung der Behörde mitzuteilen hat. Aber auch ein Verschulden seines Vertreters an der Unterlassung der Verständigung der Behörde müsste sich der Antragsteller gemäß Paragraph 12, AVG wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (VwSlg 9226 A/1977). Dabei schließt jegliches Verschulden der Partei oder des Parteienvertreters, also bereits leichte Fahrlässigkeit, den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105).

Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen also nicht vor.

Schlagworte

Verschulden, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Wiederaufnahme, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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