TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/6 A10 262090-2/2009

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Veröffentlicht am 06.04.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
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  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A10 262.090-2/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2008, Zl. 262.090/0/12E-IV/11/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2008, Zl. 262.090/0/12E-IV/11/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Antragstellerin brachte am 11.12.2003 beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag ein und erklärte in weiterer Folge, dieser sei als eigenen Asylantrag zu verstehen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, GZ 03 15.104-BAT, wurde I. der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, sowie III. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2005, GZ 03 15.104-BAT, wurde römisch eins. der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, sowie römisch drei. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beweisaufnahme vermerke nur nebenbei, dass die Antragstellerin zum Beweis für ihr Vorbringen auch verschiedene Fotografien habe vorlegen können. Diese belegten nicht nur die traditionelle Krönung des Ehemannes zum König seines Volkes, sondern auch die Einsetzung in die Königinnenwürde, welche die Antragstellerin habe erleben können. Daraus ergebe sich aber auch die Richtigkeit ihres Vorbringens. Dass die Behörde diese beiden Fotografien nicht einem Experten der Afrikanistik vorgelegt, sondern sie "als wahrscheinlich bei der kirchlichen Trauung oder einer sonstigen offiziellen Veranstaltung aufgenommen" abgetan habe, stelle angesichts der Tragweite der Fluchtgründe eine nur unzureichend durchgeführte Beweisaufnahme dar. Der Ehemann habe einen internationalen Führerschein vorgelegt und niemand außer einem echten Flüchtling würde ein derartiges Dokument in Vorlage bringen. Es seien auch die Konsequenzen des Vorbringens nicht berücksichtigt worden. Sein Volk sei gegen ihn äußerst aufgebracht, weil es ohne seinen designierten König schutzlos sei. Dies habe dazu geführt, dass seine Mutter nicht imstande gewesen sei, seinen Besitz durch einen Pächter in Betrieb nehmen zu lassen und ihm das daraus erzielte Geld zum Lebensunterhalt seiner Familie nach Österreich zu senden. Denn sie habe in einem Telefongespräch gemeint, dass jeder Pächter sofort getötet und dann auch die Tankstelle niedergebrannt werden würde. Diese gefährliche Situation werde sich erst in einigen Jahren ändern, weil sein Volk dann einen neuen König krönen könnte. Er werde dann mit seiner Familie sogar gerne dieses Land verlassen und in seine Heimat zurückkehren, wo sie alle unter weitaus besseren wirtschaftlichen Bedingungen leben könnten. In Nigeria gebe es keinerlei Schutz vor dieser Verfolgung durch die Angehörigen seines Volkes. Denn die Schwäche und Korruptheit der nationalen Sicherheitskräfte sei durch die von der Behörde in der Beweisaufnahme selbst verwendeten Erkenntnisquellen ausreichend nachgewiesen. Die Aussage seiner Frau sei getrennt von seiner Aussage abgegeben worden. Es sei unrichtig, dass er nur eine Rahmengeschichte präsentiert habe. Es wäre an der Behörde gelegen, ihre Fragen genauer zu gestalten und ihm hierdurch die Möglichkeit zu geben, seine Gefangenschaft und die Flucht aus seinem Heimatdorf genauer darzustellen. Es sei in keiner Weise davon auszugehen, dass ein Flüchtling aus wirtschaftlichen Gründen jemals seine Familie in jenes Land mitbringen würde, in welchem er Aufenthalt genommen habe, weil die Kosten der Lebenshaltung für diese Familie bei weitem jenes Ausmaß übersteige, das für ihn selbst in diesem Land zu verdienen sei.

Am 10.01.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine von der Antragstellerin an Dr. G. KLODNER, Sprakuin Integrationsverein, erteilte Zustellvollmacht ein.

Der Unabhängigen Bundesasylsenat beraumte für den 06.02.2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung über die Asylanträge der Antragstellerin und ihres Gatten an und stellte die Ladungen zu Handen des Bevollmächtigten zu, wobei am Tag vor der Verhandlung sowohl betreffend die Asylwerberin als auch betreffend ihren Gatten eine Krankenbestätigung vorgelegt wurde, weshalb die Verhandlung wieder abberaumt wurde.

Hierauf wurde für den 19.04.2007 neuerlich eine Verhandlung anberaumt und die Ladung zu Handen des Bevollmächtigten zugestellt. Die Asylwerberin brachte im Zuge der Verhandlung vor, ihr Mann sei schwer krank. Er sei zu Hause und könne die Wohnung nicht verlassen. Sie legte eine Krankenbestätigung betreffend ihren Gatten vor.

Für den 17.07.2007 wurde neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und die Ladung am 21.06.2007 zu Handen des Bevollmächtigten zugestellt, wobei die Asylwerberin bei dieser Verhandlung aussagte, ihr Mann sei eineinhalb Wochen nach der letzten Einvernahme überraschend nach Nigeria zurückgekehrt.

In der Folge wurde der Ehemann der Asylwerberin laut Bericht der Grenzpolizeiinspektion Hohenau/March am 19.09.2007 kontrolliert, als er mit dem internationalen Reisezug von Tschechien kommend in Richtung Wien einreiste. Bei der durchgeführten Passkontrolle legitimierte sich dieser mit einem am XXXX ausgestellten nigerianischen Reisepass, in dem sich ein französisches Schengenvisum der Kategorie C, ausgestellt am XXXX in Lagos und gültig bis XXXX für die einmalige Einreise in Schengenstaaten, befand. In dem nigerianischen Reisepass fanden sich weiters nigerianische Stempel vom 12.09.2007 und 14.09.2007.In der Folge wurde der Ehemann der Asylwerberin laut Bericht der Grenzpolizeiinspektion Hohenau/March am 19.09.2007 kontrolliert, als er mit dem internationalen Reisezug von Tschechien kommend in Richtung Wien einreiste. Bei der durchgeführten Passkontrolle legitimierte sich dieser mit einem am römisch 40 ausgestellten nigerianischen Reisepass, in dem sich ein französisches Schengenvisum der Kategorie C, ausgestellt am römisch 40 in Lagos und gültig bis römisch 40 für die einmalige Einreise in Schengenstaaten, befand. In dem nigerianischen Reisepass fanden sich weiters nigerianische Stempel vom 12.09.2007 und 14.09.2007.

Schließlich wurden die Asylwerberin und ihr Gatte für den 03.06.2008 neuerlich zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen und die Ladung zu Handen des Bevollmächtigten zugestellt, zumal nunmehr der Ehegatte der Asylwerberin wieder im Bundesgebiet in Erscheinung getreten war, wobei allerdings beide Geladenen unentschuldigt der Verhandlung fernblieben.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Zl. 262.090/0/12E-IV/11/05, öffentlich verkündet am 03.06.2008 und schriftlich ausgefertigt am 09.06.2008, wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Ausweisungsentscheidung wurde ersatzlos behoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und etwaige gegen ein Refoulement sprechende Umstände nicht vorlägen. Für die Ausweisung sei im Hinblick auf die Asylersteckungsanträge der Kinder die Fremdenpolizeibehörde zuständig.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Zl. 262.090/0/12E-IV/11/05, öffentlich verkündet am 03.06.2008 und schriftlich ausgefertigt am 09.06.2008, wurde die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Ausweisungsentscheidung wurde ersatzlos behoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und etwaige gegen ein Refoulement sprechende Umstände nicht vorlägen. Für die Ausweisung sei im Hinblick auf die Asylersteckungsanträge der Kinder die Fremdenpolizeibehörde zuständig.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2009, Zlen. 2008/20/0559 bis 0562, wurde die Behandlung der Beschwerden gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend die Antragstellerin, ihren Ehemann und ihre beiden Kinder abgelehnt.

In dem vorliegenden, mit 25.06.2009 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2008 abgeschlossenen Verfahrens wird vorgebracht, die Antragstellerin habe bereits nach der zweiten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat im Juli 2007 die dem Verein Sprakuin erteilte Zustellvollmacht aufgelöst. Dies sei vom Verein Sprakuin nicht an die Asylbehörde weitergeleitet worden. Die Antragstellerin habe am 04.09.2007 ihre neue Meldeanschrift der Asylbehörde bekannt gegeben; dies stelle jedenfalls einen gegenüber der Behörde kundgemachten Widerruf der Zustellvollmacht an den Verein Sprakuin dar. Die Antragstellerin habe die weiterhin an den Verein Sprakuin erfolgten Zustellungen niemals erhalten, nämlich die Ladung zur Verhandlung im Juni 2008, den abweisenden Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Antrag auf Verfahrenshilfe sei vom Verein Sprakuin mit einer Kopie ihrer Unterschrift gestellt worden. In einer mündlichen Verhandlung hätte die Antragstellerin darlegen können, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe und dass die Lage der Frauen in Nigeria menschenrechtswidrig sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Nach § 10 Abs. 2 erster Satz AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Nach Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß § 10 Abs. 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht. Gemäß § 1026 ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war (VwSlg 2027 A/1951, VwGH 31.05.1989, 89/01/0104).Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht. Gemäß Paragraph 1026, ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war (VwSlg 2027 A/1951, VwGH 31.05.1989, 89/01/0104).

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Antrag abzuweisen ist:

Im vorliegenden Fall bringt die Antragstellerin vor, sie habe bereits nach der zweiten Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat im Juli 2007 die dem Verein Sprakuin erteilte Zustellvollmacht aufgelöst. An welchem Tag und auf welche Weise sie dies getan hätte, wird nicht ausgeführt; widersprüchlich ist diese Datierung schon deshalb, weil die zweite Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht im Juli 2007, sondern im April 2007 durchgeführt wurde; zwischen Mai und September 2007 dürfte sich der Ehemann der Antragstellerin allerdings laut den Ermittlungen des Unabhängigen Bundesasylsenates in Nigeria befunden haben. Jedenfalls wurde der Umstand eingestanden, dass weder die Antragstellerin noch ihr Vertreter eine Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Bundesasylamt oder dem Unabhängigen Bundesasylsenat ausdrücklich bekanntgaben. Ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladungen für die ersten drei Verhandlungstermine vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde ebenfalls nicht bestritten, insbesondere hinsichtlich der am 21.06.2007 erfolgten Zustellung der Ladung zur Verhandlung am 17.07.2007.

Das Vorbringen, die Antragstellerin habe am 04.09.2007 der Asylbehörde ihre neue Meldeanschrift bekannt gegeben und auf diese Weise den Widerruf der Zustellvollmacht an den Verein Sprakuin erklärt, wurde weder hinsichtlich der Übermittlungsart konkretisiert noch durch Bescheinigungsmittel glaubhaft gemacht. Eine solche Mitteilung ist auch nicht aktenkundig. Im Übrigen steht die Ansicht, schon die bloße Überreichung eines Meldezettels sei als schlüssiger Widerruf der zuvor erteilten Zustellungsvollmacht zu werten, im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 15935 A/2002).

Bei dieser Sachlage kann keine Rede sein von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Eine allfällige Beendigung des Vollmachtsverhältnisses hätte nämlich die Antragstellerin oder ihr Vertreter unverzüglich der Behörde mitteilen müssen. Einer Asylwerberin wäre dabei ein eigenes fahrlässiges Verhalten anzulasten, wenn sie das Vollmachtsverhältnis nur durch eine Erklärung gegenüber dem Vertreter aufkündigte, ohne auch zu klären, wer diese Kündigung der Behörde mitzuteilen hat. Aber auch ein Verschulden ihres Vertreters an der Unterlassung der Verständigung der Behörde müsste sich die Antragstellerin gemäß § 12 AVG wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (VwSlg 9226 A/1977). Dabei schließt jegliches Verschulden der Partei oder des Parteienvertreters, also bereits leichte Fahrlässigkeit, den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105).Bei dieser Sachlage kann keine Rede sein von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Eine allfällige Beendigung des Vollmachtsverhältnisses hätte nämlich die Antragstellerin oder ihr Vertreter unverzüglich der Behörde mitteilen müssen. Einer Asylwerberin wäre dabei ein eigenes fahrlässiges Verhalten anzulasten, wenn sie das Vollmachtsverhältnis nur durch eine Erklärung gegenüber dem Vertreter aufkündigte, ohne auch zu klären, wer diese Kündigung der Behörde mitzuteilen hat. Aber auch ein Verschulden ihres Vertreters an der Unterlassung der Verständigung der Behörde müsste sich die Antragstellerin gemäß Paragraph 12, AVG wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (VwSlg 9226 A/1977). Dabei schließt jegliches Verschulden der Partei oder des Parteienvertreters, also bereits leichte Fahrlässigkeit, den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105).

Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen also nicht vor.

Schlagworte

Verschulden, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Wiederaufnahme, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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